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Allgemein

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von Mandana S.

Wie lautet der Geltungsbereich des BImSchG?

Vorschriften gelten für:

-          Die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

-          Das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37

-          Die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40

-          Den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43

Vorschriften gelten nicht für:

-          Flugplätze (soweit nicht die sich aus dem Gesetz ergebenen Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind)

-          Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen RV unterliegen

-          Sofern sich aus wasserrechtlichen Vorschriften (Bund und Land) zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Dünge- und Pflanzenmittelschutzrechtes etwas anderes ergibt

Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für.

-          Luftverunreinigungen

-          Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind

-          Nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand am Aushebungsort für Bauzwecke verwendet werden

Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnungen ermächtigt, Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen zu stellen. Welche sind das? (§ 7)

Es dürfen solche Vorschreibungen gemacht werden, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.       Die Anlagen müssen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen

2.       Die von Anlagen ausgehenden Emissionen dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten oder Anlagen müssen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen

a)       Der Einsatz von Energie muss bestimmten Anforderungen entsprechen

3.       Die Betreiber von Anlagen müssen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vornehmen oder vornehmen lassen

4.       Die Betreiber von Anlagen müssen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durch einen Sachverständigen nach § 29s vornehmen lassen. Dies betrifft folgende Verfahren:

a)       während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,

b)      nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,

c)       in regelmäßigen Abständen oder

d)      bei oder nach einer Betriebseinstellung

Welche Pflichten hat der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage? (Hesse)

Einhaltung der in § 5 Abs. 1 - 4 BImSchG aufgeführten Betreiberpflichten.

1. Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren,

2. Vorsorgegebot unter Einhaltung des Standes der Technik,

1.       Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften (Abfallvermeidung)

2.       Energie sparsam und effizient verwendet wird (Energienutzung)


·       Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.       Von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,

2.       Vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und

3.       Die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist

·       Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maß-nahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangs-zustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Fallfragen

a.       Was machen Sie, wenn die Antragunterlagen (BImSch-Anlage) nicht vollständig sind?

9. BImSchV, § 7:

Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

 

b.      Wie beurteilen Sie den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung?

c.       Was verstehen Sie unter der Konzentrationswirkung? Erläutern Sie dies am Beispiel eines Kraftwerkes

§ 13

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein.

Ausnahmen:

·       Planfeststellungen

·       Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne

·       Atomrechtliche Entscheidungen

·       Wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach §§ 8 und 10 WHG

Kraftwerk:  Die Dampfkesselerlaubnis, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlung etc. werden von der BImSch-Genehmigung eingeschlossen. Nicht eingeschlossen sind wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen

d.      Eine Kapazitätserhöhung in einer Anlage, die das Emissionsniveau anhebt, aber noch festgesetzte Grenzwerte einhält. Genehmigung oder Anzeige?

Anzeige à Keine wesentliche Änderung

e.       Die Umstellung einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage von Öl auf Gas als Energieträger. Genehmigung oder Anzeige?

Da es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt à Vorhaben anzeigebedürftig

f.        Nennen Sie die Rechte der Überwachungsbehörde nach § 52 BImSchG

·       Zutrittsrecht zu Grundstücken

·       Zur Verhütung besonderer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Zutritt zu Wohnräumen

·       Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen

·       Auskunft muss erteilt werden

·       Unterlagen müssen vorgelegt werden

·       Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der Behörde hinzuzuziehen

·       Entnahme von Stichproben, soweit dies zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben notwendig ist

g.       Was verstehen Sie unter der natürlichen Zusammensetzung der Luft?

Siehe Beantwortung oben

h.      Nennen Sie Möglichkeiten des behördlichen Eingreifens (Eingriffsnormen)

§ 26: Messungen aus besonderem Anlass

§ 29: Kontinuierliche Messungen

 

Genehmigungsbedürftige Anlagen:

§ 17: Nachträgliche Anordnungen

§ 20: Untersagung, Stilllegung und Beseitigung

 

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen:

§ 25: Untersagung

i.         Unter welchen Randbedingungen ist die BezReg für das Verbrennen im Freien zuständig?

Im Zusammenhang mit einer Anlage

j.        Welche Immissionen sind bei einer Feststofffeuerung zu erwarten?

Staub, Stickoxide, Schwefeldioxid, Gerüche

k.       Kennen Sie Anlagen, bei denen der Gefahrenschutz im Vordergrund steht?

Bei störfallrechtlichen Anlagen

l.         Was unternehmen Sie, wenn Ihnen der Anlagenbetreiber den Zutritt zum Grundstück verweigert?

Ggf. Polizei hinzurufen

Was sind die wichtigsten Änderungen bei der TA Luft?

1.1. Definition

·       Einführung Gesamtzusatzbelastung (Nr. 2.2)

… der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage hervorgerufen wird.

(Bei Neugenehmigung gilt: Gesamtzusatzbelastung = Zusatzbelastung

Bei Änderungsgenehmigung gilt: Belastung durch die bestehende Anlage + durch die Änderung der Anlage hinzukommende Belastung.)

 

1.2. Neuaufnahme der Anforderung zur sparsamen und effizienten Verwendung der Energie (Nr. 5.2.11 ff.) Neuaufnahme der Immissionswertes PM 2,5 ( Umsetzung 2008/50/EG) (Nr. 4.2.1 Tabelle 1) Neuaufnahme der Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen (GIRL als Anhang 7) (Nr. 4.3.2 verweist auf Anhang 7)

1.3. Anforderungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5.1 und 4.5.2) Depositionswerte:

·       Neu: Benzo-a-pyren 0,5 μg/m²d

·       Neu: Dioxine und Furane 9 pg/m²d

 

1.4.  Konkretisierung der Sonderfallprüfung

·       Neuaufnahme der Prüfung der Verträglichkeit von Stickstoff- und Säureeinträge für FFH-Gebiete (Anhang 8)

·       Prüfung Beeinträchtigung durch N-Depositionen (Anhang 9) 5kg/ha a Abscheidewert zur Gebietsermittlung

 

1.5.  Allgemeine Anforderungen zu Emissionsbegrenzung sind geändert worden z.B. Gesamtstaub herabgesetzt, Quecksilber im Staub herabgesetzt, Umsetzung der CLP-Verordnung.

1.6. Gasförmige Emissionen bei Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen (organischen) Stoffen (Nr. 5.2.6 ff.)

·       Rührwerke (Biogas / Gülle)

·       Aktuelle Norm für Flanschverbindungen

·       Aktuelle Norm für Absperr- und Regelorgane, Gaspendelsysteme und Lagertanks

 

1.7. Tierhaltungsanlagen

·       Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerungen

·       Festlegung des Mindestabstandes (Ausbreitungsausrechnung)

·       Abgasreinigung für Große Tierhaltungsanlagen

·       abweichende Regelungen bei tierwohlgerechter und ökologischer Haltung werden ermöglicht.

·       Überwachung der Abgasreinigungseinrichtung

·       Qualitätsprüfung der Abgasreinigungseinrichtung

·       Güllehochbehälterabdeckung 90 % Minderung von Gerüchen und Ammoniak

·       Umsetzungsfristen für IED Anlagen

1.8. Ableitung von Abgasen

·       Ersatz des Nomogramms zur Schornsteinhöhenberechnung durch Rechenprogramm

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Mandana S.

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