Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
Rechtlich öffentliche Straßen sind solche, die nach dem Straßenrecht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Für die Bundesfernstraßen bestimmt § 2 Abs. 1 FStrG, dass eine Straße die Eigenschaft einer Bundesautobahn / Bundesstraße durch Widmung erhält.
Gemeingebrauch
Die Widmung eröffnet den Gemeingebrauch der Verkehrsfläche (§ 7 (1) FStrG, § 13 (1) StrG BW).
Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattete Nutzung.
Beachte:
Der Gemeingebrauch muss auf den Zweck der Verkehrsnutzung begrenzt sein. z. B. Radwege dürfen nur von Radfahrern benutzt werden,
Kraftfahrstraßen und BAB nur von Kfz mit einer bbH > 60 km/h
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
Wird eine rechtlich öffentliche Straße nicht ihm Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt, liegt i.d.R. eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum
Öffentlicher Verkehr i.S.d. Straßenverkehrsrechts findet auf allen Verkehrsflächen statt, die
- zur verkehrsüblichen Nutzung dem allg. Verkehr gewidmet sind (rechtlich öffentlichen Straßen)
- durch ausdrückliche Billigung oder stillschweigende Duldung einer unbestimmten Anzahl von Menschen zur Benutzung offen stehen (tatsächlich öffentliche Straßen).
Tatsächlich öffentlich sind also alle Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder einer verwaltungsrechtlichen Widmung auf Grund ausdrücklicher Billigung oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist (BGH).
Beispiele tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum
Beispiele
Markierte Parkflächen, z.B. vor einer Firma, Kino, Kirche oder Supermarkt, wenn
sie jedermann oder einer allgemein bestimmten Personengruppe (z.B. nur Firmenkunden, Kirchen-, Kino- oder Supermarktbesucher) zur Verkehrsbenutzung zur Verfügung stehen und auch so benutzt werden, ungeachtet eines zu zahlenden Parkentgelts oder eines Begrenzungszaunes
Anliegerstraße, wenn sie allen Verkehrsteilnehmern offen steht, die die Anlieger besuchen wollen (BGH in VRS 24 S 18)
Behördenparkplatz, wenn alle Personen, die auf der Behörde etwas zu erledigen haben, die Verkehrsfläche (meist Parkplatz) benutzen dürfen (BGHSt 16 S. 7)
Gaststättenparkplatz, wenn der Kreis der Gaststättenbesucher unbestimmt und wechselnd ist (BGHSt 16 S. 7)
Der vom Kunden zu befahrende Bereich einer entgeltlichen Autowaschanlage (BGH NJW 1980 S. 715)
Volksfestplatz (OLG Stuttgart VRS 18 S. 117)
Nicht öffentlicher Verkehrsraum
Grundstücksflächen, die von Verfügungsberechtigten dem öffentlichen Straßenverkehr weder straßenrechtlich gewidmet sind noch ausdrücklich oder stillschweigend tatsächlich von jedermann zu Verkehrszwecken benutzt werden dürfen, sind kein öffentlicher Verkehrsraum.
Damit es sich um nichtöffentlichen Verkehrsraum handelt, muss der Verfügungsberechtigte
- den Beschränkungswillen erkennen lassen
- Beschränkungsvorkehrungen treffen und
- Beschränkungskontrollen durchführen.
Diese Kriterien müssen im Einzelfall etwaigen Benutzern nach außen die Nichtöffentlichkeit der Fläche eindeutig klarmachen. Denn es kommt entscheidend auf die erkennbaren äußeren Umstände an (Bay OLG VRS 63 S S. 287.). Vor allem aus Sicherheitsgründen sind an die Erkennbarkeit der Nichtöffentlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Der Wille des Verfügungsberechtigten kann jeden Personen- und Fahrzeugverkehr ausschließen.
Skripte
1 ÖVR
2 Grundregel StVO
3 Beschaffenheit Fahrzeug 30 1 stvzo
4 Führer und Halterverantwortung
Vorschrift mach §1 StVO
Absatz 1
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Absatz 2
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Abgrenzung Grundregel
Wird ein Fehlverhalten durch keine Spezialvorschrift geregelt, ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 1 (2) StVO vorliegt. § 1 (2) StVO hat als Grundregel die Funktion eines „Auffangtatbestandes“, was zur Folge hat, dass diese Vorschrift bei Verhaltensweisen greift, für welche es keine „Spezialvorschriften“ in der StVO gibt.
Bsp
Beim Abbiegen in ein Grundstück übersieht ein Pkw-Fahrer ein entgegenkommendes Fahrzeug, das nur leicht abbremsen muss. Eingetretener Erfolg: vermeidbare Behinderung
§ 9 (5) StVO enthält das Gefährdungsverbot. Diese Stufe ist hier aber noch nicht erreicht, weswegen nur ein Verstoß gegen § 1 (2) StVO vorliegt.
Ein parkendes Kfz wird durch ein anderes Kfz auf einem Parkplatz „zugeparkt“.
Eingetretener Erfolg: vermeidbare Behinderung
Die StVO kennt keinen Spezialparagraphen für diese
Situation. Es liegt ein Verstoß gegen § 1 (2) StVO vo
Alleinige Anwendung spezialvorschrift
Wird das vorliegende Verhalten abschließend in der Spezialvorschrift erfasst, so findet ausschließlich die Spezialvorschrift Anwendung. § 1 (2) StVO tritt ihr Gegenüber aufgrund Gesetzeskonkurrenz zurück.
Parallele Anwendung spezialvorschrift und 1 2 StVO
Durch ein Fehlverhalten wird eine Spezialvorschrift verletzt, es tritt jedoch darüber hinaus noch eine Folge aus § 1 (2) StVO ein, die von der Spezialvorschrift nicht erfasst wird (i.d.R. eine Schädigung oder Gefährdung).
Beim Abbiegen in ein Grundstück übersieht ein Pkw-Fahrer ein entgegenkommendes Fahrzeug, das trotz einer Vollbremsung einen Unfall nicht mehr verhindern kann.
Eingetretener Erfolg:
Schädigung
§ 9 (5) StVO regelt nur die Gefährdung. Die Gefährdung ist hier aber quasi nur die Übergangsfolge, ehe es zur Schädigung kam. Daher liegt ein Verstoß gegen die §§ 9 (5) sowie 1 (2) StVO vor.
Ahndungsketten
Dies trifft allerdings nicht auf ein tatbestandsmäßiges Fehlverhalten beispielsweise nach der StVO zu. Wie der Begriff „Verordnung“ schon andeutet, handelt es sich hierbei nicht um ein formelles Gesetz, so dass in solchen Fällen immer der Rückgriff auf § 24 StVG notwendig ist.
Betrachtet man die Normenpyramide so erkennt man, dass unterhalb des Grundgesetzes (GG) zuerst formelle Gesetze (z.B. StGB, StVG, FStrG, StrG BW) zu finden sind und danach erst aufgrund von Gesetzen erlassene Verordnungen (z.B. StVO, StVZO, FeV, FZV).
Da ein tatbestandsmäßiges Verhalten aber nie lediglich aufgrund einer Verordnung geahndet werden kann, muss es innerhalb des StVG eine Vorschrift geben, die besagt, dass ein Fehlverhalten, welches sich auf eine nach § 6 StVG erlassene Verordnung stützt, auch eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden kann. Demnach ist also festzustellen, dass sämtliche Rechtsverordnungen, die aufgrund § 6 StVG erlassen wurden, bei der Bildung von Ahndungsketten sich immer auf § 24StVG beziehen müssen.
Ansonsten wäre es keine festzustellende Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße verfolgt werden könnte.
Im weiteren Schritt muss sich dann auch die jeweilige Verordnung innerhalb irgendeines Paragraphen, der mit „Ordnungswidrigkeiten“ überschrieben ist, auch auf den § 24 StVG beziehen: § 49 StVO, § 69a StVZO, § 77 FZV, § 75 FeV.
Deren erster Satz lautet immer gleich: „Ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über ...“.
Ahndungskette Bsp Belästigung im Sinne StVO
Sachverhalt:
A wird jeden Morgen um 05.30 Uhr von seinem Arbeitskollegen B vor seinem Wohnhaus abgeholt. Da B nicht aussteigen möchte, zeigt er A jeden Morgen durch Hupzeichen lautstark an, dass er nun draußen auf der Straße auf ihn wartet. C wird aufgrund dieses Hupens jeden Morgen geweckt, so dass er sich schlussendlich darüber beschwert.
Kurzlösung:
Grundnorm ist § 16 StVO, wonach Schallzeichen nur gegeben werden dürfen, wer sich oder andere gefährdet sieht oder um das Überholen a.g.O. anzukündigen. Beide Varianten sind hier jedoch nicht ersichtlich, weswegen B nicht hupen darf. Er begeht daher einen Verstoß gegen § 16 StVO.
Das Verhalten von B stellt möglicherweise zusätzlich einen Verstoß gegen § 1 (2) StVO dar.
B ist Verkehrsteilnehmer, da er den öffentlichen Verkehrsraum zu verkehrsüblichen Zwecken benutzt.
C ist anderer, da er vom Verhalten des B beeinträchtigt wird, unabhängig davon, ob C sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet oder nicht. Da das Verhalten des B über den öffentlichen Verkehrsraum hinaus wirkt, wird C vom Verhalten des B beeinflusst. Hierbei handelt es sich um eine vermeidbare Belästigung, da C körperliches oder seelisches Unbehagen erleidet. C wacht jeden Morgen zu normalen Schlafenszeiten auf, was durchaus vermeidbar gewesen wäre, wenn B einfach ausgestiegen wäre und die Hausklingel betätigt hätte.
Somit wird klar, dass B einen Verstoß gegen § 1 (2) StVO begeht.
Ahndungskette:
§§ 1 (2), 16, 49 StVO i. V. m. § 24 StVG
Ahndungskette am Bsp sondernutzung
An der Industriestraße steht schon seit längerer Zeit ein abgemeldetes Fahrzeug, welches offenbar den Halter nicht mehr so richtig interessiert. Eine Erlaubnis kann der Halter nicht aushändigen.
Anhand des Straßennamens „Industriestraße“ wird klar, dass es sich um eine Gemeindestraße im Sinne des StrG BW handelt. Demnach ist das Fehlverhalten auch in diesem Gesetz zu suchen.
Da ein abgemeldetes Fahrzeug kein verkehrsüblicher Zweck ist, wird dieser nicht mehr vom Gemeingebrauch umschlossen, weswegen dieses Verhalten schlussendlich eine Sondernutzung darstellt, wozu eine Erlaubnis notwendig ist. Da er keine solche hat, begeht er damit eine Sondernutzung im Sinne des § 16 StrG BW.
§§ 16, 54 StrG BW
3 Beschaffenheit von Fahrzeugen
Welche TBM in §30 1 Nr 1 stvzo
30 1 stvzo : abstraktes Erfolgedelikt
Folge muss nicht konkret eingetreten sein, es reicht die Möglichkeit, dass Folge eintreten kann
30 1 Nr 2 sowie Absätze 2,3,4 : sprechen Fahrzeugindustrie an, Fahrzeuge Unfallsicher bauen
30 1 Nr 1
Welche TBM gibt es
1 Fahrzeuge :
Fahrzeuge sind alle Gegenstände, die zum Transport von Personen oder Sachen bestimmt und geeignet sind, in allererster Konsequenz also auch Kraftfahrzeuge
2 Verkehrsüblicher betrieb
3 Schädigung
4 Gefährdung
5 Behinderung
6 Belästigung
7 vermeidbarkeit von Gefährdung, Behinderung, Belästigung
TBM Fahrzeug
Fahrzeuge :
30 1 Nr 1 stvzo
TBM 2
TBM 3
2 Verkehrsüblocher betrieb
Hängt von der Art des jeweiligen Fahrzeuges ab.
Ein Lkw muss logischerweise als Lkw, also zum Transport von Sachen, verwendet werden, während ein Wohnmobil logischerweise zum Reisen und nicht zum Transport von Sachen verwendet wird.
Hierunter versteht man die Schädigung im Sinne des § 1 (2) StVO, also jeder vermögensrechtlich wägbare Nachteil oder Körperschaden.
4 TBM
5 TBM
6 TBM
Auch hier wird auf den § 1 (2) StVO verwiesen, mit der Einschränkung, dass es sich um eine abstrakte Gefährdung handelt, die sich aus der Bauart oder der Ausrüstung des Fahrzeuges ergeben können.
Für 5,6 gelten Bsp auch
- Unsachgemäßes Nachschneiden von Reifen, welches zur Beschädigung des Zwischenbaus (Karkasse) geführt hat
- starker Schnitt in der Reifenschulter
- ein zu weiter Pedalweg der Fußbremse eines Kraftwagens
- angebrochene Zuggabel eines Anhängers
- gerissene Radbefestigungsbolzen
- fehlende Radmuttern
zu großes Spiel in der Vorderradaufhängung
- angebrochene Rahmenteile
- verzogene/gestauchte Fahrzeugrahmen
- verbogene Vorderradgabel bei Zweiradfahrzeugen
- gebrochene oder infolge Materialermüdung lahme Federn
- lockere Stoßstangen oder lose hängende Kotflügel
- Luftleiteinrichtung auf dem Dach eines Personenkraftwagens ohne
Wohnwagenanhängerbetrieb
- Einbau eines Funkgerätes/Autoradios/Feuerlöschers im Kniebereich der
Fahrzeuginsassen
- schlecht schließende oder fehlende Verschlüsse von Bordwänden
- nachträglicher Anbau von starren Kühlerfiguren
- stark leckende Ölwanne usw.
- Reifenverletzungen
- Zu geringer Reifendruck
7 TBM
2.7Vermeidbarkeit von Gefährdungen, Behinderungen, Belästigungen
Jede Fahrzeugverwendung im Verkehr birgt Gefahren, Behinderungen und Belästigungen in sich, die in Kauf genommen werden müssen, soweit sie verkehrsüblich und bei der Natur des Fahrzeugs und der Art seiner Verwendung unvermeidbar sind. Maßgebend ist der Stand der Technik und der Fahrzeugbenutzung. Ein Fahrzeug, das nach Bauart und Ausrüstung der StVZO entspricht, ist im Grundsatz i. S. d. § 5 FZV vorschriftsmäßig.
Ältere Fahrzeuge müssen nur im Rahmen Übergangsvorschriften des § 72 StVZO nachgerüstet werden.
Abgrenzung Spezialregel und Grundnorm
§ 30 StVZO hat die Funktion eines Auffangtatbestandes, der bei Anwendbarkeit einer vorhandenen Spezialnorm zurücktritt.
Im Verhältnis zu § 23 StVO stellt aber § 30 StVZO die Spezialnorm dar, so dass dann § 23 StVO zurücktritt.
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass tateinheitlich auch ein Verstoß gegen § 1 (2) StVO vorliegt.
Was steht im 23 1 StVO
a Beeinträchtigung der Sicht
§ 23 (1) Satz 1 StVO
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird.
Beispiele für Sichtbeeinträchtigungen
durch Besetzung
z.B. Sichtbehinderung durch mitfahrende Personen, zb grölende Mitfahrer
durch Ladung
z.B. Sichtbehinderung durch im Innenraum hoch gestapeltes Gepäck
durch Gerät, durch sich berührende Gasflaschen
z.B. Sichtbehinderung durch auf der „Hutablage“ befestigten Lautsprecher
durch den Zustand des Fahrzeugs
z.B. Sichtbehinderung durch verschmutzte, vereiste, verschneite oder
beschlagene Scheiben
Beachte Soweit ein zweiter (rechter) Außenspiegel am Fahrzeug
angebracht ist, der die Sicht nach hinten gewährleistet, liegt kein Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift vor.
b Beeinträchtigung Gehör
Gehör darf ebenfalls nicht durch… beeinträchtigt werden. Das Gehör ist beeinträchtigt, wenn akustische Eindrücke aus dem Verkerhsumfeld nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können
Ahndungen
Beeinträchtigung Verkehrssicherheit
Beladung und Verstauung : §22 StVO
Überladung verboten: §"34
Nicht unter 23 (1) s 2 StVO : vorschriftswidrige Verhalten beförderter Personen, soweit es nicht Verkehrssicherheit beeinträchtigt wie zb Nichtanlegen Gurt
Gut lesbare Kennzeichen
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen
A 23 1 Satz 3 StVO
Nicht mehr lesbar infolge Abnutzung : 23 1 Satz 3 StVO anwenden
Spiegelnden, verdeckten, verschmutzen Kennzeichen: 12 (2) FZV anzuwenden
B 23 1 s 4 keine Ahnung, da genauer Vorschriften, bspw. :
während Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Lichtverhältnissen, B-Einrichtungen nicht verdeckt o verschmutz : Beleuchtungseinrichtungen benutzen 17 1 StVO
Vorgeschriebene LTE für Kraftfahrzeug 50 ff stvzo
49a stvzo : fasst Vorschriften zsm, vorgeschrieben ist Vorhandensein und st-Neige Betriebsbereitschaft
69 a stvzo : bereits vor Antritt der Fahrt kaputt
Benutzung von technischen Einrichtungen
Radarwarn und laserstörgeräte
23 1a StVO
elektr gerät Nutzen, wenn :
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder
a. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b. zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
23 1c StVO
Geräte zur Anzeige von geschwindigkeitsmessungen
Personenbeförderung
§21 1 StVO
Satz 1
In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.
Satz 2
Abweichend hiervon dürfen in Kraftfahrzeugen für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
Wo dürfen Personen nicht mitgenommen, werden
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz
Ein besonderer Sitz ist eine Vorrichtung, die der Bauart nach zum Sitzen dient, wenn auch nicht ausschließlich.
Für den Beifahrer müssen beidseits Fußstützen und ein Handgriff vorhanden sein (§ 61 StVZO).
Keine geeigneten Sitze sind z.B. ein auf das Schutzblech aufgeschnalltes Kissen, das Bodenbrett eines Kraftrollers oder ein Kotflügel.
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit
Geeignet ist eine Sitzgelegenheit, wenn man auf ihr sicher sitzen kann.
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen
Beförderung von Kindern
21 1a,1b StVO
Kinder, bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den [...] genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.
Weitere Ergänzungen siehe Gesetz
1a Satz 2 Nr 2
Absatz 1b Satz 1
Absatz 1b Satz 2
Absatz 1b Satz 3
Beförderung von Personen auf Ladeflächen und Laderäumen
21 2 StVO
Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.
Aber kein Beförderungsverbot auf der Ladefläche oder in Laderäumen, wenn Personen dort notwendigerweise Arbeiten auszuführen haben.
Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern besteht ein grundsätzliches Beförderungsverbot
Auf Anhängern, welche für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.
Das Stehen während der Fahrt ist grundsätzlich verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
§ 21 (2) StVO ist lex spezialis gegenüber § 23 (1) StVO. Personen, die somit auf Ladeflächen von Autos bei geöffneter Heckklappe sitzen und ihre Beine heraushängen lassen, verstoßen nur gegen § 21 (2) StVO, nicht aber gegen § 23 (1) StVO (Verkehrssicherheit leidet durch Besetzung).
Personenbeförderung auf Fahrrädern und Anhängern
21 3 StVO
Der Transport von Personen auf Fahrrädern ist nur erlaubt, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Die Führer müssen dann mindestens 16 Jahre alt sein.
Kinder unter 7 Jahren dürfen nur von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
Bedingungen: besondere Sitze vorhanden (Kindersitz) Radverkleidungen zum Schutz der Füße
In Fahrradanhängern dürfen bis zu zwei Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres mitgenommen werden, sofern die Anhänger speziell zur Beförderung von Kindern eingerichtet ist und der Fahrradfahrer mindestens 16 Jahre alt ist.
Gurtanlegepflicht
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte
- siehe § 35a StVZO i. V. m. § 72 zu § 35a StVZO
- siehe hierzu insbesondere § 35a (4, 5, 6, 7, 11) StVZO
- betrifft auf Fahrgäste in KOM
Anlegepflicht gilt nur während der Fahrt - zur Fahrt gehört
- auch das verkehrsbedingte, vorübergehende Anhalten (OLG Celle vom 24.11.2005 und BGH vom 12.12.2000)
- Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, sofern in Ziffer 3 nicht ausgenommen
Besondere Normadressaten
- Ohne Ausnahmegenehmigung gilt die Anschnallpflicht auch für Fahrlehrer und Krankenwagenfahrer
- Mitfahren im Liegen befreit nicht von der Anschnallpflicht
- Die Anschnallpflicht gilt grundsätzlich auch für Frauen, auch Schwangere (in
Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen möglich)
Welche Ausnahmen der Gurtanlegepflicht
§ 21a (1) Satz 2 der StVO sieht für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Anschnallpflicht vor.
Die Ausnahmen sollen den Bedürfnissen der Praxis und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in einem Bereich Rechnung tragen, in dem das Anlegen zum eigenen und fremden Schutz nicht erforderlich und damit nicht zumutbar ist.
2 Personen bim Haus zu Haus Verkehr
Bsp : postzusteller ,
3 Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen
4 Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist
5 Das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistung, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern
6ahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatz
Schutzhelmpflicht
21 a 2 StVO
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Krafträder sind alle einspurigen Landfahrzeuge, welche mit Motorkraft angetrieben werden, also auch Mofas.
Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
6 Straßenbenutzung
Allgemeines zur Straßenbenutzung
Fahrbahnbenutzungspflicht §2 StVO
enthält für Fahrbahnbenutzer die Pflichz die Fahrbahn zu benutzen, von zwei Fahrbahnen die Rechte auswählen
Rechtsfahrgebot §2 (2) (7 StVO)
Ziel : Schutz des Begegnungs- und Überholverkehrs
7 Anhalten und Kontrolle
Wo steht grundlose Kontrolle
Welche owi bei Nichtbefolgen der Anhaltezeichen
§36 (5) StVO
„Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“
“grundlose Kontrolle” ohne vorangegangene owi oder Straftat
Nichtbefolgen Anhaltezeichen
owi im Sinne der §§36(5), 49 (3) Nr 1 StVO i.v.m §24 StVG dar
Was versteht man unter “ganzheitliche Kontrolle”
welche Aspekte kontrolliert
Ganzheitliche Kontrolle:
Komplette Kontrolle der folgenden Aspekte
Fahrtüchtigkeit des Fahrers:
Eignung des Fahrers um Fahrzeug zu führen zb Alkohol, Drogeneinfluss
Fahrzeugpapiere :
Übereinstimmung mit Fahrer (Ü,E,G)
Betriebssicherheit Fahrzeug : LTE, Bereifung, HU, mitzuführende Gegenstände , Allgemeinzustand Fahrzeug
Rechtsgrundlage mitzuführende Gegenstände
a Führerschein
§4 (2) FeV
Mitführpflicht und Aushändigen
Nicht mitführen:
Owi im Sinne der §4(2) oder 48(3), 75 FEV i.v.m §24 StVG
Prüfungsbescheininung BF 17
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
§48 a (3) FEV
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - § 48 FeV
Personen, die geschäftsmäßig Fahrgäste befördern bspw Taxi, Krankenwagen neben eigentlichem eu Führerschein, spezielle Fe zur Fgbf haben gem §48 (3) FEV
Mofaprüfbescheinigung
Rechtsgrundlage u owi
Zb 1
§ 5 fev
Nichtmitgühren ist owi im Sinne der §§5,75 fev i.v.m §24 StVG
§13 (6) FZV
Nichtmitführen: §13(6), 77 FZV i.v.m 24 StVG
Betriebserlaubnis für zulasungsfreie Fahrzeuge
Versicherungsbescheinigung
Be für zulasungsfreie F.
§4 (5) fZV
kein amtliches Kennzeichen, dahe Pflicht BE mitzuführen
§§4 (5), 77 Fzv i.v.m 24 StVG
Be für Anbauteile :
§19 (4) Stvzo
owi: §19(4), 69a stvzo i v m 24 StVG
52 fzv
in 4(3) verzeichneten Fahrzeuge benötigen: benötigen gültiges Versicherungskennzeichen für entsprechende Verkehrsjahr in Farben : grün blau rot schwarz
Owi gem 52,77 FZV i v m 24 StVG
Mitzuführende Gegenstände
EH Material §35 h stvzo
Warndreieck 53a (2) Nr 1 stvzo
Warnweste 53 a (2) Nr 3 StvZo
Welche Kontrolle nach festgestellten Owi bzw. Straftat
163 b StPO i.vom 46,53 OWiG
liegt Verdacht owi oder Straftat vor : ergibt sich Anhalterecht aus Personalienfeststellung gem 163 b StPO
Brückenparagraphen 46,53 OWiG
Merke
Bei Verdacht Straftat oder owi : Nichtbeachten der Anhaltezeichen nicht Bußgeldbewehrt und somit keine owi
Hintergrund: Recht des Einzelnen, sich zur Sache zu äußern oder nichts zu sagen
Anhalteunterstützende Signale
Flasher : §52 (3a) stvzo
Yelp: §55 (3a) stvzo
Welche zwei Zeichen
Ach was geregelt
Weisungen
36 (2) StVO - Zeichen
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung
„Halt vor der Kreuzung“
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hochheben eines Arms
„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“ oder auch Kreuzung räumen
36(3) StVO - Weisungen
„Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.“
Weisungen sind demnach Einzelverfügungen, die sich an einen einzelnen Verkehrsteilnehmer richten und auch nur ihm gegenüber Wirkung entfalten. Im Gegensatz zu den Zeichen sind Weisungen an keine bestimmte Form gebunden und somit in ihrer Ausübung völlig frei. So kann zum Beispiel einem einzelnen Verkehrsteilnehmer beim Hochheben eines Armes (Zeichen) die Weisung erteilt werden, er solle noch die Kreuzung überqueren, bevor der Verkehr in Querrichtung freigegeben wird
Untersagung Weiterfahrt
§
§44 (2) i.v-m §36 StVO
Gem 44 2 :
Polizei befugt durch Zeichen und Weisungen Verkehr zu regeln
Oder auch , da normalerweise Zulassungsbehörde für Überwachung Fahrzeuge zuständig :
wird 44 2 bei Gefahr im Verzug Polizei in die Pflicht erforderlichen Maßnahmen zu treffen ,
in diesem Fall : erteilt Polizei Weisung an einem Verkerhsteilnehmer nach 36 3 StVO (einzelverfügung)
36 (2) zeichne - allgemeimvergögung
Bsp zu unmittelbaren Verkehrsregelungsbedürfnis und nicht
3.1Beispiel zu einem unmittelbaren Verkehrsregelungsbedürfnis
Die Polizei stellt einen Fahrzeugführer fest, dessen Bereifung bei nasser Witterung 1,0 mm Profiltiefe aufweist.
Lösung: Aufgrund der Witterung muss dieser verkehrsunsichere Zustand aktuell
behoben werden, weswegen die Weiterfahrt aufgrund der §§ 44 (2) i. V. m. § 36 StVO untersagt wird.
Die Polizei stellt im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen Pkw-Lenker fest, der trotz Beschränkung „78“ ein Schaltfahrzeug führt.
Lösung: Auch hier liegt ein aktuelles Verkehrsregelungsbedürfnis vor, welches
keinen Zeitaufschub gewährt. Infolge dessen ist die Weiterfahrt aufgrund der §§ 44 (2) i. V. m. § 36 StVO zu untersagen.
3.2Beispiel zu keinem aktuellen Verkehrsregelungsbedürfnis
Die Polizei stellt eine Person fest, die schwankend aus dem Gasthaus zielgerichtet auf sein Fahrzeug zugeht. Noch vor Fahrtantritt wird er kontrolliert und ein erhöhter Alkoholwert festgestellt. Die Polizei untersagt infolgedessen die Teilnahme am Straßenverkehr.
Lösung: Die Person ist hier noch kein Verkehrsteilnehmer, weswegen die Spezialvorschrift nach §§ 44 (2) i.V.m. § 36 StVO auch nicht zum Tragen kommt. Die Weiterfahrt wird hier vielmehr zur Gefahrenabwehr aufgrund der §§ 1, 3 PolG BW untersagt.
Nach einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt (§ 24a StVG) und der darauf folgenden Evidential-Überprüfung auf der Dienststelle wird dem Pkw-Fahrer aufgrund seines gemessenen Wertes die Teilnahme am Straßenverkehr für die nächsten 8 Stunden untersagt.
Lösung:
Der Pkw-Fahrer ist hier kein Verkehrsteilnehmer mehr, da er von der Polizei zur Dienststelle verbracht wurde. Insofern besteht nun auch aktuell kein unmittelbares Verkehrsregelungsbedürfnis, weswegen die Teilnahme am Straßenverkehr zur Gefahrenabwehr aufgrund der §§ 1, 3 PolG BW untersagt wird.
8 LTE
Welche Vorschrift regelt allgemeinen Grundsätze der LTE
Und welche sind es
§49 a stvzo
an kfz und ihren Anhänger nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten LTE angebracht sein
Alles was am Kfz angebracht ist: muss vorschriftsmäßig und fest angebracht sein
weltere Erläuterungem siehe §
Bild vorne
Bild hinten
Was regelt §17 StVO
Wann welche LTE einzuschalten sind
Wie beschaffen sein müssen, ergibt sich aus: §49a ff Stvzo
Siehe Gesetze genauer
9 Bereifung
Kontrolle der Bereifung
Was alles
Die Kontrolle der Bereifung erschließt sich nicht nur auf das geforderte Mindestprofil, sondern auch auf verschiedene andere Aspekte:
Reifenaufbau
Reifengröße
Geschwindigkeitsklasse
Tragfähigkeitsklasse
Verbotene Mischbereifung
Reifen-/Felgen-Zulassung
Ausreichendes Profil
Reifenschäden
Reifeninnendruck
Vorschriftsmäßige Befestigung der Räder
Was regelt 36 1 stvzo
Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen
Reifenbauart
Welche gibt es
Reifengröße
185/60 R 15 85H
185 bezeichnet die Reifenbreite in mm.
60 bezeichnet die Reifenhöhe zur Reifenbreite in Prozent.
R bezeichnet den Radialreifen.
15 bezeichnet den Reifeninnendurchmesser in Zoll – er entspricht logischerweise
der Felgengröße
85 Tragfähigkeitsindex nach einer entsprechenden Liste (siehe unten).
H Geschwindigkeitsindex nach einer entsprechenden Liste (siehe unten).
Die am Fahrzeug aufgezogenen Reifen müssen regelmäßig den im Fahrzeugschein eingetragenen Reifen entsprechen. Deswegen muss bei einer ganzheitlichen Kontrolle stets ein Abgleich stattfinden. Die Rechtsprechung hat mittlerweile entschieden, dass bei größeren aufgezogenen Reifen nicht mehr in jedem Fall die Betriebserlaubnis
erlischt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Reifen bei vollem Lenkeinschlag an der Karosserie streift und so eine abstrakte Gefährdung nach § 30 StVZO darstellt.
Tragfähigkeitsindex
Geschwindigkeitsindex
Die Tragfähigkeit des Reifens ist speziell auf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges ausgelegt. Dementsprechend darf diese logischerweise nicht unter dem zGG des Fahrzeuges liegen. In entsprechenden Fällen erlischt regelmäßig die Betriebserlaubnis, da dies eine Gefährdung im Sinne des § 19 (2) StVZO darstellt.
Analog der Tragfähigkeit besitzt jedes Fahrzeug auch eine bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH). Die auf dem Fahrzeug aufgezogenen Reifen müssen diese Höchstgeschwindigkeit aushalten. Dementsprechend darf auch hier der Geschwindigkeitsindex der Reifen nicht unterhalb der bbH des Fahrzeuges liegen. Auch hier erlischt regelmäßig die Betriebserlaubnis, da auch dies eine Gefährdung im Sinne des § 19 (2) StVZO darstellt.
Winterreifen
Gemäß § 2 (3a) StVO i.V.m. § 36 (4) StVZO müssen bei bestimmten Wetter- /Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) entsprechende Reifen aufgezogen werden. Die Winterreifenpflicht lässt sich also nicht am kalendarischen Winter festmachen, sondern vielmehr an den äußeren Umständen. So kann es durchaus sein, dass zwar bei Minusgraden tiefster Winter herrscht, die Straßenverhältnisse jedoch trocken sind. In diesen Fällen besteht keine Winterreifenpflicht. Trotz dessen haben Untersuchungen bestätigt, dass die Straßenhaftung ab etwa 7 Grad Celsius (Plus wohlgemerkt) bei Sommerreifen stetig abnimmt.
2 (3a) StVO bezieht sich hierbei auf § 36 (4) StVZO, der besagt, dass das Laufflächenprofil, die –mischung sowie die Bauart den winterlichen Bedingungen entsprechen müssen. Was das heißt, wird in der Nummer 2 deutlich, nämlich, dass sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit
Schneeflocke) ausgerüstet sein müssen
Mindestprofiltiefe
Gemäß § 36 (3) Satz 4 StVZO beträgt das geforderte Mindestprofil am Hauptprofil des Reifens 1,6 mm. Als Hauptprofil gelten dabei die Profilrillen im mittleren Bereich
der Lauffläche, welches etwa 3⁄4 der Laufflächenbreite einnimmt
Messen mit: Mindestprofiltiefenmesser, 1 Euro Münze , TWIs am Reifen (Tread Wear Indicator): Marlen an Hauptprofilrillen, die genau bei ablaufhrenze von 1,6mm liegen
Verstöße hiergegen sind generell Owis im Sinne der §§ 36 (3), 69a StVZO i. V. m. § 24 StVG.
Luftdruck , Reifenbeschädigung, Felgen
§ 36 StVZO spricht generell nur von der Bauart, der Reifengröße, der Tragfähigkeit, dem Geschwindigkeitsindex oder dem Mindestprofil.
Auffälligkeiten, die Gefahr für öffentlichen Straßenverkehr darstellen
Bei solchen: immer §30 stvzo als auffangtatbestand
Bspw Gefahr des Platzens bei zu niedrigem oder hohem Reifendruck
Bei Bereifung wer verantwortlich
Normadressat des §36 stvzo: Fahrzeugführer
Gilt auch für Ablösefahrer: Verstoß bei parkenden Fahrzeugen festgestellt (nwwn nicht mehrere Wochen dazwischen liegen
Auch Halterverantwortung gem §31 2 stvzo
Ahndungskette einer Verkehrszeichen verst0ß
Nach was Halter
Und Führer verantwortlich machen
Zuletzt geändertvor 10 Monaten