Buffl

Wirksamkeitsvoraussetzungen, Bedingung und Befristung

MZ
von Marie Z.

Inhaltliche Schranken des Rechtsgeschäfts


-> Gute Sitten (Allg.)

=> GUTE SITTEN (“Generalklausel”)


  • Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. [§ 138] (sittenwidriges Rechtsgeschäft)

  • Definition der „Guten Sitten" durch die Rsp.: „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (problematische
„Leerformel"); Orientierungspunkt: „Durchschnittsbürger" (nicht der jeweilige Richter)

  • Wertmaßstäbe (rechts-ethische Werte + Prinzipien):

    • Der Rechtsordnung immanente rechtsethische Werte und Prinzipien („Was zwischen den Zeilen des Gesetzes steht.")

    • Das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem (Generalklauseln sind „Einfallstore" für das Verfassungsrecht in das Privatrecht;
„mittelbare Drittwirkung".)

    • Die herrschende Rechts- und Sozialmoral (unterliegt einem zeitlichen Wandel; vgl. „Mätressentestament"-> 50iger/60iger Jahre; und „Dirnenlohn"-> Prostitutionsgesetz)


  • Fallgruppen (dienen dazu Gerechtigkeit zu bewirken, Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit)

    • Monopol- bzw. Machtmissbrauch (hohe Marktmacht missbrauchen oder Knebelungsverträge = sittenwidrig)

    • Knebelungsverträge (> 15 bis 20 Jahre)

    • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (> 2 bis 5 Jahre)

    • Gläubigerbenachteiligung

    • Schmiergeldverträge (Bestechung der Angestellten)

    • Verstoß gegen Standespflichten (z.B. Vereinbarung einer „quota litis" mit dem Rechtsanwalt)

    • Steuerhinterziehung (Vertrag, bei dem diese Hauptzweck ist)

    • Bürgschaftsverpflichtungen (Verharmlosung des Risikos bei struktureller Unterlegenheit des Bürgen; mit dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare
Belastung)

    • Verleiten zum Vertragsbruch (mit einem anderen Partner)

    • Verstoße gegen die Sexualmoral


  • Das wucherische Geschäft wird vom BGB als Sonderfall der Sittenwidrigkeit geregelt [§ 138 II]

  • Nichtig ist demnach ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung

    • der Zwangslage,

    • der Unerfahrenheit,

    • des Mangels an Urteilsvermögen oder

    • der erheblichen Willensschwäche


      eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

    • Falls Wucher nicht beweisbar, evtl. gem. § 138 I als „wucherähnliches" Rechtsgeschäft sittenwidrig


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Marie Z.

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