Geschäftsfähigkeit wdh.
- Volle: ab dem 18. LJ (Schutz der Minderjährigen)
- Handlungsfähigkeit + Deliktfähigkeit
Form des Rechtsgeschäfts:
Allg., Funktionen
Grundsatz: Formfreiheit (WE können in beliebiger Form abgegeben werden, wenige Ausnahmen)
Ausnahme: Formbedürftigkeit
Funktionen (eine Formvorschrift hat meistens mehrere Funktionen):
WARNFUNKTION:
(z. B. Bürgschaftserklärung [§ 766], Schenkungsversprechen (= ohne materielle Form, kein Schenkungszwang, Schenker wird damit geschützt) [§ 518 I], Grundstückskaufvertrag (wichtige Geschäfte (Vermögen betreffend) benötigen die notarielle Form) [§ 311b])
AUFKLÄRUNGSFUNKTION:
(z. B. Grundstückskaufvertrag [§ 311b], Ehe(güter)vertrag [§ 1410])
BEWEISFUNKTION:
(„Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.") Beweisfunktion („Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.")
Formtypen
Textform [§ 126b] (erfüllt keine der klassischen Formfunktionen); z. B. Widerrufserklärung bei Verbraucherverträgen
Schriftform [§ 126] (verlangt eine Unterschrift, muss erkennbar sein, dass es ein Namenszug ist = eindeutig und unverwechselbar); bei gewillkürter Schriftform im Zweifel geringere Anforderungen [§ 127], so genügt die telekommunikative Übermittlung und für einen Vertrag ein Briefwechsel; Formvereinbarung kann - auch konkludent - wieder aufgehoben werden
Elektronische Form (moderne Form) [§ 126a]; erfüllt grundsätzlich Schriftformerfordernisse
Öffentliche Beglaubigung (des Ausstellers einer Urkunde) [§ 129]
Notarielle Beurkundung [§ 128]; strengste Form
Rechtsfolge der Nichtbeachtung der Form
Nichtbeachtung der gesetzlichen Form führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts [§ 125]; ist eine Nebenabrede eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts formlos, ist die Nebenabrede nichtig, während die Wirksamkeit des Hauptteils vom Parteiwillen abhängt [§ 133].
Bei Nichtbeachtung der gewillkürten (kann auch formfrei abgenommen werden) Form kommt es auf die Auslegung an. Grundsätzlich kann von der vereinbarten Form formfrei (auch konkludent) wieder abgegangen werden
Bei einigen formbedürftigen Rechtsgeschäften tritt jedoch eine Heilung des Formmangels ein, wenn die formlos versprochene Leistung bewirkt wird:
Grundstückskaufvertrag [§ 311b I 2]
Schenkungsversprechen [§ 518 II]
Bürgschaft [§ 766, 3]
Inhaltliche Schranken des Rechtsgeschäfts (Bestimmung gesetzlicher Verbote)
-> Übersicht
Die Missachtung der folgenden Schranken führt zur (absoluten) Nichtigkeit von Rechtsgeschäften:
Inhaltliche Schranken des Rechtsgeschäfts
-> Gesetzliche Verbote
=> GESETZLICHE VERBOTE („zwingendes Recht"= muss sich aus den Gesetzesnormen rauslesen lassen)
Nichtigkeit, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt [§ 134] (Inhaltsverbot; z. B.: Normen des Strafrechts, des Arbeitnehmer- und des Mieterschutzes); erfasst in der Regel (durch analoge Anwendung der Verbotsnorm) auch Umgehungsgeschäfte
Keine Nichtigkeit, wenn Verbotsnorm vornehmlich die Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts missbilligt (Abschlussverbot; z. B.: Ordnungsnormen des Gewerberechts); wendet sich oft nur gegen einen Partner
-> Gute Sitten (Allg.)
=> GUTE SITTEN (“Generalklausel”)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. [§ 138] (sittenwidriges Rechtsgeschäft)
Definition der „Guten Sitten" durch die Rsp.: „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (problematische „Leerformel"); Orientierungspunkt: „Durchschnittsbürger" (nicht der jeweilige Richter)
Wertmaßstäbe (rechts-ethische Werte + Prinzipien):
Der Rechtsordnung immanente rechtsethische Werte und Prinzipien („Was zwischen den Zeilen des Gesetzes steht.")
Das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem (Generalklauseln sind „Einfallstore" für das Verfassungsrecht in das Privatrecht; „mittelbare Drittwirkung".)
Die herrschende Rechts- und Sozialmoral (unterliegt einem zeitlichen Wandel; vgl. „Mätressentestament"-> 50iger/60iger Jahre; und „Dirnenlohn"-> Prostitutionsgesetz)
Fallgruppen (dienen dazu Gerechtigkeit zu bewirken, Rechtssicherheit <-> Einzelfallgerechtigkeit)
Monopol- bzw. Machtmissbrauch (hohe Marktmacht missbrauchen oder Knebelungsverträge = sittenwidrig)
Knebelungsverträge (> 15 bis 20 Jahre)
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (> 2 bis 5 Jahre)
Gläubigerbenachteiligung
Schmiergeldverträge (Bestechung der Angestellten)
Verstoß gegen Standespflichten (z.B. Vereinbarung einer „quota litis" mit dem Rechtsanwalt)
Steuerhinterziehung (Vertrag, bei dem diese Hauptzweck ist)
Bürgschaftsverpflichtungen (Verharmlosung des Risikos bei struktureller Unterlegenheit des Bürgen; mit dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung)
Verleiten zum Vertragsbruch (mit einem anderen Partner)
Verstoße gegen die Sexualmoral
Das wucherische Geschäft wird vom BGB als Sonderfall der Sittenwidrigkeit geregelt [§ 138 II]
Nichtig ist demnach ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung
der Zwangslage,
der Unerfahrenheit,
des Mangels an Urteilsvermögen oder
der erheblichen Willensschwäche
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Falls Wucher nicht beweisbar, evtl. gem. § 138 I als „wucherähnliches" Rechtsgeschäft sittenwidrig
-> Gute Sitten (Rechtsfolge der Sittdenwidrigkeit)
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Betrifft grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft (Abstraktionsprinzip!); Eigentumsübertragung dagegen in der Regel „wertneutral"*
Liegt die Sittenwidrigkeit gerade in der Veränderung der Güterzuordnung, ist ausnahmsweise auch das Verfügungsgeschäft nichtig.
Beim Sonderfall „Wucher" ist stets auch das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten nichtig. (Bei Wucherzinsen ([t. Rsp. ab mehr als dem Doppelten der ublichen Zinsen bzw. mehr als 12 Prozentpunkten darüber] bleibt der Kredit aber zinslos bestehen, da dem Bewucherten sonst ein schlechter Dienst erwiesen würde.)
Schadensersatzanspruch des durch das sittenwidrige Rechtsgeschäft Geschädigten, falls ihm selbst kein Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen werden kann [§ 826]
-> Veräußerungsverbote
=> VERÄUßERUNGSVERBOTE
Absolute Veräußerungsverbote
Dienen dem Schutz überragender Interessen der Allgemeinheit.
Das Vertrauen Dritter auf die Gültigkeit des Geschäfts ist nicht geschützt.
Heute eher selten, z. B. hinsichtlich der Veräußerung gesundheitsgefährdender Lebens- und Arzneimittel
Relative Veräußerungsverbote
Gesetzliche Veräußerungsverbote [§ 135]
gibt es im BGB nicht, aber in Verordnungen
Behördliche Veräußerungsverbote (Anordnungen im Zuge einstweiliger Verfügungen oder Beschlagnahme von Grundstücken bei der Zwangsvollstreckung) [§ 136, der auf § 135 verweist]
sind nur demjenigen gegenüber unwirksam, der durch die Verfügung geschützt werden soll; lassen die Rechte des gutgläubigen Erwerbers unberührt.
Rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote
sind im Außenverhältnis unwirksam, entfalten also keine dingliche Wirkung [§ 137, 1]=> Einschränkungen der privatautonomen Geschäftlichkeit
Bedingung und Befristung
-> Bedingung
(! Nicht: Vertragsbedingung)
Bestimmung in einem Rechtsgeschäft, die dessen Wirkungen von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht. [§ 158]
Arten:
RECHTSFOLGEN DES EINTRITTS ODER AUSFALLS DER BEDINGUNG
Eintritt der Bedingung:
Bei der aufschiebenden Bedingung treten die Rechtsfolgen ein, bei der auflösenden entfallen sie (Anderung der Rechtslage durch Eintritt der Bedingung).
Dem Eintritt gleichgestellt wird die treuwidrige Bedingungsvereitelung. [g 162 1]
Ausfall der Bedingung:
Durch Ausfall der aufschiebenden Bedingung kann das Rechtsgeschäft nicht mehr wirksam werden; durch Ausfall der auflösenden Bedingung bleibt es bei der endgültigen Wirksamkeit des zunächst bedingten Geschäfts.
Dem Ausfall gleichgestellt wird das treuwidrige Herbeiführen der Bedingung. [§ 162 11]
Schutz des bedingt Berechtigten
Schutz gutgläubiger Dritter
Ein gutgläubiger Dritter, der von der aufschiebend bedingten Übereignung nichts wusste, wird jedoch wie der Erwerber vom Nichtberechtigten geschützt. [§ 161 III]
-> Befristung
Bestimmung in einem Rechtsgeschäft, die dessen Wirkungen von einem zukünftigen, gewissen Ereignis abhängig macht. Die Vorschriften über die Bedingung finden sinngemäß Anwendung. [§ 163]
Bedingungs- und befristungsfeindliche Geschäfte
Familienrechtliche Verträge (Eheschließung)
Gewisse vermögensrechtliche Verträge (insb. die Auflassung; daher kein EV an Grundstücken!)
Gestaltungsrechte (Kündigung, Anfechtung etc.)
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