Aufbau einer Rechtsnorm
-> Beispiel
Subsumtionsschritte
Eselsbrücke zur Vorgehensweise
Auffinden der jeweiligen Rechtsnorm(en)
Der Vertrag: Defintion und Bestandteile
Willenserklärung: Defintion, Bestandteile
Erklärung der Eselsbrücke zur Vorgehensweise
Wer? => Anspruchsgegner
(will)
Was? => Anspruchsgegenstand
Von Wem? => Anspruchsgegnger
Woraus? => Anspruchsgrundlage
Gutachtenstil wdh.
Aufbau und Inhalt des BGB
BGB: Der Allgemeine Teil
Verweisungen BGB
Sprache und Regelungstechnik BGB
Obersatz
=> immer: Wer will was von wem woraus?
Aufteilung § 433 BGB
(1) Wenn der Käufer etwas will
(2) Wenn der Verkäufer etwas will
Bedeutung: “invitatio ad offerendum”
das Schaufenster bietet kein Angebot, man möchte sich nicht rechtlich binden
um rechtlichen Folgen aus dem Weg zu gehen, z.B. Gefahr des Schadensersatz etc.
Bsp.: Restaurants mit Speisekarte, Prospekte
Schutzmittel für den Verkäufer (Entziehung des Schadensersatzes)
=> Eine Einladung zur Abgabe eines Angebots
Angebot
muss so bestimmt sein, dass man mit einem bloßen “ja” bestätigen kann
Kaufpreis, Kaufsache und Vertragspartner muss gegeben sein
Sobald es geklärt ist, ist es bindend
Annahme
Empfangsbedürftige WE
Einverständnis auf das Angebot
ein Vertragsschluss entsteht
nur mit einem “ja” wirksam
vorbehaltloses Einverständnis
Kurze Defintion WE
=> eine Erklärung, die auf eine Rechtsfolge ausgerichtet ist
§ 311
=> regelt das Zubehör (Deko) beim/im Verkauf
Defintion: Rechtsgeschäft + Beispiele einseitiger und mehrseitiger
Definition: empfangsbedürftige WE
Definiton: nicht empfangsbedürftige WE
Wirksamkeit/Abgabe von WE
Wann gilt eine empfangsbedürftige WE als zugegangen?
Der Begriff des Zugangs setzt voraus, dass die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht erforderlich.
Wer trägt bei der Abgabe empfangsbedürftiger WE welche Risiken?
Erklärender:
Trägt nicht nur die Risiken, die sich aus seiner Sphäre ergeben, sondern auch die Transportrisiken (also etwa die Gefahr des Verlust des Briefes auf dem Weg zum Empfänger)
Empfänger:
Trägt die Gefahren seines Organisations- und Machtbereichs (also das Risiko, dass Familienangehörige, Hausangestellte oder Sekretärinnen, den bei der Privat- oder Geschäftsadresse, angegebenen Brief nicht an ihn weiterleiten)
Anmerkungen zu § 151 BGB
Kurzgefasst: Voraussetzungen für den Zugang einer empfangsbedürftigen WE
(kann auch getrennt voneinander geschehen)
Eintritt in den Machtbereich
Kenntnisnahme unter normalen Umständen
Wo ist der Widerruf geregelt?
=> § 130 BGB
Vertragsvoraussetzungen?
=> zwei übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)
Auslegung von WE
-> Defintion empfangsbedürftige WE
=> empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, deren Wirksamkeit den Zugang beim Empfänger erfordert
Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
-> Defintion nicht empfangsbedürftige WE
=> Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam mit der Abgabe, d.h. in den Verkehr bringen der Erklärung. Nicht erforderlich ist, dass jemand von der Willenserklärung Kenntnis nehmen muss.
Erforschung des wirklichen Willen des Erklärenden (§ 133 BGB)
Der objektive Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB
Sinn und Zweck ist, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Interessen des erklärenden und des Empfängers herzustellen. § 157 BGB dient demnach dem Vertrauensschutz des Dritten.
Der wirkliche Wille des Erklärenden gemäß § 133 BGB
Wenn niemandem die Erklärung zugehen muss und diese auch nicht von einem anderen wahrgenommen werden muss, so gibt es auch keine schutzwürdige dritte Person, deren Interessen mit denen des Erklärenden in Ausgleich gebracht werden müssten.
Schweigen als Willenserklärung
=> Es gilt grundsätzlich, dass Schweigen ein rechtliches Nullum darstellt. Weder kann hier in eine Annahme noch Ablehnung gesehen werden. Nur ausnahmsweise und zwar dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren, kann Schweigen ein Erklärunginhalt beigemessen werden.
Falsa demonstratio non nocet
=> Die übereinstimmende Fall Bezeichnung schadet der Wirksamkeit etwaiger Erklärungen nicht. Einer Auslegung bedarf es in einem solchen Fall nicht, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, was die Parteien tatsächlich wollen.
Formvorschriften
-> Die Wirksamkeit formbedürftiger WE
Welche Verträge unterliegen einer Form?
Ehevertrag
Grundstückskauf
Bürgschaft
Darlehen
Wo ist die Schenkung geregelt im BGB?
=> § 518
Vorgang Prüfung der Wirksamkeit formbedürftiger WE
Frage -> Gibt es eine Form?
Frage -> Falls ja, wurde sie eingehalten?
Frage: -> Falls nein, ist dieser Mangel geheilt?
Vertragsformen
Grundstückskaufvertrag
Schenkungsversprechen
Verbraucherdarlehen
Mietvertrag
Kaufvertrag (gutachten)
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene WE zustande, Angebot und Annahme, vgl. §§ 145 ff. BGB
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