Gesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungszuständigkeit
-> Verbandskompetenz (Bund oder Land)
-> Organkompetenz (Bundestag oder Bundesregierung)
A) Förmliche Gesetze (= Parlamentsgesetze)
BTag
B) Materielle Gesetze (auch BReg, Art. 80 GG)
a) Adressatenkreis, der durch ein Gesetz ermächtigt werden darf, ist also begrenzt.
b) Funktion der Verordnungsgebung ist die Entlastung des Deutschen Bundestags, der eher technische Regelungen auf die Exekutive delegieren darf.
c) Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage: Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im ermächtigenden Parlamentsgesetze bestimmt werden. Dies ist eine Konkretisierung des Demokratieprinzips und soll verhindern, dass sich das Parlament wesentlicher Entscheidungen, die besonderer demokratischer Legitimation bedürfen, durch Delegation auf die Verwaltung erledigt.
d) Zitationspflicht:, 80 I 3
e) Subdelagtion
-> Ist durch Gesetz vorgesehen, dass Ermächtigung weiter übertragen werden kann (Vorbehalt der gesetzlichen Ermächtigung zur Subdelegation)
-> bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung
Verfahren
-> Gesetzgebungsinitiative (Art. 76 GG)
-> Gesetzgebungsverfahren (Art. 77 GG)
Form
-> Ausfertigung und Verkündung, vgl. Art. 82 Abs. 1 GG)
aufbau vw
dreistuftiger Aufbau
Parteien
Legitimationskette nach 20 II 1 GG
Partein (Antragsberechtigung vor BverfG, Art. 21 GG [Grundsätze, Funktion der Parteien]
Art. 38 GG
Wahlsystem
Direktmandat, personalisierte Verhätniswahl), Art. 3 GG, BWahlG)
Instanzenzug
VG: idR Eingangsinstanz:
§ 45 VwGO: VG im ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten, für die der VwRechtsweg (§40) offensteht
OVG:
instanzielle Zuständigkeit:
-> § 46 VwGO: zweite Instanz für Berufungen
sachliche Zuständigkeit:
-> § 47, 48 VwGO: Eingangsinstanz
BverwG
Instanzielle Zuständigkeit: § 49 VwGO:
-> Revision gegen Urteile des OVG (§ 132) und des VG (§§ 134, 135 VwGO: Sprungrevision)
-> Beschwerde (§§ 99 II, 133 I VwGO, § 17a IV 4 GVG)
sachliche Zuständigkeit: § 50 VwGO: erste und letzte Instanz
VA vs AV
VA
Individueller Adressa-
tenkreis
Konkreter Sachverhalt
AV
Genereller Adressaten-
kreis
Personenbezogene AV (Auflösung Versammlung)
Sachbezogene AV (Widmung einer Straße)
benutzungsregelnde AV (Ampel, Verkehrszeichen)
-> individuelle Regelung = VA
-> abstrakt/generelle Regelung = Rechtsnorm
(19 I 1 GG -> Einzelfallgesetz
Bundesstaatsprinzip
vertikalen Gewaltenteilung (Bund vs Länder)
horizontalen Gewaltenteilung
(Legislative, Exekutive, Judikative)
[nicht etwa die Staatlichkeit aller zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehenden Länder; garantiert wird nur die Existenz von Bundesländern generell (institutionelle Garantie der bundesstaatlichen Gebietsaufteilung), nicht etwa die Existenz eines derzeit bestehenden konkreten Bundeslandes].
konkrete Aufteilung der Staatsgewalt zw Bund und Ländern geschieht durch Kompetenzordnung des GG
Bundesstaatsprinzip wrgänzt
Bundestreue (auch: bundesfreundliches Verhalten)
Homogenitätsprinzip, Art. 28 GG.
VwgO Grundsätze
Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO)
Parteiprozess: Parteien können sich vor dem VG selbst vertreten, kein Anwaltszwang
(Gegenstück: Anwaltsprozess, vgl. § 67 Abs. 4 VwGO
Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO)
Sachverhalt von Amts wegen (Ermittlung)
VG nicht an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden
Generalklausel (7 LStVG, 11 PAG):
Funktion Gefahrenabwehr
Rechtsstaatsprinzip fordert berechenbare Rechtsbeziehungen im Verhältnis Staat-Bürger, d.h. eine gesetzliche Grundlage für das Verwaltungshandeln (Gesetzesvorbehalt).
ausreichend dafür neben (förmlichen) Parlamentsgesetzen auch RVO und Satzungen als Gesetze im nur materiellen Sinn .
Demokratieprinzip hingegen verlangt, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber alle für das Gemeinwesen wesentlichen Entscheidungen selbst trifft und sie nicht auf andere Normgeber – namentlich im Wege der Verordnungs- oder Satzungsermächtigung – delegiert (Wesentlichkeitstheorie)
Dieser Anforderung genügen nur Gesetze im formellen Sinn, sog. Parlamentsvorbehalt
Bundes-VwVfG vs BayvwVfG
Behörde iSd Art. 1 BayVwVfG
AK vs FK
43 II
Prozessökomiie
Keine Umgehung v SachureiltsVss (Frist AK, VPK)
FK wichtig f RSchutz
Art. 19 I 1GG und § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO verhindern einen numerus clausus der Klagearten im VwProzess
FK
keine unmittelbare Rechtsänderung (Ak schon)
verschafft dem erfolgreichen Kläger nicht auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichteten vollstreckbaren Titel (wie LK, VPK)
FK vs Ak -> VA
FK vs LK
pro FK
Duldungspflicht nicht auf konkrete Fälle beschränkt ist.
bei allg LKmüsste M müsste ggf. erneut Klage
Funktion: bei unklarer Rechtslage
verbindliche Feststellung: Recht + Pflicht
Nicht feststellungsfähig
TBM (z.B. Zuverlässigkeit i.S.v. § 4 I Nr. 1 GastG)
Rechtsfragen auf Basis eines nur möglichen SV
VA ungleich RVerhältnis
Regelung (vgl. § 35 S. 1 VwVfG) und der von ihr ausgehenden rechtlichen Beziehung (Rechtsverhältnis) zu differenzieren
(Un-)Wirksamkeit eines Gesetzes nicht unmittelbar, sondern nur inzident als Vorfrage geltend gemacht werden kann
Rechtsverhältnis folgt aus Gesetz
Anwendung Gesetz begründet Rechte o Pflichten für Kläger ergeben
VB Zulässigkeit
Beschwerdefähigkeit nach § 90 I BVerfGG
Grundrechtsfähigkeit
d.h. Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein; „jedermann“ i.S.v. § 90 BVerfGG
Schema Normenkontrollantrag Begründetheit
Prüfungsmaßstab
47 III VwGO = landesverfassungsrechtliche Vorbehaltsklausel
->Art. 98 S. 4 BV: bayr. GR nur vom Verfassungsgerichtshof
—> beachte Homogenitätsklausel, Art. 28 I GG
Bärensammler, Art 141 III BV
aber Art. 2 I GG
Art. 103 I BG
Eigentumsrecht für Gemeinde
BverfG (-), wer GR-verpflichtet ist, kann nicht GR-verpflichtet sein
(Konfusionsargument)
-> umfassende (formelle+materielle RMK) Prüfung
->Normenkontrolle = objektives Rechtsbestandungsverfahren
(daher keine sub. rechtsverletzung erforderlich)
arg.:
Wirkung erga omnes (47 V 2 VwGO), nicht inter partes (121 VwGO=
Passivlegitimation, § 47 ll 2
RGL für die RVO = deren Verfassungsmäßigkeit
Formelle RMK der RVO
Materielle RMK der RVO
Ergebnis
Begründung: Existenz der LK
LK nicht explizt gereglt
An verschiedenen Stellen in VwGO wird Existenz vorausgesetzt
§§ 43 II, 111, 113 IV VwGO
§ 40 I 1 VwGO (“in allen”)
effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG)
Für jedes Klagebegehr statthafte Klageart
Sonderrechtslehre
Schule, Beamte, Soldat
= wenn Bürger
a) über allgemeine Gewaltverhältnis
(Grundverhältnis)
b) hinaus in Innenbereich d Staates einbezogen wird (Betriebsverhältnis)
ÖR-Streigkeit
Früher: Impermeabilitätstheorie (Justizfreier Raum)
Contra: Art. 19 IV GG, 20 III GG, 40 I 1 VwGO
Heute: modifizierte Subjektstheorie
Statthaftigkeit —> Vorliegen eines VA —> (P) Außenwirkung
Sonderrechtsverhältnis
Bei Schule, Beamte: aufgrund Nähe zum Staat besteht evtl keine Außenwirkung der Hoheitlichen Maßnahme
Grundverhältnis= je höchstpersönlicher, desto höher GR-Relevanz
Außenwirkung (+)
Betriebsverhältnis=rein organisatorisch beteoffen
Ohne erhebliche GR-Relevanz —> Außenwirkung (-)
Streitentscheid kann dahinstehen, ob Grund- o Betriebsverhältnis betroffen
da äußere Form (Sofortvollzug) für VA spricht. An gewählter äußerer Form muss sich Behörde nach Art. 19 IV GG festhalten falls
Inwieweit Maßnahmen innerhalb eines Sonderrechtsverhältnisses gerichtlich überprüftbar sind, ist umstritten
Früher: Gewalt Verhältnis zwischen Staat und Bürger
Contra
Art. 19 IV
Art. 17a GG
Heute: Sonderrechtsverhältnis
Bürger näher am Staat als normalerweise
Aber kein generell justizfreier Raum
Grund: GRe
Ausnahme: GR-Kreis nicht hinreichend betroffen bzw kein GR-sensibler Bereich (=irrelevante GR-Betroffenheit)
Bsp.: Art. 86 BayEuG Nachsitzen
Klagebefungis
Theorie des GR-Verzichts (-)
Sonderrechtslehre —> Grundverhältnis muss betroffen sein
Begründetheit
RGL
früher: nach Impermeabilitätsheorie ist RGL nicht erforderlich
heute: Vobehalt des Gesetzes, 20 III GG
Kirche
Prozessstandschaft
= Fremdes Rechte im eigenen Namen geltend machen
gesetzlich: Organstreitverfahren, §§ 64 ff BVerfGG
gewillkürt
Vereinbarung
nicht im Vw-Prozess
ÖR-Folgenbeseitigungs-/ Widerrufs-anspruch
ÖR-Unterlassungsanspruch
I. Hauptsache: Unterlassungsklage = all LK
II. Vorläufiger Rechtsschutz: Antrag nach § 123 I 1 VwGO.
Prüfung: Bestehen eines Anspruchs
AGL
a. Lex speciaslis, zB BImSchG
b. ÖR-FBA/ ÖR-U-A
hM: Herleitung aus Leistungs/ Abwehrfunktion der GRe
eA: 20 III GG; (-) arg: keine subjektiven Rechte, sondern nur objetkiv
aA: 823, 906, 1004 BGB analog
-> direkte Anwendung (-), da Anwendbar nur zwischen Privaten
-> Regelungslücke (-) arg: aus GRe—> Abwehr (FBA) / L-Rechte (U-A)
Anspruchs-Vss
(1) Hoheitlich vs. PR (Maßnahme)
(2) Beeinträchtigung eines subj. Recht
Sub. Rechte = Gesetz, insb. GR; VA; ÖR-Vertrag
-> Möglich auch mittelbare Eingriffe, sofern Hoheitsträger zurechenbar
(+), wenn sich in Eingriff durch H-Träger geschaffene Gefahr realisiert -> bei:
FBA/ Widerrufsanspruch
U-A
Beeinträchtigung erfolgte bereits
Begehungsgefahr
droht erstmalig oder WW
Gegenteil: Begehungsgefahr (U-A)
Eingriff dauert noch an oder steht bevor
RWK des Zustands/ Eingriffs
Grds sub. RG-Verletzung indiziert durch
a) FBA: rw. Handlung (Schaffung Zustand)
b) U-A: Zustand (erstmalig, WW, besteht bevor o dauert an)
Ausnahme: RWk entffällt bei
Duldungspflicht, 906
Möglihckeit der nachträglichen Legalisierung
-> rw-Handlung durch Regelung (VA, Gesetz) legalisiert werden
-> zB wirksame, rechtmäßige Widmung (Art. 6 I bayStrWG, Art. 21 GO)
Verjährung, § 195 BGB
RF: Wiederherstellung des status quo ante
(1) Anspruchsbegrenzung
(a) p: Wiederherstellung meint nicht NRestitution
Alter Zustand meint auch gleichwertig: möglich, zumutbar (Wiederherstellungskosten höher als Entschädigungskosten, vgl. § 275 II BGB), zulässig
§ 249 I: fiktiver Zustand, der jetzt bestünde ohne damaligen Eingriff
FBA: alter Zustand (nur Beseitigung der Folgen)
-> deshalb gerade nicht § 251 BGB
(b) § 254 BGB
Rechtsfolge bei unteilbarerm Anspruch
früher: alles-oder-nichts-Lsg
Heute: § 251
bei überwiegendem Mitverschulden, FBA (-)
Wiederherstellungsanspruch wandelt sich in Folgenbeseitigungsanspruch
contra: unbillig
Bzw. Kostenbeteiligung des Klägers
KT
Statthaftigkeit
Obersatz
statthafte Klageart richtet sich nach
Klagebegehr (§ 88 VwGO)
und zugrunde liegenden Lebens-SV
173 VwGO
Entgegenstehende Grundsätze (Angeklagter/ Beklagter kommt nicht)
Amtsermittlung, 86 vwGO
Beibringungsgrundsatz (ZPO) —> 330 ff. ZPO (VU)
230 StPO
RA verpennt Frist —> 80 VwGO
RA schickt Vollmacht an Behörde
Art. 8 VwZVG —> Art. 9 VwZVG
Eventualklage
Eventualklagehäufung, 44 VwGO
Bedingung zulässig, da innerprozessual
Rechtssicherheit
echter Hilfsantrag
unechter Hilfsantrag
Eventualantrag
Stufenklage
Bedingung = Misserfolg der 1.Klage
Bedingung = Erfolg der 1.Klage
wenn A (-), dann B
wenn A(+), dann B (+)
Prozessfähigkeit
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen
-> Wer geschäftsfähig i.S.d. BGB ist,
-> ist auch prozessfähig (vgl. §§ 104 ff.; §§ 1896 ff. BGB)
B-Befugnis
a) GR-Verletzung (hinreichend substaniiert, Möglichkeits-theorie
b) Betroffenheit
selbst = damit wird Popularbeschwerde ausgeschlossen
VB
Parlemantensgesetz vs materielles Gesetz
Verfassungs RF
1) Schranke
Grds geht es um Gesetz im materiellen Sinne
(jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung),
nicht um Gesetz im formellen Sinne = förmliche Gesetze
(letzteres sind nur Parlamentsgesetze)
nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG müssen aber wesentliche Vorgaben durch das Parlament selbst erfolgen und nicht etwa durch den Verordnungsgeber
Ein förmliches Gesetz ist zumeist auch ein materielles Gesetz. Im materiellen Sinne versteht man unter Gesetz jede Rechtsnorm, die allgemein verbindlich ist. Nur wenige förmliche Gesetze sind keine materiellen Gesetze, weil sie nicht allgemein verbindlich sind, sondern nur einen Adressaten haben, der nicht zur Allgemeinheit der Staatsbürger gehört. Hierher gehört das Haushaltsgesetz, das sich nur an die Bundesregierung wendet und diese ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Hierher gehört weiter das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag, das nach Art. 59 I 2 / II l GG den Bundespräsidenten ermächtigt, den Vertrag völkerrechtlich verbindlich zu machen (zu ratifizieren). Rechtsverordnungen und Satzungen sind ebenfalls zumeist materielle Gesetze. Sie sind aber keine förmlichen Gesetze, weil ihr Urheber nicht Bundestag und Bundesrat sind, nicht die Legislative ist, sondern die Exekutive. Rechtsverordnungen, Satzungen — und auch Verwaltungsvorschriften — haben gemeinsam, dass sie exekutives Recht sind, Recht, das nicht von der Legislative, sondern von unterschiedlichen Stellen der Exekutive in jeweils unterschiedlichen Verfahren erlassen worden ist. Rechtsverordnungen und Satzung haben weiterhin gemeinsam, dass beide in der Regel materielle Gesetze sind, also Rechtsnormen, die allgemein verbindlich sind. Dies begründet den Unterschied zu den Verwaltungsvorschriften, die Innenrecht der Verwaltung sind, also rechtliche Verbindlichkeit nur innerhalb der Verwaltung entfalten, nicht darüber hinaus, nicht gegenüber dem Bürger und auch nicht gegenüber den Gerichten.
Analyse Norm
Verweisungsnorm -> Verweisung
statisch
Verweis auf Gesetz in bestimmten/geltenden Fassung
idR durch Vollzitat kenntlich gemacht
dynamisch
der auf entsprechende Vorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist
p: Bestimmtheitsgebot im StrafR
Blankettverweisung
Verweisung in Bußgeld- oder Strafvorschrift, die zur Beschreibung des TB auf außerhalb Gesetzes erlassene Rechtsquellen, zB RVO, erweist
Regel-Bsp
Funktion: ermessenslenkend
ungeschriebene Regelbeispiele
Regelspiel
strafzumessung (nicht TB) -> strafschärfend
Sie greifen, wie der Name schon sagt, nur „in der Regel“ ein, indizieren also nur den besonders schweren bzw. minder schweren Fall („Indizwirkung“/„Regelwirkung“
Es spricht also bei Vorliegen eines Regelbsp nur widerlegbare Vermutung dafür, dass minder schwerer Fall vorleigt
Regelbsp nicht zwingend o abschließend
ungeschrieben/ unbenannt
Regelbsp entfalten auch Analogiewirkung:
Wenn bei Delikt zwar keines der Regelbsp vorliegt, der Fall aber im Schuld- oder Unrechtsgehalt mit solchen vgl-bar, so handelt es sich um sog unbenannten besonders schweren bzw. minder schweren Fall.
Dem Argument, es würde damit gegen das Analogieverbot verstoßen, wird Folgendes entgegengehalten
Regelbsp idR tatbestandsähnlich gefasst
keine echten Tatbestandsmerkmale
als reine Strafzumessungsregeln nur Einfluss auf Strafzumessung, nicht aber auf Strafbarkeit an sich.
Regelbeispielstechnik positiv für Rechtssicherheit positiv , da Ausformulierung von Beispielen den Richtern Anhaltspunkte dafür gebe, was als minder schwerer bzw. besonders schwerer Fall anzusehen sei.
Daher ist Auslegung des TBM „besonders schwerer Fall des Diebstahls“ in § 243 I 1 durch vergleichende Anwendung der v Gesetzgeber ausdrücklich benannten Regelbsp für besonders schwere Fälle in § 243 I 2 zulässig.
72 II
(sog. „Erforderlichkeitsklausel“ oder „Bedarfsklausel“)
nomriert zusätzlich Erfordernis zur Wahrnehmung
gesamtstaatlichen Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung
Gemäß Art. 72 IV GG kann durch ein Bundesgesetz bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit i.S.d. Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann (Rückführungsklausel)
RVO
Art 83 gleich 30 GG
Grds (Länder) als eigene Angelegenheiten
(Art. 83 i.V.m. Art. 84 GG)
AuftragsVw (Art. 85 GG)
Rechts- u Fachaufsicht (Weisungsrecht, Zweckmäßigkeitskontrolle
Gegenstände, 87 ff GG
72 III GG
Abweichungsgesetzgebungskompetenz
Art. 31 GG gilt hier nicht
lex posterior derogat lex ulterior – Grundsatz mit 6-Monatsreaktionsfrist für die Länder, Art. 72 III 2, 3 GG
Beachte:
Einschränkung bzgl. Art. 72 III 1 Nrn. 2, 5 und 6 GG durch Übergangsvorschrift des Art. 125 b I GG.
Grund:
früher Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 GG), noch kein unmittelbar anwendbares Bundesrecht vorhanden, von dem die Länder abweichen können
Abweichungskompetenz der Länder gilt erst, wenn Bund von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat
früher bestehende Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 75 GG a.F. wurde im Rahmen der Föderalismusreform aufgehoben.
bisherigen Rahmengesetze behalten gemäß Art. 125b I 1 GG ihre Gültigkeit + Länder bleiben zur Umsetzung des Rahmens verpflichtet
grds können Länder aber gemäß Art. 125b I 3 GG vom Bundesrahmenrecht, das die in Art. 72 Abs. 3 GG genannten Gebiete erfasst, abweichende Regelungen treffen.
Im Rahmen des Art. 72 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-6 GG besteht zwischen Bund und Ländern eine „parallele Kompetenz“.
Führt dies zu einer Kollision der gesetzlichen Regelungen, so greift nicht Art. 31 GG, sondern Art. 72 III 2 GG. Dieser enthält eine spezielle Kollisionsregel, die einen Anwendungsvorrang für das jeweils spätere Gesetz postuliert (lex posterior-Regel)
ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
geschriebenen ausschließlichen Bundeskompetenzen
ungeschrieben, stre
Kompetenzen „kraft Natur der Sache“
begriffsnotwendig
Sitz der Verfassungsorgane des Bund, 22 I GG
„Annexkompetenzen“ geht in die Tiefe
„kraft Sachzusammenhanges in die Breite“
self-executing-Norm
(selbstvollziehende Norm)
-> Unmittelbare Betroffenheit
-> z.B. § 12 StVO
VB -> Beschwerde-befugnis: betroffenheit: unmittelbar
Def: kein weiterer Vollzugsakt
self-executing
Rechtsnormen, die zur Aktualisierung und Konkretisierung gegenüber dem Kläger keines Vollzugsaktes mehr bedürfen
daher direkt in Rkreis d Klägers eingreifen
p: Bei strafbewehrten Normen/ OwiR
ist Betroffenen idR nicht zuzumuten, zunächst gegen die Norm zu verstoßen,
um sodann in anschließenden gerichtlichen Verfahren Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können,
Lsg: daher unmittelbare Betroffenheit (+)
Abstrake vs konkrete Normenkontrolle
Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle wird durch ein objektives Verfahren überprüft,
ob B- oder L-Recht mit GG
oder LRecht mit sonstigem BRecht vereinbar
Dies ist Art. 93 I Nr. 2 GG zu entnehmen.
Unterschied abstrakte vs konkreten
abstrakte -> unabhängig von einem konkreten Prozess oder Rechtsstreit durchgeführt wird.
Insoweit existiert auch kein Antragsgegner.
Schema
abstrakte Normenkontrolle
Zulässigkeit
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG
Antragsberechtigung
(Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)
BReg sind Bundeskanzler und Bundesminister gemäß Art. 62 GG gemeint.
BReg als Kollegialorgan, nicht der einzelne Minister
Tauglicher Antragsgegenstan
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG)
Eine vorbeugende Normenkontrolle ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausgenommen davon sind Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen soweit nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten fehlt.
Jede Rechtsnorm (Bundesrecht und Landesrecht)
-> in formeller oder materieller Hinsicht
-> vor- und nachkonstitutioneller Art
keine vorbeugende Normenkontrolle
-> Norm bereits in Kraft getreten
-> oder zumindest verkündet
NACHKONSTITUTIONEL sind jene Gesetze, die nach Inkrafttreten des GG erlassen wurden sowie vorkonstitutionelle Gesetze, die vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen wurden, d.h. er hat bekundet, dass das vorkonstitutionelle Gesetz weiter zur Anwendung kommt.
Antragsbefugnis
93 I Nr. 2: Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit
§ 76 I Nr. 1 BVerfGG -> Norm für nichtig halten
p: 76 I Nr. 1 stellt höhere Anforderungen als 93 I Nr. 2
lsg
eA: § 76 I BVerfGG verfassungswidrig
aA: § 76 I BVerfGG so ausgelegt wird, dass auch hier bloße Zweifel an der Vereinbarkeit genügen
-> I.Ü. einfaches Gesetzesrecht kann nicht ein nach der Verfassung bestehendes Antragsrecht einschränken,
sodass Art. 93 I Nr. 2 GG wegen Geltungsvorrang vorgeht und Zweifel somit ausreichen
Objektives Klarstellungsinteresse
sehr weit gefasst
nur (-), wenn Norm bereits als nichtig erklärt -> keine Rechtswirkung
Form, § 23 BVerfGG
wichtig: keine Frist
abstrakte (vgl konktrete) Normenkontrolle
Bundesgesetze werden am Grundgesetz gemessen,
Landesgesetze am Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht.
Prüfung einer Rechtsverordnung auf die Vereinbarkeit mit ihrer Ermächtigungsgrundlage
„Vorabprüfung“ -> danach Überpürftbarkeit 7Verienbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage (+)
Prüfungsmaßstabes innerhalb der Begründetheit stellt die Frage dar, ob untergesetzliches Bundesrecht, wie z.B. Satzungen oder Rechtsverordnungen, neben dem Prüfungsmaßstab des Grundgesetzes auch am Maßstab des Bundesrechts überprüft werden kann
Folgt man Art. 93 I Nr. 2 GG so kann Bundesrecht nur am Maßstab des Grundgesetzes überprüft werden
76 I Nr. 1 BVerfGG erlaubt jedoch eine Überprüfung von untergesetzlichem Bundesrecht am Maßstab sonstigen Bundesrechts.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Zuständigkeit (Gesetzgeber): Art. 30, 70 ff., 105 ff. GG
b) Verfahren -> Bundesgesetze, Art. 76 ff. GG.
c) Form, 19 I 2 GG
Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) GR-spezifisch
b) allgemeine Anforderungen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
1. Verfassungswidrige Gesetze -> nichtig, § 78 S. 1 BVerfGG
2. Bei Verstößen gegen Gleichheitssatz wird häufig die Verfassungswidrigkeit nur festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung des Verstoßes gesetzt (Gewaltenteilungsgrundsatz).
Dies liegt daran, dass bei Gleichheitsverstößen der Gesetzgeber häufig mehrere Möglichkeiten hat den Verstoß zu beheben und/oder die Nichtigkeit des Gesetzes den verfassungswidrigen Zustand verschlimmern oder jedenfalls nicht beheben würde.
einfach vs quali Gesetzesvorbehalt
qualifizierter Gesetzesvorbehalt liegt vor, wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für den Grundrechtseingriff nicht nur verlangt, dass der Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgt, sondern zusätzlich besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz stellt
konkrete Normenkontrolle
Zuständigkeit des BVerfG, Art. 100 I GG
Landesgesetz mit Bundesrecht (Art. 100 I S.2 Var.2 GG
Vorlageberechtigung
100 I GG
Vorlagefähigkeit ist nur
-> formelle (nicht: materielle)
-> und nachkonstitutionelle (nicht vor-) Gesetze
Bschränkung auf nachkonstitutionelle Gesetze ist allerdings nicht absolut. Wird ein vorkonstitutionelles Gesetz maßgeblich verändert oder verweist der Gesetzgeber in einem nachkonstitutionellen Gesetz auf ein vorkonstitutionelles oder wird ein vorkonstitutionelles Gesetz neu verkündet, so ist dieses auch ein tauglicher Vorlagegegenstand.
formell
von Gesetzgebungsorganen im von der Verfassung hierfür vorgesehenen Verfahren und hierfür vorgesehener Form erlassene Gesetze.
Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers schließt eine Verwerfungskompetenz der Fachgerichte aus und begründet eine ausschließliche Verwerfungskompetenz des BVerfG. Keine formellen Gesetze sind Rechtsverordnungen und Satzungen.
nachkonstiutiell
d jene Gesetze, die nach Inkrafttreten des GG erlassen wurden sowie vorkonstitutionelle Gesetze, die vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber in seinen Willen aufgenommen wurden, d.h. er hat bekundet, dass das vorkonstitutionelle Gesetz weiter zur Anwendung kommt.
vorkonstitiutionell
Ein vorkonstitutionelles Gesetz (z.B. BGB) wurde durch den Bundestag geändert und die geänderten Bestimmungen stehen mit den unveränderten Bestimmungen in sachlich engem Zusammenhang. Die Tatsache der Änderung einzelner Bestimmungen reicht noch nicht aus für die Annahme, dass der Gesetzgeber jede einzelne unverändert gebliebene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat
Bei Rechtsverordnungen und Satzungen sowie vorkonstitutionellem Recht (d.h. Reichsund DDR-Recht) hat das Fachgericht eine eigene Verwerfungskompetenz
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
Im Gegensatz zu der Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle wird an diese Zulässigkeitsvoraussetzung eine sehr hohe Anforderung gestellt. Die reinen Zweifel an der Verfassungswidrigkeit genügen hier nicht. Das Gericht muss sich demnach intensiv mit der (möglichen) Verfassungswidrigkeit der Norm auseinandersetzen. Besteht dabei die Möglichkeit die Norm auch verfassungsgemäß auszulegen (zu berücksichtigen sind dabei alle in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen), so ist eine Vorlage unzulässig.
Gelangt das Gericht nach intensiver Prüfung jedoch zu der Überzeugung, dass die entsprechende Norm verfassungswidrig ist, so muss dies in der Vorlage gemäß § 80 II BVerfGG begründet werdent
Entscheidungserheblichkeit
grds:
Verfahren bei Nichtigkeit der vorgelegten Norm eine andere Wendung nimmt (nur Entscheidung im Endurteil)
außer:
Vorlage des entsprechenden Gesetzes von Bedeutung für Gemeinwohl und Entscheidung daher dringlich
Form, Frist § 80 I, II S. 1 BVerfGG
Begründetheits. abstrakte Normenkontrolle
Entscheidung d Gerichts
Auch im Hinblick auf die Entscheidung kann das Gericht die Norm entweder für nichtig erklären, oder den Gesetzgeber zur verfassungsgemäßen Abänderung der Norm verpflichten. Auch hier bleibt die vorgelegte Norm gültig, bis die Frist zur Abänderung abgelaufen ist.
Bejaht das BVerfG einen Verfassungsverstoß, so erklärt es das Gesetz gewöhnlich gemäß §§ 82 I, 78 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc, d.h. das Gesetz ist von Anfang an nichtig.
as BVerfG kann auch lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG feststellen, mit der Folge, dass diese nicht mehr angewendet werden darf und eine Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten ist (Dies gilt insb. wenn der Gesetzgeber mehrer Möglichkeiten hat den Verfassungsverstoß zu beseitigen, insb. bei Verstößen gegen Art 3 GG)
Entscheidung des BVerfG hat gemäß § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft
B-L-streit
Zuständigkeit des BVerfG,
Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)
„Prozessstandschaft“, Beteiligte machen Rechte des Landes bzw. des Bundes geltend
1. Antragsteller
Land = Landesregierung
Bund = Bundesregierung
2. Antragsgegner
Tauglicher Antragsgegenstand
Konkrete Maßnahme oder rechtlich relevante Unterlassung des Antragsgegners
Plausible Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte aus dem Grundgesetz durch den Antragsgegner
Form, Frist
§ 23 BVerfGG Schriftform
6-Monats-Frist (§ 69 iVm § 64 III BVerfGG) ab Bekanntwerden der Maßnahme
RSB
Entfällt ausnahmsweise, wenn Antragssteller sein Ziel auf einfachere Weise erreichen kann
B-L-Streit
Antrag begründet, wenn die streitgegenständliche Maßnahme verfassungswidrig war und Land/Bund dadurch in seinen Rechten verletzt ist
1. „Anspruchssituation“
Land/Bund fordert ein Handeln des Antragsgegners.
a) Verfassungsrechtliche Grundlage der Handlungspflicht (AGL)
b) Prüfung der Vss der Handlungspflicht/des Anspruchs
c) Würdigung der Einwendungen des Antragsgegners
2. „Eingriffssituation“
Der Antragsgegner greift in Rechte des Landes/Bundes ein
a) Rechte des Landes/Bundes
b) Eingriff in diese Rechte
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Entscheidung des BVerfG (§ 69 iVm § 67 BVerfGG)
Organ-Streit
kontradiktorisches Verfahren
zw durch GG zugewiesene Rechte + Pflichten (Kompetenzen)
Art. 93 I Nr.1 GG, § 13 Nr. 5, § 63 ff. BVerfGG
Beteiligtenfähigkeit 93 I Nr. 1 GG, § 68 BVerfGG
p: Art. 93 I Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG – insoweit nicht deckungsgleich
Ausgangs
a) § 63 BVerfGG parteifähigen Organe enumerativ aufzählt,
hingegen stellt Art. 93 I Nr. 1 GG auf alle obersten BOrgane + auch auf andere Beteiligte ab.
b) Zudem § 63 BVerfGG erweitert Parteifähigkeit im Gegensatz zu Art. 93 I Nr. 1 GG auch auf Teile der genannten Organe
Lsg: verfassungskonformen Auslegung des § 63 BVerfGG
zu a)
Beschränkung d § 63 BVerfGG (enumerativ) nicht verfassungsgem
-> alle i.S.d. Art. 93 I Nr. 1 GG -> Parteifähigkeit
-> auch Organteilen
zu b)
Erweiterung der Parteifähigkeit auf Organteile = zulässige Interpretation des Art. 93 I Nr. 1 GG
Oberste Bundesorgane
- Teile dieser Organe
- andere Beteiligte
Bsp: X-Partei im deutschen Bundestag, welche sich zur X-Fraktion zusammengeschlossen hat, sieht darin einen Verfassungsverstoß
Fraglich ist die Parteifähigkeit der X-Partei.
Evtl Rechtsverletzung ggü Bundestag als Verfassungsorgan
X-Partei ist als X-Fraktion lnur Teil d BTag
Gleichwohl ist Fraktionen als Teil des Organs Bundestag gemäß § 63 BVerfGG gestattet, in Prozessstandschaft gemäß § 64 I BVerfGG Rechte des Organs dem sie angehören, wahrzunehmen.
X-Fraktion -> beteiligtenfähig -> antragsbefugt.
Tauglicher Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 BVerfGG
Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners
die rechtserheblich
Antragsbefugnis, 64 Abs. 1 BVerfGG
Geltendmachung der Möglichkeit Verletzung in eigenen Rechten aus GG
(Möglichkeitstheorie)
Maßnahme/ U -> die rechtserheblich
(+), wenn zw Parteien
a) eine konkrete Meinungsverschiedenheit
b) über verfassungsrechtl. Rechten + Pflichten
nicht ausreichend
Rechte aufgrund Geschäftsordnung
(bei Beteiligungsfähigkeit ausreichend)
a) (-) bei GRe
Da Beteiligten nicht als natürliche Personen auftreten, keine GRe
arg: Organstreit setzt
-> Geltendmachung einer Verletzung von organschaftlichen Rechten
-> GRe begründen keine organschaftlichen Rechte.
b) antragsbefugt (+), Rechte aus seiner organschaftlichen Stellung
(zB verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus iSd 38 I 2 GG)
zB bei Kompetenzübergriffe des Antragsgegners
c) zudem: gesetzlichen Prozesstandschaft
Zudem
Antragssteller gemäß § 64 I BVerfGG auch auf Rechtspositionen berufen, die dem Organ zustehen, welchem er angehört.
da Antragssteller
im eigenen Namen
fremde Rechte geltend (Rechte, die nicht aus organschafl Stellung)
Bzgl Rechte des Bundestages
-> nur Fraktionen zu ihrer Geltendmachung befugt sein
-> nicht einzelne Bundestagsabgeordnete.
Schriftform, § 23 BVerfGG
6-Monats-Frist, 64 III BVerfGG
grds durch Antragsbefugnis indierit
außer
-> einfachere Möglichkeiten
-> Beschwer entfallen ist, die Sache sich also erledigt hat
Antrag im Organstreitverfahren ist nach § 67 S. 1 BVerfGG begründet, soweit die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verfassungswidrig ist
a) Rechtsposition des Antragsstellers
Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht (§ 64 I BVerfGG).
b) Beeinträchtigung (Eingriff, Verletzung)
Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners.
c) RF
Durch GG
-> Grundgesetznormen (ggf. praktische Konkordanz)
-> Staatsstrukturprinzipien
Gesetz
a) formelle Verfassungsmäßgikeit
Zuständigkeit
-> Verbandskompetenz (Art. 70 ff. GG)
-> Organkompetenz (Art. 77 I 1, 80 I 1 GG)
-> Initiative (Art. 76 I, 80 I 1, III GG)
-> Beschluss (Art. 77 I, 80 I 1 GG)
-> Beteiligung des Bundesrates (Art. 77, 80 II GG)
Form, 82 GG
b) materiell
zB VHMK
Entscheidung d BVerfG
Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme oder Unterlassung feststellt. (Feststellungsurteil)
Keine Aufhebung der Maßnahme durch BVerfG
Möglicherweise verstößt § 46a BWahlG tatsächlich gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, gegen das freie Mandat der Abgeordneten und gegen die Gleichheit des Mandats. Ein entsprechender Rechtsbehelf des B müsste zulässig und begründet sein.
Zuständigkeit des BVerfG
Auch hinsichtlich Bundestagsabgeordneten, die die Verletzung ihres Status aus Art. 38 I S. 2 GG (freies Mandat) geltend machen, ist zwar prinzipiell die Verfassungsbeschwerde denkbar (Art. 38 I S. 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht)
Soweit der einzelne Abgeordnete aber die Verletzung eines Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, behauptet, ist das Organstreitverfahren vor dem BVerfG gegenüber der Verfassungsbeschwerde der speziellere Rechtsbehelf.
Beteiligtenfähigkeit/Parteifähigkeit
B müsste auch legitimiert sein, den Antrag zu stellen (§ 63 BVerfGG). Fraktionen sind parteifähig, weil sie als Teil des Organs Bundestag mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Anders verhält es sich mit dem einzelnen Abgeordneten, der allenfalls ein Organmitglied nicht aber ein Organteil sein kann. Aber auch dieser ist parteifähig, obwohl er nicht in § 63 BVerfGG genannt ist, denn gem. Art. 93 I Nr.1 GG ist er ein „anderer Beteiligter“, der durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Die Ausstattung mit eigenen Rechten ergibt sich aus dem durch Art. 38 I S.2 GG garantierten verfassungsrechtlichen Status als Abgeordneter. B ist somit parteifähig.
Antragsbefugnis, 64
Möglichkeitstheorie
Begründetrheit
I. Verstoß gg Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, Art. 38 I 1 GG
Fernbleiben von Wahlmännern, sondern auch ein Wahlverfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, wie sich die eigene Stimmabgabe auf den Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann
Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Wahl liegt allerdings noch nicht bei der Möglichkeit, das Mandat ruhen zu lassen, also noch nicht in der Möglichkeit des Ausscheidens aus dem Parlament und dem Nachrücken des nächsten Listenbewerbers. Ein Verstoß gegen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl liegt dann vor, wenn es im Belieben des Ausgeschiedenen steht, den Nachgerückten durch Wiedereintritt in das Parlament zu verdrängen.
Art. 38 I 2 GG
Freiheit
alle staatlichen Maßnahmen untersagt sind, die den Bestand und die Dauer des Mandats beeinträchtigen und die inhaltliche Bindung der Mandatsausübung herbeiführen oder sanktionieren
Verlust des Abgeordnetenstatus keine Frage des einfachen Rechts ist, sondern durch die Verfassung selbst gehindert wird. Hat demnach ein Bewerber ein Mandat errungen, ist sein Status geschützt
Gleichheit
verbietet Differenzierungen des verfassungsrechtlichen Status: „Alle Mitglieder des Parlaments sind formal gleichgestellt“
Reform
Ziel
Nun sollen es 630 Sitze sein, immerhin dicht dran an der bislang gesetzlich vorgesehenen Größe von 598
zentrale Ziel der Reform, die Zahl der Bundestagsabgeordneten auf die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 630 gem. § 1 I 1 BWahlG zu begrenzen, wird, vereinfacht gesagt, angestrebt
indem nur noch so viele Direktmandate an Partei vergeben werden, wie ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen
Überhang- und Ausgleichsmandate, die für Bundestage in Rekordgröße gesorgt haben, können so vermieden werde
p:
beeinträchtigt die Gleichheit der Wahl nun deutlich stärker
Dass für Gewinn eines Direktmandates jetzt eine Deckung durch Zweitstimmen erforderlich ist, führt dazu, dass nur noch solche in ihrem Wahlkreis siegreichen Kandidaten in den Bundestag einziehen, deren Partei bundesweit die Fünf-Prozent-Sperrklausel überwindet
Weniger erfolgreiche Parteien finden bei der Sitzverteilung keine Berücksichtigung.
BVerfG (bisher)
Sperrklausel nur zulässig ist, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern
Gesetzgeber muss aPrognose treffen, ob und in welcher Höhe eine Sperrklausel erforderlich ist, um diese Funktionsfähigkeit zu sicher
Weil jedoch die konkreten Umstände, unter denen eine Sperrklausel gilt, sich ändern können, muss der Gesetzgeber sie permanent beobachten und prüfen, ob und in welcher Höhe eine Sperrklausel weiterhin erforderlich
Überwachungspflicht
Fünf-Prozent-Hürde, jetzt geregelt in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Eben gegen diese Hürde richtet sich eine vor wenigen Tagen eingereichte Verfassungsbeschwerde. Über 4.000 Bürger, vom Verein "Mehr Demokratie e.V." organisiert, wenden sich mit der Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sie sind der Meinung, dass die Wahlrechtsreform die Wirkung der Sperrklausel verschärfe
Grundmandatsklausel
die bislang sicherstellte, dass bei drei erzielten Direktmandanten die Partei trotz Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde in den Bundestag einziehen kann
(§ 6 Abs. 3 BWahlG a.F.)
Zuletzt geändertvor 10 Monaten