Verjährung im Strafrecht: 78 StGB. Anders als im ZR automatisch. Pürfung in Prozess-Vss oder Prüfung nach der Schuld im 3-stufigen Aufbau
übergesetzliche entschuldigende Notstand
Leben = einzige allgemein anerkannte notstandsfähige RG
gegenwärtige Gefahr
mit Wahrscheinlichkeit bei natürl. Weiterentwicklung in Schaden umschlagen
Abwendung der Lebensgefahr durch Notstandshandlung muss einzige erforderliche Mittel zur Hilfe
a) Gefahrabwendung ist nur noch durch RG-Eingriff möglich,
nicht nach § 34 gerechtfertigt + nach § 35 entschuldigt
b) Erforderlich
b) Ethische Gesamtbetrachtung:
konkrete Gefahrabwehrhandlung = einzige Mittel
im Verhältnis zu dem durch die Tat verhinderten Unheil
das wesentlich geringere Übel darstellte.
Kenntnis der Konfliktsituation
mit Gefahrenabwehrwillen
Notwehr, § 32
1) Notwehrlage
a) Angriff
b) gegenwärtig
c) rechtswidrig
2) Notwehrhandlung
a) Verteidigung nur gg RG-Angreifer
b) Geeignetheit
c) erforderlichkeit
d) Gebotenheit
p: Angriff von schuldlos Handelnen
p: NW-Provokation
3) Subjektives RF-Element
a) p: Erfordernis des sub RF-Element
b) Verteidigungswille
Angriff iSd § 32
Drohende RG-Verletzung
durch vorsätzliches, menschliches Handeln (ex post, § 32 II)
Angriff, § 32 —> Gegenwärtig
Angriff ist gegenwärtig, wenn
unmittelbar bevorsteht, gerade beginnt oder noch andauert
Keine Dauergefahr!
Angriff, § 32 —> rechtswidrig
Verhalten des Angreifers nicht durch Eingriffsrecht gedeckt
darf gegen Notwehr/Nothilfe eine Notwehr geübt werden?
Nein
arg: Fehlen eines rechtwidrigen Angriffs
Geeignetheit iSd § 32
Verteidigungshandlung = geeigent
wenn durch diese der Angriff
sofort,
auf Dauer
und mit Sicherheit abzuwenden
Erforderlichkeit
Erforderlich = Verteidigungshandlung,
bei objektiver ex ante betrachtung
(Angriff = ex post)
kein milderes, gleich geeignetestes Mittel
zur Abwendung des Angriffs besteht
wichtig:
Verteidiger braucht nicht auf Risiko einer unzureichenden Abwehrhandlung einlassen
Schusswaffengebrauch (3-stufig)
Androhung Schuswaffengebrauch
Warnschuss
gezielter Schuss
Gebotenheit iSd § 32
Grds.: indiziert Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung deren Gebotenheit
(NW-Recht) ->NW-Übende tritt für sich o. anderen ein
Ausnahme: Einschränkung des NW-Rechts
->Notwehrleistenden ist anderes Verhalten zumutbar
(insb. Rechtsmissbrauch)
a) Krasses Missverhältnis zw geschützten RG
Keine Güterabwägung zw RG d Angreifers u. Angriffenen,
b) Abwehr gg Kinder, sichtlich Irrende, schuldlos Handelnde
Bsp. Opa im Rollstuhl, der auf Nachbarskinder im Krischbaum schießt)
Beschränkung des NW-Rechts auf Schutz o. Trutzwehr
c) Provokation
d) Überreaktionsfälle
Provokateur hat weniger intensives Handlen des Provozierten erwartet (nur § 223 in Form von Schlag, nicht Messerstich)
Gebotenheit iSd 32
Provokation
Fahrlässigkeitsvorsatz
dolus eventualis bzgl.NW-provokation
Lsg: Einschränkung des NW-Rechts (Abstufung)
grds. NW-Recht = Ausweichen
außer: Ausweichen unzumutbar
a) Schutzwehr (passiv; Block)
b) Trutzwehr (aktiv, Angriff) = ultima ratio
Absichtsprovokation (=Angriff unter Deckmantel d NW)
Lsg: -> p: Reichweite des NW-Rechts
hM: Entfall es NW-Rechts
arg:
-Fehlen sub- RF-Element (eher Angriffs- als Verteidigungswille)
-Rechtsmissbräuchlichkeit
aA vollumfängliches NW-Recht
arg.: Recht muss Unrecht nicht weichen
-> Provokateur darf nicht schutzlos gestellt werden
pro: Schutzprinzip
contra: rechtsmissbrauch des § 32
Überreaktion
Ausgangspkt:
Provokateur hat weniger intensives Handlen des Provozierten erwartet
(nur § 223 in Form von Schlag, nicht Messerstich)
eA: Vollständiges Wiederaufleben des NW-Rechts
contra: Rechtsmissbrauch
(= Provokation bleibt unberücksichtigt)
BGH: Ausschluss des NW-Rechts
hM: potentielles Wiederaufleben des NW-Rechts
Reaktion, die über provoziertes Ziel hinaus, fahrlässig, nicht absichtlich herbeigeführt
fahrlässig herbeigeführter Überreaktion -> NW-Recht iSd Fahrässigkeitsprovokation
(P) Angriff eines Tiers
Angriff iSd. § 32 = Drohende RG-Verletzung durch menschliches Verhalten
Hund = Sache -> § 32 (-)
Folge
grds.: Hund als Gefahr = Notstand, § 228 BGB
Ausnahme: Tier als Waffe des Menschen
§ 904 BGB
Bsp.: Latte aus Zaun, um sich gg Angriff des Tiers oder Mensch zu verteidigen
§ 229 BGB
Nur Sicherung, nicht Durchsetzung der Ansprüche
Bsp:
Sicherung = Kellner, der nicht zahlenden Gast aufhält (“Halt”+Aufnahme Personalien)
Durchsetzung = Kellner zu nicht zahlenden Gast: “Halt, jetzt zahlen!”)
Entschuldigunsgrund
NW-Exzess, § 33
RWK
1) § 32
Bei erforderlichkeit: Überreaktion —> Bestehen eines milderes Mittels
Zw (-), 32 (-)
§ 33 hilft nur über Erforderlichkeit hinweg; nicht Gebotenheit
Schuld
2) § 33
a) NW-Lage
aa) Angriff
bb) gegenwärtig —> keine Dauergefahr!
cc) rechtswidrig
b) Grenzen der NW-Handlung überschriftten
(1) intensiver Notwehrexzess = Intensität
Notwehrlage (gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff)
NW-Handlung
-> Erforderlichkeit (bestehen eines milderen Mittels)
-> Gebotenheit -> Überreaktion -> (p) NW-Provokation
wichtig: § 33 hilft nur über fehlende Erforderlichkeit, nicht aber Gebotenheit hinweg
falls Gebotenheit (-), dann § 33 (-)
(2) extensiver Notwehrexzess = Dauer
NW-Lage: Gegenwärtigkeit d Angriffs (-)
-> objektiv liegt keine NW-Lage vor
-> Zeitlicher Rahmen wurde überschritten
p: Umfass § 33 auch extensicen NW-Exzess
eA: (-); Überschreitung der Grenzen der NW, setzt NW-Lage voraus
aA: (+), arg: “Grenze” iSd § 33 umfasst auch zeitlich
c) Asthenischer Affekt
= Furcht, Verwirrung, Schrecken
nicht: sthenische Affekte (Wut, Zorn, etc.)
ausreichend: asthenischen Affekte im Motivbündel dominieren
d) Sub-RF-Element
RF-Grund
rechtfertigende Pflichtenkollision
wichtig: nicht verwechseln mit übergesetzlichen entschuldigenden Notstand
anwendungsklassiker
idR bei U-Delikten, wenn Verpflichteten mehrere Handlungspflichten treffen,
er aber nur 1 auf Kosten der anderen erfüllen kann
bei Kollison mehrere handlungspflichten
-> 323c I (-), mangels Zumutbarkeit
1) RGL
a) gesetzlich (-)
b) gewohnheitsrechtlich (+)
2) Konfliktlage
a) Kollision (mindestens) zweier Handlungspflichten
aa) Kollision gleichartiger Pflichten
z.B. mehrere Garantenpflichten
-> gleichwertige Handlungspflichten
(auch U-Pflichten)
Beispiel: Der Vater kann nur eines seiner ertrinkenden Kinder retten
bb) Kollision ungleichartiger Pflichten
Kollidiert eine Handlungspflicht mit Unterlassungspflicht
Bsp: Vater muss Dritten aktiv töten, um sein Kind zu retten,
rechtfertigenden Pflichtenkollision unanwendbar
§ 34 (+) bzgl verbotenener Handlung
U-Pflicht: Tötung eines Dritten, 212
H-Pflicht: Rettung, Erfüllung Handlungpflicht aus 212, 13
b) Rangverhältnis der Pflichten
Ist eine Pflicht höherwertiger als die andere, so hat der Täter jene zu erfüllen, während Verletzung der anderen gerechtfertigt ist
Bei gleichwertigen Pflichten ist dem Normadressaten die Auswahl der Pflicht überlassen, die er erfüllen will; kommt er dieser Pflicht nach, ist er hinsichtlich der anderen gerechtfertigt
Selbsthilfemöglichkeiten des Gefährdeten
Schutzwürdigkeit der RG
abstrakte Bedeutung des gefährdeten RG
Konkret: drohenden Verletzung bei gleichwertigen RG
3) Erfüllung einer Handlungspflicht auf Kosten der anderen
4) Sub RF-Element
Kenntnis der Pflichtenkollision (rechtfertigenden Situation)
Abgrenzung
§ 32 vs. § 34 vs. § 35
wichtig: ausgesetzlicher Notstand
ist subsidär zu gesetzlichen Notstands-TB
§ 34 (-), da Interessenabwägung nicht bei Leben gg. Leben
§ 35 (-), keine Symphatieperson
32
34
35
E-Grund
RG
grds.
RG des Angreifers
außer:
Angreifer bedient sich bei Angriff eines Dritten
(P) Mit Abwehr des Angreifs ist Beschädigung des RG eines Dritten verbunden
eA: § 32
hM: 228 BGB analog, 904 BGB analog
jedes
eingeschränkt
Gegenwärtig
eng
unmittelbar bevor, findet statt
weit:
auch Dauergefahr
geschützter Personenkreis
selbst, jeder
selbst, Symphatieperson
Inter.- Abwägung
(-)
(+)
Angemessenheit
(-), wenn Täter zumutbar ist, Gefahr hinzunehmen
§ 35 I 2
Bsp
Schiffsbruchfall
Rechtfertigender Notstand, § 34
Nötigungsnotstand ist von § 34 StGB nicht erfasst.
Dies würde nämlich sonst zu einem untragbaren Ergebnis führen, dass der andere zur Duldung verpflichtet wäre
Notstandslage
a) RG (Notstand in Permanenz)
b) Gefahr = gegenwärtig
-> mit hoher Wahrscheinlichkeit bei natürl. Weiterentwicklung in Schaden umschlagen
-> wichtig: auch Dauergefahr (im Gegensatz zu § 32)
(=länger andauernder Zustand, der jederzeit, in Schaden umschlagen kann)
zB
Haustyrann
Einsturzgefahr eines baufälligen Hauses
Gefährlichkeit einer unberechenbaren, geisteskranken Person
Notstandshandlung
a) Erforderlichkeit (34 I 1: nicht anders abwendbar)
b) Interessenabwägung, 34 I 1
Abstrakt: RG darstellen
konkret auf Einzelfall beziehen
grds: nur externe Güterkollision (nicht interne)
außer: Leben gg. Leben
arg: Tötung weniger zur Rettung vieler kann nie gem. § 34 gerechtfertigt
RWK:
-> 32 (-), kein gegnwärtiger Angriff
-> 34 (-) Güterabwegung von Leben gg Leben wegen absoluten Höchstwerts des menschlichen Lebens nicht möglich
-> Rechtfertigende Pflichtenkollision (-), weil 1 Handlungs- und 1 U-Pflicht aufeinandertreffen.
Schuld:
-> 35 (-), weil geretteten Personen ≠ Personenkreis
-> übergesetzliche entschuldigende Notstand
p: interne Güterkollision
h.M.: § 34 unanwendbar, wenn 2 Güter des Opfers kollidieren (Menschenwürde / Leben)
arg: weil dann (mutmaßliche) Einwilligung besser passt
a.A.: auch dann § 34 anwendbar, aber i.d.R. Angemessenheit (-).
wenn Opfer mit Tat zu seinem Schutz nicht einverstanden
zu Klimaprotesten:
34 StGB begründet kein Recht des Einzelnen, aus seinen persönlichen Glaubens- u Gewissensüberzeugungen notstandsfähige Interessen zu generieren und auf Kosten fremder RG durchzusetzen
c) Angemessenheit, 34 I 2
Maßnahme ist angemessen, wenn beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere d Eingriffs steht
Selbstbestimmungsrecht
angemessen (-), wenn Täter sich mit Vornahme der Notstandshandlung über Selbstbestimmungsrecht, dessen RG-Schutz beweckt ist, hinwegsetzt
dadurch Handeln gg. wirklichen/ mutmaßlichen Willen
Sub-RF-Element
Gefahrabwendungswille
Festnahmerecht, § 127 I 1 (RF-Grund)
Schema
1) Festnahmesituation
a) auf frischer Tat
(P) Tat
(eA: iSd StPO)
(hM: materielle Tat, arg: Ausgleich durch ETBI)
frisch = unmittelbar räumlich u. zeitlicher Zusammenhang
b) Festnahmegrund („so ist, wenn…“)
-Identitätsfeststellung
-Fluchtverdacht —> entzug der Strafverfolgung
2) Festnahmehandlung („festzunehmen“)
-Anwendung körperlicher Gewalt (+)
-Anwendung von Zwang (+)
-Drohen + Abgabe eines Warnschusses mit einer Schusswaffe (+)
-gezielter Schuss (-) —> zu schweres Delikt
3) Sub. RF-Element
a) Kenntnis der Festnahmesituation
b) Absicht, Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen
ETBI
Vorsatzschuldvorwurf
X könnte ohne Vorsatzschuld gehandelt haben.
Es könnte ein ETBI vorliegen
a. Def: Irrtum über rechtfertigende Umstände
b. Hier: Täter hat Auffassung, dass …
(Beschreibung der Wahrung des Geschehens aus Tätersicht)
c. Prüfung des Vorliegens eines RF-Grunds
Es müsste ein RF-Grunds nach Fehlvorstellung des Täters vorliegen.
ZW: Es liegt ein RF-Grund nach Fehlvorstellung des Täters vor.
Zw.: Es liegt somit ein ETBI vor.
d. p: Rechtsfolgen des ETBI
aa. Vorsatzausschließende Theorien
(1) Vorsatztheorie
= Unrechtsbewusstsein neben Wissen + Wollen = Element d Vorsatzes (Vorsatzebene)
Hier: Fehlen des Unrechtsbewusstseins lässt Vorsatz nach § 16 I 1 entfallen
Contra: Unrechtsbewusstsein auf Schuldebene, vgl. § 17
(2) Lehre von neg. TBM
= RF-Gründe sind neg. TBM -> Irrtum für RF-gründe = Irrtum über TBM iSd. § 16 I 1
Contra:
-Nicht 2-stufiger, sondern 3-stufiger Aufbau
- Lehre verkennt, dass in § 32 zw „Tat“ u. RWK unterschieden wird
(daher Fehlen des RF-grund kann nicht zum TB gehören)
bb. Schuldausschließende Theorien
(1) Strenge Schuldtheorie
= Rechtsfolgen des Irrtums über rechtfertigende Umstände nach § 17 I (Verbotsirrtum)
Hier: Demnach Schuld ausgeschlossen, wennn Irrtum unvermeidbar
Pro:
- Unrechtsbewusstsein auf Schuldebene
- § 16 erwähnt nur TB-Irrtum
- Alle anderen Irrtümer fallen unter § 17
a) ETBI findet auf TB-Ebene statt
-> § 16 wertungsmäßig (wegen rechtstreuem Verhalten des Täters) näher als § 17
b) § 17 -> Situation, in der sich Täter gegen Rechtsordnung auflehnt
-Bei ETBI will sich Täter entsprechend Rechtsordnung verhalten
(Grund: Täter irrt über tatsächliche, nicht rechtliche Vss.)
(2) Eingeschränkte Schuldtheorie
Lösung: § 16 I 1 analog
Irrtum über Vorliegen der tatsächlichen Vss. eines RFG (=ETBI)
Regelungslücke:
->§ 16 erwähnt nur TB-Irrtum
-> § 17 unpassend: Bei ETBI erfolgt Irrtum auf TB-Ebene
Vergleichbarkeit von § 16 I 1 und ETBI (Interessenlage)
- Bei ETBI irrt Täter nur in tatsächlicher, nicht rechtlicher Hinsicht
Wichtig:
Kein Entfallen des (ob. U. sub.) Fahrlässigkeitsvorwurf, § 16 I 2
-> inzidente Prüfung
Innerhalb der Lehre wird aber differenziert: (P) Reichweite der Analogie
(2.1) Reine eingeschränkte Schuldtheorie
-> § 16 insgesamt analog
= Bei ETBI wäre Unrecht einer vorsätzlichen Tat nach § 16 I 1 analog ausgeschlossen
Hier: Demnach wäre bereits Vorsatzunrecht abzulehnen
Contra: Keine Strafbarkeit der Teilnehmer
Grund: Fehlen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
(2.2) Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie
ETBI wird Rechtsfolgen des § 16 I 1 gleichgestellt
(Nur Rechtsfolgen, nicht § 16 I 1 insgesamt analog)
Hier:
a) Demnach entfällt nicht TB-Vorsatz
(arg.: bei ETBI wurde Handlungsunrecht verwirklicht),
b) sondern nur Vorsatzschuldvorwurf (auf Schuldebene) nach § 16 I 1 analog
Strafbarkeit des Teilnehmers, der kein ETBI unterliegt (+)
-> Strafbarkeitslücke (-)
(Grund: Vorsatz entfällt nicht)
ZW.: Entfallen der Vorsatzschuld
Unrechtsbewusstsein
§ 17 StGB
Unterschied zw. Erlaubnisuirrtum (§ 17 StGB) und ETBI
Erlaubnisirrtum, § 17
Direkter Verbotsirrtum
= Irrige Annahme der Existenz
(nicht anerkannter RF-Grund)
Indirekter Verbotsirrtum
= Reichweite eines RF-Grunds
= Irrige Annahme der tatsächlichen Vss. eines RF-Grunds)
35 II StGB
= Irrige Annahme von entschuldigenden Umständen
vgl. ETBI
§ 35 II direkt
analoge auf sonstige Entschuldigungsgründe
§ 35
1) Notstandslage
a) Gefahr für RG iSd 35 I —> Beschränkt
-> wichtig: auch Dauergefahr
b) personenkreis —> beschränkt
2) Notstandshandlung
a) Geeignetheit
b) Erforderlich/ nicht anders abwendbar (geeigneste, mildeste Mittel)
3) wichtig: keine Interessenabwägung
4) Unzumutbarkeit, § 35 I 2
Fallgruppen (für Zumutbarkeit):
a) besonderes Rechtsverhältnis d Gefährdeten (Polizisten; Feuerwehrleute, Ärzte)
b) (pflichtwidrige) Gefahrverursachung durch Gefährdeten
c) sonstige Gefahrtragungspflichten, z.B.
-> aus Garantenstellung
-> U-VHMK d sonst drohenden Schadens
5) Sub. Rf-Element
Rettungsabsicht
6) Ausschluss, § 35 II
a) Irrtum über Umstände nach Abs. I
b) Vermeidbarkeit des Irrtums
Aufbau
mittelbare Täterschaft
Strafbarkeit des Werkzeugs
Strafbarkeit des Hintermanns (=mittelbarer Täter)
wichtig (Sonderfälle): eigenhändige Delikte, Sonderdelikte
Grund: nur unmittelbarer Täter kann Delikt begehen
Eigenhändige Delikte nicht in mittelbarer Täterschaft begangen
Bsp.: Alfons nötigt Jakob mit Drohungen dazu, in einem Prozess falsch auszusagen, damit Alfons Komplize nicht verurteilt wird. Jakob ist zwar Zeuge, handelt aber schuldlos. Alfons ist nicht Zeuge und kann daher Verhaltensnormen, die man nur in eigener Person als Zeuge befolgen oder verletzten kann, auch nicht verletzten. Er kann somit auch nicht mittelbarer Täter sein; allenfalls ist er Anstifter.
Delikte mit bes. sub. TBM + Sonderdelikten ist mittelbare Täterschaft nur möglich, wenn Vss beim mittelbaren Täter + Tatmittler (+)
Bsp: Beamtin A hat dem Journalisten J versprochen, gegen einen hohen Geldbetrag geheime Akten auszuhändigen. A legt die Akten ins Altpapier, im Wissen darum, dass der Abwart die Altpapierbündel in den Hof stellt, wo sie von J dann auch behändigt werden.
Da dem Abwart die Sondereigenschaft fehlt, kann weder er nch die Beamtin A für die Tat strafrechtlich belangt werden.
TB
OB TB
Handlung
Keine eigenhändige Ausführung der zum TB-Erfolg führenden handlung
§ 25 I Alt. 2? —> Vss. für Zurechnung
Defekt = Werkzeugqualität
Kausaler Beitrag des Hintermanns
Wissens-u. Wollensherrschaft d. Hintermanns
Sub TB
Vorsatz, insb, Tatherrschaftsbewusstsein
Sonstige subjektive Merkmale
Fallgruppen des Strafbarkeitsmangels
§ 25 I alt. 2
Grundsatz: Hintermann hat Wissens. o Willensherrschaft
Vorsatz ausschließender TB-Irrtum, § 16 I 1 (TB-Ebene)
Hintermann verursacht Irrtum bei Vordermann
Hintermann hat Tatherrschaft kraf überlegenen Wissens
Motivirrtum
Schuldlos
schuldunfähig
entschuldigt, § 35
(p) Verbotsirrtum, § 17 I
Qualifikationsloses-doloses Werkzeug
a) Überlegene Stellung+Tatherrschaft des Hintermannes
b) Grund
Kenntnis der persönliche Eigenschaft und damit einhergehender Straflosigkeit des Vordermanns
Absichtslos-doloses Werkzeug
p: Vordermann handelt tatbestandslos
Grund: Fehlende Absicht, zb Zueignungsabsicht
Täter hinter Täter
a) Grundsatz § 25 I Alt. 2: Defekt bei Vordermann
hier: Vordermann handelt volldeliktisch
—> Strafbarkeitsmangel (-)
—> strafrechtliche Verantwortung (+)
b)Ausnahme
aa) p: Organisationsherrschaft
bb) Hervorrufen eines Irrtums über konkreten Handlungssinn bzw. irrelevanten Irrtum
(p) absichtslos-doloses Werkzeug
Ausgangspunkt
Fehlen der erforderlichen Absicht bei Vordermann, zB Zueignungsabsicht
auch keine Drittzueigungsabsicht möglich
A.A.: (-), Lsg. = § 26 oder § 27
Lsg wird Tatsache nicht gerecht, dass Hintermänner über Vordermann die TB-Verwirklichung herbeigeführt hat
E.A.: normative Tatherrschaft(+), § 25 I Alt. 2 (+)
Tatherrschaft hat,
a) nicht nur derjenige, der tatsächliche Tatherrschaft innehat
b) sondern auch derjenige mit deliktsspezifische Absicht (Zueignungsabsicht)
wirkt mit dieser Absicht auf Vordermann, der bloßen Vorsatz hinsichtlich Tatbestand hat, ein
contra:
nur Ausführende hat Tatherrschaft iSd. Tatherrschaftslehre
--> Absicht alleine nicht für Tatherrschaft ausreichend
p: Täter hinter Täter (Organisationsherrschaft)
eA: grds. 25 I Alt. 2(+), wenn
a) Woll u. Wehe des Vordermanns vom Hintermann abhängig (zB katenkönig)
b) Austauschbarkeit des Vordermanns
c) generelle Tatentschlossenheit des Gehilfen
aA: § 25 I Alt.2 (-),
da Vordermann vollverantwortlich handelt
—> kein Strafbarkeitsmangel
p. Täter hinter Täter
Hervorrufen eines Irrtums über konkreten Handlungssinn bzw. irrelevanten Irrtum
Fraglich, ob Täter hinter Tater.
a) Motivirrtum (zB Vordermann kannte Wert des Bildes nicht)
eA: § 25 I Alt. 2 (-)
Grund: Vordermann voll verantwortlich
Lsg.: unbeachtlicher Tatbestandsirrtum §16 l 1
hM: § 25 I Alt. 2 (+)
Hintermann hat bewusst bei Vordermann Irrtum erregt
b) Vermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 S. 1 (Katzenkönigfall)
eA 25 I Alt. 2 (-)
Grund:
Ist bereits Vordermann voll verantwortlich, dann nicht noch Hintermann verantwortlich
(Verantwortungsprinzip)
aA: 25 I Alt. 2 (+)
Vordermann handelt ohne Unrechtsbewusstsein
Hintermann handelt durch gutgläubiges Werkzeug
—>nutzt bewusst Irrtum aus
Anstiftung, § 26
OB
Vorsätzliche, rechtwidrige Hauptttat —> nicht schuldhaft
Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses
(p) bestimmen —> Intensität der Beeinfluss
(p) anstiftung bei bereits gefassten Tatentschluss
= omnimodo facturus
eA: versuchte Anstiftung, § 30 I
aA: Psyische Beihilfe, § 27 I
Aufstiftung (nur bei omnimodo facturus)
Ausgangspunkt:
X hat bereits Vorsatz bzgl. Grundgdelikt gefasst; Y gibt Ratschlag bzgl. Qualifiaktion (zB Baseballschläger verwenden)
[] war bereits zur Tat [nennen,zB § 250 I Nr. 1a] entschlossen
(omnimodo facturus)
eA: grds. pyhische Beihilfe, § 27
(außer: Mehr an Unrecht ist tb-lich erfasst (zB Verstoß gg WaffG)—> § 26
hM: § 26, arg: Mehr ist durch Qualifikation abgebildet
Umstiftung
Nur sofern andere Tat oder weitere Tat
-schwierige Abgrenzung zu beratender Beihilfe §27
Sub
Doppleter Anstiftervorsatz im sub. TB
Vorsatz bzgl. Vollendung
(p) error in persona bei Vordermann
Sonstige sub. Merkmale
Aufstiftung (nur bei omnimodo facturus) - Abgrenzung zu Umstiftung
=Steigerung des Vorsatzes von Grunddelikts zur Qualifikation
() müsste [] dazu bestimmt haben
Vs..: Hervorrufen des Tatentschlusses
Hier: [] war bereits zur Tat [nennen,zB § 250 I Nr. 1a] entschlossen (omnimodo facturus)
M.M(Formell): (-), kein neues Unrecht: psyhische Bbihilfe, § 27
Grund
Bestrafung nach § 26 nur (+), wenn dieser Teil einen selbstständigen Straf-TB darstelle (Akzessorietät)
Teil, zu dem angestiftet wurde, muss ein selbstständiger Straf-TB sein
Nicht bei Quali und Grunddelikt; Quali nur ein “Mehr”, aber kein “aliud”
lediglich psychische Beihilfe zu Grunddelikt
sachgerecht, § 27 II
besteht nicht bei § 26
Omnimodus facturus steht Anstiftervorsatz entgegen
ggf. Anstiftung zu anderer Tat (Qualifikation muss selbstständig strafbar sein)
gesteigerte Unrecht der Qualifikation fließt aus Grunddelikt aus =Grunddelikt und Qualifikation verbunden
-->keine Anstiftung zu Grunddelikt möglich
-contra: Kombination alter (bereits festentschlossene Tat) und neuer (psychische Beihilfe und ggf Anstiftung zu Qualifikation) Deliktselemente gänzlich neues Unrecht entsteht
Zw.: keine taugliche Anstiftungshandlung
H.M.:(materiell) (+), neues Unrecht (-> andere Tat): § 26
Ausreichend wenn Anstifter einen Entschluss bzgl. Quali anstatt Grunddelikt hervorruft
Erst durch Aufstiftung wurde Haupttäter zu konkreten Tat mit höhren Untwertgehlat und damit Gefahährlichkeit ggü alten Tatplan bestummt
Höherer Unwertgehalt bewirke, dass andere Tat vorliege
ZW.: taugliche Anstifungshandlung (+)
keine Teilbarkeit von Grunddelikt und Qualifikation
daher keine für sich genommene Anstiftung zur Qualifikation möglich(nur 250)
vielmehr Anstiftung zur qualifiierten Tat(249,250)
Anstiftung(+), da durch Handeln des mutmaßlichen Anstifters ein gesteigertes Unrecht hervorgerufen wird
e
Versuchte mittelbare Täterschaft § 25 I alt. 2
bzw versuchtes Delikt in mittelbarer Täterschaft
zB §§ 263 I, II, 22, 23, 25 I Alt. 2 StGB
p: Hintermann geht fälscherweise Defekt bei Vordermann aus
(Versuch der mittelbaren Täterschaft)
p: Hintermann verkennt Defekt
Lsg: versuchte § 25 I Alt. 2 (-)
1) Vorprüfung
2) Vorbehaltsloser Tatentschluss
a) bzgl. Handlung + des Erfolges des Tatmittlers
b) bzgl. mittelbarer Täterschaft -> p: kriterien fü Vorliegen
eA: Animustheorie —>Abgrenzung gem. subj. Kriterien
aA: Tatherrschaftlehre -> wertende Gesamtbetrachtung
3) Unmittelbares Ansetzen
p: Versuchsbeginn -> Vorliegen des unmittelbaren Ansetzens
eA Strenge Einzellösung -> (+), Einwirkung auf den Tatmittler
a.A. Gesamtlösung -> unmittelbares Ansetzten des Tatmittlers
h.M. Modifizierte Einzellösung -> Hintermann hat Gesehen aus Hand gegeben
p: Erforderliche Mitwirkungshandlung des Opfers
unmittelbares Ansetzen des Täters:
eA: (-), Mitwirkungshandlung des Opfers = wesentlicher Zwischenschritt
hM (+), Opfer als Werkzeug gegen sich selbst = einkalkulierter Automatismus d Täters
Rücktritt
p: Rücktritt vom Versuch durch mittelbaren Täter
Versuch
Unmittelbares Ansetzen, 25 I Alt. 2
(P) Erforderliche Mitwirkungshandlung des Opfers
Umstritten ist, ob hier ein unmittelbares Ansetzen vorliegt.
Ausgangspkt: Erforderliche Mitwirkungshandlung des Opfers
eA Unmittelbares Ansetzen (-)
Mitwirkungshandlung des Opfers = wesentlicher Zwischenschritt
hM: Umittelbares Ansetzen (+)
Opfer als Werkzeug gegen sich selbst = einkalkulierter Automatismus des Täters
Indem Täter Opfer zum Werkzeug seiner eigenen Tötung macht, ähnlich zu 25 I Alt. 2
aber Täter eigenhändig Handlung vornimmt -
-> Kein vollständiger Rückgriff auf Kriterien des 25 I Alt. 2
(zB Gift in Kaffeepulver; Opfer bereits sich selbst Kaffee zu)
Kriterien:
Unmittelbares Ansetzen (+)
(+), sobald Täter den Geschehensablauf aus Hand gegeben
(aus Tätersicht: unmittelbare Gefährdung des Opfers)
Täter nach seinem Tatplan alles Erforderliche getan
unmittelbares Ansetzen (-)
Falls Opferhandlung unsicher
oder wesentlicher Zwischenschritt erforderlich
Hintermann will Vordermann anstiften
aber Hintermann verkennt Werkzeugqualität
Unerkannte Tatherrschaft wegen Schuldunfähigkeit des Vordermanns
Objektiv: § 25 I Alt. 2 (Tatherschaft (+))
Subjektiv: § 26 (Fehlende Kenntnis d Hintermann über seine Tatherrschaft)
Fraglich, wie objektive „Mehr“, das Täter verwirklichte, zu bewerten ist:
(Täter hat nur Anstiftervorsatz)
§ 25 I Alt. 2 (-) mangels Vorsatzes des Hintermanns zur tatbeherrschenden Steuerung
In Betracht kommt aber Strafbarkeit wegen § 26 oder § 30 I
Defekt auf TB/RWK-Ebene (Vordermann handelt unvorsätzlich / rechtmäßig)
§ 26 (-) mangels vorsätzlicher oder rechtswidirge Haupttat
§ 30 I (+) (nur bei Verbrechen)
Defekt des Vordermanns auf Schuldebene
Lsg: , § 26
arg: § 26 verlangt keine schuldhafte Haupttat
pro § 26 (u contra § 30):
Bestrafung nach § 30 I zeigt nicht,
dass Hintermann an vollendeten TB-Verwirklichung beteiligt war.
(P) Versuchte Mittelbare Täterschaft —> Beurteilung
Hintermann geht fälscherweise von Defekt bei Vordermann aus
Objektiv: § 26 (keine Tatherrschaft d Hintermanns über Vordermann)
Subjektiv: § 25 I Alt. 2 (Eingebildete Tatherrschaft wegen …)
ob: Vorsatz des Vordermanns
sub: Hintermann denkt, Vorsatzdefekt (Vordermann)
Lsg:
a) Zwar objektiv Vorsatz (+), aber fehlende Kenntnis d Hintermann
b) Folge: § 16 I 1 StGB bzgl ob TBM “vorsätzliche” Haupttat
c) Mangels Vorsatz d Tatmittlers nicht § 26/ 30 (-)
Aber Anstiftervorsatz könnte in Vorstz bzgl 25 I alt. enthalten
daher: § 26
ob: Schuldfähigkeit d Vordermann
sub: Hintermann denkt, VOrdermann handelt schuldlos
Lsg
eA: § 26 (subjektiven Theorie)
Täter, der mit Täterwillen handelt + Tat als "eigene" will
Ausreichend, dass Hintermann subjektiv eine Beherrschung annimmt,
Irrtum über objektiv nicht bestehende Tatherrschaft ist unerheblich
-> § 16 I 1 bzgl TBM “Beherrschungsverhältnis”
aA: Tatherrschaftslehre
Bloß vorgestellte Tatherrschaft nicht ausreichend , um Täterschaft zu begründen
Wegen objektiv fehlender Werkzeugeigenschaft des Vordermanns
nicht vollendete mittelbare Täterschaft
Innerhalb Tatherrschaftslehre RFolge umstritten:
eA: § 26
Anstiftervorsatz als Minus nicht im Vorsatz bzgl 25 I Alt.2 enthalten
aA: § 25 I Alt. 2 (Versuchte mittelbare täterschaft)
pro:
kein Vorliegen eines Vorsatzes bzgl einer vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
—>Verstoß gg. Art. 103 II, 1 StGB
Versuchsbeginn bzw unmittelbares bei mittelbarer Täterschaft, § 25 I Alt. 2
A.A.: Strenge Einzellösung -> Einwirkung auf den Tatmittler
contra: zu weit
H.M.: modifizierte Einzellösung
Unmittelbares Ansetzen (+), wenn
-> wenn Vordermann (Beginn Tatausführung)
-> und Hintermann (Geschehen aus Hand gibt)
-> Vordermann wird als Werkzeug gesteuert
-> Ratio § 22 StGB:
Kein Unterschied für Versuchsbeginn,
ob mechanisches o menschliches Werkzeug unmittelbar ansetzt
E.A.: Gesamtlösung
Wenn Vordermann+Hintermänner unmittelbar angesetzt haben
§ 24 Rücktritt
Kein fehlgeschlagener Versuch
Fehlschlagen = aus Tätersicht kein TB-Erfolgseintritt
p: maßgeblicher Zeitpkt:
eA: Einzelaktstheorie
hM: Gesamtbetrachtungslehre
->nicht disktuieren, wenn aus Tätersicht mit vorgenommenen handlungen der TB-erfolg noch erreicht werden kann
unbeendeter/ vollendeter Versuch
-> maß. Zeitpkt:
hM: Lehre vom korrigeriten Rücktritthorizont
aA: Tatplantheorie (aus Tätersicht alle Tathandlung nach Tatplan vorgenommen)
aus Tätersicht: alles Erforderliche zur TB-Verwirklichung getan
beendet
unbeendet
24 I Alt. 2
24 I 2
24 I Alt. 1
kausales Verhindern
-> ernsthaftes Bemühen
p: außertatbestandliche Zielsetzung (Denkzettel)
Gesetzlihe TBM des Delikts nicht erreicht
Fraglich, ob beendeter Versuch, wenn außer-tb Ziel aus Tätersicht (zB Denkzettel) erreicht
eA: beendet
arg: außertb Ziel wird erfasst,
pro: keine honorierbare Verzichtsleistung Täter
hM: unbeendet
arg: außertb Ziel nicht erfasst
-> keine gesetzl Grundlage, dass honorierbare Verzichtsleistung erfasst werden muss
-> WL: Aufgabe der “Tat” iSd 24, nicht irgenein außertb-Ziel
-> telos d Rücktritts: effektiver Opferschutz
Freiwilligkeit
autonom
heteronom
wenn eigene Entscheidung
wenn vom Täter unabhängige Gründe
zB täter wird von Polizei entdeckt
p: außertb Zielsetzung
ethische Motive für Aufgabe der Vollendung mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfasst (s. o. hM)
daher Beweggrund (Erreichen außertb Ziel, zB Denkzettel) für autonom ausreichend
erfolgsqualifizerit vs. Versuch der Erfolgsquali
erfolgsquali Versuch
Versuch d Erfolgsquali
Versuch grunddelikt
Vollendung Erfolgsquali (fahrlässig)
Verwirklichung des Grundtatbestands
Täter hat schwere Folge der Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 in Vorsatz aufgenommen.
Nur Versuch der schwere Folge
I. Grunddelikt (z.B. § 249 StGB)
p: Möglichkeit
eA (-) (Letathalitätstheorie)
-> Maßgeblich: Taterfolg
aA: (+)
-> Maßgeblich: Tathandlung
Erfolgsquali knüpft an Handlung (nicht Erfolg) Grunddelikts an
a) Strafe iSd § 18 kann es nur geben, wenn Strafbarkeit des Grunddelikts überhaupt gegeben bei Handlungsgefährlichkeit, zB § 251
b) WL des § 24 (“Wer freiwillig die Tat aufgibt...”): fällt das Grunddelikt weg, fehlt Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation—> denn schwere Folge ergibt sich aus Handlung
2) Tatentschluss
I. TB
1) Grunddelikt
(vollendet o versucht)
II. Erfolgsqualifikation
1) Eintritt der schweren Folge
2) Kausalität
3) Gefahrspezifischer Zusammenhang
4) Ob Zurechnung
5) Ob. Fahrlässigkeit
(Eintritt der schweren Folge)
(z.B. § 251 StGB)
2) Versuch der Erfolgsqualifikation
a) p: Möglichkeit
(+), § 11 II
erfolgsqualifiziertes Delikt ist Vorsatz,
kein Fahrlässigkeitsdelikt
b) Vorprüfung
c) Tatentschluss:
Eintritt der schweren Folge
d) Unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
->sub Fahrlässigkeit
II RWK
III Schuld
VI. Rücktritt
p: Rücktritt v erfolgsqual. Versuch
(+),
a) WL d. §24 "Tat"= jede Tat
—> Art. 103 ll GG, §1 StGB verbieten contra WL
b) Erfolgsqualifiziertes Delikt gem. § 11 II = Vorsatzdelikt
--> bei Vorsatzdelikt muss Rücktritt immer möglich sein
iV. § 24 bzgl Versuch der I) 2)
Strafrechtliche Klausurtechnik
Definitionen der fraglichen Merkmale
Obersatz
A könnte sich gem. §§ strafbar gemacht haben, indem er …getan hat
Ergebnis
im Ergebnissatz nochmal TB präzisieren
Überschriften im Gutachten
nicht unterstreichen -> Zeit sparen
Meinungsstreitigkeit
Diskussion der Wertungsgesichtspunkte
nicht: auswendig gelernte Argumentationsketten
Mischung: Gutachten- u. Feststellungsstill
unproblematische TBM kurz
Schwerpunkt breit
Vermeidung von langen Izidentprüfungen
bei Versuch
Bei Nichtvollendung des delikts:
grds.: kurz in Vorprüfung
Ausnahm: Delikt nur separat, wenn TBM nicht eindeutig fehlt
Falls evident kein Rücktritt: trotzdem kurz ansprechen
idR zuerst schwerstes Delikt
Ausnahme: Anderes Delikt wie 185 zuerst zur Vermeidung einer Inzidentprüfung
Handlungsbezogene Prüfung (Chronologisch)
1 Tathandlung —> verwirklicht mehrere Delikte
Schwerstes Delikt zuerst
2. tathandlung —> verwirklicht mehrere Delikte
Mehrere Beteiligte —> Tatnächster
Täterschaft u. Teilnahme
grds. schwerstes Delikt
Ausnahme: Versuch
1) Vollendetes Delikt
2) schwerstes delikt (ist im Versuch stecken geblieben, nicht vollendet)
Grund: ansonsten müsste Täterschaft/ Teilnahme versubjektiviert im Tatentschluss geprüft werden
Wenn viele Delikte bzw. Handlungen
Zeitliche Reihenfolge oder Grupperigung nach einzelnen Gegenständen
zwischen Gliederung und Schreiben
Abschnittsweise Gliederung des StGB durchgehen
Kurz-Check: Delikte wie § 303, 123, 323c vergessen?
Erst am Ende der Prüfung Delikte schreiben, die keine Punkte bringen
Bsp.: §§ 249 I, 250 I, 22, 23 verdängt als lex specialis die mitverwikrlichten § 240 III, 242 II, 241
Anwendbarkeit 25-27 StGB
Vss: Vorsatztat
Folge: bei Fahrlässigkeitsdeliliten nur Einzeltäterschaft
(25-27 StGB nicht anwendbar)
Daher
bei Erfolgsquali (251, 227 etc) bzgl Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 18)
für jeden Täter/ teilnehmer einzeln sub Fahrlssigkeitsvorwurf prüfen
Maßgeblicher Zeitpunkt einer Tat, vgl. § 8 StGB
p: ungeborenes Kind = taugliches Tatobjekt iSd 211 ff
KhK 2021
Fehler: A handelte nicht 16 Tage später im Krankenhaus
Folge:
nicht prüfen: Strafbarkeit (A) iSd 212,211; 16 Tage nach Tathandlung
richtig: Tathandlung des A -> Strafbarkeit in diesem Zeitpunkt
im Zeitpunkt der Tat lag kein taugliches Tatobjekt iSd 212, 211 vor
Grund: Mensch vs werdenes Leben/Leibesfrucht
ungeborene +geborene Leben als grds „gleichartig“
hier: Selbstständiger Schutz Leibesfruch (ungeborenesLeben) nach §§ 218 ff. StGB
error in persona vs aberratio ictus
Ausgangspkt: Fehlgehen der Tat
aberratio ictus
unbeachtlicher
error in persona
Vss:
nicht die anvisierte, sondern eine andere Person wurde getroffen
(wesentl Abweichung v Kausalverlauf)
anvisierte Person wurde getroffen, auch wenn es sich tatsächlich um eine andere Person handelt
(unwesentl Abweichung v Kausalverlauf)
RFolge:
hM: nur Versuch am anvisierten Objekt + Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt
aA: wie unbeachtlicher error in persona
RFolge
a) grds unbeachtlich; Gleichwertigkeit
b) ausnahme: beachtlich
zB Sache statt Person getroffen
Prüfung error in persona
Vorsatz
Täter irrte sich über Tatobjekt
Beachtlichkeit
Wegen dieser Fehlvorstellung könnte sich X in vorsatzausschließneden TB-Irrtum befunden haben, § 16 I 1.
Erforderlich ist,dass X bei Tatbegehung einen Umstand nicht kannte, der Teil des gesetzlichen TB ist
Fraglich ist, ob Identität des Opfers vom TB des § 212 I umfasst ist
Contra: WL des § 212 I (“Wer einen Menschen tötet”)
Wegen Gleichwertigkeit der Tatobjekte (zwei Menschen) ist errorin persona unbeachtlich
p: Für Unbeachtlichkeit der Personenverwechslung für den Vorsatz des Täters nur in den Fällen offensichtlich (unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf), bei denen der Täter das Opfer unmittelbar gesehen und angegriffen, sich aber über dessen Identität geirrt hatte.
Im vorliegenden Fall haben die Täter das Opfer dagegen nicht selbst optisch wahrgenommen, sondern durch das zur „Sprengfalle“ umfunktionierte Fahrzeug vielmehr mittelbar individualisiert
(Sprengstofffälle)
Nichts anderes gelten als bei optischen Wahrnehmung des Opfers selbst.
Zwar haben C und M das als Tatmittel benutzte Fahrzeug der falschen Person zugeordnet.
Beim Anbringen einer Autobombe ist indes davon auszugehen,
dass die Konkretisierung des Tötungsvorsatzes durch den Täter von vornherein
nur auf diejenige Person erfolgt, die das fragliche Auto zuerst benutzt
Risikoverteilung
Risiko, dass andere als anvisierte Person in Auto steigt
—> weiterhin error in persona bzgl. tatopfer
Versuch bzgl. nicht getroffener Person (ursprünglichen Opfer)
(-) mangels Vorsatzkonkretisierung
nur einmal Vorsatz konkretisierbar, nicht bzgl. anderer Person
Mittäterschaft § 25 II
3-T- Formel
Idee
objektive Zurechnung des anderen Tatbeitrags
Reichweite
keine Zurehcnung von sub TBM
Prüfungspunkt
Tathandlung
() hat Tathandlung nicht/nicht vollständig verwirklicht. Es könnte ihm aber Handlung des [] zugerechnet werden.
Das ist der FAll, wenn () u. [] Mittäter iSd § 25 II sind.
Tatplan
a) ausdrücklich
b) stillschweigend
Tatbeitrag nach Vollendung und vor Beendigung der Tat
(sukzessive Mittäterschaft)
Tatbegehung —> Tatbeitrag
p: Zurechnung d Tatbeitrags
—>§ 25 II vs. 27
funktionaler Tatbeitrag, der das Tatgeschehen nach Tatplan tatsächlich mitgestaltet
eA: Tatherrschaftslehre (objektiv)
Tatbeitrag vermittelt Person das “in den Händen halten des Tatgeschehens”
Abgrenzung § 25 Ii vs.§ 27
a) Gehilfe (+)
wenn dieser das Ob und Wie der TB-Verwirklichung einem Dritten überlasst
b) Mittäter
=Zentralgestalt des Geschehens, die planvoll-lenkend die Tatbegehung nach eigenem Willen steuert
aA: Subjektive Theorie (subjektiv)
-animus socii (Gehilfenwille)
-animus actoris
Grds. gleichgewichtige tatbeträge
Sonderfall
a) Erweiterung des Tatplans während Tatbegehung vs. Mittäterexzess
b) Tatbeitrag im Vorfeld der Tat
Minus bei Tatausführung kann durch Plus bei Tatvorbereitung ausgeglichen werden
Vss.: Tatplanende beherrscht mit Tatgeschehen iSd Tatherrschaftslehre
c) Mittäterschaft nach Vollendung
hM (+), wenn Tatbeitrag wesentlich für Taterfolg ist
Abgrenzung zu § 27
Mittäterschaft - Exzess
Exzess = eigener tatbeitrag, der nicht v Tatplan getragen wird
Mittäterexzess = das, was nicht vom gemeinsamen tatplan getragen wird
Tatplanerweiterung —> Tatplan endet, wenn Delikt vollendet
Unterscheidung zw. Delikten
durch alten Tatplan wurde ein Delikt, zB § 212 vollendet
nicht geplanter Tatbeitrag vollendet zb KV —> Tatplanerweiterung
zB Fall 5 (Strafrecht AT)
aber: Doppelrelevanz des Exzesses
(1) Neuer eigener Tatbeitrag, der vorher nicht verabredet
(2) Tatplanerweiterung, wenn anderer Beteiligigter (Mittäter) den Tatbeitrag mitträgt
Wechselseitige Zurechnung eines tatbeitrags nur in ob. Hinsicht + im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans
Tathandlung nicht in gemeinsamen Tatplan —> mein objektive Zurechnung
Sukzessive Mittäterschaft
=mittäterschaftsbegründender Eintritt in bereits begonnene Tatausführung
(P) Zurechnung von bereits verwirklichenden Tatunrecht (insb. Erschwerungsgrund)
1) Mittäter beginnt mit Tatausführung, später kommt ein anderer bei Tatbegehung hinzu
2) Bei Hinzukommen des anderen wird erst Tatplan gefasst
Unstreitig
Sukzessive Mittäterschaft (Hinzutreten)
bis Vollendung möglich, wenn kein mehraktiges Delikt
p: sukzessie Mittäterschaft
(noch zw. Vollendung u. Beendigung)
a) Vollendung § 242: alle Vss. der Wegnahme liegen vor
b) Beendigung § 242: (+), wenn neue Gewahrsam gewisse Festigung + Sicherung
(p) Mehraktiges Delikt:
1 Täter verwirklicht ersten Teilakt (zB Nötigung) u. später kommt zweiter Täter.
Dieser nimmt Kenntnis von Vorliegen qualifizierter Nötigung. Beide fassen Taplan bzgl. Wegnahme
unstreitig:
§§ 242, 25 II (+), §§ 240, 25 II (-)
streitig:
sukessiv mittäterschaftlich begangener § 249
BGH: Gesamttat
aA: keine Zurechnung nach § 25 II
arg.: Zurechnung würde auf Anerkennung eines dolus subsequens hinauslaufen
§ 227 iVm § 25 II
I. Grunddelikt
II. Schwere Folge
Mittäterschaft grds möglich; vgl. § 11 II
III. Kausaliät
IV. TB-spezifischer Gefahrzusammenhang
Reicht es aus, wenn nur KV-Handlung, nicht aber gewollte KV-Erfolg (Letalittästheorie) den Tod des Opfers bewirkt?
vorsätzlich ausgeführte Handlung eine tb-spezifische Gefährlichkeit in sich bergen könne, die, ohne dass der KV-Erfolg selbst gefährlich sei, die schwere Folge herbeiführe
V. objektive Zurechnung
p: eigenverantwortliche Selbstständigung des Opfers
IV. Leichfertigkeit § 18
ggf. ob Fahrlässigkeit
V. RW
VI. Schuld
Herbeiführen der schweren Folge
subjektive vorhersehbarkeit/ Fahrlässigkeit des Mittäters getrennt vom Haupttäter prüfen
SV-Ungewissheiten
in dubio pro reo vs. Gerechtigkeiterwägungen
unechte Wahlfeststellung
echte Wahlfeststellung
gleichartige (stets gleicher TB betroffen)
ungleichartige (1 SV-Angabe, unklar, welcher TB)
Unklar, welches Täterverhalten den TB erfüllt
aber klar, dass eine SV-Variant den TB erfüllt
->in allen SV-Var strafbarkeit nach demselben TB
Klar, dass Täterverhalten ein TB erfüllt
unklar, welcher TB einschlägig
Rechtsfolge
Unter Zusammenfassung aller SV-Var. eindeutige Sterafbarkeit möglich
TB einschlägig für alle Tatsachenalternativen
->bestrafung wegen Vollenund
nicht:
wechselseitige Verneinung d Vorliegens der tatsachenalternativäten
wegen in dubio pro reo
Rechtsfolge:
wahlweise Verurteilung
“entweder…oder”
zB HIV-Fall, Fall 6 Strafrecht
Vss
-rechtsethisch u psychologische
-Vergleichbarkeit der TB
zB 242 = 259
nicht: 232 = 253, 355
25 II vs 27
Sub. wertender Betrachtung der gesamten Umstände
(die von Tätervorstellung umfasst sind)
Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat
Umfang der Tatbeteiligung
wesentliche, funktionelle Tatbeteiligung
Zentralgestalt
Tatherrschaft o. wenigstens Wille zu ihr sein.
psychische Beihilfe
Beihilfe = Fördern der Haupttat
Hilfestellung (-), wenn nur während Vorbereitung
-> Hilfeleisten muss Einfluss auf Tatvollendung haben
Wenn in unserem Beispielsfall der ausgehändigte Schlüssel zum Einsatz kommt, wäre das unproblematisch zu bejahen.
Kniffliger sind die Fälle, in denen der Beitrag gegenstandslos wird, weil zum Beispiel die betreffende Tür bloß angelehnt war und es keines Schlüssels bedurfte.
physischer
psychischer
körperliche Unterstützung
Ratschläge
Bestärkung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses (sonst Anstiftung!)
beachte (Grenzen zur Straflosigkeit)
bloße Anwesenheit am Tatort (-)
Bsp: jmd schaut bei Schlägerei zu
§ 13 I Hs. 2 StGB
Unterlassen muss denselben Sinngehalt aufweisen, wie das jeweils im TB umschriebene Tun
(„Modalitätenäquivalenz)
Reine Erfolgsdelikte
Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen kann bei reinen Erfolgsdelikten immer dann angenommen werden, wenn eine Verletzung der Garantenpflicht konstatiert wurde.
Es kommt nur auf Herbeiführung des Erfolges an.
Handlungsdelikte
Delikte können nicht durch Unterlassen täterschaftlich begangen werden
zB Diebstahl oder Meineid -> Unterlassen nicht möglich
Verhaltensgebundene Delikte
Vorleigen einer sog. Bewirkensäquivalenz
Unterlassen muss also rechtlich als dem aktiven Tun gleichwertig zu betrachten sein
vorsätzliches, unechtes Unterlassensdelikt, Delikt iVm § 13
OB Tb
a) Erfolg
zB: 145d, 13 bei Erkennen fehlerhaft erstatteten Anzeige der Irrtum nicht aufgeklärt
b) Unterlassung der Handlung
Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuch
Abgrenzung aktives Tun vs Unterlassen
-> Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
(1) Schwerpunkt Unterlassen vs aktives Tun
-> nach dem sozialen Sinngehalt anhand normativer Kriterien
(2) Pflicht zum aktiven Tun
Vorwerfbarkeit nur, wenn Pflicht zum aktiven Tun
—> Garantenstellung
(norm. Betrachtung)
(Pflicht muss gerade ggü Geschädigten bestehen)
Überwachungsgarant
besondere Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen, VSP
Beschützergarant
Besondere Schutzpflichten für bestimmte RG
Aufnahme beschützende/ rettende Tätigkeit (unvollendte Hilfeleistung)
Begründen einer Garantenstellung kraft Übernahme
grds: Garantenstellung (-)
außer (Bestehen einer Obhutspflicht):
-> Täter verändert wesentlich Lage des Hilfsbedürftigen
-> zB Verhinderung bevorstehender alternativer Schutz- o Rettungsleistungen
p: Beihilfe durch Unterlassen
hM (+); Schließung Strafbarkeitslücke
Vss: Hilfeliesten = Beihilfe, § 27 iVm § 13 (+)
Abschalten der Reanimationshilfe durch den Arzt
(= Unterlassen)
(Vorwurf = nicht weiterbehandeln des Patienten)
Abbruch von Reanimierungsmaßnahmen nach Schaffung einer gesicherten Rettungslage
(= aktives Tun)
Versetzen in Zustand der Handlungsunfähigkeit, der die Hilfeleistung im entscheidenden Moment unmöglich macht
c) obj. Möglichkeit, Gebotenheit (Handlung) zur Erfolgsabwendung
zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts muss Handlung
a) möglich
b) und objektiv geboten
Bsp: Nichtschwimmer kann keinen Ertrinkenden durch Sprung ins Wasser retten, sehr wohl aber vielleicht mit Notruf.
d) Hypothetische Kausalität
rechtlich missbilligte Erfolg wäre nicht eingetreten,
wenn Person gebotene + mögliche Handlung vorgenommen hätte
e) objektive Zurechnung
f) Entsprechungsklausel (Unterlassen entspricht aktiven Tun)
Nur prüfen wenn Delikte neben Herbeiführung des Erfolges eine besondere Handlungsweise voraussetzt
Beispiele: § 211 StGB – nicht nur das Töten als solches ist hier ausschlaggebend, sondern auch die Art und Weise:
Heimtückisch, Grausam oder auch Hinterlistig in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
a) Vorsatz bzgl
aa) ob TB insb. Garantenstellung
bb) sub Vermeidbarkeit des Erfolges (Tätersicht: Möglichtkeit der Erfolgabwehr)
b) Irrtum über Garantenstellung -> 16 I
a) Bestehen Garantenpflicht
(Täter im konkreten Fall eine Rechtspflicht zum Handeln)
b) Nichtbestehen Pflicht zum aktiven Tun trotz bestehender Garantenstellung
aa) RF-TB, die auf Unterlassungsdelikte anwendbar, geprüft werden, zB § 32
bb) sog. rechtfertigende Pflichtenkollision
(Täter kann nur 1 von 2 gleichrangigen Handlungspflichten erfüllen)
p: E-grund = Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
hM (+)
§ 17
Täter kennt Unterlassende alle Umstände, die seine Garantenstellung begründen, glaubt er aber gleichwohl, die rechtlich geforderte Handlung unterlassen zu dürfen
-> Gebotsirrtum = Verbotsirrtum
Abgrenzung Tun vs. Unterlassen
Tathandlung durch aktives Tun oder Unterlassen
a) Normative Betrachtung: Schwerpunkt d Vorwerfbarkeit
Unterlassen nur vorwerfbar, wenn ggü Geschädigten eine Pflicht zum Tätigwerden bestand
(Pflichz muss gerade ggü Geschädigten bestehen)
b) bestehen einer Garantenpflicht
Beschützergarant (Schutz vor äußeren Gefahren)
begründet durch
a) zB 1626 BGB
b) freiwillige Übernahme
Überwachungsgarant (Überwachung einer Gefahrenquelle)
a) Sachherrschaft über Gefahrenquelle
b) Ingerenz
b) VSP
-> räumlich beschränkt (nur ggü Geschädigte)
-> Streupflicht, Produenzrnhaftung
Abbruch eigener Rettungshandlung
Abbruch fremder Rettungshandlung
je nachdem, wie weit Rettungshandlung schon Opfer Rettungschance eröffnet hat
stets aktives Tun
Falls Rettungsmöglichkeit (+), dann Abbruch = aktives Tun
Falls Rettungsmöglichkeit (-), dann Abbruch = Unterlassen
Klausur 2001
A erkannte Todesgefahr jedoch bereits, während er O in das Waldstück zog, und nicht erst, als er sich danach von O entfernte.
nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit -> Tun
Bei der Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen liegt hier der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht auf dem Hinstellen der Flasche, also einem aktiven Tun, sondern dem Unterlassen, dafür zu sorgen, dass von der Flasche für einen Gast, der bei der Aufklärung nicht dabei war, keine Gefahr ausgeht. F hat die Flasche nicht so überwacht
Unterlassens: Versuchsbeginn
Vorprüfung
Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen
Zur Konkretisierung des unmittelbaren Ansetzens kommen beim Unterlassungsdelikt allerdings mehrere Anknüpfungspunkte in Betracht.
eA: Unterlassen erster Handlung zur Erfolgsabwendung
Versuchsbeginn wird zu weit vorverlagert: Ist erst 1. Rettungsmöglichkeit verstrichen, idR noch keine unmittelbare Gefährund d Tatobjekt
aA: Unterlassen letzter Handlung, zur Erfolgsabwendung
Versuchsbeginn wird zeitlich zu weit nach hinten verlagert
Rücktritt idR nicht mehr möglich
hM: unmittelbares Ansetzen, wenn
a) frühstens: Täter unterlässt Rettungsmöglichkeit + gibt Geschehen "aus Hand"
b) spätestens unmittelbare Gefährung d Tatobjekts
Eigenhändige Delikte
Aussagedelikte
Mittelbare Täterschaft durch zB § 160 StGB abgebildet
Straßenverkehrsdelikte
grds “Führen eines Fahrzeugs”
Ausnahme: zwei Personen steuern zusammen Auto
Sonderdelikte
eigentschaft der Person —> Subjektivqualität
zB amtsträger (§ 348)
Mittelbare Täterschaft nur möglich, wenn Vorder- u. Hintermann Subjektsqualität haben
falls Bürger: § 271
Untauglicher Versuch vs. Wahndelikt
Prüfungsort = Tatentschluss
Untauglicher Versuch
Wahndelikt
Wille des Täters auf Erfolg gerichtet, der bei Eintreten strafbares Unrecht gewesen wäre
Wille auf Erfolg gerichtet, der selbst bei Eintreten kein strafbares Unrecht wär
TBM fehlen, die täter irrig für gegeben hält
Täter glaubt, sein Handeln verwirkliche einen Straf-TB
Täter hält irrig nicht verbotenes Verhalten für verbotem
Ob. Unmöglichkeit der TB-Verwirklichung wegen Untauglichkeit d. Tatmittels7tatobjekts/Tatsubjekt
Umgekehrter Subsumtions-, Verbots-, Erlaubnisirrtum
RF:
grds.: strafbar, § 23 III
Ausnahme: § 23 III (Aberglaube etc.)
straflos
Grund: es fehlt strafrechtlich relevante Tatentschluss
Persönliche Merkmale (1)
§ 211
§ 244 I Nr. 2: (“Mitglied”) —> § 28 II
§ 266 (“betrauen”) —> § 28 I
§ 258a (“amtsträger”) —> § 28 II
Persönliche Merkmale (2) Bsp.: § 211
Tatbezogene MM (2. Gruppe)
Akzessorität
Vorsatz des § 27 u. § 27 umfasst auch tatbezogene MM
Täterbezogene MM (1. u. 3. Gruppe)
Rspr.
§ 28 I = Strafzumessung
Vss.
Akzessorität (wie tatbezogenes MM)
Kenntnis bzgl. sub. MM, die bei Haupttäter vorliegen
Falls keine Kenntnis: § 49
h.L.
§ 28 II = TB-Verschiebung
—> Durchbrechung der Akzessorität
Prüfungsort: Sub. TB—>a)Vorsatz bzgl. Haupttat
Streitentscheid
contra Rspr:
Unbillig, wenn Haupttäter kein sub. MM, Teilnehmer hingegen schon (strafbarkeitslücke)
pro h.L.
Keine Unbilligkeit: jeder wird nach selbst verwirklichten sub. MM bestraft
Gekreuzte MM
Hauptttäter hat sub MM; Teilnehmer hat anderes sub. MM
h.L. doppelte TB-Verschiebng
28 I vs 28 II
zB 212, 211, 26
ob TB
a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
(hier könnte man schon p: Nichtvorliegen eines sub. MM prüfen)
b) Hervorrufen
sub TB
a) Vorsatz bzgl vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat
b) Vorsatz bzgl Bestimmen
c) sub MM
Auswirkung des error in persona bei Täter auf§ 26 bzw § 25 I alt. 2
error in persona des handelenden
Grundfall: § 26
Rosa-Rosathal-Fall
Hoferbenfall
Problematisch ist, dass Hintermann Vorsatz bzgl. X hat, Vordermann aber Y erschoß, also bei ihm ein error in persona vorliegt
e.A.:strenge Akzessorität = error in persona
Folge: § 16 I 1 (-)
Wenn Irrtum des Vordermanns unbeachtlich, dann auch für Hintermann
Grund: Was veranlasst, wird auch zugerechnet
pro (§ 26): WL des § 26 =" gleich einem Täter"
-> WL enthält Akzessoritätsprinzip, nachdem nicht auf Vorsatz abgestellt
Blutbadargument bei mehreren Anläufen
Weitere, nicht mit Anstifter verabredete Töttungshandlugen durch Angstiftenten stellt Abweichung vom Tatentschluss dar
Insofern läge bzgl. Irrtum der § 16 I 1 vor
Anstifter hat nur bzgl. einer Person Vorsatz —> wird mit 1. Taterfolg verbraucht
A.A.: Error in person d Täters = aberratio ictus f Anstifter
pro: vergleichbare Konstellation
(Verfehlung anvisiertes Ziel=Opferverwechslung)
b) sachgemäßes Ergebnis
-> 222 (bzgl Tatopfer, was nach Tatplan nicht getötet werden sollte)
-> str, ob § 30 I o vollendeter Anstiftung zur versuchten Tat
(Versuch bzgl. Tatopfer nach Tatplan)
25 I Alt. 2
Fehlgehen des mechanischen Werkzeugs (=Ausgangsfall des aberratio ictus)
Kein Unterschied, ob mechanisches o. menschliches Werkzeug (§ 25 I Alt. 2)
Klausurtaktisch: aberratio ictus vertreten, weil dann in Versuch iVm § 25 I Alt. 2
Wichtig: Fahrlässigkeitsprüfung nicht vergessen
A.A.: Irrtum über Kausalverlauf (BGH)
grds. wird zugerechnet, was veranlasst wurde
(strenge Akzessorität)
(Irrtum unerheblich, solange innerhalb allg. Lebenserfahrung)
Trotz Indivualiserung: error in persona —> aberratio ictus
(Irrtum außerhalb allg. Lebenserfahrung)
Einzelfall -> Kriterium (f außerhalb allg Lebenserfahrung): Indiviualisierung
Wenn Hintermann den Tatmittler die Individualsierung überlassen hat
error in person (Vordermanns) auch f Hintermann unbeachtlich, § 16 I 1
Grund: Gefahr der fehlenden Individualisierung realisiert sich
Wenn Tatmittler keinen eigenen Auswahlmöglichkeit bei Opferindividualisierung hat
Grund: außerhalb Lebenserfahrung
Pro
Risiko des Anstifters, dass Täter den Falschen trifft
(Einzelfallgerechtigkeit)
Flexibilität
a) Vorrang Akzessorität
(arg: Strafgrund des § 26 (limitierte Akzessorität))
b) zu Grundsatz, dass Vorsatz nur bzgl 1 konkreten Taterfolg
Contra
Rechtsunsicherheit, wann ausreichende Individualisierung
Abgrenzungs-(P) um § 26 iVm Versuch
Schema § 30 I bzw II
KT
Prüfung des § 30 nur, wenn Versuch der Anstiftung o. Verbrechensverabredung
§ 30 II
Vss für § 30 II: nicht bloßes inneres Einverständnis
Versuch der Anstiftung/ Verbrechensverabredung vor Versuch/ Vollendung einer Tat
Umfang: nur was beabsichtigt ist, nicht aber im Versuchshandlung ausgeführt wurde
§ 30 I
a) Vollendung der Anstiftung (-)
wichtig: Versuch der Anstiftung vor Versuch/ Vollendung einer Tat
b) Versuchsstrafbarkeit § 30
grds. nur Verbrechen
außer (wenn explizt geregelt): zB § 159
Tatentschluss (doppelter Anstiftervorsatz)
a) Vorsatz bzgl. Haupttat
b) Vorsatz bzgl. bestimmen
(+), wenn Einwirken auf Haupttäter
RWK+Schuld
Rücktritt, § 31
Schuldunfähigkeit, BAK
grds. Schuldunfähigkeit nur annehmen, wenn im SV
wenn Sachverständiger im SV Schuldunfähigkeit feststellt, für gegeben nehmen
Ausnahme: BAK (in dubio pro reo-Regelung)
Bachte: Zurückrechnung
Tötungsdelikte
normale Delikte
Straßenverkehr (BAK)
3,3
3,0
Auto
E-scooter
Fahrrad
In Probezeit gilt Null-Promille-Grenze
Außer:
Für E Scooter-Fahrer ab 21 Jahren, die keinen Führerschein haben, gilt diese Grenze nicht, da sie sich nicht in Probezeit befinden können.
relativ fahruntauglich:
0,3
—>Vermutung der Fahruntüchtigkeit, nur wenn:
alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
Falls keine Ausfallerscheiunungen,
aber BAK zw. 03 u. 1,1: § 24 StVG
absolut fahruntauglich:
1, 1
—>unwiderlegliche Vermutung der Fahruntüchtigkeit
1, 6
tb-ausschließenden Einverständnis (TB-Ebene)
a) Delikt setzt entgegenstehenden Willen des RG-inhabers voraus, zB § 123
b) Dispositionsbefugnis; Berechtigter?
c) Erteilung des Einverständnisses
-> ausdrücklich
-> bewusste innere Zustimmung
Einwilligung
Abgrenzung: TB-ausschließendes Einverständnis
p: Einwilligung durch nachträgliche Billigung?
—> im Zeitpkt d RG-Verletzung keine Einwilligung
-> keine nachträgliche Genehmigung
Einwilligungsfähigkeit
natürliche Willensfähigkeit
vor/ bei Tatbegehung
Frei von Willensmängeln
Einwilligung nicht durch Täuschung/ Drohung
Willensmängel stehen Wirksamkeit der Einwilligung entgegen
-> wenn RG-bezogenen
-> Grund:
Strafvorschriften schützen zB Unversehrtheit des RG, nicht aber Dispositionsbefugnis über RG
Dispositionsbefugnis
nur Individualgüter
Grenze: § 216, 228
§ 228: Tat muss sittenwirdirg sein
(Sittenwidrig (+), sobald konkrete todesgefahr)
Sub. RF-Element
Täter hat Kenntnis bzgl. Einwilligung o handelt gerade wegen Einwilligung
wenn tatsächliche Einwilligung (-), dann mutmaßliche Einiwlligung?
wenn ausdrückliche Einwilligung zurückgezogen —> keine mutmaßl Einwillig möglich
Vss (mutmaßliche Einiwlligung):
Betroffener kann nicht rechtzeitig einwilligen
Einwilligung ist mit Sicherheit zu erwarten
Betroffener kein rechtliches Interesse an Erhaltung des RG
(objektiv, nicht hypothetische Interesse)
(p) Abgrenzung dolus eventualis vs. bewusste Fahrlässigkeit
bei HIV-Fällen diskutieren (Fall 6, Strafrecht AT)
bei Angaben über Tätervorstellung im SV (er glaubte dabei, ging davon aus…)
Ausgangspkt.:
§ 16 I setzt zur vorsätzl. Begehung wissentl. Handeln voraus
p: ob + inwieweit Wissens- u Wollenslement vorliegen müssen
eA: Möglichkeits- / Wahrscheinlichkeitstheorie
Eventualvrosatz (+) bei Vorliegen des Wissenselements
Wollenselement nicht entscheidend
Pro: WL des § 16
§ 16 I 1 regelt Irrtum —> kann sich nur auf Wissenselement beziehen
aA.: normative Risikolehren
je höher der Wert d geschützten RG, desto weniger an Wissen für Vorsatz erforderlich
contra: Beweisschwierigkeiten
hM: Billiungstheorie
Annahme Erfolgseintritt (Wissenselement)
Wollenselement
-> Hinnahme d Erfolgs (wegen zB Gleichgültigkeit) billigend in Kauf genommen
-> je ausgepräter Wissen um Gefahr, umso mehr Vorliegen Wollenslement
Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit:
Wissen bzgl. Gefahr des Erfolgseintritt (Wissenselement)
ernstliches Daraufvertrauen, dass Erfolg ausbleibt (Wollenselement)
Eigenverantwortliche Selbstschädigung
vs. einverständliche Fremdschädigung
allgemein (+), wenn jmd
a) selbstgefährende Handlungen vornimmt
b) o. sich in schon bestehende Gefahr begibt
Abgrenzungskriterium: Tatherrschaft
->wer hat Kontrolle über letzte (unmittelbare) Verletzungshandlung?
eigenverantwortliche Selbstschädigung
Tatherrschaft des Opfer bzw Selbstschädiger
Prüfungsort:
a) Vollendung -> ob Zurechnung
b) Versuch —> Tatentschluss
Vss (eigenverantwortliche Selbstschädigung):
p: Vss an Eigentverantwortlichkeit
eA: Exkulpations-Lsg
aA: Einwilligungs-Lsg
p: überlegenes Sachwissen Täter
Objektive Zurechnung (+)
Wegen überlegenen Wissens des Täters keine Eigenverantwortlichkeit des Opfers
Eigenverantwortlichkeit:
Volljährige -> Strafmündigkeit
bei MJ -> Abstellen auf Einsichtsfähigkeit
ZW: wenn eigenverantwortliche Selbstschädigung (+), dann ob Zurehcnung (-)
einverständliche Fremdgefährung
Tatherrschaft nicht bei Opfer
Entfallen durch überlegenes Wissen des Täters (s.o.)
(P) Rechtsnatur der einverständlichen Fremdgefährung
(maßgeblich f Prüfungsort)
Lsg: hM.: einwiligung -> Vss (Einwilligung) entsprechend
p: Fraglich, ob Eintritt d Todes auch durch einverständliche Fremdgefährdung möglich
eA (+)
aA: (-) RG (Leben) nicht disponibel (Rechtsgedanke des § 216)
ZW: Einwilligung (+)
(P) Irrtum des Selbstschädigers (Fall 6 Strafrecht AT)
—> str., Vss. der Eigenverantwortlichkeit der Selbstschädigers
objektive Zurechnung
eA: Exkulpationslösung
Abstellen darauf, ob Betroffener unter gleichen Umständen strafbar wäre, wenn er sich nicht selbst, sondern Dritten geschädigt hätte
Rechtliche Verantwortung des Handelnden
(-) § 3 JGG, §§ 20, 35 StGB
Contra (Exkulpationslösung):
Nur Teil der Freiverantwortlichkeit abgebildet -> Einwilligungsfähigkeit übersehn
aA.: Einwilligungslösung
Vss wie bei Einwilligung
a) Einwilligungsfähigkeit —> Willensmängel
b) Dispositionsbefugnis
pro ( Einwilligungslösung):
Für TB-Ausschluss u. RF-Einwilligung gleiche Anforderungen,
wenn es um RG Leben geht
TB-ausschließendes verständnis vs. Einwilligung vs. eigenverantwortliche Selbstschädigung
TB-ausschließendes Verständnis
TB, der Handlen gg/ohne Willen d Betroffenen voraussetzt
—>Willensmängel unerheblich
(p) rechtsqualität
hM. wie Einwilligung
Verhalten des betroffenen Opfers, das Täter nicht zugerechnet wird
Tatherrschaft bei Täter
Tatherrschaft
bei Opfer
-frei von Irrtum
-Einwilligung vor/bei Tatbegehung
(p) Vss. der Freiverantwortlichkeit
eA: rechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG, § 20 StGB)
Täuschung irrelevant
Willensmängel
beachtlich
Objektive Strafbarkeitsbedingung
IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
V. RWK und Schuld
objektive Strafarkeitsbedingung
Objektive Umstände, die Vss. für Strafbarkeit sind
§ 231
Bedingung = Tod oder § 226
§ 186
“wenn diese nicht erweislich wahr”
323a
“Tat”
“Rausch”
BAK —> Ist nur in dubio pro reo-Regelung
Daher Berücksichtigung weiterer Umstände
§ 113 III
lex specialis zu § 240
Rechtwidriges Handeln = objektive Strafbarkeitsbedingung
Vss. bei Vollstreckung
Einhalten besonderer Verfahrensrechtlicher Grundsätze
Pflichtgemäßge Würdigung der Eingriffsanforderungen
Eingriffsgrundlage
Kein Überschreiten der Willkürgrenze
Zweck: Keine hohen Anforderungen an rechtmäßiges Handeln der Vollstrekcungsbematen zu deren Schutz
Akzessoritätsprinzip
Strafbarkeit des Teilnehmers ist grds. abhänig vom Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat
Ausnahme: § 30
Grds. werden Haupttäter und Teilnehmer nach gleichen TB bestraft
Ausnhame
§ 27 II —> Akzessoritätslockerung
§ 28 I —> Akzessoritätslockerung (=Strafrahmenverschiebung)
§ 28 II —> Durchbrechung der Akzessorität
Tatbestandsverschiebung, aus dem Teilnehmer bestraft wird
§ 26 —> limierte Akzessorität
insoweit, als das keine schuldhafte Haupttat vorliegen muss
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombi
Bsp.: 315c
I. Ob TB
a) Straßenverkehr
b) Nr 1 oder Nr. 2 -> hier nicht rücksichtlos
c) Konkrete Gefährung
d) ob Fahrlässigkeit bzgl konkreten Gefahr
-> Ob. Vorhersehbarkeit
-> Vermeidbarkeit
II. Sub TB
-> Vorsatz bzgl. Straßenverkehr+ Nr.1/ Nr. 2
III. RWK
-> sub Fahrlässigkeit bzgl konkreten Gefahr
sub. Vorhersehbarkeit + Vermeidbarkeit
der konkreten Gefährung
—> ggf. rücksichtslos iSd 315c I Nr. 2
240
a) Nötigungshandlung
aa) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
(1) Nötigung mit Gewalt
Gewalt
p: Welche Anforderungen bestehen auf Täter- (Kraftentfaltung?) bzw. Opferseite (körperlich wirkender Zwang?) an das Vorliegen von Gewalt?
(2) Drohung mit einem empfindlichen Übel:
Drohung:
bb) Nötigungsziel: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Genötigten
(P): Drohung mit einem Unterlassen als strafbare Nötigung i.S.d. § 240 StGB
nicht zu verwechseln Drohung durch Unterlassen, hier gilt § 13
RWK -> 240 II
a) Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe (Notwehr etc.)
b) Verwerflichkeitsprüfung: Zweck-Mittel-Relation -> Abwägung erforderlich
(3-Schritte-Prüfung)
(1) Verwerflichkeit (Zwecks)
(2) Verwerflichkeit (Mittel)
(3) Abwägung (eigentliche Zweck-Mittel-Relation)
bei Vorliegen rechtl missbilligten Zwecks und/oder Mittels-> i.d.R. Verwerflichkeit (+)
konkreten Umstände
Dauer und ggf. Sozialadäquanz eines kurzen Staus, Intensität, Ort, Tageszeit, Schnelligkeit des Handelns der Polizei, inhaltlicher Bezug zwi Protestform u Ziel
2 I (Fortbewegungsfreiheit) vs 8, 5 I 1 GG
Maßgeblich: unmittelbare Nötigungsziel
irrelevant: das v Täter ggf. erstrebte Fernziel
zB Maßnahmen zur Klimarettung = Klimaprotest
Gewaltbegriff
„klassischer Gewaltbegriff“
Gewalt erfordert körperliche Kraftentfaltung,
durch körperliche Zwangswirkung beim Opfer eintritt,
Folge: Sitzblocke ≠ nötigende Gewalt
später: „Entmateralisierung“ des Gewaltbegriffs („vergeistigter Gewaltbegriff“)
Gewalt erfordert minimale, körperlichen Kraftentfaltung,
durch die körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird
Folge: Sitzblockade = nötigende Gewalt
contra: sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“
a) Art. 103 II GG: wenn schon auf Täterseite minimale Kraftentfaltung ausreicht
b) dann auf Opferseite kein Verzicht auf Vss (körperlich wirkenden Zwang)
heute h.M.: („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)
durch die (körperlicher oder psychischer) Zwang ausgeübt wird,
der sich aber jedenfalls körperlich auswirken muss
nicht erfasst
erfasst
a) Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit
(„Blockierer“ = physisches Hindernis)
b) Auswirkung:
psychischer Zwang auf Opfer
-> nicht v Gewaltbegriff erfasst
a) Stau
b) Fahrer der 1. Reihe
Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit Auswirkung: psychischer Zwang auf Opfer
c) Fahrer der 2. Reihe
nicht nur psychische, sondern auch physische Hindernisse (=Fahrer 1. Reihe) entgegenstehen.
Insoweit ist Teilnehmern der Sitzblockade das Anhalten d Fahrers (1.Reihe) über
§ 25 I Alt. 2 zuzurechnen
Fahrlässigkeitsdelikt
Erfolgsverursachung
1) Eintritt TB-erfolg
2) Handlung
3) Kausalität
Verletzung ob Sorgfaltspflicht (ob Fahrlässigkeit)
a) Ob Vermeidbarkeit
(Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
b) Ob. Vorhersehbarkeit
(ex ante, Erlaubtes Risiko)
Ob. Zurechenbarkeit
a) Schutzweckzusammenhang
(TB-Erfolg ist von Schutznorm erfasst)
b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
(entfällt, wenn TB-Erfolg auch bei sorgfaltsgem. Verhalten des Täters eingetreten wäre)
zB Pflichgem. Alternativverhalten, Dazwischentreten Dritter
Merkmale des RF-Grunds
p: Erfordernis eines sub. RF-Elements
lsg: (-), mangels Vorsatz bzgl. ob. Merkmals (daher Taterfolg) kein Handlungsunrecht
das durch sub. RF-Merkmale ausgeglichen werden muss
a) Sub. Sorgfaltspflichtverletzung (sub. Maßstab)
aa) Sub. Vermeidbarkeit
bb) Sub. Vorhersehbarkeit
b) Keine Entschuldigungsgründe
p: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Lsg: Kutscher-Fall
-> nur bei pflichtbezogenen Delikten (zB Unterlassensdelikten)
-> folgt aus Pflichtverletzung (Kutscher wurde gezwungen)
—> Entschuldidungsgrund als Ausgleich für Pflichtverletzung
Heimtücke, 211 II
Maß. zeitpkt für sich keines Angriffs versehen
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
Angriff beginnt nicht erst mit der eigentlichen Tötungshandlung, hier Schussabgabe, sondern umfasst auch die unmittelbar davor liegende Phase
Ebensowenig erfordert heimtückisches Handeln ein heimliches Vorgehen.
So kann ein Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zw Erkennen der Gefahr u. unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen
Regelspile
in Klausur: Strafzumessung
Berücksichtigung bei Einteilung in Vergehen und Verbrechen
-> 12 III StGB
Regelbeispiele Vorsatz und Irrtum
fraglich, in welcher Form man die Regelbeispiele eigentlich prüft.
Prüfungsstandort: nach Schuld bei Strafzumessung
Regelbeispiele selbst muss man aber wiederum in objektiver und in subjektiver Hinsicht prüfen
gehören nicht zum TB
a) objektiv
b) bzlg objetv verwirklichten Regelbeispiel: Quasivorsatz
Obgleich § 15 StGB direkt (-), da Regelbeispiele keine TB sind
-> 15 analog
-> § 16 StGB analog auf Regelbeispiele anzuwenden.
Das heißt, kennt der Täter die Umstände eines Regelbeispiels nicht, so greift § 16 StGB analog und er ist nicht wegen Regelbsp zu bestrafen.
Bei bloßer Fahrlässigkeit kann kein nicht geregelter besonders schwerer Fall angenommen werden, da Fahrlässigkeitshandlung nicht gleich schwer wiegen kann wie eine Vorsatztat.
Regelbeispiel und Versuch
umstritten ist allerdings, ob Versuchsregeln der §§ 22, 23 StGB auch auf Regelbeispiele anzuwenden sind.
Dass man ein Regelbeispiel nicht versuchen kann, weil Regelbeispiele keine Tatbestände sind, ist klar.
Dem steht der Wortlaut der §§ 22, 23 StGB entgegen
Fraglich ist aber, ob nicht Indizwirkung eines Regelbeispiels auch dann greifen kann, wenn es noch nicht vollendet
Problem kann sich wie folgt stellen:
a) Man kann einen Sachverhalt haben, in dem der GrundTB vollendet ist und auch ein Regelbeispiel verwirklicht wurde.
Das ist unproblematisch ein vollendeter besonders schwerer Fall:
b) Nun kann einem Studenten der Fall aber auch noch in drei andere Konstellationen begegnen. Es kann passieren, dass der Täter den Grundtatbestand verwirklicht hat (bsp. einen Diebstahl), das Regelbeispiel aber im Versuchsstadium stecken geblieben ist.
A will in die Praxis des B einbrechen, um dessen Fernseher zu entwenden. Mühevoll will er den Schlüsselzylinder der Tür ausbauen, um in die Praxis zu gelangen. Dann stellt er aber plötzlich fest, dass die Tür zur Praxis unverschlossen ist, betritt die Praxis und nimmt den Fernseher mit.
p: Versuch eines Regelbeispiels
Regelbeispiel vollendet, so ist der Fall relativ unkompliziert zu lösen. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann sich dann grundsätzlich entfalten
§§ 22, 23 StGB, die den Versuch regeln, gelten ausdrücklich nur für Tatbestände, nicht aber für Regelbeispiele
unbenannten besonders schweren Falles
arg: Unwertgehalt enstpricht Regelbeispiels
Regelbeispiele und Versuchsbeginn
unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel genügt nicht für einen Versuchsbeginn!
fraglich, ob ein Regelbeispiel seine Indizwirkung auch entfalten kann, wenn es gar nicht vollendet ist.
(+), Ansetzen zum Regelbeispiel auch schon ein Ansetzen zum Grunddelikt zu bejahen
Da Regelbeispiele grundsätzlich nur Strafzumessungsregeln darstellen, genügt Ihre Verwirklichung nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand schon automatisch zu begründen
Regelbeispiele, Täterschaft und Teilnahme
Akzessorietätsregeln (§ 28) auf die Voraussetzungen der besonders schweren Fälle analoge Anwendung.
a) Tatbezogene Merkmale an Beteiligten zugerechnet, wenn er sie kennt.
b) täterbezogene Merkmale ,§ 28 II analog,
Teilnehmer muss selbst täterbezogenes Merkmal aufweisen
Instanzenzug
1.Instanz
a) AG, allgemein (24 I)
-> Amtsrichter: 25 GVG
-> Schöffengericht, 28, 29 GVG
-> erweitertes SchöffenG, 29 II GVG
Strafgewalt d AG begrenzt, 24 II GVG
b) LG
-> Große Strafkammer: 74 iVm 76 II 4 GVG
-> Schwurgereicht: 74, 76 II 3 Nr. 1 GVG
c) OLG: 122 II GVG
Berufung
a) gg AG:
-> kleine Strafkammer (LG): 76 I 1 Alt. 2, IV GVG
Revision
a) gg Berufungsurteil d LG (kleine Strafkammer)
+ Sprungrevision gg AG-urteil:
-> OLG (Strafsenat), 121, 122 GVG
(wichtig: Vorlagepflicht, wenn Außendivergenz, 121 II GVG)
-> in Bayern: BayObLG, Art 12 Nr. 1 AGGVG, § 9 EGGVG
(Möglichkeit der Errchtung aus 25 II EGGVG, 121 III 1 GVG)
(Besetzung: 10 II EGGVG)
b) erstinstanzliche Urteile d LG (große Strafkammer) + OLG
-> BGH, 135, 139 I GVG
Verdachtsbegriffe
Anfangsverdacht
TBM des 152 II
Anhaltspunkte für verfolgbare Strafttat
hinreichender tatverdacht
iSd 170, I 203
Dringender Tatverdacht
zB §§ 112
Hinreichender Tatverdahct
wenn Verurteilung wahrscheinlicher als Nichtverurteilung oder Freispruch
Urteilswahrscheinlichkeit
Vss. für Urteil
Verfolgbarkeit
Nachweisbarkeit
Strafbarkeit
Klageerhebung, § 170 I
prozessuale Tat iSd 155, 264
—>was nicht angeklagt, dass kann nicht durch Gericht verurteilt werden
Hinreichender Tatverdacht, 203
falls (+)
—>§ 170 I
—>§§ 407 ff. (Strafbefehl)
—>oder ermessenabhängige Opporunitätseinstellung
falls (-) —> § 170 II
wichtig
Einstellung iSd 170 II vorrangig vor Einstellung iSd §§ 153 ff.
Abgrenzung Privatklage vs. Nebenklage
Privatklage —> ohne StA, 347 ff.
Nebenklage
StA mit dabei
Strafklageverbrauch
nach Erlass eines Eröffnungbeschlusses/ Nichteröffnung
Verbot der Doppelbestrafung
Ne bis in idem
Justiz-GRe (Art. 19 IV, 101-104 GG)
Srafklageverbrauch Art. 103 III GG:
Ist Tat rechtskräftig abgeurteilt worden, so ist Strafklage verbraucht
Neues Verfahren nur in Grenzen der Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO.
materielle Rechtskraft = Verfahrenshindernis für neues Verfahren
Ab wann
103 III GG tritt erst mit Sachurteil ein.
(Prozessurteile führen nicht zum strafklageverbrauch)
eingeschränkten strafklageverbrauch bei Einstellung durchs Gericht nach Eröffnung der Hauptverhandlung gem. 153 II, 153a II StPO.
Eingeschränkt, weil Tat nur nicht nochmal als Vergehen verfolgt werden darf, aber doch, wenn jetzt Verbrechen im Raum steht
Eröffnung der HV durch Eröffnungsbeschluss gem. §§ 203, 207
keine Rechtsmittel des Angeklagten, § 201 I)
Tat iSd § 264 I rechtshängig
(diesbzgl. Strafklageverbrauch)
p: Strafklageverbrauch nicht durch Einstellung
(§ 153 I 1 StPO)
lsg
Sachverhalt idR nicht abschließend geklärt
Daher durch Einstellung keinen Vertrauensschutz , der Wiederaufnahme d Verfahrens ausschließt.
Vernehmung durch Pol
formloser Vorbehalt
Vernehmungsbegriff
Frage + Antwort zur Tatsachengewinnung
durch Ermittlungsorgan/ Strafverfolgsungsorgane (Sta, Pol)
in Funktion des Amtsträger
nach außen hin erkennbarer Beweisgewinnungswille
und Konfrontation mit Tatvorwurf
Schutz
133- 136a StPO -> richterliche Vernehmung
163a III, IV -> Sta, Pol
Vernehmung d Beschuldigten muss im Ermilltungsverfahren erfolgen
Abgrenzung (Vernehmung):
Spontanäußerung
informatorische Befragung (Person noch kein Beschuldigter mangels Verdachtsmoment)
Vernehmungsablauf
Richter (136 I 1), Pol -> nur Tatvorwurf, 163a IV
(Richter zudem: welche Strafvorschriften)
136 I 2 -> I 3 -> III
Protokollpflich, 168, 168b II
keine Pflicht zur Mitwirkung/ SV-Ermittlung
Rechte,
136 a (strafverfolungs vs nemo-tenetur-Grundsatz)
Täuschung (restriktiv)
nur bewusste Irrefühurng über Tatsachen, RFragen
136a gilt nicht, wenn Privatpersonen verbotene Methoden anwenden und anshclißend sich als Zeuge der Pol anbieten
AufklärungsR (was zur last gelegt), 136 I 1 iVm 162a III, IV
Aussagefreiheit
Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung
(= nemo tenetur se ipsum accusare)
muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und ggf inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt
Recht auf einen Verteidiger
Akteneinsicht
Rechtliches Gehör
Beschuldigter, 157 StPO
157 StPO
im Ermittlungsverfahren: Beschuldigter -> Vss
ob
sub
Tatverdacht (Anfangsverdacht)
Strafverfolgungswille
idR Inklulpationsakt
nach Klageerhebung: Angeschuldigter, 170 I stPO
nach Beschluss: Eröffnung d Hauptverfahrens: Angeklagter, 203
Abweichung v höchstrichterlicher Rspr. durch Sta/ Richter
Richter
121 II GVG, 132 GVG
StA
Umstritten ist, inwieweit die Staatsanwaltschaft beim Einleiten der Ermittlungen bzw. bei deren Abschluss durch Erhebung einer Anklage gem. § 170 Abs. 1 StPO oder einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist
a) Soweit StA Tat anklagen möchte, bzgl derer nach Rspr. nur Freispruch in Betracht kommt
ist es ihr nach allgemeiner Auffassung nicht verwehrt, durch entsprechende Anklageerhebung eine Rechtsauffassung zur Überprüfung zu stellen
b) p: Sta entgegen Rspr eine Strafbarkeit verneint und dementsprechend von Anklageerhebung insoweit absieht
BGH: Bindungswirkung (+)
rechtsprechende Gewalt nach Art. 92 GG den Gerichten übertragen worden sei.
Diese Gewalt nicht ausübar, wenn Gerichten wegen Anklagemonopols der Sta die Möglichkeit genommen würde,
über ein Rechtsverhältnis abschließend zu entscheiden
aA: (-)
Sta v Gerichten unabhängiges Organ
StA = herrin des Verfahrens, vgl 170 StPO
Gewaltenteilung, 20 III
Sta
StA (weisungsgebunden)
vs Gericht (nichtweisungsgebunden, 20 III GG
von den Gerichten unabhängiges Organ der Rechtspflege, 150 GVG
Herrin des Ermittlungsverfahrens, 152 I, 170 I StPO
(Anklagemonopol)
Hilfsorgan = Pol, 163 ff
Ermittlungsgeneralklausel, 161 I 1
Anklagevertreterin im Zw- u Hauptverfahren
226, 258 I
Strafvollstrekcubgsheörde, 449 ff stpo
Orga, 145 ff GVG
Devolutivrecht, 145 I 1 Alt. 1
Substionsrecht, 145 I Alt. 2
WeisungsR, 146, 147
ls Behörde unterstehen die Staatsanwaltschaften den jeweiligen Landesjustizministerien mit Ausnahme der Bundesanwaltschaft, die dem Bundesjustizminister untersteht.
Folgende Staatsanwaltschaften nebst ihren Behördenleitern sollten Ihnen bekannt sein:
Die Bundesanwaltschaft mit Generalbundesanwalt an der Spitze (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG), die auf Bundesebene parallel zum BGH tätig wird. Sie vertritt die Anklage bei allen Verfahren, die vor den BGH gelangen.
Zudem hat sie gem. § 142a GVG eine erstinstanzliche Sonderzuständigkeit vor dem OLG.
Die Sta beim OLG mit Generalstaatsanwalt als Behördenleiter. Sie ist zuständig in 1. Instanz für Staatsschutzdelikte vor dem OLG, soweit sie gem. § 142a Abs. 2 GVG an sie abgegeben wurden. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Revisionsverfahren vor dem OLG.
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, deren Behördenleiter der leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) ist. Sie vertritt die Anklage erstinstanzlich beim AG und LG und wird zweitinstanzlich tätig bei Berufungsverfahren vor dem LG.
Die Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht unterstützt (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG).
Ziele Strafverfahren
Wahrheitsfindung
RStaatlichkeit
Rfrieden
Gerechtigkeit
effektive Strafrechtspflege
Privatklageverfahren
374 ff -> 376!
Offizialprinzip, § 152 I
im ZR: Dispo-Maxime (Parteien = Herren Verfahren)
Strafverfolgung obliegt Staat (vertreten durch StA).
Durchbrechung bei Privatklagedelikten, §§ 374 ff
(beachte § 376!)
Einschränkung bei (ansonsten Prozesshindernis)
relativen
(Antrag durch bes. Ö-Interesse ersetzbar)
absoluten Antragsdelikten
(Antrag muss vorliegen)
Legalitätsprinzip, § 152 II “verplichtet”
StA muss bei Anfangsverdacht
-> Verfolgungszwang (§ 160)
-> Anklagezwang Klage (§ 170 I), d.h. wenn
sog. hinreichender Tatverdacht vorliegt
(Urteilswahrscheinlichkeit)
kein Verfahrens- oder Prozesshindernis
keine Einstellung gem. §§ 153f. StPO (Opportunitätsprinzip)
Akkusationsprinzip, § 151
„wo kein Kläger, da kein Richter
Untersuchungsgrundsatz
SV wird von Amts wegen ermittelt
vgl. §§ 160, 163, 244 II StPO
Unterschied zur Verhandlungsmaxime (im ZR)
parteien -> welche Beweise
Beschleunigungsgebot
aus Art. 20 III GG
§§ 228, 229 StPO
160b stpo
Freie richterliche Beweiswürdigung
§ 261 StPO
Mündlichkeitsprinzip
244 ff
Unmittelbarkeit:
Gericht unmittelbaren Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen hat, § 261 StPO.
Gericht Beweise selbst erheben muss + nicht durch Surrogate ersetzen darf.
Dies ist nur dann möglich, wenn das Gericht während ges. HV ununterbrochen anwesend ist, § 226 Abs. 1 StPO
Zeugen persönlich zu vernehmen und es dürfen nicht schlichtweg die Protokolle über frühere Vernehmungen verlesen und als Urkunde (§ 249 StPO) in den Prozess eingeführt werden.
Vorrang d Personalbeweises vor Urkundsbeweis.
Dies schließt nicht aus, die frühere Verhörsperson selbst über Inhalt der Vernehmung zu vernehmen
(sog. „Zeuge vom Hörensagen“)
(= Personalbeweis)
zur Ermittlung des Tatgeschehens möglichst das unmittelbarste, also tatnächste Beweismittel heranzuziehen ist.
Pflicht aus § 250 StPO, wonach die Vernehmung einer Person nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls
Die §§ 251 ff. StPO enthalten Ausnahmen von diesen Grundsätzen und regeln Möglichkeiten der Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch Verlesung von Protokollen.
Von der Verlesung der Protokolle und ihrer Verwendung als Urkundsbeweis (!) zu unterscheiden ist die nach h.M. zulässige Verlesung zum Zwecke des Vorhalts = Gedächtnisanregung
Verbot der Verlesung bei Zeugnisverweigerung:
§ 252 StPO stellt klar,
dass die Verlesung von Protokollen von Zeugenaussagen nicht zulässig ist, wenn der Zeuge erst in Hauptverhandlung von seinem ZVR Gebrauch macht.
Grds. Über WL hinaus nimmt die h.M. bei nicht-richterlichen Vernehmungen ein allgemeines Verwertungsverbot hinsichtlich der früheren Aussage an, sodass auch die Vernehmung der Verhörsperson untersagt ist.
Außer
ZVR-Berechtigte der Verwertung der früheren Vernehmung zustimmt
richterl. Vernehmungen,
(Grund: 251 StpO = privilegierung Richter)
als Zeuge vernommen wurde,
ZVR bei der damaligen Vernehmung bestand
ordnungsgemäß belehrt wurde
und wirksam auf sein Recht verzichtet hat
Öffentlichkeitsgrundsatz
Rstaatsprinzip, APR, fair trail Prinzip
§ 169 S. 1 GVG
171a – 173, 175, 177 GVG
Ausschluss, 174 I
Abweisung der Zuschauer
Unzulässige Einschränkung des § 169 S. 1 GVG? »Öffentlichkeit«: Ort der HV für jedermann jederzeit ohne bes. Schwierigkeiten feststellbar und Zutritt prinzipiell eröffnet (vgl. § 175 GVG)
Kein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG, solange Zuschauer i.R.d. „Vorbehalts des Möglichen“ eingelassen werden (Reservierungen nur für Medien, Art. 5 I GG)
Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit?
Keine Schauprozesse vor Massenöffentlichkeit wegen APR (Angeklagter)
(Prinzip der Saalöffentlichkeit)
Absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6? (-)
hier keine Einschränkung, sondern Erweiterung der Öffentlichkeit
Rechtsstaatsprinzip/ Grundrechte
Fair-trial, (Art. 1,) 20 III GG
Anspruch auf gesetzlichen Richter, Art. 101 S. 2 GG
Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 103 III GG
Bestimmtheitsgrundsatz: Art. 103 II GG
insb. Verbot strafbegründender/strafschärfender Analogie zu Lasten des Täters
Staatlicher Strafanspruch; Art. 20 III GG
Absoult vs relative Antragsdelikte
Frage der Strafverfolgung (nicht Strafbarkeit)
absolut
Bei absoluten Antragsdelikten (§§ 123, 185, 247, 248b) muss Prüfung der TBM bei fehlendem Antrag unterbleiben
relativ, zB 223 StgB -> 230
-> Antrag durch Ö-Interesse ersetzbar
a) Strafanzeige gem. § 158 I StPO v jedermann
b) Strafantrag gem. §§ 158 II StPO, 77-77 d StGB v Befugten
Strafe
a) Hauptstrafe
-> Freiheitsstrafe (§§ 38, 39 StGB)
-> Geldstrafe (§§ 40-43 StGB)
b) Nebenstrafe
Fahrverbot (§ 44 StGB)
Nebenfolge
Neben eigentlichen Strafen iSd StGB -> Nebenfolgen:
-> Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit, Stimmrechts (§§ 45 ff. StGB)
-> ferner die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).
Massnahmen (§ 11 I Nr. 8 StGB)
a) Massregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB)
knüpfen an Gefährlichkeit des Täters an und dienen, wenngleich aus Anlass einer begangenen Straftat verhängt, ausschliesslich Schutz der Allgemeinheit vor zukünftigen Taten
b) Verfall, Einziehung, Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB)
Deliktsarten
https://www.juraindividuell.de/artikel/die-unterschiedlichen-deliktstypen-im-ueberblick/
TBM
deskriptiv vs normtativ
deskriptiv = beschreibendes TBM (zB Sache)
sinnlich erfassbar ist
TBM Sache als „körperlicher Gegenstand“ in § 242.
normativ = wertungsausfüllungsbedürftiges TBM (zB fremd)
-> nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist
-> Bedeutungsgehalt erst aus rechtlichen Wertung
für die der Gesetzgeber nicht immer nähere Vorgaben macht (so aber z.B. §§ 929 ff. BGB betreffend die Frage, ob jemand „Eigentümer“ einer beweglichen Sache ist
fremd“ im Sinne des § 242 ist, der Heranziehung der Normen des Bürgerlichen Rechts (§§ 929 ff. BGB)
Struktur einer RNorm
https://www.juracademy.de/methodenlehre/struktur-rechtsnormen.html
Zulässigkeit
I) Statthaftigkeit, 333
-> 335
a) nicht gesamte Zulässigkeit
-> nur Statthaftigkeit der Berufung, 312
b) Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass zunächst eine Berufung eingelegt wurde. Der Übergang von der Berufung zur Revision ist möglich, wenn das Urteil alternativ mit beiden Rechtsmitteln anfechtbar ist.
(Übergangserklärung)
Auch wenn Rechtsmittel zunächst ausdrücklich als Berufung bezeichnet wurde und die Akten dem Berufungsgericht übersandt wurden. Hintergrund
Rechtsmittelführer soll abwarten könne bis Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe abwarten können soll, um entscheiden zu können, ob bzw. welche Rechtsfehler vorliegen und welches Rechtsmittel aussichtsreich erscheint.
-> Aus gleichen unbenanntes Rechtsmittel möglich, um bis zum Ablauf der Begründungsfrist eine endgültige Entscheidung zu treffen, ob das Rechtsmitel der Berufung oder der Revision durchgeführt werden soll.
c) p: Berufung vor Zustellung des Urteils
Bis zum Ablauf der Begründungsfrist
d) 335 III: Berufung gleichzeitig Revision
II) RM-Berechtigung, 296, 297, 298
III) Beschwer
Beschwert ist regelmäßig, wer durch das angefochtene Urteil unmittelbar in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt ist
-> Beschuldigte ist grds im Falle seiner Verurteilung beschwert
nur Urteilstenor maßgeblich, nicht Gründe
aber: 296 II (nur für StA)
IV) Einlegung 341
Form
Frist, § 341 -> Berechnung nach 43 I StPO
V) Begründung
a) Frist, 345
grds Beginn (+), bei Ablauf der Einlegungsfrist, 345 I 1
außer: vollständige Urteil noch nicht zugestellt, 345 I 3
-> beginn mit Zustellung (Berehcnung, 43 I) (bei Inhaftierten: § 299 II)
p: Zustellungsermächtigung Verteidiger, 145a StPO
p: Mängel bei Zustellung-> Heilung, 37 StPO, 189 ZPO
(Zustellung wirksam trotz Fehler in Urteilsurkunde, 338 Nr.7)
Fraglich ist, ob Erklärung des Übergangs von Berufung auf Revision fristgemäß erfolgte.
Vss für Übergang zur Revision ist, dass dieser Wechsel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I StPO) erfolgt.
Erklärung muss ggü Gericht erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (vgl. § 345 I S. 1 StPO,
Grund: Übergangserklärung enstpricht Einlegung eines (anderen) Rechtsmittels
b) Form, 344
345 II -> nur durch RA -> § 32a, b (bea)
p: unbenanntes Rechtsmittel
lsg: 300
-> aureichend: Einlegung nach § 341 StPO die Bezeichnung „Rechtsmittel“
-> Erklärung muss Anfechtungswillen erkennen lassen
-> erst wenn Urteilsgründe vorliegen, Entscheidung , ob Revision o Berufung
Revisionsantrag, 344 I-> Vss:
a) sachrüge (gering)
Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.
b) Verfahrensrüge (hoch)
Verfahrensfehler müssen so dezidiert dargelegt werden, dass nur unter Zugrundelegung der Begründungsschrift entschieden werden kann, ob ein Verstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.
Behautung bestimmter Tatsache + bestimmter Verfahrensverstoß
Fehler im Protokoll kann nie gerügt werden.
Grund: Protokoll ist nur Beweismittel für Tatsachen.
Diese müssen behauptet werden.
Beweismittel müssen angegeben werden.
Begründetheit
begründet (+), wenn
a) Gesetzesverletzung
b) und Urteil auf Verletzung des Gesetzes beruht, 337
a) keine Verfahernshindernisse
b) Absolute, 338
-> stets beruhen (ipso iure)
c) Relative, 337
aa) Gesetzesverletzung
bb) Beruhen
(+), wenn nicht auszuschließen ist, dass Tenor d Urteils unter Einhaltung der rechtl Anforderungen (ohne Gesetzesverletzung) anders ausgefallen wäre
-> Kausalzusammenhang muss nicht erwiesen sein
-> bloße Möglichkeit ausreichend, dass Urteil auf Fehler basiert
zB:
Nicht ausgeschlossen, dass X bei ordnungsgem. Belehrung nicht gestanden hätte und Urteil daher anders ausgefallen wäre
Zuletzt geändertvor 5 Monaten