Buffl

StrafR/ StPO Wissen

SN
von Samuel N.

RF-Grund


rechtfertigende Pflichtenkollision

wichtig: nicht verwechseln mit übergesetzlichen entschuldigenden Notstand

anwendungsklassiker

idR bei U-Delikten, wenn Verpflichteten mehrere Handlungspflichten treffen,

er aber nur 1 auf Kosten der anderen erfüllen kann

bei Kollison mehrere handlungspflichten

-> 323c I (-), mangels Zumutbarkeit

1) RGL

a) gesetzlich (-)

b) gewohnheitsrechtlich (+)

2) Konfliktlage

a) Kollision (mindestens) zweier Handlungspflichten

aa) Kollision gleichartiger Pflichten

z.B. mehrere Garantenpflichten

-> gleichwertige Handlungspflichten

(auch U-Pflichten)

Beispiel: Der Vater kann nur eines seiner ertrinkenden Kinder retten

bb) Kollision ungleichartiger Pflichten

Kollidiert eine Handlungspflicht mit Unterlassungspflicht

Bsp: Vater muss Dritten aktiv töten, um sein Kind zu retten,

rechtfertigenden Pflichtenkollision unanwendbar

§ 34 (+) bzgl verbotenener Handlung

U-Pflicht: Tötung eines Dritten, 212

H-Pflicht: Rettung, Erfüllung Handlungpflicht aus 212, 13

b) Rangverhältnis der Pflichten

Ist eine Pflicht höherwertiger als die andere, so hat der Täter jene zu erfüllen, während Verletzung der anderen gerechtfertigt ist

Bei gleichwertigen Pflichten ist dem Normadressaten die Auswahl der Pflicht überlassen, die er erfüllen will; kommt er dieser Pflicht nach, ist er hinsichtlich der anderen gerechtfertigt

Selbsthilfemöglichkeiten des Gefährdeten

Schutzwürdigkeit der RG

abstrakte Bedeutung des gefährdeten RG

Konkret: drohenden Verletzung bei gleichwertigen RG

3) Erfüllung einer Handlungspflicht auf Kosten der anderen

4) Sub RF-Element

Kenntnis der Pflichtenkollision (rechtfertigenden Situation)


Rechtfertigender Notstand, § 34

wichtig:

  • Nötigungsnotstand ist von § 34 StGB nicht erfasst.

  • Dies würde nämlich sonst zu einem untragbaren Ergebnis führen, dass der andere zur Duldung verpflichtet wäre

Notstandslage

a) RG (Notstand in Permanenz)

b) Gefahr = gegenwärtig

-> mit hoher Wahrscheinlichkeit bei natürl. Weiterentwicklung in Schaden umschlagen

-> wichtig: auch Dauergefahr (im Gegensatz zu § 32)

(=länger andauernder Zustand, der jederzeit, in Schaden umschlagen kann)

zB

Haustyrann

Einsturzgefahr eines baufälligen Hauses

Gefährlichkeit einer unberechenbaren, geisteskranken Person

Notstandshandlung

a) Erforderlichkeit (34 I 1: nicht anders abwendbar)

b) Interessenabwägung, 34 I 1

Abstrakt: RG darstellen

konkret auf Einzelfall beziehen

grds: nur externe Güterkollision (nicht interne)

außer: Leben gg. Leben

arg: Tötung weniger zur Rettung vieler kann nie gem. § 34 gerechtfertigt

RWK:

-> 32 (-), kein gegnwärtiger Angriff

-> 34 (-) Güterabwegung von Leben gg Leben wegen absoluten Höchstwerts des menschlichen Lebens nicht möglich

-> Rechtfertigende Pflichtenkollision (-), weil 1 Handlungs- und 1 U-Pflicht aufeinandertreffen.

Schuld:

-> 35 (-), weil geretteten Personen ≠ Personenkreis

-> übergesetzliche entschuldigende Notstand

p: interne Güterkollision

h.M.: § 34 unanwendbar, wenn 2 Güter des Opfers kollidieren (Menschenwürde / Leben)

arg: weil dann (mutmaßliche) Einwilligung besser passt

a.A.: auch dann § 34 anwendbar, aber i.d.R. Angemessenheit (-).

wenn Opfer mit Tat zu seinem Schutz nicht einverstanden

zu Klimaprotesten:

34 StGB begründet kein Recht des Einzelnen, aus seinen persönlichen Glaubens- u Gewissensüberzeugungen notstandsfähige Interessen zu generieren und auf Kosten fremder RG durchzusetzen

c) Angemessenheit, 34 I 2

Maßnahme ist angemessen, wenn beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere d Eingriffs steht

Selbstbestimmungsrecht

angemessen (-), wenn Täter sich mit Vornahme der Notstandshandlung über Selbstbestimmungsrecht, dessen RG-Schutz beweckt ist, hinwegsetzt

dadurch Handeln gg. wirklichen/ mutmaßlichen Willen

Sub-RF-Element

Gefahrabwendungswille


ETBI

Schuld

Vorsatzschuldvorwurf

ETBI

X könnte ohne Vorsatzschuld gehandelt haben.

Es könnte ein ETBI vorliegen

a. Def: Irrtum über rechtfertigende Umstände

b. Hier: Täter hat Auffassung, dass …

(Beschreibung der Wahrung des Geschehens aus Tätersicht)

c. Prüfung des Vorliegens eines RF-Grunds

Es müsste ein RF-Grunds nach Fehlvorstellung des Täters vorliegen.

ZW: Es liegt ein RF-Grund nach Fehlvorstellung des Täters vor.

Zw.: Es liegt somit ein ETBI vor.

d. p: Rechtsfolgen des ETBI

aa. Vorsatzausschließende Theorien

(1) Vorsatztheorie

= Unrechtsbewusstsein neben Wissen + Wollen = Element d Vorsatzes (Vorsatzebene)

Hier: Fehlen des Unrechtsbewusstseins lässt Vorsatz nach § 16 I 1 entfallen

Contra: Unrechtsbewusstsein auf Schuldebene, vgl. § 17

(2) Lehre von neg. TBM

= RF-Gründe sind neg. TBM -> Irrtum für RF-gründe = Irrtum über TBM iSd. § 16 I 1

Contra:

-Nicht 2-stufiger, sondern 3-stufiger Aufbau

- Lehre verkennt, dass in § 32 zw „Tat“ u. RWK unterschieden wird

(daher Fehlen des RF-grund kann nicht zum TB gehören)

bb. Schuldausschließende Theorien

(1) Strenge Schuldtheorie

= Rechtsfolgen des Irrtums über rechtfertigende Umstände nach § 17 I (Verbotsirrtum)

Hier: Demnach Schuld ausgeschlossen, wennn Irrtum unvermeidbar

Pro:

- Unrechtsbewusstsein auf Schuldebene

- § 16 erwähnt nur TB-Irrtum

-  Alle anderen Irrtümer fallen unter § 17

Contra:

a) ETBI findet auf TB-Ebene statt

-> § 16 wertungsmäßig (wegen rechtstreuem Verhalten des Täters) näher als § 17

b) § 17 -> Situation, in der sich Täter gegen Rechtsordnung auflehnt

-Bei ETBI will sich Täter entsprechend Rechtsordnung verhalten

(Grund: Täter irrt über tatsächliche, nicht rechtliche Vss.)

(2) Eingeschränkte Schuldtheorie

Lösung: § 16 I 1 analog

Irrtum über Vorliegen der tatsächlichen Vss. eines RFG (=ETBI)

Regelungslücke:

->§ 16 erwähnt nur TB-Irrtum

-> § 17 unpassend: Bei ETBI erfolgt Irrtum auf TB-Ebene

Vergleichbarkeit von § 16 I 1 und ETBI (Interessenlage)

-  Bei ETBI irrt Täter nur in tatsächlicher, nicht rechtlicher Hinsicht

Wichtig:

Kein Entfallen des (ob. U. sub.) Fahrlässigkeitsvorwurf, § 16 I 2

-> inzidente Prüfung

Innerhalb der Lehre wird aber differenziert: (P) Reichweite der Analogie

(2.1) Reine eingeschränkte Schuldtheorie

-> § 16 insgesamt analog

= Bei ETBI wäre Unrecht einer vorsätzlichen Tat nach § 16 I 1 analog ausgeschlossen

Hier: Demnach wäre bereits Vorsatzunrecht abzulehnen

Contra: Keine Strafbarkeit der Teilnehmer

Grund: Fehlen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat

(2.2) Rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie

ETBI wird Rechtsfolgen des § 16 I 1 gleichgestellt

(Nur Rechtsfolgen, nicht § 16 I 1 insgesamt analog)

Hier:

a) Demnach entfällt nicht TB-Vorsatz

(arg.: bei ETBI wurde Handlungsunrecht verwirklicht),

b) sondern nur Vorsatzschuldvorwurf (auf Schuldebene) nach § 16 I 1 analog

Pro:

Strafbarkeit des Teilnehmers, der kein ETBI unterliegt (+)

-> Strafbarkeitslücke (-)

(Grund: Vorsatz entfällt nicht)

ZW.: Entfallen der Vorsatzschuld

Unrechtsbewusstsein

§ 17 StGB


Aufstiftung (nur bei omnimodo facturus) - Abgrenzung zu Umstiftung

=Steigerung des Vorsatzes von Grunddelikts zur Qualifikation

Ausgangspunkt

  • () müsste [] dazu bestimmt haben

  • Vs..: Hervorrufen des Tatentschlusses

  • Hier: [] war bereits zur Tat [nennen,zB § 250 I Nr. 1a] entschlossen (omnimodo facturus)

M.M(Formell): (-), kein neues Unrecht: psyhische Bbihilfe, § 27

  • Grund

    • Bestrafung nach § 26 nur (+), wenn dieser Teil einen selbstständigen Straf-TB darstelle (Akzessorietät)

    • Teil, zu dem angestiftet wurde, muss ein selbstständiger Straf-TB sein

    • Nicht bei Quali und Grunddelikt; Quali nur ein “Mehr”, aber kein “aliud”

  • lediglich psychische Beihilfe zu Grunddelikt

  • sachgerecht, § 27 II

    • besteht nicht bei § 26

  • Omnimodus facturus steht Anstiftervorsatz entgegen

  • ggf. Anstiftung zu anderer Tat (Qualifikation muss selbstständig strafbar sein)

  • gesteigerte Unrecht der Qualifikation fließt aus Grunddelikt aus =Grunddelikt und Qualifikation verbunden

-->keine Anstiftung zu Grunddelikt möglich

-contra: Kombination alter (bereits festentschlossene Tat) und neuer (psychische Beihilfe und ggf Anstiftung zu Qualifikation) Deliktselemente gänzlich neues Unrecht entsteht

Zw.: keine taugliche Anstiftungshandlung

H.M.:(materiell) (+), neues Unrecht (-> andere Tat): § 26

  • Ausreichend wenn Anstifter einen Entschluss bzgl. Quali anstatt Grunddelikt hervorruft

  • Grund

    • Erst durch Aufstiftung wurde Haupttäter zu konkreten Tat mit höhren Untwertgehlat und damit Gefahährlichkeit ggü alten Tatplan bestummt

    • Höherer Unwertgehalt bewirke, dass andere Tat vorliege

  • ZW.: taugliche Anstifungshandlung (+)

  • keine Teilbarkeit von Grunddelikt und Qualifikation

  • daher keine für sich genommene Anstiftung zur Qualifikation möglich(nur 250)

  • vielmehr Anstiftung zur qualifiierten Tat(249,250)

  • Anstiftung(+), da durch Handeln des mutmaßlichen Anstifters ein gesteigertes Unrecht hervorgerufen wird

e

Versuch

erfolgsqualifizerit vs. Versuch der Erfolgsquali

erfolgsquali Versuch

Versuch d Erfolgsquali

Versuch grunddelikt

Vollendung Erfolgsquali (fahrlässig)

Verwirklichung des Grundtatbestands

Täter hat schwere Folge der Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 in Vorsatz aufgenommen.

Nur Versuch der schwere Folge

I. Grunddelikt (z.B. § 249 StGB)

1) Vorprüfung

p: Möglichkeit

eA (-) (Letathalitätstheorie)

-> Maßgeblich: Taterfolg

aA: (+)

-> Maßgeblich: Tathandlung

Erfolgsquali knüpft an Handlung (nicht Erfolg) Grunddelikts an

a) Strafe iSd § 18 kann es nur geben, wenn Strafbarkeit des Grunddelikts überhaupt gegeben bei Handlungsgefährlichkeit, zB § 251

b) WL des § 24 (“Wer freiwillig die Tat aufgibt...”): fällt das Grunddelikt weg, fehlt Anknüpfungspunkt für Erfolgsqualifikation—> denn schwere Folge ergibt sich aus Handlung

2) Tatentschluss

3) Unmittelbares Ansetzen

I. TB

1) Grunddelikt

(vollendet o versucht)


II. Erfolgsqualifikation

1) Eintritt der schweren Folge

2) Kausalität

3) Gefahrspezifischer Zusammenhang

4) Ob Zurechnung

5) Ob. Fahrlässigkeit

(Eintritt der schweren Folge)

(z.B. § 251 StGB)

2) Versuch der Erfolgsqualifikation

a) p: Möglichkeit

(+), § 11 II

erfolgsqualifiziertes Delikt ist Vorsatz,

kein Fahrlässigkeitsdelikt

b) Vorprüfung

c) Tatentschluss:

Eintritt der schweren Folge

d) Unmittelbares Ansetzen

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

->sub Fahrlässigkeit

II RWK

III Schuld

VI. Rücktritt

p: Rücktritt v erfolgsqual. Versuch

(+),

a) WL d. §24 "Tat"= jede Tat

—> Art. 103 ll GG, §1 StGB verbieten contra WL

b) Erfolgsqualifiziertes Delikt gem. § 11 II = Vorsatzdelikt

--> bei Vorsatzdelikt muss Rücktritt immer möglich sein

iV. § 24 bzgl Versuch der I) 2)


Strafrechtliche Klausurtechnik

  1. Definitionen der fraglichen Merkmale

  2. Obersatz

    • A könnte sich gem. §§ strafbar gemacht haben, indem er …getan hat

  3. Ergebnis

    • im Ergebnissatz nochmal TB präzisieren

  4. Überschriften im Gutachten

    • nicht unterstreichen -> Zeit sparen

  5. Meinungsstreitigkeit

    • Diskussion der Wertungsgesichtspunkte

    • nicht: auswendig gelernte Argumentationsketten

  6. Mischung: Gutachten- u. Feststellungsstill

    • unproblematische TBM kurz

    • Schwerpunkt breit

  7. Aufbau

    • Vermeidung von langen Izidentprüfungen

      • bei Versuch

        • Bei Nichtvollendung des delikts:

          • grds.: kurz in Vorprüfung

          • Ausnahm: Delikt nur separat, wenn TBM nicht eindeutig fehlt

        • Falls evident kein Rücktritt: trotzdem kurz ansprechen

    • idR zuerst schwerstes Delikt

      • Ausnahme: Anderes Delikt wie 185 zuerst zur Vermeidung einer Inzidentprüfung

    • Handlungsbezogene Prüfung (Chronologisch)

      • 1 Tathandlung —> verwirklicht mehrere Delikte

        • Schwerstes Delikt zuerst

      • 2. tathandlung —> verwirklicht mehrere Delikte

        • Schwerstes Delikt zuerst

    • Mehrere Beteiligte —> Tatnächster

    • Täterschaft u. Teilnahme

      • grds. schwerstes Delikt

      • Ausnahme: Versuch

        • 1) Vollendetes Delikt

        • 2) schwerstes delikt (ist im Versuch stecken geblieben, nicht vollendet)

        • Grund: ansonsten müsste Täterschaft/ Teilnahme versubjektiviert im Tatentschluss geprüft werden

    • Wenn viele Delikte bzw. Handlungen

      • Zeitliche Reihenfolge oder Grupperigung nach einzelnen Gegenständen

  8. zwischen Gliederung und Schreiben

    • Abschnittsweise Gliederung des StGB durchgehen

    • Kurz-Check: Delikte wie § 303, 123, 323c vergessen?

  9. Erst am Ende der Prüfung Delikte schreiben, die keine Punkte bringen

    • Bsp.: §§ 249 I, 250 I, 22, 23 verdängt als lex specialis die mitverwikrlichten § 240 III, 242 II, 241


Schema

vorsätzliches, unechtes Unterlassensdelikt, Delikt iVm § 13

OB Tb

a) Erfolg

zB: 145d, 13 bei Erkennen fehlerhaft erstatteten Anzeige der Irrtum nicht aufgeklärt

b) Unterlassung der Handlung

Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuch

Abgrenzung aktives Tun vs Unterlassen

-> Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

(1) Schwerpunkt Unterlassen vs aktives Tun

-> nach dem sozialen Sinngehalt anhand normativer Kriterien

(2) Pflicht zum aktiven Tun

Vorwerfbarkeit nur, wenn Pflicht zum aktiven Tun

—> Garantenstellung

(norm. Betrachtung)

(Pflicht muss gerade ggü Geschädigten bestehen)

Überwachungsgarant

besondere Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen, VSP

Beschützergarant

Besondere Schutzpflichten für bestimmte RG

Aufnahme beschützende/ rettende Tätigkeit (unvollendte Hilfeleistung)

Begründen einer Garantenstellung kraft Übernahme

grds: Garantenstellung (-)

außer (Bestehen einer Obhutspflicht):

-> Täter verändert wesentlich Lage des Hilfsbedürftigen

-> zB Verhinderung bevorstehender alternativer Schutz- o Rettungsleistungen

p: Beihilfe durch Unterlassen

hM (+); Schließung Strafbarkeitslücke

Vss: Hilfeliesten = Beihilfe, § 27 iVm § 13 (+)

Bsp:

Abschalten der Reanimationshilfe durch den Arzt

(= Unterlassen)

(Vorwurf = nicht weiterbehandeln des Patienten)

Abbruch von Reanimierungsmaßnahmen nach Schaffung einer gesicherten Rettungslage

(= aktives Tun)

Versetzen in Zustand der Handlungsunfähigkeit, der die Hilfeleistung im entscheidenden Moment unmöglich macht

(= Unterlassen)

c) obj. Möglichkeit, Gebotenheit (Handlung) zur Erfolgsabwendung

zum Zeitpunkt des Erfolgseintritts muss Handlung

a) möglich

b) und objektiv geboten

Bsp: Nichtschwimmer kann keinen Ertrinkenden durch Sprung ins Wasser retten, sehr wohl aber vielleicht mit Notruf.

d) Hypothetische Kausalität

rechtlich missbilligte Erfolg wäre nicht eingetreten,

wenn Person gebotene + mögliche Handlung vorgenommen hätte

e) objektive Zurechnung

f) Entsprechungsklausel (Unterlassen entspricht aktiven Tun)

Nur prüfen wenn Delikte neben Herbeiführung des Erfolges eine besondere Handlungsweise voraussetzt

Beispiele: § 211 StGB – nicht nur das Töten als solches ist hier ausschlaggebend, sondern auch die Art und Weise:

Heimtückisch, Grausam oder auch Hinterlistig in § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sub TB

a) Vorsatz bzgl

aa) ob TB insb. Garantenstellung

bb) sub Vermeidbarkeit des Erfolges (Tätersicht: Möglichtkeit der Erfolgabwehr)

b) Irrtum über Garantenstellung -> 16 I

RWK

a) Bestehen Garantenpflicht

(Täter im konkreten Fall eine Rechtspflicht zum Handeln)

b) Nichtbestehen Pflicht zum aktiven Tun trotz bestehender Garantenstellung

aa) RF-TB, die auf Unterlassungsdelikte anwendbar, geprüft werden, zB § 32

bb) sog. rechtfertigende Pflichtenkollision

(Täter kann nur 1 von 2 gleichrangigen Handlungspflichten erfüllen)

Schuld

p: E-grund = Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

hM (+)

§ 17

Täter kennt Unterlassende alle Umstände, die seine Garantenstellung begründen, glaubt er aber gleichwohl, die rechtlich geforderte Handlung unterlassen zu dürfen

-> Gebotsirrtum = Verbotsirrtum


Auswirkung des error in persona bei Täter auf§ 26 bzw § 25 I alt. 2


error in persona des handelenden


Grundfall: § 26


Rosa-Rosathal-Fall

Hoferbenfall

Problematisch ist, dass Hintermann Vorsatz bzgl. X hat, Vordermann aber Y erschoß, also bei ihm ein error in persona vorliegt

e.A.:strenge Akzessorität = error in persona

Folge: § 16 I 1 (-)

Wenn Irrtum des Vordermanns unbeachtlich, dann auch für Hintermann

Grund: Was veranlasst, wird auch zugerechnet

pro (§ 26): WL des § 26 =" gleich einem Täter"

-> WL enthält Akzessoritätsprinzip, nachdem nicht auf Vorsatz abgestellt

contra:

Blutbadargument bei mehreren Anläufen

Weitere, nicht mit Anstifter verabredete Töttungshandlugen durch Angstiftenten stellt Abweichung vom Tatentschluss dar

Insofern läge bzgl. Irrtum der § 16 I 1 vor

Anstifter hat nur bzgl. einer Person Vorsatz —> wird mit 1. Taterfolg verbraucht

A.A.: Error in person d Täters = aberratio ictus f Anstifter

pro: vergleichbare Konstellation

(Verfehlung anvisiertes Ziel=Opferverwechslung)

b) sachgemäßes Ergebnis

-> 222 (bzgl Tatopfer, was nach Tatplan nicht getötet werden sollte)

-> str, ob § 30 I o vollendeter Anstiftung zur versuchten Tat

(Versuch bzgl. Tatopfer nach Tatplan)

25 I Alt. 2

Fehlgehen des mechanischen Werkzeugs (=Ausgangsfall des aberratio ictus)

Kein Unterschied, ob mechanisches o. menschliches Werkzeug (§ 25 I Alt. 2)

Klausurtaktisch: aberratio ictus vertreten, weil dann in Versuch iVm § 25 I Alt. 2

Wichtig: Fahrlässigkeitsprüfung nicht vergessen

A.A.: Irrtum über Kausalverlauf (BGH)

grds. wird zugerechnet, was veranlasst wurde

(strenge Akzessorität)

(Irrtum unerheblich, solange innerhalb allg. Lebenserfahrung)

außer:

Trotz Indivualiserung: error in persona —> aberratio ictus

(Irrtum außerhalb allg. Lebenserfahrung)

Einzelfall -> Kriterium (f außerhalb allg Lebenserfahrung): Indiviualisierung

Wenn Hintermann den Tatmittler die Individualsierung überlassen hat

Folge:

error in person (Vordermanns) auch f Hintermann unbeachtlich, § 16 I 1

Grund: Gefahr der fehlenden Individualisierung realisiert sich

Wenn Tatmittler keinen eigenen Auswahlmöglichkeit bei Opferindividualisierung hat

aberratio ictus

Grund: außerhalb Lebenserfahrung

Pro

Risiko des Anstifters, dass Täter den Falschen trifft

(Einzelfallgerechtigkeit)

Flexibilität

a) Vorrang Akzessorität

(arg: Strafgrund des § 26 (limitierte Akzessorität))

b) zu Grundsatz, dass Vorsatz nur bzgl 1 konkreten Taterfolg

Contra

Rechtsunsicherheit, wann ausreichende Individualisierung


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Gewaltbegriff

(1) Nötigung mit Gewalt

Gewalt

p: Welche Anforderungen bestehen auf Täter- (Kraftentfaltung?) bzw. Opferseite (körperlich wirkender Zwang?) an das Vorliegen von Gewalt?

„klassischer Gewaltbegriff“

Gewalt erfordert körperliche Kraftentfaltung,

durch körperliche Zwangswirkung beim Opfer eintritt,

Folge: Sitzblocke nötigende Gewalt

später: „Entmateralisierung“ des Gewaltbegriffs („vergeistigter Gewaltbegriff“)

Gewalt erfordert minimale, körperlichen Kraftentfaltung,

durch die körperlicher oder psychischer Zwang ausgeübt wird

Folge: Sitzblockade = nötigende Gewalt

contra: sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“

a) Art. 103 II GG: wenn schon auf Täterseite minimale Kraftentfaltung ausreicht

b) dann auf Opferseite kein Verzicht auf Vss (körperlich wirkenden Zwang)

heute h.M.: („Zweite-Reihe-Rechtsprechung“)

Gewalt erfordert minimale, körperlichen Kraftentfaltung,

durch die (körperlicher oder psychischer) Zwang ausgeübt wird,

der sich aber jedenfalls körperlich auswirken muss

nicht erfasst

erfasst

a) Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit

(„Blockierer“ = physisches Hindernis)

b) Auswirkung:

psychischer Zwang auf Opfer

-> nicht v Gewaltbegriff erfasst

a) Stau

b) Fahrer der 1. Reihe

Verhalten des Täters besteht nur in seiner körperlichen Anwesenheit Auswirkung: psychischer Zwang auf Opfer

c) Fahrer der 2. Reihe

nicht nur psychische, sondern auch physische Hindernisse (=Fahrer 1. Reihe) entgegenstehen.

Insoweit ist Teilnehmern der Sitzblockade das Anhalten d Fahrers (1.Reihe) über

§ 25 I Alt. 2 zuzurechnen


Regelspile

in Klausur: Strafzumessung

Berücksichtigung bei Einteilung in Vergehen und Verbrechen

-> 12 III StGB

Regelbeispiele Vorsatz und Irrtum

fraglich, in welcher Form man die Regelbeispiele eigentlich prüft.

Prüfungsstandort: nach Schuld bei Strafzumessung

Regelbeispiele selbst muss man aber wiederum in objektiver und in subjektiver Hinsicht prüfen

gehören nicht zum TB

a) objektiv

b) bzlg objetv verwirklichten Regelbeispiel: Quasivorsatz

Obgleich § 15 StGB direkt (-), da Regelbeispiele keine TB sind

-> 15 analog

-> § 16 StGB analog auf Regelbeispiele anzuwenden.

Das heißt, kennt der Täter die Umstände eines Regelbeispiels nicht, so greift § 16 StGB analog und er ist nicht wegen Regelbsp zu bestrafen.

Bei bloßer Fahrlässigkeit kann kein nicht geregelter besonders schwerer Fall angenommen werden, da Fahrlässigkeitshandlung nicht gleich schwer wiegen kann wie eine Vorsatztat.

Regelbeispiel und Versuch

umstritten ist allerdings, ob Versuchsregeln der §§ 22, 23 StGB auch auf Regelbeispiele anzuwenden sind.

Dass man ein Regelbeispiel nicht versuchen kann, weil Regelbeispiele keine Tatbestände sind, ist klar.

Dem steht der Wortlaut der §§ 22, 23 StGB entgegen

Fraglich ist aber, ob nicht Indizwirkung eines Regelbeispiels auch dann greifen kann, wenn es noch nicht vollendet

Problem kann sich wie folgt stellen:

a) Man kann einen Sachverhalt haben, in dem der GrundTB vollendet ist und auch ein Regelbeispiel verwirklicht wurde.

Das ist unproblematisch ein vollendeter besonders schwerer Fall:

b) Nun kann einem Studenten der Fall aber auch noch in drei andere Konstellationen begegnen. Es kann passieren, dass der Täter den Grundtatbestand verwirklicht hat (bsp. einen Diebstahl), das Regelbeispiel aber im Versuchsstadium stecken geblieben ist.

A will in die Praxis des B einbrechen, um dessen Fernseher zu entwenden. Mühevoll will er den Schlüsselzylinder der Tür ausbauen, um in die Praxis zu gelangen. Dann stellt er aber plötzlich fest, dass die Tür zur Praxis unverschlossen ist, betritt die Praxis und nimmt den Fernseher mit.

p: Versuch eines Regelbeispiels

Ausgangspkt:

Regelbeispiel vollendet, so ist der Fall relativ unkompliziert zu lösen. Die Indizwirkung eines Regelbeispiels kann sich dann grundsätzlich entfalten

contra:

§§ 22, 23 StGB, die den Versuch regeln, gelten ausdrücklich nur für Tatbestände, nicht aber für Regelbeispiele

pro:

unbenannten besonders schweren Falles

arg: Unwertgehalt enstpricht Regelbeispiels

Regelbeispiele und Versuchsbeginn

unmittelbare Ansetzen zu einem Regelbeispiel genügt nicht für einen Versuchsbeginn!

fraglich, ob ein Regelbeispiel seine Indizwirkung auch entfalten kann, wenn es gar nicht vollendet ist.

(+), Ansetzen zum Regelbeispiel auch schon ein Ansetzen zum Grunddelikt zu bejahen

arg:

Da Regelbeispiele grundsätzlich nur Strafzumessungsregeln darstellen, genügt Ihre Verwirklichung nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand schon automatisch zu begründen

Regelbeispiele, Täterschaft und Teilnahme

Akzessorietätsregeln (§ 28) auf die Voraussetzungen der besonders schweren Fälle analoge Anwendung.

a) Tatbezogene Merkmale an Beteiligten zugerechnet, wenn er sie kennt.

b) täterbezogene Merkmale ,§ 28 II analog,

Teilnehmer muss selbst täterbezogenes Merkmal aufweisen


Sta


StA (weisungsgebunden)

vs Gericht (nichtweisungsgebunden, 20 III GG

  • Sta

    • von den Gerichten unabhängiges Organ der Rechtspflege, 150 GVG

    • Herrin des Ermittlungsverfahrens, 152 I, 170 I StPO

      (Anklagemonopol)

    • Hilfsorgan = Pol, 163 ff

    • Ermittlungsgeneralklausel, 161 I 1

    • Anklagevertreterin im Zw- u Hauptverfahren

      • 226, 258 I

    • Strafvollstrekcubgsheörde, 449 ff stpo

    • Orga, 145 ff GVG

      • Devolutivrecht, 145 I 1 Alt. 1

      • Substionsrecht, 145 I Alt. 2

      • WeisungsR, 146, 147

  • ls Behörde unterstehen die Staatsanwaltschaften den jeweiligen Landesjustizministerien mit Ausnahme der Bundesanwaltschaft, die dem Bundesjustizminister untersteht.

    Folgende Staatsanwaltschaften nebst ihren Behördenleitern sollten Ihnen bekannt sein:

    Die Bundesanwaltschaft mit Generalbundesanwalt an der Spitze (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG), die auf Bundesebene parallel zum BGH tätig wird. Sie vertritt die Anklage bei allen Verfahren, die vor den BGH gelangen.

    Zudem hat sie gem. § 142a GVG eine erstinstanzliche Sonderzuständigkeit vor dem OLG.

    Die Sta beim OLG mit Generalstaatsanwalt als Behördenleiter. Sie ist zuständig in 1. Instanz für Staatsschutzdelikte vor dem OLG, soweit sie gem. § 142a Abs. 2 GVG an sie abgegeben wurden. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Revisionsverfahren vor dem OLG.

    Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht, deren Behördenleiter der leitende Oberstaatsanwalt (LOSTA) ist. Sie vertritt die Anklage erstinstanzlich beim AG und LG und wird zweitinstanzlich tätig bei Berufungsverfahren vor dem LG.

    Die Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht unterstützt (§ 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG).


Unmittelbarkeit:

  • Gericht unmittelbaren Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen hat, § 261 StPO.

  • Gericht Beweise selbst erheben muss + nicht durch Surrogate ersetzen darf.

  • Dies ist nur dann möglich, wenn das Gericht während ges. HV ununterbrochen anwesend ist, § 226 Abs. 1 StPO

  • Zeugen persönlich zu vernehmen und es dürfen nicht schlichtweg die Protokolle über frühere Vernehmungen verlesen und als Urkunde (§ 249 StPO) in den Prozess eingeführt werden.

    • Vorrang d Personalbeweises vor Urkundsbeweis.

    • Dies schließt nicht aus, die frühere Verhörsperson selbst über Inhalt der Vernehmung zu vernehmen

      (sog. „Zeuge vom Hörensagen“)

      (= Personalbeweis)

  • zur Ermittlung des Tatgeschehens möglichst das unmittelbarste, also tatnächste Beweismittel heranzuziehen ist.

  • Pflicht aus § 250 StPO, wonach die Vernehmung einer Person nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls

  • Die §§ 251 ff. StPO enthalten Ausnahmen von diesen Grundsätzen und regeln Möglichkeiten der Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch Verlesung von Protokollen.

  • Von der Verlesung der Protokolle und ihrer Verwendung als Urkundsbeweis (!) zu unterscheiden ist die nach h.M. zulässige Verlesung zum Zwecke des Vorhalts = Gedächtnisanregung

  • Verbot der Verlesung bei Zeugnisverweigerung:

    • § 252 StPO stellt klar,

    • dass die Verlesung von Protokollen von Zeugenaussagen nicht zulässig ist, wenn der Zeuge erst in Hauptverhandlung von seinem ZVR Gebrauch macht.

    • Grds. Über WL hinaus nimmt die h.M. bei nicht-richterlichen Vernehmungen ein allgemeines Verwertungsverbot hinsichtlich der früheren Aussage an, sodass auch die Vernehmung der Verhörsperson untersagt ist.

    • Außer

      • ZVR-Berechtigte der Verwertung der früheren Vernehmung zustimmt

      • richterl. Vernehmungen,

        (Grund: 251 StpO = privilegierung Richter)

        • als Zeuge vernommen wurde,

        • ZVR bei der damaligen Vernehmung bestand

        • ordnungsgemäß belehrt wurde

        • und wirksam auf sein Recht verzichtet hat


Revision

Zulässigkeit

I) Statthaftigkeit, 333

-> 335

a) nicht gesamte Zulässigkeit

-> nur Statthaftigkeit der Berufung, 312

b) Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass zunächst eine Berufung eingelegt wurde. Der Übergang von der Berufung zur Revision ist möglich, wenn das Urteil alternativ mit beiden Rechtsmitteln anfechtbar ist.

(Übergangserklärung)

Auch wenn Rechtsmittel zunächst ausdrücklich als Berufung bezeichnet wurde und die Akten dem Berufungsgericht übersandt wurden. Hintergrund

Rechtsmittelführer soll abwarten könne bis Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe abwarten können soll, um entscheiden zu können, ob bzw. welche Rechtsfehler vorliegen und welches Rechtsmittel aussichtsreich erscheint.

-> Aus gleichen unbenanntes Rechtsmittel möglich, um bis zum Ablauf der Begründungsfrist eine endgültige Entscheidung zu treffen, ob das Rechtsmitel der Berufung oder der Revision durchgeführt werden soll.

c) p: Berufung vor Zustellung des Urteils

Bis zum Ablauf der Begründungsfrist

d) 335 III: Berufung gleichzeitig Revision

II) RM-Berechtigung, 296, 297, 298

III) Beschwer

Beschwert ist regelmäßig, wer durch das angefochtene Urteil unmittelbar in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt ist

-> Beschuldigte ist grds im Falle seiner Verurteilung beschwert

nur Urteilstenor maßgeblich, nicht Gründe

aber: 296 II (nur für StA)

IV) Einlegung 341

Form

Frist, § 341 -> Berechnung nach 43 I StPO

V) Begründung

a) Frist, 345

grds Beginn (+), bei Ablauf der Einlegungsfrist, 345 I 1

außer: vollständige Urteil noch nicht zugestellt, 345 I 3

-> beginn mit Zustellung (Berehcnung, 43 I) (bei Inhaftierten: § 299 II)

p: Zustellungsermächtigung Verteidiger, 145a StPO

p: Mängel bei Zustellung-> Heilung, 37 StPO, 189 ZPO

(Zustellung wirksam trotz Fehler in Urteilsurkunde, 338 Nr.7)

Fraglich ist, ob Erklärung des Übergangs von Berufung auf Revision fristgemäß erfolgte.

Vss für Übergang zur Revision ist, dass dieser Wechsel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I StPO) erfolgt.

Erklärung muss ggü Gericht erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (vgl. § 345 I S. 1 StPO,

Grund: Übergangserklärung enstpricht Einlegung eines (anderen) Rechtsmittels

b) Form, 344

345 II -> nur durch RA -> § 32a, b (bea)

p: unbenanntes Rechtsmittel

lsg: 300

-> aureichend: Einlegung nach § 341 StPO die Bezeichnung „Rechtsmittel“

-> Erklärung muss Anfechtungswillen erkennen lassen

-> erst wenn Urteilsgründe vorliegen, Entscheidung , ob Revision o Berufung

Revisionsantrag, 344 I-> Vss:

a) sachrüge (gering)

Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.

b) Verfahrensrüge (hoch)

Verfahrensfehler müssen so dezidiert dargelegt werden, dass nur unter Zugrundelegung der Begründungsschrift entschieden werden kann, ob ein Verstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

Behautung bestimmter Tatsache + bestimmter Verfahrensverstoß

Fehler im Protokoll kann nie gerügt werden.

Grund: Protokoll ist nur Beweismittel für Tatsachen.

Diese müssen behauptet werden.

Beweismittel müssen angegeben werden.



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Samuel N.

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