https://examensgerecht.de/die-todliche-klassenfahrt/
Der Entwurf sieht zum einen die Ergänzung von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB vor. So sollen die Gerichte bei der Strafzumessung künftig auch berücksichtigen, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Eine zweite Änderung sieht vor, § 113 StGB, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Strafe stellt, um ein Regelbeispiel zu ergänzen. Demnach wären künftig auch hinterlistige Überfälle geeignet, um einen besonders schweren Fall des Widerstands anzunehmen und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu verhängen. Die Änderung gölte gemäß § 115 Abs. 3 StGB auch bei Angriffen auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme.
Anders als zum Beispiel in Österreich gibt es allerdings (noch) kein Verbot der "Grauen Wölfe" in Deutschland, sodass laut einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages auch eine Strafbarkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) für den "Wolfsgruß" aktuell ausscheidet.
Im Übrigen stellte das LG klar, dass das Verhalten des Beklagten schon gar nicht rechtswidrig gewesen sei. Denn dieses bewege sich im Rahmen der stillschweigend erteilten Einwilligung in etwaige sporttypische Verletzungen (§ 228 Strafgesetzbuch (StGB)), in die der Torwart aus Sicht des Gerichts jedenfalls durch die Teilnahme an der sportlichen Aktivität eingewilligt habe.
§ 28 I
So sind etwa auch die Stellung als Amtsträger (§§ 331 ff. StGB), als Arzt oder Rechtsanwalt (§ 203 StGB), der Besitz an einer anvertrauten Sache (§ 246 Abs. 2 StGB) oder auch die für den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erforderliche Sonderbeziehung besondere persönliche Merkmale. Und erst kürzlich hat der BGH in einem anderen – ebenfalls examensrelevanten – Urteil auch die Garantenstellung nach § 13 StGB als besonderes persönliches Merkmal anerkannt
§§ 153, 26 StG
keine Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB .
"als Zeuge" in § 153 StGB kein besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 I StGB,
sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung finde
durch Pflichten gekennzeichneten Merkmale sei für die Abgrenzung letztlich maßgeblich, welche Art von Pflicht das Merkmal umschreibt.
vorstrafrechtliche Sonderpflicht, werde eher die Persönlichkeit des Täters gekennzeichnet und das Merkmal sei täterbezogen
strafrechtliches, an jedermann gerichtetes Gebot, werde eher die Tat gekennzeichnet und das Merkmal sei tatbezogen.
Zeuge nicht Persönlichkeit des Täters kennzeichne, sondern Element der Deliktshandlung
Denn das geschützte Rechtsgut der Rechtspflege werde dem Zeugen nicht persönlich "anvertraut".
Dass der Staat verdeckte Ermittler zur Aufklärung eines Sachverhaltes einsetzen darf, ergibt sich aus § 110a StPO. Die Befugnisse sind in § 110c StPO aber nur ansatzweise durch einen Verweis auf die allgemeinen Gesetze geregelt. Einigkeit besteht dahingehend, dass schwere Grundrechtseingriffe wie z.B. eine Durchsuchung nur „offen“ erfolgen
315b
kein eigenhändiges Delikt
315c=eigenhändiges Delikt
Ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff kann auch durch einen Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs in Mittäterschaft begangen werden.
§ 315b Abs. 1 StGB stellt kein eigenhändiges Delikt dar, bei dem der Täter nur durch ein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann
Perverterung
bedingte Schädigungsabsicht
Absicht hinsichtlich des Verletzungserfolgs notwendig, (Zweck = bewusster Verkehrseingriffe)
nicht nur bloße Folge
nicht mehr wie herkömmlich bezogen auf den Fahrzeugeinsatz bzw. Verkehrsvorgang.
bewusste Fahrlässigkeit vs Vorsatz
Dolus directus 1. Grades (= Absicht)
wenn voluntative Element (wollen) stark ausgeprägt ist, es dem Täter also auf die Herbeiführung des Erfolges ankommt.
Dolus directus 2. Grades (= direkter Vorsatz)
kognitive Element (Wissen) stark ausgeprägt ist,
Täter also sicher weiß, dass der Erfolg eintreten werde.
Dolus eventualis,str
Wahrscheinöichkeits/ Möglichekitstheorie
Wissenselement entscheidend
Normative Lehre
je höher der Wert des geschützten RG, desto wengier an Wissen für Vorsatz erforderlich
BGH:Billigungstheorie
Abgrenzung anhand Willenselement
(voluntatives Element)
„Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet (Willenselement)
Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Indiz
Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar.
Willenselement des Eventualvorsatzes (-), etwa wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss sich auf Tatsachen stützen
https://jura-online.de/blog/2024/04/23/olg-karlsruhe-zur-verwerflichkeit-der-noetigung-bei-blockadeaktionen/
p: 30 II “verabreden”
Verurteilung auch ohne Haupttäter?
Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 I 1 Var. 1 StGB).
arg: Angeklagten hätten sich nur allg Tatbereitschaft der angesprochenen Personen versichert.
p: 30 II “ verabreden”
lsg
Vorinstanz
hinreichenden Konkretisierung der vorgesehenen Anstiftung
BGH
Vss: nur ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften
Dabei müsse die in Aussicht genommene Tat zumindest in wesentlichen Grundzügen, nicht Einzelheiten
Und: Solange sie nicht völlig im Vagen blieben, könnten sogar Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen liegen.
arg:
Hierbei handelt es sich um vom Willen der Beteiligten losgelöste Bedingungen, denen mit Blick auf den Zweck der zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit nach § 30 II StGB keine Bedeutung zukommt"
Schon Willensbindung der Beteiligten begründete eine Gefahr für das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut, weil bereits die wechselseitige psychische Bindung Anstiftungsversuch und Begehung der Haupttat wahrscheinlicher mach
Diese „Tat“ war nicht fehlgeschlagen, sondern wäre – hätte der Angeklagte den Dingen seinen Lauf gelassen – zum Nachteil des P. zur Vollendung gelangt.
Die Identität des Patienten betraf lediglich außertatbestandliche Motive des Angeklagten. Ob der Angeklagte von seinem Entschluss, den Patienten G. zu sterilisieren, (endgültig) abgerückt ist, ist somit unerheblich.
Dies wahre auch den Opferschutz, weil für den Täter ein Anreiz geschaffen werde, die Tatvollendung nach Bemerken eines „error in persona“ noch aktiv zu verhindern.
Mit anderen Worten: Wenn wir anders entscheiden würde, würde der nächste Chirurg die Eltern nicht aufklären, weil es für ihn strafbar bliebe.
Und auch die Literatur halte einen Rücktritt beim „error in persona“ jedenfalls bei einem beendeten Versuch im Ergebnis für möglich, wenn der Täter seine Verwechslung erst nach Vornahme der Tathandlung bemerkt und sich nunmehr erfolgreich um die Rettung seines verletzten Opfers bemüht.
Dabei nimmt der BGH Stellung zur Frage, ob nicht apriori von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist, wenn der Täter einer error in persona unterliegtund dies im Nachhinein erkennt.
Der Erste Senat verneint dies zutreffend
und weist damit die vereinzelt anzutreffende Ansicht in der Literatur, die im Falle des Bemerkens eines error in persona durch den Täter stets Fehlschlag annimmt, zurück;
insb. verkenne dieser Ansatz den Tatbegriff im Sinne des § 24 StGB.
Fortwirkung des BVV bei erneuten Aussagen
Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 I 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Unverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen
( „qualifizierten“ Belehrung)
Unterbleibt diese „qualifizierte“ Belehrung, können nach der Rspr. trotz rechtzeitigen Widerspruchs
(Widerspruchslsg)
die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall dennoch verwertbar sein.
Gewicht des Verfahrensverstoßes Sachaufklärungsinteresses
Kein Verwertungsverbot bei Spontanäußerungen und informatorischer Befragung:
Aussagen, die der Beschuldigte außerhalb einer Vernehmung tätigt, bleiben indessen verwertbar.
Dies ist der Fall bei Äußerungen, die der Beschuldigte ohne Aufforderung von sich aus tätigt (Spontanäußerungen) sowie nach
h.M. auch bei Aussagen innerhalb einer informatorischen Befragung, d.h. der Befragung einer Person, gegen die noch kein Anfangsverdacht besteht und die deshalb auch noch nicht Beschuldigter ist.
Widerspruchslsg
(ausnahms. kein BVV)
wenn dem Beschuldigten sein Recht zu schweigen bekannt ist
Pflicht trifft Angeklagten, der ohne Verteidiger an HV teilnimmt, sofern er zuvor entsprechend durch Gericht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen wurde
Verteidiger des Beschuldigten zustimmt
ihr bis zum Abschluss der Vernehmung (vgl. § 257 StPO) nicht widerspricht
Fallgruppen
§ 136 I 2 -4StPO erforderlichen Belehrung,
Verstöße bei heimlichen Maßnahmen gem. §§ 100a ff StPO
Unterlaufen des Richtervorbehaltes bei einer Durchsuchung gem. §§ 102 ff. StPO oder einer Maßnahme gem. § 81 Abs. 2 StPO
e scooter
e scooter = Auto
316 stgb
69 stgb
Regelvermutung des § 69 StGB anwendbar
motorisiert
ähnliche Gefährlichkeit
grenzwerte
absolute Fahruntüchtigkeit
1,1 Promille für die Nutzung von Kraftfahrzeugen
oder 1,6 wie bei Fahrrad
relaitiv
0, 3 plus Ausfallerscheinungen bei Fahrrad
Einflussnahme auf einen Strafunmündigen mit dem Ziel, ihn zur Begehung einer Straftat zu bewegen, nur in der Form der mittelbaren Täterschaft oder auch als Anstiftung
Mann hatte versucht, ein nach § 19 Strafgesetzbuch (StGB) als schuldunfähig geltendes Kind zum Mord an seiner Mutter zu bewegen
Tatherrschaft?
eA: Versuch d 25 I Alt. 2
der die Tat eines Strafunmündigen veranlassende Hintermann stets und ausschließlich als mittelbarer Täter anzusehen sei
-> Wertung des Gesetzgebers in § 19 StGB (Kinder)
-> Als Folge der in dieser Vorschrift angeordneten Strafunmündigkeit treffe Verantwortung für Tun v Kindern den tatveranlassenden Hintermann
BGH: Abstellen auf Einsichtsfähigkeit
25 I Alt. 2 (+), wenn Kind ohne Einsichts- o Steuerungsfähigkeit handele
Tatherrschaft (-)
(versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft)
§ 30 Abs.1 S. 2 StGB -> bei Versuchsstrafbarkeit: 23 II StGB
versuchter Anstiftung zum Mord
idR: Kinder/ § 19 StGB -> Defizit
außer:
a) Kind hat Reife zur Einsicht in Unrecht der Tat, hier Tötung eigenen Mutter
b) Kein Versuch
-> dem Kind das Unrecht der Tat zu verschleiern
-> oder sich altersbedingtes Reifedefizit zunutze zu machen
c) Tatherrschaft (-)
-> keinen steuernden Einfluss auf weiteres Tatgeschehen
-> Täter gab Tatzeipkt + Tatausführung aus Hand
-> Tat sollte nach seiner Vorstellung nach Rückkehr Kind zu Mutter Frauenhaus begangen werden,
mithin an einem ihm unbekannten Ort, an dem er – wie er wusste – keinerlei Einfluss ausüben konnte
Da bei der Veranlassung eines Schuldunfähigen zur Tat allerdings auch eine Anstiftung gem. § 26 StGB in Betracht kommt, stellt sich die Frage, ob allein die Schuldunfähigkeit zur Bejahung der mittelbaren Täterschaft ausreicht.
26 vs 25 I Alt.2
anhand der Tatherrschaft zu bestimmen.
Bei der mittelbaren Täterschaft ist es eine Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens und/oder Wollens.
BGH, der grds Abgrenzung anhand des Willens des Täters vornimmt
In mittelbarer Täterschaft handelt, wer die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehat,
das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen hält
Hier
Veranlassen der Tat eines Kindes nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält
inwieweit Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Wäre die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat in das Versuchsstadium eingetreten, dann würdest Du Anstiftung zum Versuch prüfen. Da dies aber nicht der Fall ist, bleibt nur eine versuchte Anstiftung zum Mord übrig, die gem. § 30 I StGB strafbar ist.
Möchte man als Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen und gestattet dabei die Verwertung früherer Aussagen, so kann man sich hierbei nicht auf einzelne Aussagen beschränken.
kein teilverzicht, kein Entweder-Oder
Macht ein Zeuge vor Gericht eine Aussage, so unterliegt diese Aussage der Wahrheitspflicht (§153 Strafgesetzbuch (StGB)). Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 StPO dient dem Schutz des Zeugen, durch seine Aussage keinen Angehörigen belasten zu müssen.
Beruft sich ein Zeuge auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht, unterliegen sämtliche frühere Aussagen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot (§ 252 StPO). Darüber hinaus kann der Zeuge jedoch auch auf die Sperrwirkung der Zeugnisverweigerung verzichten. Frühere Angaben können auf diese Weise dann trotzdem in die Hauptverhandlung einfließen.
Im Interesse des Angeklagten und der Allgemeinheit an der Wahrheitsfindung habe der Einfluss des Zeugen auf den Umfang der Verwertbarkeit früherer Aussagen und somit auf das Strafverfahren Grenzen. Zwar dürfe ein Zeuge entscheiden, ob er ein Beweismittel zur Verfügung stellen möchte, nicht jedoch in welchem Umfang.
257c vs 153(a)
Fall Girail
"Opportunität" im Sinne von § 153a (und § 153) StPO mit der "Absprache" im Sinne von § 257c sowie deren Vorbereitungsstadien (siehe §§ 160b, 202a, 257b StPO) zu tun hat.
153, 153 -> Deals ohne Absprachen"
153 II 1, 153a II 1 (nach Klageerhebung)
BVerfG
Wiederaufnahme des Strafverfahrens,
Anwendung d 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren
-> Rückwirkungsverbot
103 III GG nicht nur ggü Strafverfolgungsorganen und den Gerichten, sondern auch ggü Gesetzgeber, der die vorhandenen Ausnahmen in § 362 Nr. 1-4 StPO nicht erweitern darf, um aufgrund neuer Tatsachen ein materiell unrichtiges Urteil zu korrigieren
P: Vorrang Prinzip der RSicherheit vs Prinzip der materiellen Gerechtigkeit
pro (abwägungsfest, der Gesetzgeber habe insoweit keinen Spielraum)
Von der Anklage schwerster Straftaten rechtskräftig Freigesprochene trifft keine Pflicht des Sonderopfers, lebenslang unter der Drohung der Verfahrenswiederholung zu stehen
Grundsatz „ne bis in idem“ sei ein Prinzip des Strafklageverbrauches und lasse somit keine erneute Strafverfolgung zu
(aus Mehrfachverfolgungsverbot auch Verbot der Wiederaufnahme)
Verstoß gg Rückwirkungsverbot
103 II bzgl StrafR
allgemein: 20 III GG
§ 362 Nr. 5 StPO erfasst auch Freisprüche, die vor Inkrafttreten der Nr. 5 in Rechtskraft erwachsen sind. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass Rechtskraft des Freispruches nur ausnahmsweise durchbrochen
contra
Art. 103 III GG gerade keine absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen habe,
Ausnahmegründe in § 362 Nr. 1-4 StPO
wäre nicht verfassungsgemäß, wenn Art. 103 III GG einen absoluten Schutz böte
Folge
In einem Rechtsstaat wird die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung um der Rechtssicherheit willen in Kauf genommen
Zuletzt geändertvor 5 Monaten