Buffl

StrafR/ StPO Rspr/ Reformen

SN
von Samuel N.

bewusste Fahrlässigkeit vs Vorsatz

  • Dolus directus 1. Grades (= Absicht)

    • wenn voluntative Element (wollen) stark ausgeprägt ist, es dem Täter also auf die Herbeiführung des Erfolges ankommt.

  • Dolus directus 2. Grades (= direkter Vorsatz)

    • kognitive Element (Wissen) stark ausgeprägt ist,

    • Täter also sicher weiß, dass der Erfolg eintreten werde.

  • Dolus eventualis,str

    • Wahrscheinöichkeits/ Möglichekitstheorie

      • Wissenselement entscheidend

    • Normative Lehre

      • je höher der Wert des geschützten RG, desto wengier an Wissen für Vorsatz erforderlich

    • BGH:Billigungstheorie

  • Abgrenzung anhand Willenselement

    (voluntatives Element)

  • „Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet (Willenselement)

  • Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt.

    • Indiz

  • Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar.

  • Willenselement des Eventualvorsatzes (-), etwa wenn der Täter trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss sich auf Tatsachen stützen


BVerfG

Wiederaufnahme des Strafverfahrens,


Anwendung d 362 Nr. 5 StPO auf Freisprüche, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtskräftig waren

-> Rückwirkungsverbot

  • 103 III GG nicht nur ggü Strafverfolgungsorganen und den Gerichten, sondern auch ggü Gesetzgeber, der die vorhandenen Ausnahmen in § 362 Nr. 1-4 StPO nicht erweitern darf, um aufgrund neuer Tatsachen ein materiell unrichtiges Urteil zu korrigieren

  • P: Vorrang Prinzip der RSicherheit vs Prinzip der materiellen Gerechtigkeit

    • pro (abwägungsfest, der Gesetzgeber habe insoweit keinen Spielraum)

      • Von der Anklage schwerster Straftaten rechtskräftig Freigesprochene trifft keine Pflicht des Sonderopfers, lebenslang unter der Drohung der Verfahrenswiederholung zu stehen

      • Grundsatz „ne bis in idem“ sei ein Prinzip des Strafklageverbrauches und lasse somit keine erneute Strafverfolgung zu

        (aus Mehrfachverfolgungsverbot auch Verbot der Wiederaufnahme)

      • Verstoß gg Rückwirkungsverbot

        • 103 II bzgl StrafR

        • allgemein: 20 III GG

          • § 362 Nr. 5 StPO erfasst auch Freisprüche, die vor Inkrafttreten der Nr. 5 in Rechtskraft erwachsen sind. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass Rechtskraft des Freispruches nur ausnahmsweise durchbrochen

    • contra

      • Art. 103 III GG gerade keine absolute Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit getroffen habe,

      • Ausnahmegründe in § 362 Nr. 1-4 StPO

      • wäre nicht verfassungsgemäß, wenn Art. 103 III GG einen absoluten Schutz böte

  • Folge

    • In einem Rechtsstaat wird die Möglichkeit einer im Einzelfall unrichtigen Entscheidung um der Rechtssicherheit willen in Kauf genommen


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Samuel N.

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