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ZR Wissen

SN
von Samuel N.

RMittel vs BBehelf

RBehelf

RMittel

Überprüfung einer richterliche Entscheidung durch gleiche Instanz

Nachprüfungen durch nächsthöhere Instanz („Devolutiveffekt“)

Widerspruch § 694 ZPO

Einspruch: § 700, 338 ZPO

Erinnerung: § 766 ZPO

wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: § 321a ZPO

Berufung und Revision (Urteile)

Beschwerden

(Beschlüsse ,Verfügungen)

RBehelf (Überbegriff)

einen rechtlichen Schutz zu gewähren, ohne direkt eine Überprüfung einer Entscheidung zu veranlassen

a) förnliche RBehlfe

Einspruch, Erinnerung, RMittel

b) Formlose

RMittel (=förmlicher RBehelf)

speziell dazu da, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten und eine Überprüfung zu veranlassen

a) Berufung §§ 511 ff. ZPO

(ersten Rechtszug erlassenen Endurteile)

Überprüfung in tatsächlicher+rechtlicher Hinsicht

-> materiell-rechtliche

-> prozess-rechtliche Fragen

-> neue Tatsachen aus-weise zulässig § 529 I Nr. 2 iVm § 531 II ZPO

b) Revision §§ 542 ff. ZPO

Berufungsinstanz ergangenen Endurteile.

beachte: 566 ZPO

c) Sofortige Beschwerde §§ 567 ff. ZPO

(gegen Beschlüsse und Verfügungen)

d) Rechtsbeschwerde, 574 ff ZPO

Rechtsmittel -> 2 grundlegende Wirkungen:

a) Devolutiveffekt = abwälzen“

wodurch Verfahren in höhere Instanz gebracht

b) Suspensiveffekt = in einen Schwebezustand versetzen

bewirkt, dass formelle Rechtskraft (=Unanfechtbarkeit)

durch RMittel gehemmt

Werden gegen gerichtliche Entscheidungen wie z.B. Urteile Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt, so werden diese nicht rechtskräftig. Rechtskraft tritt erst ein, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist oder wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wird

p: Trotzdem während Zeit, in der über RBehelf/ RMittel entschieden,

ist urspr. Entscheidung vorläufig vollstreckbar oder vollziehbar

Lsg:

-> Soll dies vermieden werden, muss neben Einlegung des RMittels/ RBehelfs

-> Antrag auf einstweilige Einstellung der ZVS, § 719 ZPO.


Auf welche Weise können die Parteien einen Prozess beenden?

Prozesshandlungen: die die Rhängigkeit unmittelbar beseitigen

a) Klagerücknahme des Klägers, § 269 ZPO

Kläger erkennt an, dass Klage

-> v Anfang an keine Aussicht auf Erfolg

-> zB wegen Vermögenslosigkeit des beklagten

b) 91a

wichtig: keine Prüfung der Erledigung durch Gericht

c) 794 I Nr. 1

-> sofort V-Titel schaffen

-> jederzeit im Verfahren möglich

Prozesshandlungen:

durch die Gericht Prozess durch Sachurteil ohne Sachprüfung beendet

a) Anerkenntis, § 307

Beklager erkennt, dass v Anfang an keine Ausicht auf Erfolg

(abgrenzen: vom Geständnis (§ 288 ZPO))

-> normales Endurteil: Anerkenntnis mit RMitteln (511, 542) anfechtbar (aber: § 580 ZPO)

Kosten

Nach § 91 ZPO trägt grds unterlegene Partei (gesamten) Kosten des Rechtsstreits.

aber: etvl § 93 ZPO vorrangig sein.

Anlass zur Klageerhebung, wenn Kläger Zahlung nur mittels gerichtlicher Hilfe zu erlangen.

(+), wenn sich Beklagte in Verzug

-> ohne Mahnung in Verzug (§ 286 II Nr. 2, Abs. 3 BGB), kommt es hier auf die materielle Rechtslage an

-> Verzug (+), trägt Beklagte Kosten (§ 91 ZPO)

-> Verzug (-), trägt Kläger Kosten (§ 93 ZPO)

arg: kein Versuch einer außergerichtl Rechtsdurchsetzung (Mahnung)

b) Verzicht, § 306

Kläger erkennt, dass v Anfang an keine Ausicht auf Erfolg

erneute Klage ist wegen entgegenstehenden Rechtskraft des Verzichtsurteils nicht mehr zulässig

anders als bei der Klagerücknahme verzichtet Kläger nicht auf RSchutz im konkreten Verfahren, sondern auf RSchutz überhaupt

Kosten -> Kläger: § 91


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Samuel N.

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