Justizmonopol“ des Staates?
Rechtsfrieden vs eigenmächtiges Handeln
Rechts (Staat) = Justizmonopol
daraus Pflicht zur RPflege („Justizgewährungspflicht“)
Unter welchen Voraussetzungen ist Pfändung rechtmäßig?
(ZVS wegen Geldforderungen in bewegli Sachen
(§§ 808 – 827 ZPO)
sie muss
1. zur rechten Zeit
2. am rechten Ort, §§ 808, 809 ZPO
3. in der rechten Weise
4. im rechten Umfang erfolgen, § 803 I 2, 811, 812 ZPO
außergerichtlich (ZR)
außergerichtliche Schlichtungsstellen (bei den Gemeinden, Handwerkskammern, Ärztekammern usw.)
Mediation
Anwaltsvergleich, § 796a ff. ZPO
Schiedsgericht nach vorheriger Vereinbarung
Obligatorisches Schlichtungsverfahren
Aufgabe des Zivilprozesses
Feststellung, Gestaltung, Durchsetzung
oder zum vorläufigen Schutz
privater Rechte
Auf welche Streitigkeiten findet das Zivilprozessrecht Anwendung?
für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten iSv. § 13 GVG
durch Gesetz zugewiesen , 14 III 4 GG
Gliederung des Zivilprozesses
Erkenntnisverfahren
richterliche Prüfung (Klage -> Anspruch)
Entscheidung über Anspruch
Zwangsvollstreckung
zwangsweise Durchsetzung
des festgestellten + in Vollstreckungstitel niedergelegten Anspruchs
mithilfe staatlicher Organe
Arrest / einstweilige Verfügung, 916 ff
EilRSchutz
zur vorläufigen Sicherung oder Regelung von Rechten und Rechtsverhältnissen
Wie ist zu verfahren, wenn für Widerklage ein anders Gericht sachlich oder örtlich ausschließlich zuständig ist?
Widerklage gewährt nach 33 II keine besondere örtliche Zuständigkeit
Grund:
40 II 1 Nr. 2
Ausnahme (zu 33 II): 29c III
-> 33 gilt nicht bei nicht vermögensrechtlchen Streitigkeiten und auschlißelichen Gerichstständen
145
281 auf Antrag
Abweisung unzulässig, wenn kein Verweisungsantrag
33 I ZPO
Struktur
33 setzt bei Alt. 1 und Alt. 2 stets einheitl Lebens-SV voraus
grund: 33 dient Prozessökonomie
33 I Alt. 1
33 I Alt. 2
Konnexität
Leistung-Gegenleistung
Gegenanspruch
(in Widerklage geltend gemacht)
steht im Zusammenhang mit Verteidigungsmittel aus Anspruch des Widerkläger (Bekläger in Hauptklage) gegen Hauptklage
dazu denken bei 33 I Alt. 2:
prozessual
materiell-rechlich zulässiges
Verteidiungsmittel gg Hauptklage
Materiell
282
zB 387 ff.
Widerklage
Zulässigkeit
p: fehlende Konnexität nach 33 I
V) p: Konnexität gem. § 33 I ZPO
p um Konnexität nur ansprechen, wenn Zusammenhang fehlt
Ausgangspkt.: Rechtsnatur d 33 I
eA
BGH
zusätzl besonderer Gerichtsstand
besondere Zulässigkeits-Vss
als Widerklage
Widerklage nur zulässig, wenn sie mit Klage in Zusammenhang i.S.d. § 33 ZPO steht
arg.: Systematik
33 ZPO im Bereich der Gerichtsstände
arg.: Zusammhanglose Widerklage dient nicht Prozessökonomie
145 II ZPO
WL iSd 33 I “nur”
a) Falls (-)
grds Abweisung Klage als unzulässig
außer
a) Falls Konnexität (-), dann
außer:
b) rügeloses einlassen->39
aber: 40 II 2
c) Verweisungsantrag, 281 I 1
b) ggf Heilung d besonderen Zulässigkeits-Vss
->Rügeloses Einlassen, 295
c) falls Rüge, dann bei Verweisungsantrag
->281 I ZPO
d) Falls Rüge u kein Verweisungsantrag iSd 281 I 1
->Widerklage als unzulässig abgewiesen
Rügeloses Einlassen
Angriffs-/Verteidigungsmittel
Tatsachen
Vorbringen:
138 I
Präklusion:
296
Präklusion
138 III
beachte: 39 -> 40 II 2
Feststellungsklage
256
Schema
Rechtsverhältnis (zB Nichtbestehen eines KV -> neg. FK)
jede rechtliche Beziehung zw zwei Personen oder Sache-Person
nicht: Feststellung bloßer Tatsachen o abstrakter Rechtsfragen
Rechtliches Interesse (anderes VwGO: wirtschaftl, ideelle, rechtlich)
-> Streit/ Ungewissheit bzgl. Rechtsverhältnis
-> u Kläger dadurch in seiner Rechtspositon beeinträchtigt
bei neg. FK:
”wenn sich Beklager eines Rechts berühmt” -> führt zu Rechtsunsicherheit (zB fall 2 ZPO)
“alsbald” -> nahe Zukunft
Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auch mit einer LK erreichen kann, da diese in der Sache vollstreckbar ist.
Hier könnte man V darauf verweisen, gegen M eine Räumungsklage gestützt auf § 546 I BGB und § 985 BGB zu erheben.
Dann würde inzident das Bestehen eines Mietverhältnisses geklärt werden.
Diese Klärung würde aber an Rechtskraft nicht teilnehmen, da sich diese auf den Tenor des Urteils (die „Urteilsformel“) beschränkt, §§ 322 I, 313 I Nr. 4 ZPO.
Bei eMV als Dauer-SV-Charakter ist daher das rechtliche Interesse an der Feststellung zu bejahen, da Rechtskraft eines Feststellungsurteils endgültige Klarheit über Bestehen oder Nichtbestehen des Dauerschuldverhältnisses schafft und damit weiter reicht als ein Leistungsurteil.
as versteht man unter der „ordentlichen Gerichtsbarkeit“?
Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen, §§ 12, 13 GVG
urspr. “ordentlich”
Unabhängigkeit der Gerichte v Vw
RMittel vs BBehelf
RBehelf
RMittel
Überprüfung einer richterliche Entscheidung durch gleiche Instanz
Nachprüfungen durch nächsthöhere Instanz („Devolutiveffekt“)
Widerspruch § 694 ZPO
Einspruch: § 700, 338 ZPO
Erinnerung: § 766 ZPO
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: § 321a ZPO
Berufung und Revision (Urteile)
Beschwerden
(Beschlüsse ,Verfügungen)
RBehelf (Überbegriff)
einen rechtlichen Schutz zu gewähren, ohne direkt eine Überprüfung einer Entscheidung zu veranlassen
a) förnliche RBehlfe
Einspruch, Erinnerung, RMittel
b) Formlose
RMittel (=förmlicher RBehelf)
speziell dazu da, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten und eine Überprüfung zu veranlassen
a) Berufung §§ 511 ff. ZPO
(ersten Rechtszug erlassenen Endurteile)
Überprüfung in tatsächlicher+rechtlicher Hinsicht
-> materiell-rechtliche
-> prozess-rechtliche Fragen
-> neue Tatsachen aus-weise zulässig § 529 I Nr. 2 iVm § 531 II ZPO
b) Revision §§ 542 ff. ZPO
Berufungsinstanz ergangenen Endurteile.
beachte: 566 ZPO
c) Sofortige Beschwerde §§ 567 ff. ZPO
(gegen Beschlüsse und Verfügungen)
d) Rechtsbeschwerde, 574 ff ZPO
Rechtsmittel -> 2 grundlegende Wirkungen:
a) Devolutiveffekt = abwälzen“
wodurch Verfahren in höhere Instanz gebracht
b) Suspensiveffekt = in einen Schwebezustand versetzen
bewirkt, dass formelle Rechtskraft (=Unanfechtbarkeit)
durch RMittel gehemmt
Werden gegen gerichtliche Entscheidungen wie z.B. Urteile Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt, so werden diese nicht rechtskräftig. Rechtskraft tritt erst ein, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist oder wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wird
p: Trotzdem während Zeit, in der über RBehelf/ RMittel entschieden,
ist urspr. Entscheidung vorläufig vollstreckbar oder vollziehbar
Lsg:
-> Soll dies vermieden werden, muss neben Einlegung des RMittels/ RBehelfs
-> Antrag auf einstweilige Einstellung der ZVS, § 719 ZPO.
Instanzenzug der Zivilgerichtsbarkeit
1.Instanz
a) AG
-> Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro, § 23 Nr. 1 GVG
-> § 23 Nr. 2 GVG
-> Familiensachen, § 23a iVm 23b GVG
-> Besetzung, 22 IV GVG
b) LG
-> § 71 I
-> § 72 II GVG( Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB)
c) OLG, 118 ZPO
2.Instanz
a) LG
-> Berufung (§ 511 ZPO) gg Urteile des AG, § 72 GVG
b) OLG
-> Berufung (§ 511) gg Urteile d LG, § 119 I Nr. 1, NR. 2 GVG
BayObLG
Besetzung: 10 EGGVG
Zuständigkeit (Errichtung 25 II EGGVG)
a) Art. 11 AGGVG
statt BGH: Revision, Nichtzulassungs-/ RBeschwerden, wenn im Wesentlichen bay. Landesnormen
(insb. AGBGB, z. B. Nachbarrecht) entscheidungserheblich
(§ 8 EGGVG, § 7 EGZPO)
c) bei Bestimmung d zuständigen LG (§ 36 ZPO, § 9 EGZPO).
3.Instanz -> BGH
Revision (§ 542 ZPO) gegen alle Berufungsurteile, § 133 GVG
Sprungrevision: § 566 ZPO
Wahrung der Rspr.-Einheit: großer Senat, § 132 II GVG
(sog. Außendivergenz)
In welchen Schritten erfolgt die Erhebung der Klage?
1) Klageeinreichung, 253 II, II ZPO
(RStreit Anhängikeit)
2) Klageerhebung: Zustellung der Klage an den Beklagten
RHängigkeit, 253 I, 261 I
Ende RHängigkeit
mit rechtskräftigen Abschluss des Prozesses
Rechtswirkungen der Rechtshängigkeit
a) materiellrechtlich
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
ggfs. Auslösung des Verzugs, § 286 I 2 BGB
§ 291 BGB
Haftungsverschärfung, etwa nach §§ 292, 818 Abs. 4, 987 ff. BGB
b) prozessrechtlich
§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO -> kein anderweitiger Streitgegenstand
Änderung des Streitgegenstandes ist nicht mehr ohne weiteres möglich, §§ 263, 264 ZPO
Veräußerung der streitbefangenen Sache berührt nicht die Parteirolle des Veräußernden
dieser führt den Prozess über das fremde Recht im eigenen Namen weiter (Prozessstandschaft), §§ 265, 266 ZPO
265 II 2
„Postulationsfähigkeit“
die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen
78 I ZPO
78 IV
keine Zulässigkeits-Vss
Vss. für wirksame Vornahme einer Prozesshandlung
Klagearten
LK, 253 I
gerichtliche Entscheidung, um Leistung vom Beklagten einzufordern.
Dies kann z.B. die Zahlung einer Geldschuld oder die Übergabe einer Sache sein.
GestaltungsKlage
dient Veränderung von Rechtsverhältnissen
Klage auf Ehescheidung, Anfechtung von WE.
Feststellungsklagen, 256 I
Klärung der Rechtslage (Feststellung)
keine ausführende Wirkung, dient jedoch zur Rechtssicherheit der beteiligten Parteien.
Eine Versicherung verweigert die Zahlung aufgrund einer angeblichen vertraglichen Regelung (an sich LK)
Der Versicherte ist jedoch anderer Meinung und erhebt Feststellungsklage, um gerichtlich klären zu lassen, ob die vertragliche Regelung besteht oder nicht
Ablauf mündliche Verhandlung
220
278 II
137, 139
136 Abs. 3, 139 Abs. 1 ZPO
(generell Vergleich, , § 278 Abs. 1)
§ 279 II ZPO
Beendigung des Rechtsstreits durch
a) Parteien (zB Vergleich)
b) Gericht (Urteil)
Wann ist ein Urteil formell rechtskräftig?
die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln abgelaufen ist
(unanfechtbar)
Vss (Rechtskraft)
vollstreckbar
unanfechtbar
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)!
Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime)
Gegenstück:
Offizialüprinzip, 152 I StPO -> StA = Herrin über Verfahrensgegenstand
Gleich: 88 VwGO -> Parteien Herren d Verfahrens
vs
richterli Hinweispflicht, 139 I, 279 III (Neutralitätspflicht)
Parteien bestimmen: Herrschaft über Verfahrensgegenstand
(1) Verfahrensbeginn (durch Klage oder Antrag), 253 I, 261 II
(2) Umfang richterlichen Prüfung, §§ 308, 528, 557 ZPO
(3) Beendigung Prozess/Verfahrens (s. KK)
-> durch Sachruteil ohne richterl Sachprüfung: 306, 307
-> 794 I Nr. 1
-> Verfahrensende ohne Entscheidung in HSache (nur Kostenbeschluss)
a) Klagerücknahme, § 269 ZPO,
b) Rechtsmittelrücknahme, §§ 516, 565 ZPO
c) 91a
(4) Klagegegenstand, 253 II Nr. 2 -> Änderung , 263 ZPO
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Verhandlungsgrundsatz (Verhandlungsmaxime)
bzw Beibringungsgrundsatz
Parteien bestimmen
welche Tatsachen -> Grundlage des Prozesses
durch Tatsachenvortrag/ beweis
streitige Tatsachen -> sind zu beweisen
Gegenstück
Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime)
= Tatsachenermittlung v Amts wegen (stets bei Ö-Interesse)
-> 86 VwGO
-> 155 II, 244 II StPO
Welche Tatsachen muss das Gericht im ZR „von Amts wegen“ prüfen?
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens
Einschränkung (d Verhandlungsgrundsatz)
138 I ZPO
-> Verbot v angaben ins “Balue hinein”
-> Pflicht zur sub Wahrheit/ Vollständigkeit
(keine Selbstbelastung)
139 I (richterl Hinweispflicht)
nicht rechtzeitg: 282 -> 296 II (Präklusion)
Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Art. 103 I GG Verfassungsrang
im Hinblick auf den Zivilprozess folgt aus dem Grundsatz: Jede Partei hat einen Anspruch auf Anhörung, bevor eine Entscheidung zu ihrem Nachteil ergeht
nur: Möglichkeit zur Äußerung
Folge der Verspätung = Nichtwahrnehmung
= Ausdruck Beschleungigungsmaxime
(rechtl gehör vs B-Grundsatz)
Belastende Folge nur, wenn Vershulden der Partei
falls Nichtwahrnehmung
dann
230 -> 233
330 -> 337
Grundsatz der Mündlichkeit
§ 128 I ZPO
Gericht darf bei seiner Entscheidung grds nur solche Tatsachen berücksichtigen, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht
Durchbrehcung
276 Ii
331 III
307
Öffentlichkeit
169 S. 1 -> Zugangsmöglichkeit
Außer: 170 ff GVG
Unmittelbarkeit
mündliche Verhandlung vor erkennenden Gericht
§ 309 ZPO
128 I
Beschleunigungsgrundsatz (Konzentrationsmaxime)
Zivilprozesse sind oft von erheblicher Dauer • die ZPO enthält daher einige Regelungen, die eine Beschleunigung des Verfahrens ermöglichen
272, 275
230 ff
330 ff
Zulässigkeit der Klage
Falls unzulässig, 17a II 1 GVG
I. Echte Prozessvoraussetzungen
1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG
2. wirksame Klageeinreichung, § 253 ZPO
3. Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO
falls (-), keine Zustellung Klage an Beklagten
II. Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
a) Zulässigkeit des Zivilrechtswegs, § 13 GVG
b) sachliche Zuständigkeit, §§ 23, 71 GVG
c) örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
2. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen
a) Parteifähigkeit, § 50 ZPO 8Rechtsfähig)
b) Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO (geschäftsfähig)
p: beschränkt -> unp-fähig (entweder voll prozessfähig oder nicht, also nicht 106 BGB)
c) Prozessführungsbefugnis
(streitige Recht im eigenen Namen)
PStandschaft: fremdes Recht im eigenen Namen
3. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen
a) keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
b) keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
c) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
FK, 256
rechtliches Interesse an der Feststellung, § 256 ZP
Rechtverhältnis
III. Prozesshindernisse
Auf welche Weise können die Parteien einen Prozess beenden?
Prozesshandlungen: die die Rhängigkeit unmittelbar beseitigen
a) Klagerücknahme des Klägers, § 269 ZPO
Kläger erkennt an, dass Klage
-> v Anfang an keine Aussicht auf Erfolg
-> zB wegen Vermögenslosigkeit des beklagten
b) 91a
wichtig: keine Prüfung der Erledigung durch Gericht
c) 794 I Nr. 1
-> sofort V-Titel schaffen
-> jederzeit im Verfahren möglich
Prozesshandlungen:
durch die Gericht Prozess durch Sachurteil ohne Sachprüfung beendet
a) Anerkenntis, § 307
Beklager erkennt, dass v Anfang an keine Ausicht auf Erfolg
(abgrenzen: vom Geständnis (§ 288 ZPO))
-> normales Endurteil: Anerkenntnis mit RMitteln (511, 542) anfechtbar (aber: § 580 ZPO)
Kosten
Nach § 91 ZPO trägt grds unterlegene Partei (gesamten) Kosten des Rechtsstreits.
aber: etvl § 93 ZPO vorrangig sein.
Anlass zur Klageerhebung, wenn Kläger Zahlung nur mittels gerichtlicher Hilfe zu erlangen.
(+), wenn sich Beklagte in Verzug
-> ohne Mahnung in Verzug (§ 286 II Nr. 2, Abs. 3 BGB), kommt es hier auf die materielle Rechtslage an
-> Verzug (+), trägt Beklagte Kosten (§ 91 ZPO)
-> Verzug (-), trägt Kläger Kosten (§ 93 ZPO)
arg: kein Versuch einer außergerichtl Rechtsdurchsetzung (Mahnung)
b) Verzicht, § 306
Kläger erkennt, dass v Anfang an keine Ausicht auf Erfolg
erneute Klage ist wegen entgegenstehenden Rechtskraft des Verzichtsurteils nicht mehr zulässig
anders als bei der Klagerücknahme verzichtet Kläger nicht auf RSchutz im konkreten Verfahren, sondern auf RSchutz überhaupt
Kosten -> Kläger: § 91
Können die Parteien den Prozess auch durch einen außergerichtlichen Vergleich beenden?
nein
dazu müssen sie vielmehr die entsprechenden Prozesshandlungen vornehmen
zB Prozessvergleich
Beweis
Inwiefern ist das Gericht auf das Beweisverfahren angewiesen, um zu einer Entscheidung zu gelangen?
Gericht prüft
Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers
Erheblichkeit des Vorbringens des Beklagten
wenn beides (+), dann Beweis
Welche Tatsachen bedürfen keines Beweises?
b) offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO
(unstreitige oder nicht wirksam bestrittene Tatsachen)
c) Tatsachen, die Gegenstand einer gesetzl Vermutung sind, 292 ZPO
(zB : § 1006 I 1 BGB)
c) Tatsachen, auf deren Vorliegen aufgrund allg. Lebenserfahrung geschlossen werden kann
(Tatsachen, für deren Vorliegen der „Beweis des ersten Anscheins“ – prima-facie-Beweis – spricht)
d) Tatsachen, die nach § 287 ZPO festgestellt werden
(Schadensermittlung)
Welche Beweismittel stehen im Beweisverfahren zur Verfügung?
s. S. 6, ZPO (Habersack, 100)
a) Augenschein, §§ 371 ff. ZPO
b) Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
c) Sachverständigengutachten, §§ 402 ff. ZPO
d) Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
d) Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
In welchen Fällen wird die allgemeine Beweislastregel durchbrochen?
gesetzl Beweislastregeln (zB: § 280 I 2 BGB)
gesetzl Vermutungen (zB § 1006 BGB
Verteilung nach Gefahrenbereichen (Sphären)
Produzentenhaftung
Rechtskraft
dient Rechtsfrieden + Rechtssicherheit
formell
mateiell, 322
Prozess endgültig abgeschlossen
a) bei letztinstanzlichen Entscheidungen:
-> mit ihrem Wirksamwerden
b) mit Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels
-> unanfechtbar
c) Verzicht auf Rechtsmittel
-> vgl. §§ 515, 565 ZPO
a) über denselben Streitgegenstand darf kein Prozess mehr geführt werden, 261 III Nr. 1
b) in späteren Prozess der Parteien über anderen Streitgegenstand ist rechtskräftig festgestelte Rechtsfolge bindend, soweit es auf sie ankommt
(Präjudizwirkung)
einschränkend
obj
sub
zeitlich
322 I 1 ZPO
grds „inter partes“,
§ 325 I ZPO
Rkraft bezieht sich nur auf SV,
der im Zeitpkt der letzten Tatsachenverhandlung bestand
Aus welchen Titeln kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden?
1. Endurteile, § 704 ZPO
2. in § 794 I ZPO aufgeführte Titel
Darf die Vollstreckung bereits vor der Zustellung des Titels an den Schuldner erfolgen?
nach § 750 I 1 ZPO muss Titel vorher oder zumindest mit der Vollstreckung zugestellt werden
Titel
Vermerk, der auf Vollstreckbarkeit des Titels hinweist
Urteilsarten
A) Endurteile
(Unterscheidung nach Rechtskraftwirkung)
a) Prozessurteil
Klage unzulässig -> Unzulässigkeitsgründe rechtskräftig festgestell
b) Sachurteil
Vss: Zulässigkeit
entscheidet darüber hinaus rechtskräftig über das Klagebegehren selbst
B) Unterscheidung nach Bedeutung für Erledigung d Rechtsstreits
a. Endurteile
entscheidet über den Streitgegenstand
Schlussurteil gemäß § 300 ZPO vs Teilurteil (§ 301 ZPO)
b. Zwischenurteile, 303
entscheiden nur über einzelne Streitpunkte und bereiten somit die endgültige Entscheidung vor.
c. Vorbehaltsurteile, 302
sind auflösend bedingte Endurteile, sie lassen nur noch bestimmte Einwendungen des Beklagten offen, vgl. §§ 302, 599 ZPO
urteil vs beschluss
Urteil:
grds 128 I ZPO (außer 128 II ZPO) mündliche Verhandlung
Beschluss: keine mündliche Verhandlung
§ 91 a ZPO
Klage
Klageerwiderung
Replik
Dublik
Gemäß § 276 Abs. 1 ZPO hat Beklagte auf Klage zu erwidern,
und Kläger hat nach § 277 I ZPO das Recht zur Replik.
Dem Beklagten steht anschließend nach § 278 I ZPO die Möglichkeit zur Duplik zu
Zuletzt geändertvor 5 Monaten