Tatbestand und Rechtsfolge, Wenn-Dann-Beziehung
Wenn-Dann-Beziehung veranschaulicht
Struktur des Syllogismus
Wortlaut vs. Sinn und Zweck
Es lassen sich mithin zwei Meinungen vertreten:
Man könnte auf den Wortlaut der Norm abstellen und argumentieren, dass dort nur Hunde erwähnt werden. Die Katze des Herrn C ist davon nicht erfasst.
Man könnte aber auch mit dem Sinn und Zweck der Norm argumentieren (Hygieneschutz) und zu dem Ergebnis kommen, dass es der Sinn und Zweck des Verbots rechtfertigt, „Hund" nicht im allgemeinen Wortsinn zu verstehen, sondern auch Katzen als Hunde im Sinne des Verbots mit zu erfassen.
Beide Ergebnisse sind vertretbar, allerdings erfordert die zweite Meinung einen höheren Argumentationsaufwand.
Unschärfen der Subsumtion (Ideen und Probleme der Subsumtion)
Abstrakte Norm und konkrete Fälle
Warum ist das so?
Gesetze sollen eine Vielzahl von Fällen abdecken
Daher regelmäßig abstrakte Umschreibungen (!! Juristen müssen abstrakt denken)
Z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB
Das Gesetz erwähnt nicht jeden denkbaren Kaufgegenstand: Tomatensuppe, Schinken, Auto, Hund, Hose, etc. pp.
Sondern es spricht von „Sachen“ – Was ist nun eine Sache? – hier hilft der Gesetzgeber mit einer Legaldefinitionin § 90 BGB
Z.B. Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Das Gesetz formuliert nicht: „Wer Herrn A, Herrn B (etc. pp.), Frau A, Frau B (etc. pp.) tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Sondern abstrakt: „einen Menschen“
Ob der konkrete Sachverhalt davon erfasst wird, kann teilweise schwierig zu bestimmen sein, z.B.:
Ist elektronischer Strom eine Sache i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB?
Ungeborenes Kind im Mutterleib als Mensch i.S.d. § 212 BGB?
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Es handelt sich bei dem Merkmal der „Zuverlässigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff
Unbestimmter Rechtsbegriff: Begrifflichkeit innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, deren Inhalt nicht ohne Weiteres feststeht und der Auslegung bedarf
Z.B. „gute Sitte “ (§ 138 Abs. 1 BGB), „Zuverlässigkeit“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG), „Treu und Glauben" (§ 242 BGB)
Anders z.B. § 195 BGB: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“-Was drei Jahre meint, ist (relativ) klar bestimmbar
Eine gewisse Unbestimmbarkeit ist aber den meisten gesetzlich verwendeten Begriffen zu eigen (z.B. „Sache", § 433 BGB, § 242 StGB), wenn es sich nicht gerade um konkrete Datums-, Ort- oder Zahlenangaben handelt.
Teilweise definiert der Gesetzgeber bestimmte Begriffe, z.B. „Sache" in § 90 BGB (sog. Legaldefinition); allerdings kann der Sachenbegriff im StGB wiederum ein anderer sein
Häufig kann man differenzieren zwischen:
Fällen, die unstreitig erfasst werden, z.B. ein Ball als Sache
Fällen, die nicht so eindeutig sind, z.B. elektr. Strom als Sache
(Normen-) Auslegungsmethoden
Das Gesetz ist etwas zum Auslegen
Ermittlung des Sinngehalts eines Begriffs / einer Norm durch Auslegung, insbesondere:
Grammatische Auslegung / Auslegung aus dem Wortlaut (Hund = Hund)
Systematische Auslegung / Auslegung aus dem gesetzlichen Zusammenhang (in welchem Kontext das Gesetz steht, Verbindungen zu nebenstehenden Gesetzen)
Historische Auslegung / Auslegung aus der Entstehungsgeschichte (wie ist das Gesetz entstanden, was wollte der ursprüngliche Gesetzgeber damit bezwecken, Probleme/Umstände damals)
Teleologische Auslegung / Auslegung nach dem Sinn und Zweck
Rückführbar auf Friedrich Carl von Savigny (1779-1861)
Definiton der Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit lässt sich definieren als:
„Zuverlässig ist, wer Gewähr dafür bietet, sein Gaststättengewerbe ordnungsgemäß zu auszuüben"; bzw.:
„Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, sein Gaststättengewerbe ordnungsgemäß ausüben“
Die Rechtsprechung definiert wie folgt: „Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt." (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 5278)
In einer Klausur würde man schlicht diese Definition nutzen ...
Unter diese Definition kann nun subsumiert werden:
Die Frage ist also, ob A, nachdem er den Hund der Nachbarin getreten und schwer verletzt hat, noch Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Gaststätte bietet
Es deutet sich an, dass diese Frage nicht klar beantwortet werden kann ...
Zuletzt geändertvor einem Jahr