Buffl

Abfall + Bodenschutz + Deponie + UVPG

MS
von Mandana S.

Prozessablauf in einer MBA

1.       Hausmüll wird nach einer groben Vorsichtung zerkleinert

2.       Durch Siebung wird das Schreddergut in mehrere Stoffströme (Fraktionen) geteilt

3.       Der Hauptanteil der organischen Substanz findet sich nach Zerkleinerung und Siebung in der „Feinfraktion“ (meist Korngröße < 40 mm)

4.       In der „Grobfraktion“ (meist Korngröße > 40 mm) befinden sich Folien, Papier, Hartkunststoffe, Holz, Windeln, Schuhe etc. Durch Ballistik werden Grob, Schwer- und Störstoffe ausgeschleust, die separat entsorgt werden und eine sog. „heizwertangereicherte“ Leichtfraktion (HwF) oder „hochkalorische“ Fraktion (HKF) gewonnen. Diese Fraktion soll als Brennstoff für sog. „Hochkalorische Kraftwerke“ (EBS-Kraftwerke) dienen

5.       Die Feinfraktion wird im biologischen Teil der Anlage weiterbehandelt und der Anteil der organischen Substanz soweit reduziert, bis ein bestimmter Grad des biologischen Abbaus erreicht ist 🡪 Durch Mikroorganismen entweder in belüfteten Mieten, Reaktoren und/oder Hallen aerob oder anaerob in Reaktoren

6.       Eine Schwer- bzw. Störstofffraktion wird direkt zu einer Müllverbrennungsanlage transportiert und verbrannt 🡪 Resultierende Schlacke für den Straßenbau oder deponiert

7.       Die angereicherte Leichtfraktion wird durch anschließende Nachbehandlungsschritte zu dem Brennstoff aufbereitet, der gemäß 17. BImSchV in die sogenannte Mitverbrennung der Zement-, Kalk- und Großkraftwerksindustrie gelangt 🡪 Erzeugung eines verbrennungstechnisch hochwertigem und schwermetallarmen Ersatzbrennstoff (ESB)

8.       Biologisch behandelte Feinfraktion wird in Deutschland deponiert 🡪 Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Parameter wie der biologischen Aktivität (Bildung von Deponiegas)

Fließschema einer MBA (3 Fraktionen)






Abfallstromkontrolle international

EG-Abfallverbringungs-Verordnung (AbfVerbrG)

●      Exportverbote

o   Beseitigung von Abfällen außerhalb der EU (mit Ausnahmen)

o   Verwertung gef. Abfälle in Nicht-OECD-Staaten

●      Vorabzustimmung der beteiligten Staaten

o   Für jede Verbringung gef. Abfälle: „gelbe Liste“ gem. Basel-Code od. ungelistet

o   Notifizierungsverfahren

o   Export- / (Transit-) / Importgenehmigung

o   Verbleibskontrolle mit „Begleitschein“

o   Transportanmeldung

o   Annahme- / Entsorgungsbestätigung

●      Informationspflichten (grüne Liste gem. Basel-Code)

●      Exporteur / Exportstaat

o   Verantwortung

o   Rückholung; Sicherheitsleistung

●      Notifizierungsverfahren

o   Antrag durch Exporteur (notifizierende Person) im Exportstaat

o   Exportstaat leitet Antrag nach Vorprüfung an Import- und Transitstaaten

o   Rein formelle Prüfung

▪       Formulare Vertrag, Sicherheitsleistung, Analysen/Beschreibung Abfall, Anlagengenehmigung mit Verfahrensbeschreibung

o   Prüffristen

▪       Vollständigkeit: 3 Tage

▪       Genehmigungsfähigkeit: 30 Tage

o   Einwandsgründe - Art. 11 (Beseitigung) und Artikel 12 (Verwertung)

▪       Grundsatz der Nähe, Entsorgungsautarkie

▪       Entsorgung nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften

▪       Schutz der Umwelt


OECD: Ausfuhr aus der Gemeinschaft an Drittstaaten zur Verwertung erlaubt

●      Kopie Begleitschein an Zoll 🡪 geht gestempelt an Behörde, Versandort zurück

●      42 Tage Frist, Eingangsbestätigung, dass Abfälle angekommen sind

Was ist zum Thema Produktverantwortung zu sagen?


Abschnitt 3 KrWG: §§ 23 ff.

●      Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung

●      Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden

●      Produktverantwortung umfasst insbesondere:

o   Die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,

o   Den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,

o   Die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,

o   Den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie

o   Die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung

Dazu: Beginn bereits in der Produktionsphase

●      Ordnungsrechtliche Maßnahmen (Gesetzte, Verordnungen)

●      Freiwillige Selbstverpflichtung

●      Bsp.: Elektrogeräte und Dosenpfand

Was beinhalten Abfallwirtschaftspläne?


§ 30 KrWG:

Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens

1.          Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme,

2.          Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten,

3.          Eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies erforderlich ist, der diesbezüglichen Investitionen,

4.          Ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen,

5.          Allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen.

 

Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten

1.          Angaben über organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,

2.          Eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten,

3.          Den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe,

4.          Angaben über geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren Sanierung

 

Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:

1. Die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen sowie

2. Die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen

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Mandana S.

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