Tarifvorbehalt
Aussage
Norm
Wann greift er?
Rechtsfolge bei Verstoß
Aussage: Keine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Angelegenheiten, die durch Tarifvertrag abgeschließend geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden
Norm: § 77 III BetrVG
Tarifbindung des Arbeitgebers ist unerheblich: Betrieb muss nur dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterliegen
Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtigkeit der Regelung nach § 134 BGB
Gilt Tarifvorbehalt des § 77 III BetrVG in Bezug auf § 87 I BetrVG?
Diskussion aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts von § 77 III BetrVG und § 87 I BetrVG
§ 77 III BetrVG: keine Betriebsvereinbarung bei Tarifüblichkeit oder tatsächlich bestehendem Tarifvertrag
§ 87 I BetrVG: Mitbestimmungsrecht nur bei wirklich bestehender tariflicher Regelung gesperrt
Theorien
Zwei-Schranken-Theorie: Tarifvorrang des § 77 III BetrVG gilt auch bei § 87 I BetrVG => Mitbestimmungsrecht also bei bloßer Tarifüblichkeit zwar (+) nach § 87 I BetrVG, aber nach § 77 III BetrVG keine Betriebsvereinbarung möglich
Vorrangtheorie: § 87 I BetrVG hat in diesen Angelegenheiten normativen Vorrang vor § 77 III BetrVG => Mitbestimmungsrecht kann bei bloßer Tarifüblichkeit durch Betriebsvereinbarung ausgeübt werden
Streitentscheid
Pro Zwei-Schranken-Theorie: Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, Betriebsrat könnte auch Regelungsabrede vereinbaren
Pro Vorrangtheorie: Regelungsabrede wäre nur auf freiwilliger Basis, Schutzzweck des § 87 I BetrVG, Arbeitnehmer zu stärken
Zuletzt geändertvor einem Jahr