Wann ist nach der herrschenden Äquivalenztheorie eine Handlung kausal für einen Erfolg?
Wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, die Handlung also eine
von den gleichwertigen, aber unverzichtbaren Bedingungen ist, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre (conditio-sine-qua-non)
Was verstehen Sie unter „Doppelkausalität"?
Wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen gleichzeitig den gleichen Erfolg herbeigeführt haben, jede der Handlungen, aber bereits für sich allein die Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätte.
Hier gilt: Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ (jede für sich), nicht aber kumulativ (beide zusammen) hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede Handlung kausal für den Erfolg
Wann liegt Vorsatz in Form von Absicht vor?
Bei der Absicht (dolus directus 1. Grades) ist die Tatbestandsverwirklichung das Ziel des Täters; er hat also zielgerichteten Erfolgswillen, d.h. ihm kommt es gerade auf die Tatbestandsverwirklichung an. Die Tatbestandsverwirklichung muss aber nicht das Endziel des Täters sein, es reicht, dass es sich um ein Zwischenziel handelt. Hier dominiert also das Willenselement. Das Wissenselement kann reduziert sein
Wie löst die heute hM das dolus-generalis Problem?
Nach heute hM (sog. „Vollendungslösung“) werden diese Fälle als Sonderfälle des Irrtums über den Kausalverlauf behandelt. Anknüpfungspunkt bildet nur die mit Vorsatz vorgenommene Ersthandlung. Dass der konkrete Erfolg entgegen der Tätervorstellung erst durch die Zweithandlung (versehentlich) herbeigeführt wird, wird als Kausalabweichung behandelt, die, je nachdem, ob sie wesentlich ist oder nicht, den Vorsatz ausschließt oder unberührt lässt (abweichend die sog. „Versuchslösung").
Welches Problem verbirgt sich hinter dem Stichwort „,dolus generalis"?
Das ,,dolus generalis“ - Problem betrifft die Fälle, in denen der Erfolg vermeintlich durch eine vorangehende vorsätzliche, in Wirklichkeit aber erst durch eine nachträgliche unvorsätzliche Handlung des Täters eintritt (z.B. „Jauchgrubenfall).
Wann ist ein Abbruch der Kausalkette gegeben?
Vom Abbruch der Kausalkette spricht man nur dann, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursachenkette beseitigt und nunmehr allein - unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe - den Erfolg herbeiführt. Aus der Sicht der neuen Ursachenreihe wird hier auch von überholender Kausalität gesprochen.
Wie wird in der Literatur versucht, die Äquivalenztheorie einzuschränken bzw. zu korrigieren?
Über das Kriterium der objektiven Zurechnung schon im objektiven Tatbestand.
Welche Folgen hat es, wenn der Täter zwar objektiv gerechtfertigt ist, dies subjektiv aber gar nicht weis?
Nach hM scheidet bei fehlender subjektiver Kenntnis der Rechtfertigungsvoraussetzungen eine Rechtfertigung aus. Streitig ist aber, ob in diesem Fall wegen vollendeten Delikts oder nur wegen versuchten Delikts bzw. entsprechend den Versuchsregeln (hM) zu bestrafen ist.
Wie unterscheidet sich nach hL die Prüfung des Kausalzusammenhangs von der Prüfung des objektiven Zurechnungszusammenhangs?
Während bei der Kausalität ein Bedingungszusammenhang als Mindestverknüpfung zwischen Handlung und Erfolg geprüft wird, wird beim Zurechnungszusammenhang normativ bewertet, ob sich der Erfolg als das Werk des Täters" darstellt. Zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg dann, wenn dieses Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko eines Erfolgseintritts geschaffen und sich dieses Risiko bei wertender Betrachtung im konkret eingetretenen Erfolg (noch mit-) verwirklicht hat.
Fallgruppen bei der objektiven Zurechnung
Risikoerhöhung/ Erlaubtes Risiko/ Steuerbarkeit/ Adäquanz/ Verantwortungsprinzip
Inwiefern spielen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit neben der Abwehrhandlung die Abwehrfolgen eine Rolle?
Unbeabsichtigte schwere Folgen, die sich aus der Gefährlichkeit der erforderlichen Abwehrhandlung ergeben, fallen allein in den Risikobereich des Angreifers, bleiben also bei der Erforderlichkeitsprüfung außer Ansatz.
Was unterscheidet nach hM die Erforderlichkeit von der Gebotenheit der Notwehr?
Während bei der Erforderlichkeitsprüfung rein tatsächlich - also auch unabhängig von einer Güterabwägung - betrachtet wird, ob die Abwehrhandlung nach der „Kampflage" geeignet und notwendig war, den Angriff sofort und nachhaltig zu stoppen, wird bei der Gebotenheitsprüfung wertend betrachtet, ob das Notwehrrecht insbesondere unter Beachtung der Missbrauchsgrundsätze und des Rechtsbe-wahrungsprinzips eingeschränkt oder ausgeschlossen war.
Kann man sich auch durch Notwehrprovokation strafbar machen, obwohl man in der späteren Notwehrsituation gerechtfertigt ist?
• BGH bejaht unabhängig von der sog. „actio illicita in causa" die Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitsdelikts durch das Provokationsverhalten bei reinen Erfolgsverursachungsdelikten (z.B. §§ 222, 229), wenn der später Notwehrübende schon im Zeitpunkt der Provokation mit dem Entstehen der Notwehrsituation und den sich daraus entwickelnden Verletzungsfolgen rechnen musste.
• Die wohl überwiegende Lit. lehnt das unter dem Aspekt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung
Bei welchen Fallkonstellationen wird von der hL heute im Ergebnis der objektive Zurechnungszusammenhang grds. verneint?
• Erfolgseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens;
• erfolgsverursachendes Verhalten ist ausschließlich risikoverringernd bzw. bewegt sich noch im Rahmen des erlaubten Risikos;
• atypischer Geschehensablauf zwischen Handlung und Erfolg
• Erfolg liegt außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Verhaltensnorm;
• zwischen Ersthandlung und Erfolg tritt Zweithandlung des Opfers, eines Dritten oder des Täters selbst, die nicht gem. §§25 ff. zugerechnet werden kann und voll verantwortlich eine neue eigenständige Gefahr schafft.
Welche Bedeutung kommt der Angemessenheitsklausel (§ 34 S. 2) zu?
Nach hM kommt dem § 34 S. 2 ähnlich der Gebotenheitsklausel des § 32 I eine eigenständige Bedeutung zu.
Es wird kontrolliert, ob eine Rechtfertigung mit elementaren Grundprinzipien (z. B. Autonomie- oder Rechtsstaatsprinzip) kollidiert.
Wie wird nach der bisherigen BGH-Rspr. die zu weite Äquivalenztheorie beim Vorsatzdelikt eingeschränkt?
Über die Rechtsfigur des vorsatzausschließenden Irrtums über den Kausalverlauf. Dieser Tatbestandsirrtum iSd § 16 I 1 setzt voraus, dass der tatsächliche Kausalverlauf von dem vom Täter vorgestellten Kausalverlauf wesentlich abweicht. Eine wesentliche Abweichung kann dabei allerdings solange noch nicht angenommen werden, wie sich die Abweichung noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Was ist der maßgebende Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsvorsatzes?
Gem. § 16 I 1 iVm § 8 S. 1 muss der Vorsatz zeitgleich (simultan) mit der erfolgsverursachenden Handlung bzw. Unterlassung vorliegen. Auf den Zeitpunkt des Erfolgseintritts kommt es hingegen gem. § 8 S. 2 nicht an. Mit Blick auf §§ 22, 24 wird deutlich, dass genau genommen der Versuchsbeginn gemeint sein muss. Denn schon beim „unmittelbaren Ansetzen" iSd § 22 muss der Täter eine „Vorstellung" von der Tat haben. Umgekehrt zeigt § 24, dass allein der Wegfall des Vorsatzes nach Versuchsbeginn nicht zur Strafbefreiung führt
Wann ist direkter Vorsatz gegeben?
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Hier sieht der Täter die Tatbestandsverwirklichung als notwendige und sichere Folge seines Verhaltens an. Ein solches sicheres Wissen zieht zwingend den Willen zur Tatbestandsverwirklichung nach sich. Hier dominiert also das Wissenselement.
Wie lautet die übliche, wenn auch etwas vergröberte Vorsatzdefinition?
Wissen (= intellektuelles Moment) und Wollen (= voluntatives Element) der objektiven Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (= Bezugspunkt)
Wann bejaht die hM bedingten Vorsatz?
Bedingter Vorsatz oder Eventualvorsatz ist die schwächste Vorsatzform; sowohl das Wissens- als auch das Willenselement ist reduziert. Hier muss der Täter nach der herrschenden Einwilligungs- oder Billigungstheorie den Erfolgseintritt lediglich als möglich (also nicht als sicher) ansehen und ihn billigend in Kauf nehmen oder sich damit zumindest abfinden (also ihn nicht zielgerichtet anstreben).
Wie unterscheiden sich § 228 und 904 BGB untereinander?
§ 228 BGB (Defensivnotstand) rechtfertigt die Einwirkung auf die Sache, von der die Gefahr ausgeht.
§ 904 BGB (Aggressivnotstand) rechtfertigt die Einwirkung auf eine an der Gefahrentstehung unbeteiligte Sache. Da auf eine gefahrverursachende Sache eher und intensiver eingewirkt werden darf, als auf eine an der Gefahrentstehung unbeteiligte, ist die Interessenabwägung des § 228 BGB wesentlich lockerer als die des § 904 BGB.
Wie wirkt sich die prinzipielle Unterscheidung zwischen Defensiv- und Aggressivnotstand im Rahmen des § 34 aus?
In der Situation des Defensivnotstands - Eingriffshandlung richtet sich gegen Rechtsgut des Gefahrenurhebers -
ist nach hM auch im Rahmen des § 34 die Interessenabwägung nach der Regelung des § 228 BGB durchzuführen, während nur in der Situation des
Aggressivnotstands - Eingriffshandlung richtet sich gegen Rechtsgut eines Unbeteiligten - die Interessenabwägung nach dem Wortlaut des § 34 StGB inhaltlich übereinstimmend mit § 904 BGB läuft.
Fehlende obj. Vss. aber subjektives RF-Element gegeben?
Evtl Anwendungsbereich ETBI (Putativnotwehrlage) / evtl. auch nur relevant für Strafzumessung (Putativnotwehrexzess)
Wie ist das Verhältnis von § 34 StGB zu §§ 228 und 904 BGB?
§§ 228 und 904 BGB sind spezieller als § 34 StGB, wenn es um die Rechtfertigung einer Sacheinwirkung geht.
Wie ist das Merkmal „auf frischer Tat betroffen“ iSd § 127 I 1 StPO zu verstehen?
Teilweise wird darunter verstanden, dass eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen muss. Nach aA reicht, dass dringender Tatverdacht vorliegt. Für erstgenannte Ansicht spricht der Vergleich des § 127 I mit
§ 127 Il iVm 112 I 1 StPO
In welchen Fällen ist nach hM Notwehr nicht oder doch zumindest nicht im vollen Umfang geboten iSd § 32 I?
Ausschluss bei
• Absichtsprovokation
• Abwehrprovokation (str.)
• krassem Missverhältnis zwischen Eingriffs- und Erhaltungsgut
• Verstoß gegen Fundamentalprinzipien, wie etwa Art. 1 I GG;
Einschränkung bei
• sonst vorwerfbarer Provokation
• Angriff erkennbar schuldlos Handelnder;
• Angriff im Rahmen enger persönlicher Beziehungen
Zu welchem Zweck darf Selbsthilfe iSd § 229 BGB geübt werden?
Der Zweck des Selbsthilferechts des § 229 BGB liegt nicht in der Ermöglichung der sofortigen Anspruchsdurchsetzung, sonder nur in der Anspruchssicherung, d.h. in der Vorbereitung des dinglichen oder persönlichen Arrests gem. §§ 916 ff. ZPO, falls die Zwangsvollstreckung in einen eigenen und durchsetzbaren Anspruch gefährdet und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Gibt es eine Drittwirkung der Notwehr?
Notwehr deckt grds. nur Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers, nicht aber Eingriffe in die Rechtsgüter am Angriff unbeteiligter Dritter. Eine Ausnahme soll nach einer Minderansicht aber dann gemacht werden, wenn der Angreifer Gegenstände Dritter zum oder beim Angriff benutzt.
Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung?
• Einwilligung muss überhaupt rechtlich zulässig sein;
• Einwilligung muss vor der Tat erteilt worden sein und zur Tatzeit noch fortbestehen
• Einwilligung muss nach außen kundgegeben worden sein
• Der die Einwilligung erteilende Rechtsgutsträger muss ein-willigungsfähig sein
• Einwilligung muss ernstlich und frei von Willensmängeln sein
• Bei Einwilligungen in Körperverletzungen darf die Tat trotz Einwilligung nicht sittenwidrig sein, § 228
• Täter muss subjektiv in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung handeln.
Was sind die Voraussetzungen einer Notwehrlage iSd § 32?
1. Angriff, d.h. jede Bedrohung geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
2. Gegenwärtig: Diese Phase beginnt mit einem Angreiferverhalten, das aus objektiver Sicht unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung umzuschlagen droht. Diese Phase ist beendet, wenn der Angriff fehlgeschlagen, endgültig aufgegeben oder vollständig durchgeführt ist, so dass die Rechtsgutsverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann.
3. Rechtswidrig: Nach hM ist der Angriff bereits rechtswidrig, wenn der Betroffene die drohende Rechtsgutsverletzung nicht zu dulden braucht (Erfolgsunwert). Nach aA ist maßgebend, dass das Angreiferverhalten im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Handlungsunwert). Jeden falls entfällt ein w Angriff, wenn der Angreifer seinerseits gerechtfertigt ist.
Wann ist die Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung unzulässig?
Wenn der Einwilligende über das verletzte Rechtsgut nicht verfügen kann. An der Verfügungsbefugnis fehlt es hinsichtlich Rechtsgütern der Allgemeinheit (z.B. Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bei §§ 315b ff.; Lauterkeit des öffentlichen Dienstes bei §§ 332 ff. usw,) und - wie § 216 zeigt - beim Individualrechtsgut Leben.
Unterschied kumulative/ alternative/ abgebrochene bzw. überholende Kausalität
Nur zusammen zum Erfolg/ jeweils ausreichen/ neue Ursachenreihe erfolgskausal geworden
Aufgabe der objektiven (subjektiven) Zurechnung
Wertungsgesichtspunkt „Werk des Täters“
Welche Voraussetzungen werden für die Einwilligungsfähigkeit verlangt?
Grds. wird nur die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt, die auch bei minderjährigen Jugendlichen schon vorhanden sein kann, je nach individuellem Reifegrad.
Simultan-/ Koinzidenzprinzip
Alle Elemente der Straftat müssen im ZP der Handlung vorliegen
Ausnahme: Erfolg, vgl. §8 S. 1 und S.2
Wie beurteilt die heute hM die Sittenwidrigkeit der Tat iSd § 228?
Die heute hM vertritt hier die sog. „Rechtsgutslösung“. Danach beurteilt sich die Sittenwidrigkeit der Körperverletzung grds. nach Art und Gewicht des ex ante drohenden Körperverletzungserfolgs und dem Grad der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr. Die lange Zeit verwendete Formel vom Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden bzw. die Orientierung an allgemein gülligen moralischen Maßstäben wird überwiegend nicht mehr herangezogen, da zu unbestimmt.
Kann auch ein Bewusstloser heimtückisch getötet werden?
Auch ein Bewusstloser kann heimtückisch getötet werden, wenn der Täter zum Zwecke der Tötung die Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten und daraus resultierende Schutzlosigkeit des bewusstlosen Opfers zum Zwecke der Tötung ausnutzt.
Gedanke des §15 StGB
-Alle Delikte im StGB sind Vorsatzdelikte
-Bestrafung von Fahrlässigkeit muss ausdrücken normiert sein
Wie wird der Alternativvorsatz nach hM behandelt?
Der Täter wird nach hM wegen aller konstruktiv erfassbaren Delikte bestraft, dh falls kein Erfolg eingetreten ist wegen der verschiedenen Versuche in Idealkonkurrenz; falls einer der Erfolge eingetreten ist, grds. wegen des vollendeten Delikts in Ideal-konkurrenz mit dem Versuch.
Versuchsaufbau
Zusätzlich Vorprüfung+ Rücktritt beenden
TBM (Tatentschluss+ Unmittelbares Ansetzen), RWK und Schuld
Struktur der Rechtfertigungsgründe
Objektiv: Konfliktsituation + Beschränkungen
Subjektives RF-Element
Was ist unter einem Alternativvorsatz zu verstehen?
Alternativvorsatz ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung nicht weiß, ob er von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen den einen oder anderen verwirklicht, jedoch beide Alternativen in Kauf nimmt
Aufbau der Notwehr, §32 StGB
Notwehrlage/ Notwehrhandlung/
subj. RF-Element
Was verbirgt sich hinter dem Begriff „kumulative Kausalität"?
Wenn mehrere unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen, die - isoliert betrachtet - nicht in der Lage waren,
den Erfolg herbeizuführen, erst im Zusammenwirken den Erfolg herbeigeführt haben. Hier ist jede Handlung kausal.
Abgrenzung Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit
„Na wenn schon“ = billigend in Kauf= Eventualvorsatz
„Es wird schon gut gehen“= Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Voraussetzungen einer aberratio ictus (a.i.)?
Voraussetzung ist, dass die Richtung des deliktischen Angriffs durch äußere (willensunabhängige) unvorhergesehene Umstände verändert wird, nachdem der Täter ein individuelles Tatobiekt bereits anvisiert und seine Willensrichtung darauf abgestellt hat (= Vorsatzkonkretisierung), und so im Ergebnis Angriffs- und Verletzungsobjekt voneinander abweichen.
Nach hM entfällt hierbei hinsichtlich des Verletzungsobjekts der Vorsatz (§ 16 I 1). Es bleibt diesbezüglich allenfalls eine Fahrlässigkeitstat (§ 16 I 2). Hinzu kommt ein Versuch in Richtung des nicht verletzten Angriffsobjekts.
Voraussetzungen eines error in persona (e.p.)?
Dem Täter unterläuft eine vorgelagerte Fehlidentifikation (anvisierter Y wird als X fehlidentifiziert). Dieser Identitätsirrtum ist ein außertatbestandlicher und damit unbeachtlicher Motivirrtum, wenn tatbestandsbezogen das vorgestellte und das verletzte Objekt rechtlich gleichwertig sind (z.B. beide „anderer Mensch" iSv § 212 1).
Wie wirkt sich der e.p. des Tatmittlers auf den Vorsatz des mittelb. Täters aus?
• Ein Teil d. Lit. nimmt bei error in persona des Tatmittlers generell eine beachtliche vorsatzausschließende aberratio ictus beim mittelbaren Täter an (= „aberratio-ictus-Theorie").
• Eine im Vordringen befindliche Gegenansicht differenziert danach, ob der Hintermann dem Vordermann die Individualisierung des Tatobjekts mit Auswahlspielraum überlässt, oder ob der Hintermann das Tatopfer selbst schon so genau festlegt, dass der Vordermann diesen Spielraum nicht mehr besitzt. Im ersten Fall ist der Auswahlfehler des an sich auftragsgemäß handelnden Vordermanns grds. als eigener error in persona des Hintermanns anzusehen. Im zweiten Fall führt das auftragswidrige Verhalten des Vordermanns zur aberratio ictus beim Hintermann.
Welche Form von Tatherrschaft hat der mittelbare Täter?
In welchen Fällen liegt diese Tatherrschaft unproblematisch vor
Die Steuerungsherrschaft in Form der Wissens- oder Willensherrschaft.
Teilweise wird nur von Willensherrschaft gesprochen.
Fälle:
• Hintermann nötigt Vordermann (auch Nötigungsherrschaft genannt);
• Hintermann nutzt einen Irrtum des Vordermanns aus (auch Irrtumsherrschaft genannt);
• Hintermann benutzt unzurechnungsfähigen Vordermann (Kind, Geisteskranker usw.).
Kann auch beim Einsatz doloser (absichts- oder qualifikationsloser) Vorderleute mittelbare Täterschaft des Hintermanns vorliegen?
Teil d. Lit. (-); arg.: Hintermann besitzt über einen dolosen (= bösgläubigen) Vordermann keinerlei reale Tatherrschaft;
• wohl hM (+), da Hintermann als Veranlasser den psychischen Anstoß zur Tat gibt und infolge der nur bei ihm vorhandenen Täterquali-fikationen bzw. Absichten ein rechtliches Übergewicht besitzt (sog. normativ-psychologische Tatherrschaft).
Gibt es auch einen Täter hinter dem Täter ??
• Nach einem Teil d. Lit. (-), da die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vordermanns eine tatbestandsbezogene Tatherrschaft des Hintermanns ausschließe (strenges Verantwortungsprinzip);
• nach hM (+), wenn jedenfalls der Hintermann infolge seiner Wissens- oder Willensüberlegenheit den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs in seiner konkreten Erscheinungsform steuert.
In welchen Fallkonstellationen kommt dieser
,,Täter hinter dem Täter" typischerweise vor?
• Hintermann nutzt einen beim Vordermann unbeachtlichen error in persona vel objecto aus (Dohna-Fall);
• Hintermann nutzt einen vermeidbaren Verbots- oder Erlaubnisirrtum des Vordermanns aus (Katzenkönig-Fall);
• Hintermann benutzt einen hierarchisch organisierten Machtapparat, um Vordermann zur Tat zu veranlassen (Mauerschützen-Fall).
Wann beginnt der Versuch bei mittelbarer Täterschaft?
Teil d. Lit: Mit Einwirken auf den Vordermann (,reine Einzellösung")
• Teil d. Lit.: Wenn Vordermann seinerseits unmittelbar ansetzt (Gesamtlösung);
• hM: Wenn der Hintermann die Einwirkung auf den Vordermann abgeschlossen hat und ihn jetzt zur (zeitnahen, alsbaldigen) Tatbestandsverwirklichung aus seinem Kontrollbereich entlässt („modifizierte Einzellösung").
Gibt es einen Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts (z.B. bei §§ 227, 251)?
Die ganz hM bejaht dies mit Hinweis auf §18 (,wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt") und
§ 11 II, wonach auch das erfolgsqualifizierte Delikt vom Gesamtcharakter her Vorsatzdelikt ist.
Welche Versuchsvarianten sind beim erfolgsqualifizierten Delikt denkbar?
• Erfolgsqualifizierter Versuch (Grunddelikt versucht, dabei bereits wenigstens fahrlässig schwere Folge herbeigeführt);
• versuchte Erfolgsqualifikation: (Grunddelikt vollendet, dabei Versuch, schwere Folge herbeizuführen);
• versuchtes Grunddelikt + versuchte Erfolgsqualifikation.
Warum ist bei §227 die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs streitig?
Bei § 227 ist umstritten, ob sich in der Todesfolge die spezifische Gefährlichkeit des Körperverletzungserfolgs realisieren muss (Erfolgslösung) oder ob es auch ausreicht, dass sich die spezifische Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung realisiert (Handlungslösung). Nur im letztgenannten Fall
(= hM) ist ein erfolgsqualifizierter Versuch denkbar.
Ist ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch auch noch nach Eintritt der qualifizierenden Folge (z.B. Todesfolge) möglich?
• Nach MM (-), da sich bereits die tatbestandsspezifische Gefahr der Grunddeliktshandlung in der schweren Folge realisiert habe, so dass sowohl nach dem Schutzzweck der erfolgsqualifizierten Delikte als auch nach dem Regelungsgrund des Rücktrittsprivilegs eine strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ausscheide;
• Nach hM (+), da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 der Täter vom versuchten Grunddelikt zurücktreten könne und mit dem Entfallen der Strafbarkeit wegen des versuchten Grunddelikts auch der Anknüpfungspunkt für die Strafschärfung aufgrund der Qualifikation wegfalle. Die Mindermeinung laufe auf eine teleologische Reduktion einer tätergünstigen Vorschrift hinaus, was quasi spiegelbildlich sei zur verbotenen analogen Anwendung einer täterungünstigen Regelung.
2 Stufen des erfolgsqualifizierten Delikt
Grunddelikt: Vorsatztat + Erfolgsqualifikation Erfolgsverursachung, gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang, FLK bzw. LFK
Unterschied Auswirkung error in persona und aberratio ictus
Error in persona unbeachtlich und Abbruch der Prüfung, Vorsatz, FLK
Unterschied erfolgsqualifizierter Versuch und Versuch der Erfolgsqualifikation
EQ Versuch: Grunddelikt bleibt im Versuch stecken, trotzdem Eintritt der Folge
Versuch der EQ: GD vollendet oder versucht, Vorsatz bzgl. Eintritt der Folge
Rücktritt möglich bei EQ Versuch oder Versuch EQ
Versuch der EQ unproblematisch
EQ Versuch hM: möglich, WL
Täter hinter dem Täter möglich
Verantwortungsprinzip vs. Ausnahmefälle
„Bei sich führt“ Werkzeug / Waffe muss mitgebracht werden oder nicht?
Muss nicht mitgebracht werden, kann auch schon vor Ort stehen und im Zuge der Tatausführung benutzt werden
Merke bei Zueignungabsicht
Kann NICHT zugerechnet werden bei Mittäterschaft
In welchen Fällen kann eindeutig entweder nur Täterschaft oder nur Teilnahme vorliegen, ohne dass Abgrenzungsprobleme auftauchen?
Ein Beteiligter ist eindeutig immer Täter, wenn er alle TB-Merkmale selbst verwirklicht hat, §25 I Alt. 1 StGB. Ein Beteiligter ist eindeutig nie Täter, wenn ihm eine vom TB geforderte täterschaftsbegründende Eigenschaft oder Absicht fehlt (Sonderdelikte, Absichtsdelikte) bzw. wenn er bei einem eigenhändigen Delikt nicht eigenhändig die Tathandlung vornimmt.
Wie grenzt die hL in den Problemfällen Täterschaft und Teilnahme ab?
Maßgeblich ist, ob ein Beteiligter bei Leistung seines Tarbeitrags die objektive Tatherrschaft über das Tatgeschehen erlangt oder nicht (obj. Tatherrschaftslehre oder materiell- objektive Theorie). Für die Mittäterschaft ist dabei nach heute hM auch die sog. funktionelle Mitherrschaft (gemäßigte Tatherrschaft) ausreichend
Wie läuft die Abgrenzung Täterschaft-Teilnahme nach Ansicht des BGH?
Ausschlaggebend ist, ob ein Beteiligter seinen Tatbeitrag mit Täter- oder Teilnehmerwillen leistet. Für Täterwillen spricht das Eigeninteresse am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft oder doch zumindest der erkennbare Wille zur Tatherrschaft (Subjektive Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage oder „Normative Kombinationstheorie").
Was ist das Zurechnungsprinzip bei der Mittäterschaft gem. §25 11?
Das Zurechnungsprinzip besteht bei § 25 II in der Arbeitsteilung. Die Zurechnung findet „horizontal“ unter gleichgeordneten
Beteiligten statt.
Was sind die obj. und subj. Voraussetzungen für die Zurechnung gem. § 25 II?
• Objektiv: Gemeinschaftliche (arbeitsteilige) Verwirklichung des Tatbestandes durch Tatbeiträge jedes Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans + Tatherrschaft jedes Beteiligten (hL);
• Subjektiv: Vorsatz jedes Beteiligten hinsichtlich der objektiven Merkmale inkl. Tatherrschaftsbewusstsein (hL) bzw. Täterwille (BGH).
Kann auch ein Planungs- oder Organisationsbeitrag in der Vorbereitungsphase Mittäterschaft begründen?
• Nach der Rspr. reicht grds. irgendein plangemäßer Tatbeitrag. Dieser kann auch im Vorfeld der Tatbegehung liegen. Entscheidend ist der Täterwille.
• Auch die hL lässt einen plangemaßen Beitrag in der Vorbereitungsphase ausreichen, wenn er zumindest die Junktionelle Mitherrschaft über das Tatgeschehen vermittelt. Diese kann bejaht werden, wenn das „Beteiligungsminus“ bei der realen Tat-ausführung durch ein „Funktionsplus" im Rahmen des Gesamttatgeschehens (umfasst auch Planung und Organisation) ausgeglichen wird.
Was wird im Ergebnis nur über § 25 II zugerechnet?
Zugerechnet wird gem. § 25 II nur die objektive Tathandlung (+ der dadurch verursachte Erfolg) inklusive tatbezogener Merkmale.
Alle anderen Merkmale (Tätereigenschaften, Absichten, Vorsatz usw.) muss jeder Beteiligte in eigener Person aufweisen
Wie wirkt es sich aus, wenn ein Beteiligter nach Leistung seines mittäterschaftlichen Beitrags, aber noch vor Tatbeginn „aussteigt"?
Wird die Haupttat vollendet und bleibt diese Vollendung dem Tatbeitrag des Beteiligten noch zurechenbar, so bleibt der Beteiligte strafbar, auch wenn er sich von der Tat losgesagt oder sogar ernsthaft bemüht hatte, die Vollendung des Delikts bzw. das Weiterwirken seines Tatbeitrags zu verhindern (Umkehrschluss aus § 24 II 2, 2. Alt.). Allerdings sinkt nach hL bei einer offenen „Aufkündigung“ der Beteiligung die mittäterschaftliche Beteiligung mangels fortbestehenden gemeinsamen Tatentschlusses (Tatplans) zur Teilnahme ab. Anders wird dies von einem Teil d. Lit. hingegen bei einem nur „stillen Ausstieg“ gesehen.
Wann liegt ein Mittäterexzess vor?
Welche Konsequenzen hat der Exzess eines
Mittäters für die übrigen Beteiligten?
Von einem Mittäterexzess spricht man, wenn ein Beteiligter vom gemeinsamen Tatplan so abweicht, dass die anderen Beteiligten nach den Umständen des Falles damit nicht zu rechnen brauchten.
Die Exzesshandlung ist dann nicht mehr vom Mittätervorsatz (wohl hM) der anderen Beteiligten umfasst. Allerdings werden Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, in der Regel noch vom Willen der Beteiligten umfasst, auch wenn sie sich diese nicht so vorgestellt haben. Ebenso sind die Beteiligten für jede Ausführungsart verantwortlich, wenn ihnen die Handlungsweise ihres Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf ihre Billigung geschlossen werden kann.
Wann spricht man von sukzessiver Mittäterschaft?
Ist dies auch noch nach Vollendung möglich?
Sukzessive Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Beteiligter erst nach Beginn der Tatausführung aufgrund eines nachträglich erzielten Einvernehmens mit den anderen Beteiligten in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen einen Tatbeitrag leistet. Die Folge ist, dass dem Hinzukommenden grds. auch die bisher schon begonnen Tathandlungen inkl. Qualifikationen und Regelbeispiele) zugerechnet werden. Nach hL ist sukzessive Mittäterschaft nur bis zur Vollendung möglich, weil danach begrifflich keine tatbestandsbezogene Tatherrschaft mehr vorliegen könne. Nach BGH und Teilen d. Lit. ist sukzessive Mittäterschaft noch bis zur tatsächlichen Beendigung denkbar.
Wie kann man Gewalt gegen eine Person iSd
§ 249 definieren?
Personengewalt iSd § 249 ist aktuell physisch wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die (nach der Vorstellung des Täters) geeignet und dazu bestimmt ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Was ist nach BGH iRd § 249 ein Indiz für die Bejahung eines gewissen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme.
Indiz ist, dass es durch die Nötigung zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit (besser: Schwächung der Protektions-möglichkeit) des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist und diese Situation bei der Wegnahme noch fortbesteht.
Ungeschriebenes Merkmal des Raubs ist zusätzlich der Finalzusammenhang.
Was ist darunter zu verstehen?
Der Finalzusammenhang setzt voraus, dass der Täter das Nötigungsmittel aus seiner (subjektiven) Sicht zur Ermöglichung oder zumindest Erleichterung der Wegnahme einsetzt. Daran fehlt es, wenn die Wegnahme nur gelegentlich der Nötigung stattfindet oder die Wegnahme lediglich der Nötigung zeitlich nachfolgt. Problematisch sind die Fälle, in denen eine zu anderen Zwecken geschaffene andauernde Zwangssituation (z.B. durch Fesseln oder Einsperren) nach Motivwechsel nachträglich zur Wegnahme ausgenutzt wird.
Wie grenzt die hM Raub und räuberischen Diebstahl ab?
Werden die qualifizierten Nötigungsmittel vor Vollendung der Wegnahme zum Zwecke der Gewahrsamsbegründung eingesetzt, liegt Raub vor. Geschieht der Einsatz der Nötigungsmittel hingegen nach Vollendung der Wegnahme zur Gewahrsamssicherung, kommt räuberischer Diebstahl in Betracht.
Wann ist „Beisichführen" einer Waffe usw. gegeben?
Ein „Beisichführen" wird bereits grds. schon dann bejaht, wenn der Gegenstand dem Täter oder einem anderen Beteiligten irgendwann zwischen Versuchsbeginn und Vollendung (bzw. Beendigung, str.) im aktuellen Bewusstsein seiner Einsatzfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit griffbereit zur Verfügung steht und zwar ungeachtet dessen, wie der Gegenstand an den Tatort gelangt ist. Neuerdings lehnt der BGH aber ein „Beisichführen" ab, falls der Täter den Gegenstand nur zufällig am Tatort vorfindet und unangetastet lässt. Ansonsten würde die tatbestandsmäßige Handlung in einer rein subjektiven Wahrnehmung bestehen, ohne irgendein äußeres Verhalten.
Wie viele Personen müssen sich zusammenschließen, damit eine „Bande" iSd § 244 I Nr. 2 (§ 250 I Nr. 2) angenommen werden kann?
Nach heute hM sind mindestens drei Personen nötig, damit eine Mehrheit existiert, die die Minderheit konspirativ binden und die kriminogene Gruppe festigen kann. Merksatz: Es bedarf einer Mehrheit, die eine Minderheit majorisieren kann.
Wie interpretiert der BGH neuerdings das Merkmal „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt“ bei § 244 I Nr. 2?
Nach hM reicht, dass ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied unabhängig vom Tatort beim Diebstahl in irgendeiner Weise (Täter oder Teilnehmer) zusammenwirken Die Wegnahmehandlung selbst kann dabei sogar noch einem Nichtbandenmitglied überlassen werden, wenn zumindest einem Bandenmitglied die unmittelbare Tatausführung als Täter zugerechnet werden kann.
Nenne die 5 Ansichten zur Rollenbestimmung als Unterlassungstäter oder Unterlassungsgehilfe
- Lehre von der Pflichtdelikten/ Tätertheorie: Täter ist derjenige, der die Erfolgsabwendungspflicht verletzt, deren Innehabung Vss. der TB- Erfüllung ist.
- Gehilfentheorie: Unterlassener Garant kann grds. nur Gehilfe sein
- Differenzierungstheorie: Einordnung nach Art d. Garantenstellung d.h. Beschützergarant = Täter und Überwachergarant = Teilnehmer
- Tatherrschaftslehre: gleiche Regeln wie bei Tatherrschaft
- BGH: „Animus-Theorie“ d.h. Subjektiv entscheidend, ob Täter- oder Teilnahmewille vorhanden
=> Im Unterlassungsbereich kann Teilnahme & Täterschaft nur aufgrund einer Gesamtschau aller obj. und subj. Umstände durch wertende Betrachtung abgegrenzt werden. Dabei sollte der Umstand, dass der Garant aufgrund einer Schutzpflicht eine besondere Verantwortung trägt, zumindest als Indiz für Täterschaft sein. Kommt ein evidentes Eigeninteresse am Erfolg d. Tat hinzu, etwa weil der Garant an der Beute beteiligt werden soll und hat der Garant zudem erhebliche Einflussmöglichkeiten, rückt er zu einer weiteren Hauptfigur auf & Annahme von einer Täterschaft ist angemessen.
Aufbau Zurechnung §25 II
Objektiver Mindestbeitrag + Ausführung aufgrund gemeinsamen Tatplans, Rollenbestimmung (Abgrenzung zur Teilnahme)
Was ist der gegenseitigen Zurechnung zugänglich
Nur objektive Tatbeiträge
Zweiaktigkeit und Verknüpfung bei §249 ?
Nötigungsteil + Wegnahmeteil (wie §242)
Räumlich-zeitlicher (objektiv) + Finalzusammenhang (subjektiv)
(P) der sukzessiven Mittäterschaft
Grds. möglich, str. nur bei bereits begonnener Verwirklichung (§8 S.1)
Aufbaumöglichkeit Unterlassungsmittäterschaft
Mindestbeitrag durch Unterlassen+ Tatplan + Rollenbestimmung
Was ist der Strafgrund für die Teilnahme gem. §§ 26, 27?
Nach der „Theorie vom akzessorischen Rechtsgutsangriff (hM) wird der Teilnehmer bestraft, weil er durch Förderung der Haupttat eines anderen einen eigenen - wenn auch von der Haupttat abhängigen - schuldhaften Angriff auf ein (vor ihm) geschütztes
Rechtsgut vornimmt.
Was bedeutet der Grundsatz der limitierten Akzessorietät?
Die Strafbarkeit der Teilnahme ist abhängig vom Vorliegen einer Haupttat eines anderen. Allerdings ist diese Abhängigkeit begrenzt, da die Haupttat nur tbmäßig und rw, aber nicht schuldhaft verwirklicht sein muss. Der Grund dafür ist § 29, wonach jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nur nach seiner eigenen Schuld bestraft wird.
Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten
Unterlassungsdelikt?
Echte Unterlassungsdelikte sind in eigenen Tatbeständen geregelte Nichttätigkeitsdelikte (z.B. §§138,142 II,323c).§13 gilt hier nicht.
Unechte Unterlassungsdelikte können grds. alle Erfolgsdelikte sein (§§223,212,303 usw), wenn die Gleichstellungsvoraussetzungen des §13 I (Garantenstellung, Entsprechungsklausel) vorliegen.
Wonach beurteilt sich nach hM bei mehrdeutigem Verhalten, ob der strafrechtliche Anknüpfungspunkt beim Tun oder Unterlassen liegt?
Nach hM ist bei mehrdeuligem Verhalten der straftechtliche Anknüpfungspunkt danach zu wählen, wo bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt. Hierbei kann ein erfolgskausaler Energieeinsatz zumindest als Indiz für den Schwerpunkt beim aktiven Tun gewertet werden.
Wo liegt der strafrechtliche Anknüpfungspunkt (Tun oder Unterlassen), wenn der Täter eigene Rettungsbemühungen abbricht?
Der Anknüpfungspunkt ist im Unterlassen zu sehen, wenn der Titer abbricht beror die Rettungshandlung das Tatobjekt erreicht und ihm eine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat. Ein Abbruch der bereits „auf Erfolgskurs" liegenden Rettungshandlung nach diesem Zeitpunkt ist hingegen nach hM grds. als aktives Tun zu bewerten. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, werden heute weitgehend Einschränkungen insbes. über das Kriterium der Risikosteigerung gefordert
Wo liegt der strafrechtliche Anknüpfungspunkt, wenn der Täter Rettungsbemühungen eines anderen verhindert?
Nach hM ist hier an das aktive Tun anzuknüpfen. Denn es kann im Hinblick auf die Verhaltensqualität keinen Unterschied machen, ob der Tater auf ein sachliches Rettungsmittel einwirkt und dadurch der Opfer eine Rettungsmöglichkeit nimmt oder ob der Tater auf eine rettungswillige Person einwirkt. Eine weitere Frage ist dann aber noch die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Dies wird über den Gedanken des § 25 I Alt. 2 entschieden, je nachdem, ob die Einwirkung mit Mitteln der mittelbaren Täterschaft (Täuschung, Zwang) geschieht oder mit sonstigen Mitteln
Wann fehlt dem Täter die physisch reale Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung?
Wenn der Täter infolge allg. oder individueller Handlungsunfähigkeit, wegen fehlender räumlicher Nähe bzw. wegen fehlender Hilfsmittel aus Sicht eines objektiv Urteilenden zur Vornahme der gebotenen Handlung nicht in der Lage ist.
Ist auch eine Bandenmitgliedschaft durch bloße Gehilfentätigkeit möglich?
Der BGH bejaht dies in neuerer Rspr.. Insbesondere dürfe die Bandenabrede nicht mit der auf künftige Mittäterschaft gerichteten Verbrechensverabredung nach § 30 II gleichgesetzt werden. Auch sei eine Bande nicht als besonders intensive Form der Mittäterschaft zu verstehen, sondern als ein „Aliud“ hierzu. Denn für die Bande sei eher die hierarchische Struktur typisch, in der neben dem Bandenchef die anderen Mitglieder arbeitsteilig Beiträge von unterschiedlichem Gewicht und in unterschiedlichen Rollen erbringen.
Wie unterscheiden sich Beschützergarantenpflichten und Überwachungsgarantenpflichten grundlegend?
Eine Beschützergarantenpflicht verpflichtet zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts vor unbestimmt vielen Gefahren (Pflicht zum Rundumschutz).
Eine Überwachungsgarantenpflicht verpflichtet zur Überwachung einer bestimmten Gefahrenquelle zum Schutz unbestimmt vieler Rechtsgüter (Pflicht zur Rundumüberwachung)
Welche Umstände begründen eine Beschützergarantenpflicht?
• Gesetz; • natürliche Verbundenheit, • durch enge Vertrauensbeziehung geprägte Gemeinschaftsverhältnisse, insbes. sog. Gefahrengemeinschaften; • tatsächliche (Gewährs-)Ubernahme von Schutzpflichten; • Stellung als Amtsträger
Wann ist ein Unterlassen kausal für einen Erfolg?
Wenn die Vornahme der gebotenen Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der (konkrete) schädliche Erfolg entfallen wäre (umgekehrte conditio sine qua non - Formel).
Welche Umstände begründen eine Überwachungsgarantenpflicht?
• Gesetz; • Ingerenz, d.h. pflichtwidriges (hM) Schaffen einer schadensnahen Gefahrenlage; • Verantwortung für sachliche Gefahrenquellen (bei Hauseigentümer, Tierhalter, Anlagenbetreiber, Veranstalter gefährlicher Events usw.) bzw. für zu beaufsichtigende Personen (bei Erziehungsberechtigte, Lehrer usw.);
• Organisationsmacht (sog. „Geschäftsherrenhaftung")
Wie lange besteht eigentlich die Beschützergarantenpflicht unter Ehegatten, etwa bis der Richter oder der Tod sie scheidet?
Nach neuerer Rspr. des BGH endet die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten auch schon vor formaler Auflösung der Ehe, wenn die Voraussetzungen für ein Scheitern der Ehe nach den §§ 1353 Abs. 2 im 1565 Abs. 1 BGB vorliegen. Entscheidend ist also, dass sich ein Ehegatte tatsächlich vom anderen in der ernsthaften Absicht iSv § 1567 BGB getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen. In der Lit. wird zusätzlich verlangt, dass die endgültige Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten auch erkennbar ist.
Kann die tatsächliche Übernahme der allgemeinen Hilfeleistungspflicht iSd
§ 323c Abs. 1 ein garantenpflichtbegründender Umstand sein?
Nur ausnahmsweise ist das Entstehen einer Garantenpflicht aus tatsächlicher Übernahme der allg. Hilfeleistungspflicht anzunehmen, wenn bei Hilfeleistung durch den Täter sich die Gefahr für das Opfer deswegen vergrößert, weil mit Rücksicht auf die Übernahme andere Schutzvorkehrungen unterbleiben bzw. wenn der Täter das Heft des Handelns gewissermaßen exklusiv in die Hand nimmt und so den weiteren Geschehensablauf unter Ausschluss anderer steuert.
Inwieweit begründet die Stellung als Amtsträger eine Garantenpflicht?
Eine Garantenpflicht besteht nur insoweit, als eine verwaltungsrechtliche Pflicht gleichen Inhalts existiert. Sie ist beschränkt auf die Erfolgsabwendung mit verwaltungsrechtlichen Mitteln und trifft grds. nur den im Dienst befindlichen Amtsträger. Dogmatisch handelt es sich im Grunde um einen Unterfall der tatsächlichen Pflichtenübernahme.
Welche Bedeutung kommt der Entsprechensklausel des § 13 a. E. zu?
Nach hM muss die Entsprechensklausel nicht bei reinen Erfolgsverursachungsdelikten geprüft werden, sondern nur bei sog. verhaltensgebundenen Delikten, die eine bestimmte Handlungsmodalität voraussetzen (z.B. „täuschen" bei § 263).
Worin liegt der Unterschied zwischen einem Irrtum über die Garantenstellung und über die Garantenpflicht?
Ersteres liegt vor, wenn der Täter sich über die tatsächlichen Umstände, die die Garantenpflicht auslösen, irrt
(= Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1), letzteres, wenn der Täter bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände über die Garantenpflicht als solche irrt (= Gebotsirrtum gem. § 17).
Was sind die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision?
• Kollision zweier oder mehrerer (rechtlicher) Handlungspflichten, die in der konkreten Situation nur alternativ, nicht aber kumulativ erfüllbar sind.
Bei Gleichwertigkeit der kolidierenden Pflichten: Täter kommt einer Handlungspflicht auf Kosten der anderen nach, gleichgültig welcher; bei Ungleichwertigkeit der kollidierenden Pflichten: Täter kommt der höherwertigen Handlungspflicht nach;
• subjektives Element: Täter handelt in Kenntnis der gegebenen Kollisionslage und mit Rettungswillen
Wann ist dem Täter normgemäßes Verhalten unzumutbar?
Wenn er durch Vornahme der gebotenen Handlung biligenswerte Eigeninteressen in erheblichem Umfang verletzen müsste und der Schutz dieser Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden steht.
Echte und unechte Unterlassungsdelikte ?
Unterlassen als spezielle Verhaltensbeschreibung
Jedes Erfolgsdelikt (aktiv) durch Unterlassung (Vss. §13 StGB) möglich
Besonderheit Fahrlässigkeitsdelikt
Als Begehungs- oder Unterlassungsdelikt möglich (Ü 2 AT)
Immer gewichtiges Unterlassungsmoment durch Fahrlässigkeit
Schwerpunktbestimmung bei ambivalentem Verhalten
Energie- und Kausalitätskriterium + ggf. normative Korrektur
Sonderfall Abbruch (eigener) Rettungsbemühungen
hM: Brunnenschachtbeispiel, Stadium der Rettungshandlung
Sonderfall Abhalten Rettungswilliger
Immer aktives Handeln, Korrektur aber über Steuerungselement (Objektive Zurechnung)
In welchen Fällen ist der Versuch überhaupt strafbar?
Gem. § 23 I ist der Versuch eines Verbrechens immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es bestimmt.
Gem. § 12 I liegt ein Verbrechen vor bei einer abstrakten Mindeststrafdrohung von 1 Jahr Freiheitsstrafe oder darüber.
Wann hat der Täter Tatentschluss?
Der Tatentschluss beim Versuch entspricht dem vollen subjektiven Tatbestand beim vollendeten Delikt, erfordert also mindestens Tatvorsatz (Eventualvorsatz reicht) und ggf. zusätzlich subjektive TB-Elemente (wie z.B. Absichten). Vom Tatentschluss kann dabei allerdings nur gesprochen werden, wenn der Täter bereits unbedingten Handlungswillen hat, ohne subjektive Vorbehalte (der Erfolgswille darf durchaus bedingt sein). Ansonsten liegt nur sog. „Tatgeneigtheit" vor.
Entscheidung über das „Ob“ gefallen !
Wie wird von der hM das unmittelbare Ansetzen iSd § 22 grundsätzlich bestimmt?
Es ist zu fragen, ob nach der Tätervorstellung von Tatsituation und Tatverlauf (subjektive Bewertungsgrundlage) die Tat in eine Phase eintritt, in der das tatbestandlich geschützte Rechtsgut konkret gefährdet erscheint, sodass die Gefährdungshandlung in ungestörtem Fortgang - ohne einen weiteren wesentlichen Zwischenakt zur Tatbestandserfüllung führen muss (objektives Bewertungskriterium) und der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht's los" überschreitet. Eine Teilverwirklichung ist nicht unbedingt nötig, aber grds. ausreichend.
Wie beurteilt sich der Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten?
Gem. § 24 II sind folgende Möglichkeiten zu unterscheiden, ohne dass es im Regelfall einer Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bedarf.
• Rücktritt durch freiwillige Verhinderung der Vollendung, §24 II 1; • Rücktritt durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung bei fehlender Verhinderungskausalität gem. § 24 II 2, wenn Vollendung ohne Zutun des Beteiligten ausbleibt (Alt. 1) oder wenn Vollendung zwar eintritt, aber unabhängig vom Beitrag des Beteiligten (Alt. 2).
Besonderheit Tatentschluss
Vorsatz + unbedingter Handlungswille
Worin liegt das Problem des Rücktritts vom noch unbeendeten Versuch nach Erreichen eines primär angestrebten außertatbestandlichen Handlungsziels?
Wie wird das Problem gelöst?
Das Problem liegt darin, dass der Täter für den Fall des Erreichens des primären außertatbestandlichen Handlungsziels die weitere Ausführung der (bedingt) vorsätzlich begonnenen Tat gar nicht mehr vorhat und es sich deshalb fragt, ob die Rücktrittshandlung iSd
§ 24 I 1 Alt. 1 - Aufgeben der weiteren Tatausführung - überhaupt noch möglich ist. Nach wohl hM ist der Rücktritt tatbestandsbezogen zu prüfen. Deshalb bleiben außertatbestandliche Vorstellungen unberücksichtigt. Entscheidend ist allein, dass der Täter von der erkannten Möglichkeit der TB-Verwirklichung Abstand nimmt.
Das Motiv ist egal bzw. spielt erst für die Frage der Freiwilligkeit eine Rolle.
Rücktrittsprüfung
Kein Fehlschlag/ 24 I bzw. II/ Rücktrittsalternative bestimmen
Freiwilligkeit nicht vergessen
In welchen Fällen wird die sog. „Entlassungsformel" angewendet?
Wann kann danach das unmittelbare Ansetzen beiaht werden?
Die sog. „Entlassungsformel" wird bei abgeschlossener Versuchshandlung herangezogen, Danach wird differenziert
• Behält der Täter das weitere Geschehen unter Kontrolle, dann bleibt es für die Beurteilung des unmittelbaren Ansetzens bei der allg. Ansatzformel.
• Gibt der Täter hingegen das weitere Geschehen aus der Hand, so dass nach seiner Vorstellung der Erfolg jetzt selbständig und ungehindert eintreten kann, so liegt das unmittelbare Ansetzen bereits in diesem Moment vor.
Wie kann der Alleintäter vom beendeten Versuch zurücktreten?
Gem. § 24 I 1 Alt. 2 durch freiwillige Vollendungsverhinderung, was zumindest eine Gegenaktivität mit Verhinderungs-kausalität voraussetzt (streitig, ob und inwieweit noch weitere Voraussetzungen nötig, Stichwort: „Optimallösung“); wird die Vollendung Ohne Zutun des Täters verhindert gem. § 24 I 2, durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung; dies verlangt eine Gegenaktivität ohne Verhinderungskausalität, aus der das ernstliche Bemühen um Vollendungsverhinderung erkennbar wird.
Rücktritt bei außertatbestandlicher Zielerreichung
hM: möglich, Opferschutz + klarer WL des §24
Wann liegt ein untauglicher Versuch vor?
Ist dieser immer strafbar?
Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn sich der Täter Tatumstände vorstellt und verwirklichen will, die tbmäßig wären (= umgekehrter TB-Irrtum), wenn aber die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der subjektiven Tätervorstellung wegen Untauglichkeit des Mittels, Objekts oder Subjekts (streitig) objektiv von vornherein nicht zur TB-Verwirklichung führen kann. Der untaugliche Versuch ist grds. voll strafbar.
Nur wenn die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkannt wird, kann nach § 23 III gemildert oder sogar von Strafe
abgesehen werden.
Wie kann der Alleintäter vom unbeendeten Versuch zurücktreten?
Gem. § 24 I 1 Alt. 1 durch freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung;
Wann liegt ein strafloses Wahndelikt vor?
Ein strafloses Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter bei richtiger Einschätzung der Tatumstände einen straflosen Sachverhalt infolge eines rechtlichen Bewertungsintums (umgekehrter Subsumtionsintum, umgekehrter Verbotsirrtum, umgekehrter Erlaubnisintum, umgekehrter Strafbarkeitsirrtum) für strafbar hält und sich deshalb zu Unrecht als strafbar „wähnt“.
Unechte Wahlfeststellung
SV-Ungewissheit, aber keine Rechtsnormungewissheit
Was ist ein irrealer bzw. abergläubischer Versuch?
Wie beurteilt sich hier die Strafbarkeit?
Ein abergläubischer oder irrealer Versuch liegt vor, wenn der Täter mit der menschlichen Beherrschbarkeit und Verfügungsgewalt entzogenen Mitteln (2.B. Verhexen, Totbeten) den tatbestandlichen Brfolg herbeiführen will. Die hM stuft diese Art von Versuch als straflos ein, indem sie entweder mangels Sozialrelevanz schon ein strafrechtlich relevantes Verhalten ablehnt oder mangels eines echten Verwirklichungswillens den Tatentschluss verneint. Andere wenden § 23 III an mit der Maßgabe, dass der Richter zwingend von einer Bestrafung absehen muss.
Wann liegt nach hM ein fehlgeschlagener Versuch vor?
Für die Abgrenzung der einzelnen Versuchstypen ist nach heute hM maßgeblich die subjektive Vorstellung des Täters von der Erfolgseignung seines Tuns nach der letzten Ausführungshandlung am sog. Rücktrittshorizont des (tat-)einheitlichen Versuchsgeschehens (= Gesamtbetrachtung). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt danach vor, wenn der Täter sich vorstellt, das Erforderliche für den Erfolgseintritt noch nicht getan zu haben und es jetzt - also im Gesamtbetrachtungszusammenhang der Versuchstat - auch nicht (mehr) tun zu können.
Wann liegt nach hM objektiv fahrlässiges Verhalten vor?
Wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und dabei die Möglichkeit eines entsprechenden Tatverlaufs und Erfolgseintritts voraussehbar war, weil dies nicht so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag, dass man damit nicht mehr rechnen konnte
(= objektive Sorgfaltswidrigkeit bei objektiver Voraussehbarkeit).
Wann liegt ein noch unbeendeter Versuch vor?
Ein noch unbeendeter Versuch ist zu bejahen, wenn sich der Täter vorstellt, das Erforderliche für den Erfolgseintritt noch nicht getan zu haben, es aber jetzt - im Gesamtbetrachtungszusammenhang der Versuchstat - noch tun zu können, wenn er nur wollte.
Wie wird der Sorgfaltsmaßstab bei Prüfung d. obj. Sorgfalts widrigkeit festgelegt?
Es ist nach den Anforderungen zu fragen, welche ein besonnener und gewissenhafter Durchschnittsmensch aus dem Ver-kehrskreis des Täters in dessen sozialer Rolle ex ante zu erfüllen hatte (Durchschnittsanforderungen). Falls der Täter überdurchschnittliche Fähigkeiten besitzt, wird überwiegend für eine Verschärfung der Sorgfaltsanforderungen plädiert mit dem Hinweis, dass derjenige, der besondere Fähigkeiten besitze, diese auch zur Abwendung von Schäden einzusetzen habe.
Wann liegt ein beendeter Versuch vor?
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter sich vorstellt, das für den Erfolgseintritt Erforderliche bzw. jedenfalls so viel getan zu haben, dass die Möglichkeit des Erfolgseintritts jetzt nahe liegt (sog. Gefahrbewusstsein). Neuerdings sieht es der BGH sogar regelmäßig als ausreichend an, wenn sich der Täter infolge Gleichgültigkeit überhaupt keine (aktiven) Vorstellungen macht.
Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit zu bedingtem Vorsatz nach hM?
Bedingten Vorsatz hat nach der herrschenden Billigungs- oder Einwilligungstheorie, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich zumindest damit abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).
Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Welche Auswirkung hat es, wenn der Täter nach der letzten Versuchshandlung seine zunächst gewonnene Vorstellung von der Erfolgseignung seines Tuns noch einmal korrigiert?
Korrigiert der Täter seine subjektive Vorstellung am Rücktrittshorizont, so ist für die Bestimmung des Versuchstyps die korrigierte Vorstellung maßgebend, wenn die Korrektur noch im Gesamtbetrachtungszusammenhang erfolgt, also bei im Wesentlichen unverändert fortbestehender Tatsituation im engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit der zuletzt begangenen Ausführungshandlung.
Wann kann der sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang nach hM bejaht werden?
Nur dann, wenn bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters in der konkreten Tatsituation der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Vermeidbarkeitslehre).
Wie kann der Alleintäter vom fehlgeschlagenen Versuch zurücktreten?
Überhaupt nicht. Die Rücktrittshandlungen des § 24 passen hier offensichtlich nicht (hM).
Wie unterscheiden sich nach hL Kausal- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang?
Bei der Kausalität wird untersucht, ob das Verhalten, an das die Strafbarkeitsprüfung angeknüpft, überhaupt eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg war.
Beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang wird hingegen untersucht, ob bei normativer (= wertender)
Betrachtung, der Erfolg gerade auf dem beruht, was die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens (den Pflichtenverstoß) ausmacht.
Welchen Ansatz vertritt der BGH neuerdings in den sog. „Falle-Fällen?
Der BGH differenziert hier folgendermaßen:
• Steht für den Täter bei Abschluss seiner Handlung sicher fest, das Opfer werde erscheinen und sein für den Taterfolg geplantes Verhalten bewirken, so liegt eine unmittelbare Gefährdung bereits mit Abschluss der Tathandlung vor.
• Hält der Täter ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels hingegen für lediglich möglich, aber noch ungewiss oder gar wenig wahrscheinlich, so kann eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung erst dann eintreten, wenn das Opfer tatsächlich erscheint und sich deshalb die Gefahr für das Opfer tatsächlich verdichtet.
Kann ein Erfolg dem kausalen pflichtwidrigen Verhalten des Ausgangstäters auch dann noch zugerechnet werden, wenn er letztlich durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdungshandlung des Opfers herbeigeführt worden ist ?
Grundsätzlich nicht, da der Erfolg in den Verantwortungsbereich des Opfers selbst fällt. Ausnahmsweise bleibt der Zurechnungszusammenhang bestehen, wenn das Opfer hinsichtlich der Selbstgefährdung rechtlich gebunden ist bzw. wenn der Ausgangstäter mit seiner pflichtwidrigen Handlung ein einsichtiges Motiv für die Selbstgefährdungshandlung des Opfers geschaffen hat (Retterfälle")
Sinn und Zweck der Kausalverknüpfung
Minimum der Zurechnung, rein tatsächliche Betrachtung
Begründet die berufliche Stellung des Arztes für sich eine Garantenpflicht?
Für einen Arzt entstehen besondere Schutzpflichten, wenn er die Behandlung eines Patienten tatsächlich über nimmt bzw. wenn er eine ärztliche Stellung übernimmt, die ihm die Verantwortung für einen bestimmten Personenkreis auferlegt, wie z.B. beim Bereitschafsarzt während des Dienstes. Darüber hinaus kann aber allein aus der beruflichen Stellung des Arztes bzw. aus seiner Standespflicht keine über die allgemeine Hilfeleistungspflicht iSd §323c I hinausgehende besonders Schutzpflicht anerkannt werden, da auch dem Arzt eine „sonderpflichtenfreie Privatsphäre" bleiben muss.
Wann ist der Rücktritt nach hM freiwillig?
Nach der psychologisierenden Betrachtungsweise (hM), wenn der Täter nicht aus heteronomen, sondern autonomen Motiven, also in freier Selbstbestimmung „als Herr seiner Entschlüsse" zurücktritt
Wann sind sie strafbegründend, wann strafmodifizierend?
• Persönliche Merkmale sind strafbegründend iSd
§ 28 I, wenn ohne ihr Vorliegen der Beteiligte überhaupt nicht oder nur nach einem anderen selbständigen Strafgesetz strafbar wäre. Strafmodifizierend iSd § 28 II sind sie hingegen, wenn sie die Strafe nach einem Grunddelikt verschärfen (Qualifikationsmerkmale), mildern (Privilegierungsmerkmale) oder ausschließen.
Wie muss die Gehilfenhandlung mit der Haupttat verknüpft sein?
Nach hL muss Kausalität vorliegen, wobei aber die sog. „Verstärkerkausalität" zwischen Beihilfehandlung und Haupttat aus-reicht, d.h. die Beihilfehandlung muß nicht unbedingt conditio sine qua non für den Erfolg der Haupttat sein, es reicht, dass sie sich chancenerhöhend, erleichternd, absichernd oder motivierend auswirkt.
Der BGH verlangt einen „Förderungszusammenhang" zw. Beihilfehand-lung und Haupttat, was in der Sache der o.a. hL entsprechen dürfte.
Liegt auch bei bloßem Schaffen einer „,tatprovozierenden Lage“ eine Anstiftungshandlung iSd § 26 vor?
Nach hM nein, da wegen der Gleichstellung von Anstifter und Täter bei der Bestrafung in § 26 zumindest ein „kommunikativer Kontakt“ zwischen Anstifter und Haupttäter verlangt wird.
Ist strafbare Teilnahme beim sog. „omnimodo facturus" möglich?
Nicht in Form der Anstiftung, da ein Hervorrufen eines Tatentschlusses beim schon konkret Entschlossenen nicht mehr möglich ist. Möglich bleibt aber psychische Beihilfe, Umstiftung, Aufstiftung und versuchte Anstiftung.
Strafbar?
a) Teilnahme am Versuch?
b) Versuchte Teilnahme?
c) Teilnahme am Unterlassen?
d) Teilnahme durch Unterlassen?
a) Ja, da auch ein tbmäßig und rw verwirklichtes Versuchsdelikt eines anderen eine vorsätzliche und rw Haupttat iSd §§ 26, 27 ist;
b) Ja, aber nur soweit es sich um eine versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen handelt, § 30 I;
c) Ja (ganz herrschende Meinung);
d) Anstiftung durch Unterlassen nach hM nein, da bei reinen Unterlassen keinerlei kommunikativer Kontakt aufgenommen wird; Beihilfe durch Unterlassen ja, allerdings Abgrenzungsprobleme zur Unterlassungstäterschaft.
Definition Unglücksfall
Plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individual-RG mit sich bringt
Welche Eingriffe können durch § 127 I 1 StPO gerechtfertigt werden?
Grds. sind nur Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit gedeckt. Darüber hinaus werden in einem gewissen Umfang Eingriffe in die körperliche Integrität erfasst, wenn sie über das mit der Festnahme notwendig verbundene Maß nicht hinausgehen oder lediglich ungewollte Auswirkungen einer an sich gedeckten Festnahmehandlung sind. Schließlich sind auch Eingriffe in andere Rechtsgüter erlaubt, wenn sie ggü. der Festnahme weniger einschneidend sind (z.B. Wegnahme des Fluchtfahrrads).
Obj. Vss (+) aber fehlendes subj. RF-Element?
In der strafzumessung analoge Anwendung von §23 II StGB (hM)
Wo liegt nach bisher hM der Anknüpfungspunkt, wenn der Täter eine aussichtslose Rettung durch Abschalten lebenserhaltender Apparaturen abbricht?
• Bei Abschalten durch behandelnden Arzt im Unterlassen der Weiterbehandlung, da das Abschalten des Reanimationsgeräts hier bei Aussichtslosigkeit einer Rettung nach sozialem Handlungssinn dem Unterlassen weiterer eigener Ret-tungsbemühungen entspricht in einer Phase, in der keine realistische Rettungsmöglichkeit für das Opfer (mehr) besteht (str.).
• Bei Abschalten durch Dritte im aktiven Abschalten, da dies jetzt als Eingriff in fremde Rettungsbemühungen zu sehen ist.
• Im Urteil des BGH zum Behandlungsabbruch, ist diese Abgrenzung allerdings kürzlich als „Kunstgriff“ abgelehnt worden.
Was sind nach hM „besondere persönliche Merkmale" iSd § 28?
• Besondere persönliche Merkmale sind nach hM die sog. „täterbezogenen" Merkmale, d.h. besondere Eigenschaften, Verhältnisse oder Charaktermerkmale, die zum Deliktstypus gehören und die Täterpersönlichkeit näher beschreiben. Im Gegensatz dazu stehen die sog. „tatbezogenen“ Merkmale, die der sachlichen Chrakterisierung der Tat dienen.
Wie schränkt der BGH Beihilfe durch „berufstypisches“ („neutrales")
Verhalten ein?
• Beihilfe grds. nur dann, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende dies positiv weiß.
• Hält der Hilfeleistende es hingegen lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat ausgenutzt wird, scheidet strafbare Beihilfe grds. aus, es sei denn, es besteht ein derart hohes Risiko strafbaren Verhaltens des Unterstützten (BGH: „überwiegende Wahrscheinlichkeit"), so dass sich der Hilfeleistende die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (zu seiner eigenen Angelegenheit macht).
Kann Beihilfe auch durch Anwesenheit am Tatort geleistet werden?
In der Anwesenheit am Tatort kann eine psychische Beihilfe liegen, allerdings nur, wenn durch die Anwesenheit dem Täter nachweislich zumindest das Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt wird.
Was ist ein „agent provocateur“? Warum ist er straflos, obwohl er die Haupttat eines anderen veranlasst oder fördert?
Der agent provocateur ist eine Person, die die Haupttat eines anderen veranlasst bzw. fördert, um diesen bei Begehung der Haupttat überführen zu können. Dabei will er es aber nur zum Versuch bzw. zur formellen Vollendung der Haupttat kommen lassen, ohne dass es zu einer (irreparablen) Verletzung des geschützten Rechtsguts kommen soll. Der Grund für die Straflosigkeit des agent provocateur ist darin zu sehen, dass er den nach der Förderungstheorie für die Strafbarkeit des Teilnehmers nötigen eigenen mittelbaren (akzessorischen)
Rechtsgutsangriff nicht will und daher keinen ausreichenden Teilnehmervorsatz hat.
Wie muss der Vorsatz des Teilnehmers beschaffen sein?
Der Teilnehmer muss sog. Doppelvorsatz haben bzgl. der Haupttat und bzgl. der eigenen Teilnahmehandlung.
Was verstehen Sie unter einer sog. „Kettenteilnahme"?
Wie ist sie rechtlich zu behandeln?
•Von Kettenteilnahme spricht man, wenn sich mehrere Teilnehmer hintereinander geschaltet an der Haupttat beteiligen. z.B.
Anstiftung zur Beihilfe zur Haupttat.
• Zwei Grundsätze:
• Kettenteilnahme ist mittelbare Teilnahme an der Haupttat.
• Maßgeblich ist das schwächste Glied in der Kette, die vom zu prüfenden Beteiligten zum Haupttäter führt.
Was ist unter Abstiftung" und „Aufstiftung" zu verstehen?
Wie ist die rechtliche Behandlung?
• Ein „Abstiften" oder „Abwiegeln" liegt vor, wenn ein zur Begehung eines gefährlichen qualifizierten Delikts (z.B. § 244) entschlossener Täter zur Begehung des weniger gefährlichen (Grund) delikts (Minus" - z.B. § 242) veranlasst wird. Hier ist an psychische Beihilfe zum weniger gefährlichen Delikt zu denken. Allerdings verneint die hL bereits die obj. Zurechnung zw. Rechtsgutsverletzung und Gehilfenhandlung wegen ausschließlicher Risikoverringerung. • Eine „Aufstiftung" ist der Umkehrfall zur „Abstiftung", d.h. der zur Begehung des Grunddelikts (z.B. § 242) entschlossene Täter wird zur Begehung der Qualifikation (,Maius" - z.B. § 244) veranlasst. Nach hM Anstiftung zum qualifizierten Delikt ( str.).
Wie setzt sich die Zueignungsabsicht des § 242 zusammen?
Wie ist Gewahrsam im Rahmen des Wegnahmebegriffs zu definieren?
Gewahrsam ist als tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache zu sehen, das von einem (auch generellen) natürlichen Herrschaftswillen getragen ist. Bei der Beurteilung der Gewahrsamsverhältnisse ist die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen.
Gewahrsam iSd des §242 ist meistens, aber nicht immer identisch mit dem Besitz.
Tatbestandsverschiebung?
-relevant bei besonderen persönlichen Merkmalen iSd §28
-Grund-Vss.: bpM iSd §28 + mehrere Beteiligte + Anwendbarkeit §28 II
-wichtigste bpM: Garantenstellung, Amtsträgereigenschaft, Vermögensbetreuungspflicht (§266), Mordmerkmale 1. und 3. Gruppe, Bestimmtwordensein (§216)
- Anwendbarkeit §28 II: Delikte im Stufenverhältnis
- Aufbau: Am Ende des TB kann es zu Verschiebungen kommen, damit bei jedem Beteiligten das Merkmal wirkt, das er in seiner Person verwirklicht
- Bsp: Bei G wirkt Bestimmtwordensein privilegierend, bei C nicht, bei C griff zusätzlich MM niedrige Beweggründe schärfend
- (P) Tötungsdelikte: nach BGH selbst. Tatbestände, bpM nur über §28 I zu berücksichtigen (Ebene der Strafzumessung)
Wie beurteilt sich die „Freiverantwortlichkeit“ einer Selbsttötung?
Im Einzelnen ist das umstritten. Praktikabel ist aber folgende Formel: Eine Selbsttötung ist nur dann eigenverantwortlich, wenn der Sterbewillige zurechnungsfähig (§§ 19, 20 StGB, § 3 JGG) und frei von entscheidungskausalen Willensmängeln handelt sowie außerhalb von Drucksituationen iSd § 35 StGB.
Was sind die Voraussetzungen der Wegnahme?
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht unbedingt aber normalerweise tätereigenen Gewahrsams.
Wie ist eine „Suzidbeihilfe“ durch einen Garanten (z. B. Arzt, Ehegatte) in groben Zügen strafrechtlich zu bewerten?
Grds. liegt eine straflose Beihilfe zu einer schon nicht tatbestandsmäßigen Selbsttötung vor. Die gilt nach geänderter Rspr. des BGH jetzt auch, wenn es zwischenzeitlich zu einer Bewusstlosigkeit des Sterbewilligen kommt und der Garant von einer bestehenden Ret-tungsmöglichkeit Abstand nimmt. Hingegen kann eine Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB vorliegen, wenn der Sterbewillige nicht freiverantwortlich handelt und dies dem Garanten bewusst ist.
Was ist eine sozialübliche Gewahrsamslockerung?
Trotz räumlicher Trennung von Person und Sache liegt kein Gewahrsamsverlust vor, wenn die Trennung nur vorübergehender Art ist und im Rahmen des sozial Üblichen liegt (z.B. Auto wird abends auf dem Gehsteig geparkt).
Sind die subjektiven Mordmerkmale strafbegründende oder strafmodifizierende persönliche Merkmale iSd § 28 I oder II?
Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie man das Verhältnis von Mord und Totschlag sieht. Nimmt man mit der hL an, dass § 211 die unselbständige Qualifikation zu
§ 212 ist, sind die subjektiven Mordmerkmale strafschärfende persönliche Merkmale iSd
§ 28 II. Sieht man mit dem BGH im Mord und im Totschlag eigenständige Delikte, sind die Mordmerkmale strafbegründende persönliche
Merkmale iSd § 28 I.
Wann ist ein Sachwert „verkörpert"?
Grds. ist verkörperter Sachwert nur der nach Art und Funktion bestimmungsgemäß mit der Sache verknüpfte , „funktionsspezifische“ bzw. der aus der Sache „herausziehbare“ Wert (sog. „lucrum ex re"), nicht aber der bloße Gebrauchswert (sog. „lucrum ex negotio cum re"). Faustregel: Verkörperter Sachwert ist grds. nur ein solcher Wert, nach dessen Verschaffung die Sache selbst weniger wert ist („eine Hülse ohne Inhalt") bzw. nicht mehr funktionsgerecht verwendet werden kann.
Liegt beim gestatteten Passieren der Kassenzone eines SB-Ladens mit versteckter Ware ein Trickdiebstahl oder ein Sachbetrug vor?
Dies hängt vom Bezugsobjekt und Konkretisierungsgrad des in der Gestattung der Kassenpassage nach Abfertigung liegenden Einverständnisses ab:
• Nach nahezu einhelliger Meinung bezieht sich das Einverständnis nicht auf Waren, die sich verdeckt oder zwischen anderen Waren versteckt im Einkaufswagen befinden, da diese vom Kassenpersonal als solche nicht wahrgenommen, geschweige denn registriert und berechnet werden.
• Streitig sind die Fälle, in denen Ware in Verpackungen anstelle bzw. zusätzlich zum Originalinhalt versteckt sind. Während eine Ansicht annimmt, dass sich das Einverständnis immer auf die wahrgenommene Verpackung samt (manipulierten) Inhalt beziehe, da beides eine untrennbare „Wahrnehmungseinheit" bilde (- immer Sachbetrug), geht die heute wohl hM davon aus, dass das Kassenpersonal sein Einverständnis durch Eingabe von Preis und Artikelnummer auf einen dementsprechenden (nicht sichtbaren) Origi-nalinhalt konkretisiere, so dass sich das Einverständnis nie auf einen manipulierten Inhalt beziehe (-) immer Trickdiebstahl).
Inwiefern hängt der Gewahrsamswechsel auf den Kunden in einem SB-
Geschäft von der baulichen Gestaltung ab?
Je nach baulicher Gestaltung kann der Gewahrsamswechsel innerhalb (z.B. Kassenzone, abgegrenzte Kosmetikabteilung, Etagenkasse), am Ausgang (z.B. Zentralkasse) oder außerhalb (z.B. Warenschütten, Warenständer im Vorbereich) des SB-Geschäfts stattfinden.
Wie ist der Trickdiebstahl vom Sachbetrug abzugrenzen?
Über den Gewahrsamsbruch: Hat der bisherige Gewahrsamsinhaber infolge Täuschung einem vollständigen Gewahr-samswechsel (nicht nur Gewahrsamslockerung) bewusst und gewollt (Ohne Zwang) zugestimmt (= Einverständnis) - täuschungsbedingte
Vermögensverfügung iSd § 263 oder nicht (kein Einverständnis) - täuschungsunterstützte Wegnahme iSd § 242.
Was ist die Aussage der sog. „Enklaventheorie"?
Die körperliche Nahesphäre ist eine durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders geschützte „Tabuzone" Verbringt der Täter eine Sache dahin, entsteht nach der Verkehrsanschauung eine Herrschaftsbeziehung, wie sie intensiver nicht denkbar ist und kommt der Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers deutlich zum Ausdruck. Mit Verbergen einer Sache in dieser „Gewahrsamsenklave" liegt deshalb die Begründung neuen Gewahrsams vor.
Weshalb liegt bei der sog. „Diebesfalle“ kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Diebstahl vor?
Ein vollendeter Diebstahl scheidet bei einer Diebesfalle in der Regel deshalb aus, weil der Berechtigte zwecks Überführung des Täters in eine Aufhebung seines Gewahrsams einwilligt. Damit wird objektiv kein fremder Gewahrsam mehr „gebrochen" (tatbestandsaus-schließendes Einverständnis). Ein versuchter Diebstahl liegt deshalb vor, weil der Täter das Einverständnis des Berechtigten nicht kennt und sich deshalb subjektiv den „Bruch" fremden Gewahrsams vorstellt.
In welche Richtung wird der Diebstahl bei der Aneignungskomponente abgegrenzt?
In Richtung Sachentziehung, Sachbeschädigung und eigenmächtige Verfügung zugunsten des Eigentümers.
Welchen Einfluss hat die Differenzierung zwischen Selbst- u. Drittzueig-nungsabsicht auf Enteignungs- u. Aneignungskomponente?
Auswirkung der Differenzierung nur in der Aneignungskomponente, d.h. Absicht (im technischen Sinne) sich oder einem Dritten Sache wenigstens vorübergehend z. Zw. eigennütziger Verfügung in das Vermögen einzuverleiben. Hierbei dürfte zwischen den beiden Alternativen ein Exklusivitätsverhältnis bestehen mit vorrangiger Prüfung der Selbstzueignungsabsicht auch in den Weitergabefällen (aber streitig!).
Wann liegt trotz geplanter Weitergabe der Sache an Dritte die Absicht des Sichzueignens vor?
Wenn der Täter vorhat, durch die Weitergabe einen irgendwie messbaren Vorteil wirtschaftlicher (nicht nur ideeller) Art zu erzielen (BGH) bzw. bei der Weitergabe als Quasiberechtigter aufzutreten (z.B. als großzügiger Spender, hL).
Unterschied zwischen der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und der Rechtswidrigkeit als allg. Verbrechensmerkmal bei § 242?
Soweit die Rechtswidrigkeit die erstrebte Zueignung betrifft, ist sie nach hM TB-Merkmal des § 242 und kennzeichnet den Widerspruch der beabsichtigten Zueignung zur materiellen Eigentumsordnung. Daneben wird auf der zweiten Deliktsstufe die allgemeine Rechtswidrigkeit geprüft, also ob die Diebstahlshandlung (Wegnahme in Zueignungsabsicht) durch allg. RfGründe gerechtfertigt ist.
Wie ist eigentlich eine „Zweitzueignung" zu behandeln?
• Nach der sog. „Tatbestandslösung" des BGH scheidet bei wiederholter Betätigung des Zueignungswillens schon tbmäßig eine „Zweitzueignung" aus, wenn sich der Täter die Sache bereits zuvor in strafbarer Weise unter Verschaffung des Eigenbesitzes zugeeignete hatte.
• Nach der sog. „Konkurrenzlösung" der hL erfüllt hingegen jede wiederholte Manifestation des Zueignungswillens an einer bereits deliktisch erlangten Sache wieder den Tatbestand der Unterschlagung. Diese tritt dann aber regelmäßig auf der Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück.
• Ist die „Zweitzueignung" eine Drittzueignung, so wird auch diese nach o.a. den Grdsen. der Tatbestands- oder
Konkurrenzlösung behandelt.
(P) Ware versteckt beim Diebstahl
Was bedeutet „Zueignen" iSd § 246 nach sog. Manifestationstheorie?
Das bedeutet, dass sich der Wille des Täters, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen, in einem Verhalten des Täters für den objektiven, mit der Sachlage vertrauten Beobachter unzweideutig niederschlagen muss. Zusätzlich verlangt die heute wohl hM dass durch den Manifestationsakt eine nicht völlig untergeordnete Herrschaftsbeziehung des Täters oder eines Dritten zur Sache hergestellt bzw.
gefestigt wird und zumindest eine Verschlechterung der Herrschaftsbeziehung des Berechtigten damit einhergeht.
Wie ermittelt die hM die Zueignungsabsicht, wenn der Täter vorhat, dem Berechtigten seine eigene Sache wieder zurückzuveräußern?
Nach hM wird hier letztlich als entscheidend angesehen, ob der Täter die Sache unter Eigentumsleugnung oder Eigentumsanerkennung an den Berechtigten zurückführen will.
Wie weit reicht die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1?
• Die Subsidiaritätsklausel des § 246 I gilt nach hM nur für „Gleichzeitigkeitsfälle“, „Tat“ iSd § 246 I ist insoweit als ,,materielle Tat“ (= dieselbe Handlung) gem. § 52 zu verstehen (str.).
• Nach bisher hM griff die Subsidiaritätsklausel nur bei schutzrichtungsgleichen Delikten mit schwerer Strafdrohung ein.
Diese Einschränkung lehnt der BGH jetzt aber als unzulässige teleologische Reduktion einer täter-günstigen Regelung ab.
• Die Klausel gilt auch für die Qualifikation des Abs. 2, da diese einen „Fall des Absatzes 1" voraussetzt.
(P) Rückgabefälle bei Diebstahl
(P) Zueignungsabsicht „Weitergabefälle“
Abgrenzung Trickdiebstahl - Sicherungsbetrug
(P) Wann handelt es sich um eine Scheinwaffe?
Vorschlag zur Problembehandlung bei §250 bzgl. Gegenstände
(P) Entführen vs. Sich-Bemächtigen
Prüfungsort Gewahramsenklave?
Wegnahme, Merkmal Gewahrsamswechsel
Verortung Rückgabefälle
ZE-Absicht, Merkmal Enteignungskomponente
Verortung Weitergabefälle
-ZE-Absicht, Aneignungskomponente (idR Drittzueignungsabsicht)
- (P) Fehlende Absicht, keine §242, Auffang-TB §246 StGB
(P) Formelle Subsidaritätsklausel §246 StGB
Erfasst Gleichzeitigkeitsfälle, dieselbe Handlung §52 StGB
Was ist eine scheinwaffe iSd §250 I Nr. 1b ?
Objektiv ungefährlicher Gegenstand
Aber als solcher tauglich, Gefährlichkeitsschein zu erzeugen
(-) daher bei offensichtlich völlig ungefährlichem Gegenständen
Wann liegt ein „Hilfeleisten" iSd § 257 vor?
Hilfeleisten ist nach hM jedes Verhalten, das aus der ex-ante Sicht objektiv geeignet ist, die Vortatvorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden, ohne dass aber unbedingt tatsächlich ein Begünstigungseffekt eintreten muss. Vortatvorteile sind nur die unmittelbaren Vorteile aus der Vortat, die der Vortäter zurzeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss. Erfasst wird deshalb z.B. nicht der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Vorteilssicherungsabsicht des § 257 bejaht werden?
Wenn es dem Täter darauf ankommt, dem Vortäter die unmittelbaren Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten oder sonst Berechtigten zu sichern (sog. Restitutionsvereitelungsabsicht). Eine Handlung, die allein dazu dienen soll, die durch die Vortat erlangte Beute gegenüber Naturgewalten, rechtswidrigen Angriffen usw. zu schützen, genügt ebenso wenig wie eine Handlung, die allein die Verwertung fördern soll (streitig).
Was ist der Strafgrund des § 259?
Die Perpetuierung (Aufrechterhaltung bzw. Vertiefung) der durch die Vortat an der Sache geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage durch einverständliches Weiterverschieben der Sache in die nächste Hand.
Was ist taugliches Hehlereiobjekt (genaue Definition)?
Eine Sache (körperlicher Gegenstand), die unmittelbar aus einem abgeschlossenen (vollendeten) rechtswidrigen (nicht unbedingt schuldhaften) Vermögensdelikt (im weiten Sinne z.B. auch §§ 267 ff) eines anderen (Hehler und Vortäter personenverschieden) stammt, und an der die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage noch fortbesteht.
Was verstehen Sie unter einer „Ersatzhehlerei"?
Von der „Ersatzhehlerei" spricht man, wenn sich eine Tathandlung iSd des § 259 auf ein Objekt bezieht, das eine Ersatzsache (Surrogat) ist, die mit Mitteln aus der Vortat erworben ist.
Warum wird die Ersatzhehlerei nicht von § 259 erfasst?
§ 259 erfasst die „,Ersatzhehlerei" nicht, da an der Ersatzsache keine durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage besteht, die durch eine Tathandlung iSd § 259 aufrechterhalten oder vertieft werden könnte, es sei denn, beim Erwerb der Ersatzsache ist ein neues Vermögensdelikt (häufig § 263) verwirklicht worden.
Warum kann der Vortäter nicht zugleich Hehler sein?
Weil sich die Tat des Hehlers gem. § 259 auf eine Sache richten muss, die aus der Vortat eines anderen als des Hehlers stammt. Diese gesetzliche Regelung beruht darauf, dass eine „Hehlerei* durch den Vortäter selbst schon nach allgemeinen Grundsätzen eine straflose Nachtat (Verwertungstat) wäre.
Liegt ein „Sichverschaffen" auch dann vor, wenn der Täter den Vortäter zur Übergabe des Hehlereiobjekts nötigt?
Nein! In allen Fällen des § 259 müssen Hehler und Vortäter einvernehmlich handeln. Das setzt auch beim Sich-verschaffen voraus, dass die Überlassung der Sache dem freien - von Zwang unbeeinflussten - Willen des Vortäters ent-spricht. Wer den Vortäter nötigt, ist - ebenso wie der Entwender - nicht der Helfer des Vortäters, dem § 259 die Strafe androht.
Streitig ist das Vorliegen eines Einvernehmens bei Täuschung d Vortäters. Der BGH bejaht dies neuerdings entgegen der hL.
Wie unterscheiden sich „Absetzen" und „Absetzenhelfen" iSd § 259?
• Absetzen = die selbständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler (Hehler fungiert als Verkaufskom-missionär).
• Absetzenhelfen = hingegen die unselbständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler (Hehler fungiert als Verkaufsgehilfe) beim entgeltlichen Weiterverschieben der Sache im Interesse des Vortäters.
Verlangt § 259 I Alt. 3 einen Absatzerfolg oder reicht auch schon eine auf den Absatz gerichtete Tätigkeit?
Der BGH hat früher im Ggs. zur hL für § 259 I Alt. 3 grds. eine auf Absatz gerichtete Tätigkeit ohne Rücksicht auf einen Absatzerfolg genügen lassen, falls sie aus Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens bedeutete. Mittlerweile hat der BGH im Hinblick auf die Perpetuierungstheorie seine Rechtsprechung geändert und verlangt jetzt - wie die hL - einen Absatzerfolg dahingehend, dass infolge entgeltlicher Veräußerung die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Erwerber wechselt und dadurch die durch die Vortat geschaffene rw Besitzlage perpetuiert (aufrechterhalten bzw. vertieft) wird.
Kann ein „Absetzen" iSd § 259 auch bei Rückveräußerung der Sache an den bestohlenen Eigentümer vorliegen?
• Grds. wird § 259 hier abgelehnt, weil durch Rückveräußerung an den Berechtigten die rechtswidrige Vermögenslage an der Sache nicht aufrechterhalten („perpetuiert“), sondern beendet wird.
• Einige wollen jedoch bei Rückveräußerung unter „Eigentumsleugnung" § 259 bejahen.
Was unterscheidet die Bereicherungsabsicht bei §259 und § 263?
Die Absicht des § 259 muss im Ggs. zu der des § 263 weder auf eine rechtswidrige noch auf eine (mit dem Hehlereiobiekt) stoffgleiche Bereicherung gerichtet sein.
Kann auch der Vortäter bereicherter Dritter iSd § 259 sein?
• Nach früher hM konnte „Dritter“ iSd § 259 auch der Vortäter sein. Der Vortäter könne nämlich weder Mittäter noch Teilnehmer an der Hehlerei sein, also müsse er als nicht beteiligter Dritter eingestuft werden.
• Nach der heute hM, der sich auch der BGH angeschlossen hat, scheidet der Vortäter als bereicherter Dritter aus, weil schon nach dem Wortlaut des
§ 259 der dort als „anderer“ bezeichnete Vortäter schwerlich zugleich Dritter sein könne und weil darüber hinaus eine schärfere Abgrenzung der Hehlerei von der Begünstigung gem.
§ 257 ermöglicht werde.
Was unterscheidet § 243 I als Regelbeispielskatalog wesentlich von einem Qualifikationstatbestand?
Regelbeispiele sind im Gegensatz zu Qualifikationsmerkmalen besondere Strafzumessungsgesichtspunkte, die ein Indiz für einen bes. schweren Fall und damit eine Strafschärfung bilden. Dem Richter verbleibt die Möglichkeit, die Indizwirkung zu entkräften und trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall abzulehnen. Umgekehrt kann der Richter den Regelbeispielskatalog erweitern und im Wege der Analogiebildung einen besonders schweren Fall bejahen.
Was ist ein „umschlossener Raum" iSd § 243 I 2 Nr. 1?
Warum ist hier die Wohnung nicht mit aufgeführt?
• Umschlossener Raum ist der Oberbegriff für Gebäude usw., also ein Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und das wenigstens teilweise durch künstliche Vorrichtungen gegen Betreten durch Unbefugte geschützt wird. Dabei heißt „umschlossen" nicht unbedingt verschlossen.
• Durch das 6. StrRG ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl aus § 243 I 2 Nr. 1 herausgenommen und in § 244 I Nr. 3 zur Diebstahlsqualifikation hochgestuft worden.
Welcher Wohnungsbegriff gilt nach hM bei § 244 I Nr. 3, IV?
Für § 244 I Nr. 3, IV gilt ein restriktiver Wohnungsbegriff. Danach ist der Begriff der , Wohnung" einzuschränken auf den „inneren Kern“, der aus den Räumlichkeiten besteht, die als Mittelpunkt des privaten Lebens Selbstentfaltung, Selbstentlastung und vertrauliche Kommunikation gewährleisten.
IV verlangt zusätzliche eine dauerhafte Nutzung.
Wann ist eine Sache durch ein „verschlossenes Behältnis" iSd § 243 I 2 Nr. 2 gesichert?
Wenn sich die Sache in einem umschlossenen Raumgebilde befindet, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist, sondern zur Aufbewahrung und Sicherung von Sachen, und wenn dieses Raumgebilde einen Verschluss besitzt, der gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem Zugriff zu schützen
Ist § 243 I 2 Nr. 2 auch dann verwirklicht, wenn der Täter die Sache aus einem verschlossenen Behältnis stiehlt, das er mit dem richtigen Schlüssel geöffnet hat?
Verwendet der Täter zum Öffnen den richtigen Schlüssel, ist § 243 I 2 Nr. 2 nach hM dennoch jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Täter den Schlüssel zuvor unbefugtermaßen oder gar durch eine Straftat verschafft hat.
§243 I 2 Nr. 1 (§244 I Nr. 3) Unterschied einsteigen/ einbrechen?
Betreten des Raumes auf hierfür nicht vorgesehenen Weg unter Aufwendung gewisser Geschicklichkeit/ Kraft
vs.
gewaltsames (nicht zwingend substanzverletzendes) Öffnen/ Erweitern der den Raum schützenden Umschließung von außen
§243 I 2 Nr. 2 Aufgabe der Schutzvorrichtung?
Gegen Wegnahme besonders sichern z.b. Fahrradschloss (nicht Idgl. Wiedererlangung erleichtern, Sicherungsetikett)
Warum bezeichnet man §257 als unechtes Unternehmensdelikt (vgl. §11 I Nr. 6) ?
Kein Erfolg, Idgl. objektive Erfolgseignung der Handlung nötig
Wann kann ein Vereitelungserfolg bei §258 angenommen werden?
Hinauszögern der Strafverfolgung/ Strafvollstreckung für geraume Zeit
= 3 Wochen nach hM (in Anlehnung an §229 I StPO)
Klassiker (P) Drittbereicherungsabsicht bei §259
Nach hM kann der Vortäter nicht bereicherter Dritter sein (arg. WL + Abgrenzung ggü. §257)
Wie grenzt die hL Raub und räuberische Erpressung ab?
Die hL grenzt nach der inneren Willensrichtung des Genötigten im Zeitpunkt des Gewahrsamswechsels ab. Begründung: Raub ist wie Diebstahl durch Wegnahme, Erpressung wie Betrug durch Vermögensverfügung gekennzeichnet. Ob Wegnahme oder Vermögens-verfügung gegeben ist, hängt damit davon ab, ob der Genötigte seinen Gewahrsam gegen bzw. ohne seinen Willen verliert oder mit Willen überträgt oder überlasst.
Wie grenzt der BGH Raub und räuberische Erpressung ab?
Der BGH orientiert sich am äußeren Erscheinungsbild. Nimmt der Täter vom Genötigten, ist das Wegnahme iSd § 249. Gibt der Genötigte an den Täter, ist das ein sonstiges abgenötigtes Tun, Dulden oder Unterlassen iSd § 253. Ausgangspunkt: Raub ist das lex specia-lis, räuberische Erpressung das lex generalis. Jedem Raub liegt damit eine räuberische (Sach) Erpressung zugrunde. Eine echte Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung wie bei Diebstahl und Betrug ist deshalb nicht nötig. Es reicht ein handlungstypisches Zuordnungskriterium (= äußeres Erscheinungsbild).
Wann liegt vis absoluta, wann vis compulsiva vor?
Vis absoluta (unwiderstehliche Gewalt) liegt vor, beim Ausschalten der Willensbildung (z. B. Betäubung) oder Unmöglichma-chen der Willensbetätigung (z. B. Fesseln). Vis compulsiva (willensbeugende Gewalt) ist gegeben, wenn durch den von der Gewaltanwendung ausgehenden körperlich vermittelten Motivationsdruck der Wille des Opfers gebeugt oder in eine gewünschte Richtung gelenkt wird.
Worin unterscheiden sich Gewalt und Drohung?
Gewalt erzeugt physischen Zwang durch aktuelle Übelszufügung. Drohung erzeugt psychischen Zwang durch Inaussichtstellen eines künftigen Ubels, dessen jederzeitige Realisierung der Täter als in seiner Macht stehend darstellt.
Wie lautet die Definition des „Kfz-Führers" iSd § 316a?
Nach heute hM ist „Führer eines Kfz" iSd § 316a, wer das Fahrzeug als Fahrer in Bewegung zu setzen beginnt, es (noch) in Bewegung hält oder (noch) allgemein mit dem Betrieb das Fahrzeugs und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
Wie werden §§ 239a und 239b in der Bemächtigungsalternative im Zwei-Personen Verhältnis restriktiv ausgelegt?
Der BGH verlangt, dass das Sichbemächtigen und das (beabsichtigte) Nötigen als zwei selbständige Akte erscheinen, zwischen denen erkennbar eine stabile Zwischenlage entstehen muss, die die Basis für die (beabsichtigte) Nötigung bildet und aus der sich eine „wei-tergehende Druckwirkung" auf das Opfer ergibt (= funktionaler Zusammenhang mit Erfordernis der Zweiaktigkeit). Hinzukommen muss ein zeitlicher Zusammenhang dergestalt, dass der (angestrebte) Nötigungserfolg noch in und nicht erst nach Abschluss der durch die Tathand-lung geschaffenen Entführungs- oder Bemächtigungssituation verwirklicht wird bzw. verwirklicht werden soll.
Was ist unter „Waffe" iSd § 250 zu verstehen?
Waffe ist in Anlehnung an das WaffG jedes technische Instrument, das dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen, und das bei diesem bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Ist auch eine Schreckschusspistole „Waffe" iSd § 250?
Der BGH bejaht dies, insbesondere deshalb, weil die Waffenmechanik bei der Schreckschusswaffe, bei der die Explosionsgase durch einen Lauf nach vorne ausgetrieben werden, identisch mit der bei scharfen Waffen sei und die Schreckschusspistole jetzt - wie die Gaspistole - wegen ihrer allgemeinen, nicht nur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit auch im WaffG als „Feuerwaffe" im technischen Sinne eingestuft worden sei.
Wie ist das „andere gefährliche Werkzeug" iSd § 250 I Nr. 1a nach hM zu bestimmen?
Da es bei § 250 I Nr. la nicht auf ein Verwenden bzw. eine Verwendungsabsicht ankommt, bestimmt die heute wohl hM die „Gefährlichkeit" eines Werkzeugs objektiv abstrakt, also insbesondere danach, ob es von seiner objektiven Beschaffenheit her potentiell zu Verletzungshandlungen mit erheblichen Folgen für das Opfer geeignet ist, wobei allerdings einschränkend auf die Gefährlichkeit nur beim typischen (alltäglichen) Umgang abgehoben wird.
Ist das identisch mit dem „anderen gefährlichen Werkzeug" des § 250 II Nr. 1?
Da es bei § 250 II Nr. 1 auf das Verwenden ankommt, wird hier die Gefährlichkeit des Werkzeugs von der hM in Anlehnung an § 224 I Nr. 2 bestimmt, also danach, ob das Werkzeug nach seiner Art und Beschaffenheit und in der konkreten Art der Verwendung geeignet erscheint, die Gefahr erheblicher Verletzungsfolgen zu begründen.
Wann liegt ein „Verwenden" iSd § 250 Il Nr. 1 vor?
Ein Verwenden ist grds. dann zu bejahen, wenn der Täter zum Zwecke der Wegnahme eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und damit als Raubmittel (final) gebraucht.
Welche Besonderheit besteht beim Verwenden als Drohmittel?
Beim Einsatz als Drohmittel muss hinzukommen, dass das Opfer die Drohung mittels des gefährlichen Gegenstandes wahrnimmt (visuell, taktil oder auch akustisch) und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird
Was ist beim Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs iSv § 250 I Nr. 1a nach hM auf der subjektiven Seite besonders zu beachten?
Die wohl hM verlangt hier als Bestandteil des Vorsatzes ein aktuelles Gefährlichkeitsbewusstsein, dh der Täter muss sich gerade auch bewusst machen, dass er den Gegenstand notfalls auch für Verletzungen anderer einsatz- bzw. gebrauchsbreit, also als „gefährlichen " bzw. „verletzungstauglichen " bei sich hat
Kann § 250 1 Nr. 1b beispielsweise auch mit einer Spielzeugpistole als sog
Scheinwaffe" verwirklicht werden?
Auf Grund des § 250 I Nr. 1 ist der Begriff „sonst ein Werkzeug" unter b) jetzt in Abgrenzung zum „gefährlichen Werkzeug" unter a) zu sehen und erfasst damit gerade auch die objektiv ungefährlichen „Scheinwaffen", die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne hierbei für den Betroffenen erhebliche Leibesgefahr zu begründen
Gilt § 250 1 Nr. 1b auch für solche harmlosen Gegenstände, wie z.B. einen Labello-Lippenstift, der dem Opfer als angebliche Pistole in den Rücken gedrückt wird?
Nach hM sind keine Scheinwaffen die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach offensichtlich ungefährlichen Gegenstände (Labello, Plastikrohr usw.), bei denen erst und ausschließlich durch eine zusätzliche täuschende Erklärung Druck auf das Opfer erzeugt wird.
Diese Gegenstände (sog. „Schein-untaugliche Sachen") werden nach hM nicht von § 250 I Nr. 1b erfasst, da hier nicht die „objektive Scheinwirkung" des Gegenstandes (also das innewohnende bzw. anhaftende Drohpotential), sondern nur die „Schauspielkünste des Täters die Eignung besitzen, das Opfer unter erhöhten psychischen Druck zu setzen
Kann § 250 Il Nr. 1 auch mit einer ungeladenen Pistole verwirklicht werden?
Setzt der Täter eine ungeladene Pistole ein, liegt mangels objektiver Gefährlichkeit die Waffeneigenschaft im strafrechtlichen Sinne nicht vor. Droht der Täter dem Opfer mit einem Schuss, verwendet er die Pistole als sog. „Scheinwaffe" und kann nur nach § 250 I Nr. 1b bestraft werden. Setzt der Täter die ungeladene Pistole hingegen als Schlagwerkzeug ein, kann aufgrund konkreter Betrachtungsweise die Eigenschaft als „anderes gefährliches (Schlag) Werkzeug" zu bejahen und damit § 250 II Nr. 1 Alt. 2 einschlägig sein
Können die Qualifikationsmerkmale des § 250 auch noch nach Vollendung des Raubs verwirklicht werden?
Ein Teil d. Lit. lehnt das ab, da die Beendigungsphase eines Diebstahls oder Raubs als eine der Tatbestandsverwirklichung nachfolgende und in ihrer Begrenzung wenig bestimmte Zeitspanne nicht als Basis für strafschärfende Qualifikationen tauge. Die Gegenansicht bezicht hingegen die Beendigungsphase bei der Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen mit ein. Nicht zuletzt zeige nämlich die Regelung des § 78a S. 1 zum Beginn der Verjährung, dass auch der Gesetzgeber die Beendigungsphase noch als „Nachzone" der vertypten Unrechtsverwirklichung einstufe
Definition Körperlich schwere Misshandlung iSd §250 II Nr. 3a StGB?
Unter einer „körperlich schweren Misshandlung" iSd
§ 250 Il Nr. 3a versteht man eine über § 223 | Alt. 1 hinausgehende gravierende Beeinträchtigung der Körperintegrität durch eine besonders rohe Misshandlung, die mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist und/oder in der Zufügung massiver Schmerzen besteht. Zu schweren Köperverletzungsfolgen iSd § 226 muss es hingegen nicht unbedingt kommen.
§§253, 255 StGB mit §240 oder §263 StGB verwandt?
Abgrenzung §316a StGB
(P) Differenzierung beim Gewahrsamsbruch beim Raub
Taschenmesser mit 6cm Klinge = §250 I Nr.1a Alt. 2 ?
Prüfungsablauf bei §§253, 255
(P) §239a oder §239b?
Einaktigkeit vs. Zweiaktigkeit
Tatbestandsstruktur §239a StGB
Tatbestandsstruktur §239b StGB
Betretensformen §243 StGB
Absichtslos doloses Werkzeug
Überblick §242
Strafbegründende und strafmodifizierende Merkmale des §28
Verhältnis der Tötungsdelikte
(P) sukzess Mittäterschaft
(Erster) Abgrenzungsort §249 - §§253,255?
Wegnahme
BGH: äußerliches Nehmen
Lit: gegen/ ohne den Willen
TB mit gleicher Problematik?
§316a (Bezugstat)
§239a (Erpressungsabsicht)
§249 (-), Prüfung §§253,255 möglich?
Lit: grds. möglich, Exklusivität
Rspr: üblich, da lex specialis/ generalis
Restriktion bei §250 I Nr. 1a Alt. 2 (bzw. §244 I Nr. 1a) ?
Obj.: andere Definition gefährliches Werkzeug, Waffenersatzfunktion
Subj.: aktuelles Gefährlichkeitsbewusstsein
Restriktion bei §239a/b ?
Nur erforderlich in Bemächtigungsalternative (parallel zur Entführung)
Stabile Zwischenlage 2 Personenverhältnis
Regelmäßig gegeben 3 Personenverhältnis
Braucht die Aussetzung einen Ortswechsel?
Aussetzungsgefährdung benötigt keinen Ortswechsel
In welchen Vorschriften des StGB AT sind Irrtumsregeln enthalten?
• § 16 -TBintum;
• §§ 22, 23 III - untauglicher Versuch;
• § 17 - Verbotsirrtum;
• § 35 II - EntschuldigungsTBintum
Mit welchen Elementen lässt sich ein Irrtum analysieren?
• Bezugspunkt (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafverfolgungsvoraussetzungen bzw. -hindernisse)
• Erscheinungsform (Unkenntnis oder irrige Annahme) • Ursache (Verkennung der Sachlage oder falsche rechtliche Bewertung)
Was ist eine „aberratio ictus" (a. i.)?
Die a. i. ist ein Sonderfail der Kausalabweichung (Kausal- + Objektsabweichung), bei der die Richtung des deliktischen Angriffs unvorhergesehen (andernfalls dolus alternativus denkbar) durch äußere (willensunabhängige) Umstände verändert wird, nachdem der Täter ein bestimmtes Tatobjekt anvisiert und seinen Vorsatz darauf konkretisiert hat (= dolus concretus), so dass es im Ergebnis zu einer Abweichung von Angriffs- und Verletzungsobjekt kommt.
Was ist ein „error in persona vel objecto" (e. i. p.)?
Der e. i. p. ist ein vorgelagerter Identitatsirrtum. Hierbei erreicht und verletzt der Angriff genau das Objekt, das der Täter anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind also identisch. Der Täter unterliegt aber schon bei der Vorsatzkonkretisierung einem Intum über die Identität des Objekts.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei a. i und e. i. p.?
• Die a. i. führt nach hM zu einem immer beachtlichen Irrtum über den Kausalverlauf. Hinsichtlich des Verletzungsobjekts entfällt der Vorsatz, § 16 1 1. Es bleibt allenfalls eine Fahrlässigkeitstat (§ 16 1 2).
Hinzu kommt ein Versuch (§§ 22, 23) in Richtung des Angriffsobjekts.
• Der e. i. p. ist hingegen nur ein unbeachtlicher Motivirrtum, wenn tatbestandsbezogen das fehlidentifizierte und das verletzte Objekt rechtlich gleichwertig sind (z.B. jeweils „anderer Mensch" iSd 212 bzw. „fremde Sache" iSd §303 StGB
Worin besteht der Unterschied zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen?
Wann ist Vorsatz diesbezüglich gegeben?
Deskriptive TB-Merkmale umschreiben reale Gegenstände, die der sinnlichen Wahmehmung zugänglich sind (z.B. Mensch).
Normative TB-Merkmale enthalten Rechtsbegriffe, die sich erst durch eine rechtliche Bewertung an einer Norm erschließen (z.B. fremd).
Für den Vorsatz bzgl. deskriptiver TB-Merkmale ist grds, nur Tatsachenkenntnis erforderlich. Für den Vorsatz bzgl. normativer TB-Merkmale ist Tatsachen- und Bedeutungskenntnis erforderlich, d.h., die wahrgenommenen Tatsachen müssen auch rechtlich so bewertet werden, wie das dem rechtlichen sozialen Sinngehalt des TB-Merkmals entspricht. Dabei reicht nach hM, dass der Täter eine ungefähre Bedeutungskenntnis im Wege der sog. Parallelwertung in der Laiensphäre erlangt.
Was ist ein Subsumtionsirrtum? Wie wirkt er sich aus?
Beim Subsumtionsirrtum nimmt der Täter an, nicht gegen ein Strafgesetz zu verstoßen, weil er die Gesetzesbegriffe zu eng sieht und deshalb den an sich richtig erkannten und bewerteten Sachverhalt juristisch nicht richtig subsumiert. Dieser Irrtum ist nicht Tatbestandsirrtum ist §16 I 1, kann aber auf der Schuldebene als Verbotsirrtum nach §17 zu bewerten sein.
Welche Folgen hat ein umgekehrter Tatbestandsirrtum?
Der umgekehrte Tatbestandsintum führt zum (strafbaren) untauglichen Versuch, vgl. §§ 22, 23 III
Wie wirkte sich nach bisheriger hL der unbeachtliche error in persona/objecto des Haupttäters auf den Anstiftervorsatz aus?
Die bisher hL hat den unbeachtlichen error in persona/objecto beim Haupttäter immer als aberratio ictus des Anstifters eingestuft: Während der Haupttäter das Opfer töten wolle, das in der Tatsituation vor ihm stehe, und darauf seinen Vorsatz konkretisiere, wolle der Anstifter, der nicht in der Tatsituation stehe, nur das Opfer töten, das er sich vorstelle und nicht irgendeines, das sich dem Haupttäter zufallig nähere. Andernfalls müsste in der Konsequenz dem Anstifter u. U. ein ganzes „Blutbad" des Haupttäters zugerechnet werden, wenn dieser mehrfach einer Opferverwechslung unterläge und weitermachen würde, bis er endlich das richtige Opfer getötet habe.
Welche Gegenposition vertritt der BGH und die heute wohl hM?
•Der BGH vertritt die “Wesentlichkeitstheorie”: Nach dem Wortlaut des §26, wonach der Anstifter gleich dem Täter bestraft werden, müsse ein beim Haupttäter unbeachtlich error in persona/ objecto auch für den Anstiftervorsatz grds. als unbeachtlich eingestuft werden. Ausnahme nur dann, wenn für den Anstifter nach allg. Grundsätzen eine wesentliche Kausalabweichung vorliege).
• Ein Teil d. Lit vertritt die „Individualisierungstheorie". Sie differenziert danach, ob der Anstifter dem Haupttäter die Individualisierung des Tatobjekts mit Auswahlspielraum überlässt (→ e. p. auch für Anstifter unbeachtlich; Normalfall), oder ob der Anstifter das Tatopfer selbst schon so genau festlegt, dass der Haupttäter diesen Spielraum nicht mehr besitzt (→ e. p. für Anstifter beachtlich)
Worin besteht der grundlegende Unterschied zwischen den sog. Vorsatztheorien und Schuldtheorien?
• Nach den heute kaum noch vertretenen Vorsatstheorien ist Vorsatz nicht nur Wissen und Wollen der Tatbestandsmerkmale, sondem auch Wissen und Wollen der Rechtswidrigkeit. Damit ist das Unrechtsbewusstsein bereits Bestandteil des Vorsatzes.
• Nach den Schuldtheorien ist das Unrechtsbewusstsein hingegen selbstständiges Element der Schuld (so §17!)
Wann liegt iSd heute herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie ein Erlaubnistatbestandsitum vor?
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist gegeben, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei dessen tatsächlichem Vorliegen sämtliche (!) Voraussetzungen (irgend)eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllt wären.
Wann nimmt die hM hingegen einen Erlaubnisirrtum an?
Ein Erlaubnisintum ist entweder anzunehmen, wenn der Täter infolge eines Irrtums einen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nimmt, den die Rechtsordnung gar nicht kennt (Erlaubnisnormintum), oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes uberdehnt (Erlaubnisgrenzirtum)
Was sind die Rechtsfolgen der oben angesprochenen Intümer?
Beim Erlaubnistatbestandsintum entfällt
• nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen direkt gem. § 16 1 1 der Tatbestandsvorsats,
• nach der (rechtsgrundverweisenden) eingeschränkten Schuldtheorie (auch „Unrechtstheorie genannt) analog § 16 11 das Vorsatzunrecht auf der Rechtswidrigkeitsebene (E. T. auch schon der Tatbestandsvorsats),
• nach der rechtsfolgenverweisenden Variante eingeschränkten Schuldtheorie analog § 16 I 1 die Vorsatzschuld (wohl hM). Beim Erlaubnisirztum entfällt das Unrechtsbewusstsein als Element der Schuld iSd § 17. Eine Entschuldigung hängt aber von der Frage der Vermeidbarkeit ab.
Wie ist auf dem Boden der eingeschränkten Schuldtheorie mit sog. Doppelirrtümern umzugehen?
• Ein doppelter Tatsachenimum führt zum Erlaubnistatbestandsintum, wenn alle irrig angenommenen Tatsachen als richtig unterstellt die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ergeben.
• Ein doppelter Rechtsirrtum kann nur zu einem Erlaubnisintum führen.
• Ein Doppelintum in Form von Tatsachen- und Rechtsirrtum führt zu einem Erlaubnis(grenz- oder -norm)intum auf falscher Tatsachengrundlage und wird wie der „normale" Erlaubnisirrtum auf richtiger Tatsachengrundlage nach § 17 behandelt.
Wie werden Rechtfertigungsirrtümer nach der sog. strengen Schuldtheorie behandelt?
Ausschließlich als (indirekte) Verbotsintümer, da bei einem rechtswidrigkeitsbezogenen Intum immer nur das Unrechtsbewusstsein iSd § 17 fehle, egal ob die Fehlvorstellung das Verbotensein oder - umgekehrt - das Erlaubtsein betreffe, egal auch, ob die Ursache in der Verkennung der Sachlage oder einer falschen rechtlichen Bewertung zu suchen sei.
Ist ein Irrtum über eine objektive Strafbarkeitsbedingung rechtlich von Bedeutung?
Subjektive Vorstellungen sind hier - wie der Name schon zeigt - unbeachtlich
Welche Rolle spielt ein Irrtum über Strafverfolgungsvoraussetzungen?
Diese Irrtümer (etwa über Geringwertigkeit iSd § 248a) sind grds. unbeachtlich.
Schema für den Erlaubnistatbestandsirrtum
Restriktionsansätze der Heimtücke?
Besonders verwerflicher Vertrauensbruch, tückisch-verschlagenes Vorgehen, Ausnutzungsbewusstsein
Pränatale Einwirkung m. postnataler Auswirkung §211 ff oder §218?
Einwirkungszeitpunkt “Leibesfrucht” = §218 (vgl. §8 S.1, 2)
§226 I Nr. 2 dauernde Gebrauchsunfähigkeit vs. OP- Möglichkeit: Prüfungsort?
Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang wegen Eigenverantwortungsproblematik
Unterschied ETBI und Erlaubnisirrtum?
Gemeinsamkeit: Irrtum die Rechtfertigung betreffend
Beim ETBI aber SV-Irrtum, bei EI Rechtsirrtum gegeben
Unterschied Putativnotwehrexzess und ETBI?
Ausgangspunkt irrit angenommene Notwehrlage
Putativnotwehrexzess: Überschreitung der Notwehr-Grenzen (Erforderlichkeit oder Gebotenheit)
ETBI: in irriger Notwehrlage Grenzen der Notwehr eingehalten
Definition Täuschungshandlung
Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters aud die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen.
Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangenen Ereignisse oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Hierzu zählen auch innere Tatsachen wie etwa Vorhandensein bestimmter Absichten oder Überzeugungen
Täuschung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen
Wann ist der Vermögensschaden festzustellen?
Der Vermögensschaden ist also im Zeitpunkt der Vermögensverfügung festzustellen d.h. nachträgliche Werterhöhung oder - minderungen oder Schadenskompensationen werden nicht berücksichtigt
Bei der Feststellung des Vermögensschadens dürfen solche gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz-bzw. Bereicherungsansprüche nicht als Äquivalent berücksichtigt werden, die dem Opfer gerade aufgrund Tatsachen erwachsen
Wie macht man die Schadensfeststellung bei Vermögensschaden?
Zur Schadensfeststellung muss untersucht werden, ob die durch die Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensminderung durch eine gleichzeitige und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfügung stehende Vermögensmehrung wieder ausgeglichen ist.
Fehlt es daran, ist das Gesamtvermögen durch die Verfügung per Saldo weniger und der Betroffene unterm Strich (“per Saldo”) ärmer geworden
Definition Vermögensschaden
Vermögensschaden ist die Gesamtvermögensminderung infolge fehlenden Äquivalents für die Vermögensverfügung im Zeitpunkt der verfügungsbedingten Vermögensminderung
Definition Vermögensverfügung
Vermögensverfügung ist jedes Verhalten des Getäuschten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung beim Getäuschten selbst oder bei einem Dritten
Wann ist der Vermögensschaden bei Abschluss eines Vertrages festzustellen?
Zeitpunkt des VErtragsschlusses (Eingehungszeitpunkt)
Ein Schaden liegt demnach vor, wenn die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte (zu beanspruchende) Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen (Verlust- und) Gewinnmöglichkeiten
(P) Vorgegebener Zweck z.B. sozialer Zweck wird nicht erreicht und deshalb Vermögensschaden?
e.A.: besitzt die vom Getäuschten mit der Verfügung angsterebte Verfolgung eines sozialen Zwecks neben der Gewährleistung einen selbstständigen Vermögenswert. Steht im Zeitpunkt der Vermögensverfügung fest, dass der angestrebte Zweck nicht verfolgt wird, so ist die eingegangene Verpflichtung nicht voll ausgeglichen. Vermögensschaden (+)
hM.: kann hingegen bei Austauschgeschäften, bei denen Leistung und Gegenleistung nach o.a. Kriterien objektiv und individuell ausgeglichen sind, allein in der Verfehlung des mit der Vermögensverfügung angestrebten sozialen Zwecks. Vermögensschaden (-)
Was passiert bei einseitiger Weggabe von Vermögenswerten?
Bei einseitiger Weggabe von Vermögenswerten (Spende, Schenkung, bewusste Zahlung überhöhter Preise für einen guten Zweck) nimmt die hM einen täuschungsbedingten Vermögensschaden an. wenn dem Opfer aufgrund der Täuschung verborgen bleibt, dass der mit der einseitigen Weggabe seines Vermögens erstrebte soziale Zweck nicht erreicht wird (Zweckverfahlungslehre)
-> wirtschaftlich sinnlose Ausgabe
Was schützt §263 StGB?
§263 StGB schützt nur das Vermögen und nicht die Dispositionsfreiheit
Vermögensschaden kann nur bejaht werden, wenn das getäuschte Opfer mit seiner Verfügung leistungsimmanente objektivierbare (=allg. anerkannte) soziale oder indirekr wirtschaftliche Interessen verfolgt und nicht nur rein subjektive Affektionsinteressen.
(P) Gefährdungsschaden (-) weil man wegen arglistiger Täuschung anfechten kann?
hM: lehnt dies heute ab, da dem Getäuschten regelmäßig das Risiko verbleibt, die für ihn günstigen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts nicht beweisen zu können
auch für objektiv bestehende, aber intern gebliebene Stornierungsbereitschaft wird es abgelehnt
BGH: schadensgleiche Vermögensgefährdung bereits bei Vertragsschluss abgelehnt, wenn und solange dem Getäuschten ein einseitig ausübbares unbedingtes Widerrufs-oder Rücktrittsrecht zusteht und der Getäuschte seine Leistung nicht erbracht hat
Echter erfüllungsbetrug
Echter Erfüllungsbetrug liegt dann vor, wenn infolge eienr Täuschung (erstmals) bei Vertragsabwicklung (Erfüllung) der Getäuschte entweder weniger erhält als er aufgrund des abgeschlossenen Vertrags beanspruchen kann oder mehr leistet als er aufgrund des abgeschlossenen Vertrags zu leisten verpflichtet ist und sich somit für den Getäuschten das Erfüllungsgeschäft im Vergleich zum Verpflichtungsgeschäft nachteilig gestaltet
Unechter Erfüllungsbetrug
Unechter Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn eine bereits bei Vertragsschluss stattgefundene Täuschung über wertbildende Faktoren in die Erfüllungsphase hineinwirkt.
Die hM nimmt hier eine Einheitsbetrachtung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft vor.
sind die ausgetauschten Leistungen hingegen wirtschaftlich gleichwertig kann im Gegensatz zum echten Erfüllungsbetrug nach hM der Umstand, dass die dem Getäuschten erbrachte Leistung hinter der bei Vertragsschluss (täuschend) versprochenen höherwertigen Leistung zurückbleibt, keinen eigenständigen Schaden begründen.
Diebstahl bei Selbstbedienungstankstellen
Bei Selbstbedienungstankstellen erklärt der Tankstellenpächter (selbst bzw. über sein Personal) idR bereits durch das Zurverfügungstellen einer freigeschalteten betriebsbereiten Zapfsäule, dass er zumindest für den Fall äußerlich ordnungsgemäßer Bedienung mit dem Übergang des Gewahrsams am eingefüllten Benzin auf dem Tankkunden einverstanden ist und es auch bleibt durch Dulden de Tankens (Lehre vom modifizierten Einverständnis)
(P) Betrug §263 I StGB bei Selbstbedienungstankstelle
Wenn der Täter an einer SB- Tankstelle den Tankvorgang beginnt und sich dabei wie ein normaler Kunde verhält, erklärt er schlüssig, dass er bereit ist, das getankte Benzin anschließend zu bezahlen.
Ist er aber schon in dem Moment nicht zahlungsbereit, täuscht er wahrheitswidrig seine Zahlungsbereitschaft vor
Dies führt regelmäßig dazu, dass bei dem Kassenpersonal zumindest in Form eines tatsachenwidrigen sachgedanklichen Mitbewusstseins eine Fehlvorstellung über die Zahlungsbereitschaft erregt wird (=Irrtum) mit der Folge, dass das Personal das Betanken einverständlich duldet und es dadurch zu einem Gewahrsamsverlust ohne Bezahlung kommt (=schädigende Vermögensverfügung)
Nimmt das Kassenpersonal den Tankvorgang nicht wahr, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Irrtumserregung (sog. “ignorantia facti”)
(P) Eigentumserwerb beim Betanken
hM: lehnt ab, dass es bereits beim Einfüllen des Benzins zu einer rechtsgeschäftlichen Übereignung auf den Kunden kommt
arg: es fehlt schon an der dinglichen Einigung oder es kommt zu der konkludenten Vereinbarung, dass das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung an der Kasse vorbehalten bleibt.
Fremdheit einer Sache
Nach allgemeiner Meinung reicht für die Fremdheit der Sache iSd §246 StGB aus, dass noch Miteigentum eines anderen besteht.
Die Fremdheit fehlt nur, wenn die Sache ausschließlich dem Täter selbst gehört oder herrenlos iSd §§958ff. BGB ist
Wiederholte Betätigung des Zueignungswillens
Tatbestandslösung des BGH scheidet tatbestandsmäßig für eine Zweitzueignung aus, wenn sich der Täter die Sache bereits zuvor in strafbarer Weise unter Verschaffung des Eigenbesitzes zugeeignet hat
Konkurenzlösung der hL erfüllt hingegen jede wiederholte Mnifestation des Zueignungswillens an einer bereits deliktisch erlangten Sache wieder den Tatbestand der Unterschlagung. Diese tritt dann aber regelmäßig auf der Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück.
Durch Gewaltanwendung hat er erreicht, dass P es als Folge der Gewalteinwirkung unterlassen musste, das getankte Benzin heraus zu verlangen bze es dulden musste, dass der Täter sich mit dem Benzin endgültig entfernt
herrschender Ansicht im Schrifttum: muss das abgenötigte Opferverhalten allerdings den Charakter einer Vermögensverfügung aufweisen wie bei §263 StGB
BGH lehnt Verwandschaft der Erpressung mit dem Betrug ab, existiert kein ungeschriebenes Merkmal einer Vermögensverfügung. Danach käme nur räuberische Erpressung in Betracht
(P) Sicherungserpressung
hM: sieht in Fällen derartiger Sicherungserpressungen, in denen der Täter zur Verteidigung bereits durch eine vorangegangene Straftat erlangter Sachen nachfolgend (qualifizierte) Nötigungsmittel einsetzt, allerdings keinen neuen, durch den Einsatz dieser Nötigungsmittel verursachten Vermögensschaden und lehnt eine Bestrafung aus §§253, 255 schon mangels Tatbestandsmäßigkeit ab (Tatbestandslösung)
a.A: bejaht zwar einen eigenständigen Schaden (Schadensvertiefung), lässt dann aber die Sicherungserpressung als mitbestrafte Nachtat hinter derjenigen Vortat zurücktreteb, mit der die VErmögensverschiebung herbeigeführt wurde (Konkurrenzlösung)
SN: Im Ergebnis ist es richtig, eine strafbare räuberische Erpressung zu verneinen, da ansonstend er erkennbare gesetzgeberische Wille umgangen würde, nur unter den engen Voraussetzungen des §252 (bei einem Dienstahl und noch frisch) eine Vortat zu einer räuberischen Tat zu qualifizieren (Sperrwirkung des §252)
Wann beginnt der strafrechtliche Lebensschutz? Wo endet er? Wo ist die Grenze zwischen §§ 218 ff. und 211 ff.?
Der strafrechtliche Lebensschutz beginnt mit dem Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter (Nidation, vgl. §218 I 2). Der Schutz endet mit dem Hirntod. Die Grenze zwischen dem ungeborenen Leben (§§218 ff.) und dem lebenden Menschen (§§211 ff) liegt am Anfang der Geburt, genauer bei Einsetzen der Eröfnungswchen bzw. Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt.
Wie wird bei sog. „pränataler Einwirkung mit postnataler Auswirkung" entschieden, ob 8§ 218 ff. oder 211 ff. gelten?
Ob hier §§218 ff. oder §§211 ff. anzuwenden sind, richtet sich danach, auf welches „Objekt" die Einwirkungshandlung trifft (ungeborenes Leben oder lebender Mensch), nicht danach, an welchem „Objekt" der Erfolg (die Auswirkung) eintritt.
Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch für alle Beteiligten straflos?
• Gem. § 218a I ist bereits der Tatbestand des § 218 I nicht verwirklicht, wenn der Schwangerschaftsabbruch auf Verlangen der Schwangeren bei nachgewiesener Beratung von einem Arzt innerhalb von 12 Wochen seit Empfängnis vorgenommen wird.
• Gem. § 218a Il und III ist der Schwangerschaftsabbruch bei (unbefristeter) medizinischer und bei (befristeter) kriminologischer Indikation gerechtfertigt.
Was ist eine „Gesundheitsschädigung" iSd § 223 I?
Jedes Hervorrufen oder Steigern eines körperlich anomalen (pathologischen) Zustandes, der einen Heilungsprozess erfordert, gleichgültig auf welche Art und Weise, ob mit Schmerzen verbunden oder nicht.
Wann liegt eine „schwere Gesundheitsschädigung" vor (vgl. z.B. § 221 I oder § 306b I Alt. 1)?
Es muss mehr sein als eine einfache Gesundheitsschädigung iSd § 223, aber nicht unbedingt den Grad schwerer Körperverlet-zungsfolgen iSd §226 erreichen. Gemeint ist insbesondere eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung im Sinne einer ernsten langwierigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft.
Kann ein ärztlicher Heileingriff tatbestandsmäßige Körperverletzung gem. §§223 ff. sein? Welche Rolle spielt hier die sog. „hypothetische" Einwilligung?
• Die bisher hL verneint den Tatbestand einer Körperverletzung, wenn der ärztliche Heileingriff medizinisch indiziert ist und kunstgerecht ausgeführt wird.
• Die Rspr. bejaht generell eine tatbestandsmäßige Körperverletzung, die erst auf der zweiten Deliktsebene - insbesondere durch Einwilligung - gerechtfetigt werden kann. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt dabei grds. eine ausreichende Aufklärung des Patienten voraus (vgl. hierzu §630e BGB). Aber auch bei mangelhafter Aufklärung ist der ärztliche Heileingriff durch Einwilligung gerechtfertigt, wenn der Patient auch bei korrekter Aufklärung in den durchgeführten Eingriff (hypothetisch) eingewilligt hätte (vgl. auch § 630h II 2 BGB; streitig).
Wann ist ein Stoff als „gesundheitsschädlich" iSd § 224 I Nr. 1 einzustu-fen?
Nach hM nur, wenn er in der konkreten Art der Verwendung geeignet ist, nicht nur einfache, sondern erhebliche(re) Verlet-zungsfolgen herbeizuführen, sodass der „gesundheitsschädliche Stoff" der Nr. 1 dem „gefährlichen Mittel" des § 223a a. F. entspricht, wobei die „Gefährlichkeit" ebenso konkret zu ermitteln ist wie beim „gefährlichen Werkzeug" der Nr. 2.
Können folgende Gegenstände „gefährliches Werkzeug" iSd § 224 I Nr. 2 sein: a) Handkante des Karatemeisters? b) steinerner Fußboden?
c) brennende Zigarette?
zu a) Nach ganz hM nein, da „Werkzeug" nur körperfremde Gegenstände sein können, sodass unbewehrte Körperteile wie Handkante oder Faust ausscheiden.
zu b) Nach hM nein, da mit dem Begriff „Werkzeug" nur Gegenstände erfasst werden, die in der konkreten Tatsituation bewegbar (handhabbar) sind, sodass sie der Täter gegen das Opfer führen kann.
zu c) Ja! Denn maßgebend ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Verwendung des Gegenstandes. Diese ist, jedenfalls wenn eine Zigarette auf der Haut des Tatopfers ausgedrückt wird, allein schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren (Infektions) Folgen gegeben (hM).
Kann man „mittels eines hinterlistigen Überfalls" iSd § 224 I Nr. 3 mit „heimtückisch" gleichsetzen?
Heimtücke ist bereits im Begriff des Überfalls vorausgesetzt
(= überraschender Angriff auf Ahnungslosen). Hinterlist verlangt zusätzlich ein planmäßiges, auf die Verdeckung der wahren Absicht gerichtetes Vorgehen, um gerade dadurch dem Opfer die Verteidigung zu erschweren, etwa durch Auflauern im Hinterhalt, Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit, freundlichem Gruß, Erkundigung nach dem Weg oder Umgarnen mit Freundlichkeit
Ist bei § 224 I Nr. 4 das Merkmal „mit einem anderen Beteiligten ge-meinschaftlich" identisch mit Mittäterschaft iSd § 25 II?
Nein! Einerseits ist das Merkmal enger als § 25 II, da wenigstens zwei Beteiligte vor Ort gefahrerhöhend zusammenwirken müssen, andererseits ist es weiter als § 25 II, da grds. auch Teilnehmer als „Beteiligte" (vgl. Legaldefinition des § 28 II) erfasst werden.
Kann bei § 224 I Nr. 4 „Beteiligter" jede Art von Teilnehmer sein, also z.B. auch der Anstifter?
• Anstifter werden grds. nicht erfasst, da sie nur gefahrverursachend, aber nicht gefahrerhöhend wirken.
• Gehilfen werden jedenfalls dann erfasst, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise (physisch oder psychisch) verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.
Inwieweit besteht Streit beim Merkmal „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" iSd § 224 I Nr. 5?
Während ein Teil d. Lit. das Merkmal nur bejaht, wenn das Opfer tatsächlich in konkrete Lebensgefahr geraten ist, lässt es die heute hM ausreichen, dass die Körperverletzung (nach BGH die „Behandlung als solche", nicht erst die durch die Handlung geschaffene Lage, str.) - unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Falles - objektiv geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden, ohne dass tatsächlich Lebensgefahr eingetreten sein muss („Eignungstheorie").
Beschreiben Sie die Systematik der Erfolgsqualifikation bei der schweren Körperverletzung gem. § 226 I und II!
Da § 226 II die Fälle der wissentlichen und absichtlichen Verursachung der schweren Körperverletzungsfolgen regelt, muss § 226 1 iVm § 18 alle Fälle der fahrlässigen und die bedingt vorsätzliche Verursachung umfassen.
Kann in der Versteifung eines Fingers die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes iSd § 226 1 Nr. 2 liegen?
• Der Finger ist ein Glied, da er (durch ein Gelenk) mit einem anderen Körperteil (Hand) verbunden ist und eine eigenständige Funktion für den Gesamtorganismus erfüllt (insbes. Greif- und Haltefunktion).
• Wichtigkeit: - Nach bisher hL entscheiden die individuellen beruflichen und sozialen Verhältnisse des Verletzten. Danach wären etwa beim Pianisten alle Finger wichtig. - Nach heute wohl hM sind jedenfalls individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen. Danach ist beispielsweise der Zeigefinger wichtig, wenn der Mittelfinger fehlt oder umgekehrt.
• Dauernde Gebrauchsunfähigkeit: Für die Gebrauchs-unfähigkeit ist ausreichend, dass so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgchend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen. Das ist bei Versteifung des Zeigefingers der Fall, da die entscheidenden Funktionen (Greifen, Halten) nicht mehr möglich sind. Streitig ist jedoch, ob und inwieweit die Dauerhaftigkeit entfällt, wenn die Gebrauchsunfähigkeit durch medizinische Maßnahmen behebbar ist.
Ist das Opfer, dem Schneidezähne eingeschlagen werden, „in erheblicher Weise dauernd entstellt" iSd § 226 I Nr. 3?
Entstellung (+), da bei fehlenden Vorderzähnen die Gesamterscheinung eines Menschen erheblich verunstaltet wird; dauernd nach bisher hM (-), da sie nach dem heutigen Stand der Zahnmedizin in zumutbarer Weise durch Zahnersatz beseitigt werden kann.
Was spricht dagegen, auch ein Organ (z.B. Niere) als wichtiges Glied unter § 226 I Nr. 2 einzuordnen?
Dagegen spricht u. a. der (neu gefasste) Wortlaut des § 226 I Nr. 2, wonach dem Verlust jetzt auch die dauernde Gebrauchsunfähigkeit des „Gliedes" gleichgestellt ist. Organe können von einem Menschen aber nicht „gebraucht", d.h. gezielt für bestimmte Funktionen eingesetzt werden, sondern funktionieren ohne Einflussmöglichkeit auf vegetativer Basis.
Wie ist der Begriff „Behinderung" bei § 226 I Nr. 3 zu interpretieren?
hM: (Geistige) Behinderung = jede (aus einer Gehirnverletzung resultierende) nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit, sofern sie nicht bereits der geistigen Krankheit (z.B. Wahnsinn, Schizophrenie) zuzurechnen ist.
Manche verlangen noch zusätzlich, dass es zu körperlichen Auswirkungen kommt, die aber nicht den Schwergrad der sonstigen Folgen des § 226 I erreichen (z.B. erheblich Sch- oder Sprachstörungen, Sensibilitätsausfälle, Gliedmaßenbeeinträchtigungen usw.)
Erläutern Sie die Gesetzesstruktur des § 231 I und II!
• Tatbestand (I, 1. Halbs.) = vorsätzliche Beteiligung an einer Schlägerei oder einem von mehreren gemachten Angriff;
• objektive Strafbarkeitsbedingung (1, 3. Halbs.) = Verursachung des Todes eines Menschen oder einer schweren Körperverletzung durch die Schlägerei oder den Angriff; • deklaratorischer Hinweis auf Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe (I) = wer ... beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.
Unterschied echter und unechter Erfüllungsbetrug
Wie definieren Sie die Täuschungshandlung? Welche Varianten gibt es?
• Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen, die (wie der Täter weiß - subj. Element, streitig) geeignet ist, bei diesem eine positive Fehlvorstellung über vergangene oder gegenwärtige, innere oder äußere Tatsachen hervorzurufen. → Varianten: Täuschung durch ausdrückliche wahrheitswidrige Erklärung, wenn (-) Täuschung durch ein schlüssiges Verhalten, dem nach der Verkehrsanschauung ein den Tatsachen widersprechender Erklärungswert zukommt, wenn (-) Täuschung durch unterlassene Aufklärung.
Wie lautet die Definition der Vermögensverfügung?
Vermögensverfügung ist jedes Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung.
Ist sie identisch mit der zivilrechtlichen Verfügung?
Nicht unbedingt! Während die zivilrechtliche Verfügung unmittelbar zu einer Rechtsänderung führen muss und deshalb streng von der bloßen Verpflichtung zu trennen ist, kann eine Verfügung iSd § 263 durchaus auch eine Verpflichtung sein oder ein rein tatsächliches Verhalten, das wirtschaftlich betrachtet die Vermögensposition negativ beeinflusst.
In welche 4 Kategorien kann man sie grundsätzlich einteilen?
Eingehung bzw. Erfüllen einer Verbindlichkeit; Annahme als Erfüllung; Nichtgeltendmachung eines Rechts (eines Anspruchs).
Ist auch ein subjektives Verfügungselement erforderlich?
Grundsätzlich nicht; ausnahmsweise aber dann, wenn bei Ablistung des Gewahrsams an einer Sache der Sachbetrug (bewusste und gewollte vollständige Gewahrsamsübertragung = Vermögensverfügung) vom Trickdiebstahl (unbewusster bzw. ungewollter vollständiger Gewahrsamsverlust = Wegnahme) abgegrenzt werden muss
Was ist das durch § 263 geschützte Vermögen?
• Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff jede bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise geldwerte Position, über die eine Person faktisch verfügen kann
• Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff aber nur soweit, als die geldwerte Position dem Schutz der Rechtsordnung unterliegt bzw. zumindest von ihr nicht missbilligt wird (hM)
Was ist nach hM ein Vermögensschaden iSd § 263?
Vermögensschaden = Gesamtvermögensminderung infolge fehlenden Äquivalents für die Vermögensverfügung im Zeitpunkt der Vermögensminderung. Zur Schadensfeststellung muss also untersucht werden, ob die durch die Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensminderung durch eine gleichzeitige Vermögensmehrung wieder ausgeglichen ist oder nicht. Nachträgliche Werterhöhun-gen oder -minderungen oder Schadenskompensationen bleiben dabei unberücksichtigt
Was verstehen Sie unter ,obj.-individueller Schadensbetrachtung?
Ob die täuschungsbedingte Vermögensverfügung zu einem Vermögensschaden geführt hat, ist nach hM zuerst objektiv zu betrachten, indem man untersucht, ob der eingetretenen Vermögensminderung nach objektivem Verkehrswert eine gleichwertige Vermögensmehrung gegenübersteht (objektiver Wertvergleich). Ist das der Fall, kann dennoch ein Vermögensschaden bejaht werden, wenn die objektiv gieichwertige Vermögensmehrung unter Berücksichtigung individueller Opferbesonderheiten kein Äquivalent darstellt (persönlicher Schadenseinschlag). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Leistung des Täuschenden vom Getäuschten nicht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck und auch sonst nicht zumutbar verwendet werden kann
Liegt ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn ein mit der täu-schungsbedingten Vermögensverfügung angestrebter sozialer Zweck verfehlt wird?
Wenn bei Austauschgeschäften der verfügungsbedingten Vermögensminderung objektiv und individuell eine äquivalente Ver-mögensmehrung gegenübersteht, kann nach hM in der Verfehlung eines mit der Verfügung angestrebten weitergehenden (sozialen) Zwecks allein kein Vermögensschaden liegen. Denn die Vermögensverfügung bleibt wirtschaftlich sinnvoll (reines „Saldierungsprinzip"). Es liegt vielmehr nur eine täuschungsbedingte Vermögensdisposition vor. Anders ist es bei einseitiger Weggabe von Vermögenswerten. Hier liegt in der Verfehlung eines objektivierbaren sozialen oder indirekt wirtschaftlichen Zwecks (bloße Affektionsinteressen bleiben unberücksichtigt) ein Vermögensschaden, da infolge Zweckverfehlung die einseitige Weggabe des Getäuschten wirtschaftlich völlig sinnlos wird
Kann ein Vermögensschaden auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte Vermögenswerte im Rahmen sittenwidriger oder verbotener Geschäfte einsetzt (z.B. täuschungsbedingte Zahlung von Drogengeld/Killerlohn)?
Teil d. Lit. (-): Wer Vermögenswerte zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken einsetze, schädige sich wegen seiner Kenntnis von der rechtlichen Unwirksamkeit des Geschäfts bewusst selbst, leiste also wegen der Nichtigkeit des Geschäfts auf eigene Ge-fahr. Diese bewusste Selbstschädigung des bei verbotenen Geschäften nicht schutzwürdigen Opfers könne dem Täter nicht zugerechnet werden. Dafür spreche auch § 817 S. 2 BGB. • H.M. (+): Getäuschter wird um einen Vermögenswert ärmer, ohne das versprochene Äquivalent zu erhalten; Schädiger darf keinen Freibrief erhalten, sich die Vermögenswerte, die der Getäuschte zu verbotenen Zwecken riskiert, zu eigenem Nutzen zu verschaffen. Die Argumentation mit § 817 S. 2 BGB verkenne, dass sich diese Vorschrift nur auf bereicherungsrechtli-che Ansprüche beziehe, wegen ihres Ausnahmecharakters einer Rückforderung gem. §§ 985, 826 oder 823 II BGB aber nicht entgegenstehe.
Achtung! Aufgrund § 1 des ProstitutionsG geschicht die Hingabe von „Direnlohn" grds. nicht mehr zu sittenwidrigen Zwecken
Wann spricht man von einem Eingehungs-, wann von einem (echten)
Erfüllungsbetrug!
• Eingehungsbetrug (+), wenn es infolge einer Täuschung bei Vertragsschluss zur Eingehung einer Verbindlichkeit kommt, der kein äquivalenter Anspruch gegenübersteht.
• Ein (echter) Erfüllungsbetrug liegt vor, wenn infolge einer Täuschung bei Vertrags-abwicklung (Erfüllung) der Getäuschte entweder weniger erhält als er beanspruchen kann oder mehr leistet als er zu leisten verpflichtet ist
Warum liegt beim Eingehungsbetrug schon mit Vertragsschluss ein Ver-mögensschaden und damit ein vollendeter Betrug vor?
Mit Eingehung einer inäquivalenten Verpflichtung gerät der Getäuschte grundsätzlich in eine nachteilige schuldrechtliche Po-sition, die geeignet ist, einen endgültigen Vermögensverlust herbeizuführen und deshalb wirtschaftlich betrachtet eine „schadensgleiche* Vermögensgefährdung oder - weniger verfänglich ausgedrückt - einen „Gefährdungsschaden" darstellt. Zur Verhinderung einer Tatbestand-süberdehnung verlangt jetzt aber das BVerfG, dass dieser Gefährdungsschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden
Muss immer bei täuschungsbedingtem Abschluss eines nachteiligen Aus-tauschvertrags ein „Gefährdungsschaden" und damit ein vollendeter Ein-gehungsbetrug vorliegen oder gibt es Einschränkungen?
Eine konkrete (schadensgleiche) Vermögensgefährdung scheidet ausnw. dann aus, wenn und solange der Getäuschte von einem Geschäft ohne weiteres noch loskommen kann, insbes. wenn und solange ihm ein einseitiges Rücktritts- oder Widerrufsrecht zusteht und er auch tatsächlich in der Lage ist, es auszuüben. Ein Anfechtungsrecht beseitigt hingegen nach hM noch nicht die durch Eingehung der inäquivalenten Verpflichtung entstandene konkrete Vermögensgefährdung, da hier dem Getäuschten noch das Beweisrisiko verbleibt
Wann ist der erstrebte Vermögensvorteil stoffgleich?
Wenn der erstrebte Vermögensvorteil entweder genau die Kehrseite des Vermögensschadens ist oder Vermögensvorteil und Vermögensschaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht
Unter welchen Vorauss. ist Täuschung durch Unterlassen möglich?
Nur bei Bestehen einer Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenpflicht gem. § 13. Diese kann sich ergeben aus Gesetz (z.B.§ 666 BGB), pflichtwidrigem Vorverhalten (mit Täuschungsqualität), besonderem Vertrauensverhältnis (z.B. dauernde Geschäftsbezichung) und unmittelbar aus § 242 BGB (z.B. besonderer Schutzbedürftigkeit unerfahrener Personen.
Müssen für die Bejahung des § 263 Getäuschter und Geschädigter identisch sein?
Während Getäuschter und Verfügender immer identisch sein müssen, schadet die fehlende Identität zwischen Verfügenden und Geschädigtem nicht, wenn zwischen beiden schon bei Täuschung eine Nähebeziehung besteht. Diese besteht nach der herrschenden „Lagertheorie" bereits dann, wenn der Dritte als Beschützer oder Gehilfe in einer Obhutsbeziehung zum geschädigten Vermögen steht
Warum muss beim Dreiecksbetrug aber eine „Nähebeziehung" zwischen getäuschtem Verfügenden und Geschädigtem bestehen?
Diese Nähebeziehung ist beim Dreiecksbetrug prinzipiell erforderlich, um die Verfügung des Getäuschten dem Geschädigten wie eine eigene schädigende Handlung zurechnen zu können. Speziell zur Abgrenzung des Dreieckssachbetrugs zum Trickdiebstahl in mittelbarer Täterschaft ist die Nähebeziehung unverzichtbares Abgrenzungskriterium.
Inwiefern stellt auch der sog. Prozessbetrug einen Dreiecksbetrug dar?
Der Prozessbetrug stellt insofern einen Dreiecksbetrug dar, als auch hier getäuschter Verfügender (entscheidender Richter) und Geschädigter (unterliegende Prozesspartei) auseinander fallen. Die Nähebeziehung ist deshalb gegeben, weil der Richter kraft Gesetzes befugt ist, durch Verfügungen, usw. mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung für das Vermögen der Prozesspartei vorzunehmen.
In § 202a I formulierte der Gesetzgeber „Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten ... verschafft, wird ... bestraft." Was sollte durch die eingefügte (unterstrichene) Wortlautpassage klargestellt werden?
Hierdurch soll klargestellt werden, dass § 202a I - entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgerbers - auch das sog.
„Hacking" erfasst, also auch das bloße unberechtigte Eindringen in fremde Dateien oder Datenübermittlungsvorgänge unter Überwindung von Zugangsicherungen (Knacken von Codes"), ohne Kenntnisnahme oder gar Raubkopieren der gesicherten Daten.
Was sind besondere Zugangssicherungen iSd § 202a 1?
Nur solche Vorkehrungen (insbesondere software- oder hardwareintegriert), die zumindest auch den Zweck haben und geeignet erscheinen, den Zugang Unbefugter zu Daten oder Datenträgern zu verhindern und die den Geheimhaltungswillen des Datenverfügungsbe-rechtigten erkennen lassen (z.B. Passwort, Kopierschutz).
Warum sind nach hM die auf dem Magnetstreifen einer ec-Karte gespeicherten Daten nicht gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert iSv § 202a I ?
Die Kodierung auf dem Magnetstreifen, die überhaupt erst dazu führt, dass sinnlich nicht mehr unmittelbar wahrnehmbare Daten i.S. der Definition des § 202a Il entstehen, kann nicht zugleich auch schon die Zugangssicherung zu diesen Daten sein.
Warum bestand ein Bedürfnis neben dem Betrug des § 263 noch den Computerbetrug des § 263a in das StGB aufzunehmen?
Weil § 263 nur die täuschungsbedingte Vermögensverfügung eines Menschen erfasst, in vielen Bereichen aber Menschen durch selbständig arbeitende Computer ersetzt wurden und damit ein kriminalpolitisches Bedürfnis entstand, bei vermögensschädigenden Computermanipulationen eine unerträgliche Strafbarkeitslücke zu schließen.
Wann ist nach heute hM die Datenverwendung iSd § 263 a Abs. 1 Alt. 3 „unbe-fugt"?
Der BGH hat sich neuerdings der bisher schon herrschenden sog. betrugsspezifischen Sichtweise abgeschlossen. Danach ist die Datenverwendung nur dann unbefugt, wenn das Täterverhalten ggü. einem anstelle des Computers gedachten vergleichbaren Menschen als konkludente Täuschung iSd § 263 bewertet werden könnte (sog. Täuschungsäquivalenz).
Entgegen der bisher hM lehnt das der BGH in seiner neueren mangels Täuschungsäquivalenz ab. Ausgangspunkt: Zur Ermittlung der Täuschungsäquivalenz darf nur auf einen fiktiven Menschen abgestellt werden, der sich mit denselben Fragen befasst, die auch der Computer prüft (= „computeräquivalenter" Mensch). Danach interessiert den fiktiven Bankangestellten einer Drittbank die Bonität des Karteninhabers aber genau so wenig wie dies den Geldautomaten der Drittbank, der keine Bonitätsprüfung vornimmt, „interessiert". Dementsprechend liegt hier im Geldabheben auch nicht die konkludente Erklärung der Bonität.
Eine Anwendung des § 263a auf den formell berechtigten Karteninhaber könnte nach Ansicht des BGH im Übrigen zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit dem Privilegierungstatbe-stand des § 266b führen.
Welchem Merkmal des § 263 entspricht die „Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs" iSd § 263a?
Der irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. es muss zu einer durch die Manipulationshandlung (mit) verursachten EDV-gesteuerten Reaktion mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung kommen (=„Computerverfügung").
Ist dieses Merkmal auch erfüllt, wenn mit präparierten Münzen der elektronischen Münzprüfer eines Spielautomaten ausgetrickst wird?
Die hM verneint dies, da die Reaktion des Münzprüfers noch keine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung habe, sondern dem Täter lediglich den Zugang zum Spielautomaten verschaffe und so nur die tatsächliche Möglichkeit eröffne, die Vermögensminderung durch eine weitere eigene, gegen das fremde Vermögen gerichtete Handlung herbeizuführen (streitig).
Kommt es für § 265 noch darauf an, ob ein Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht oder nicht?
Nein, da § 265 - im Ggs. zum früheren Recht - nicht mehr das Handeln in betrügerischer Absicht verlangt und es somit nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Versicherungsleistung ankommt. Damit sind jetzt gerade auch die Fälle, in denen ein Dritter zu Gunsten des unwissenden Versicherungsnehmers den Versicherungsfall herbeiführt, im Rahmen des § 265 kein Problem mehr.
Wie ist der Begriff der „Tat" im Rahmen der Subsidiaritätsklausel des § 265 Abs. 1, letzter Halbs. zu verstehen?
Da die Tathandlung bei § 265 das Beschädigen, Zerstören usw. ist, die Tathandlung bei § 263 aber regelmäßig die Schadens-meldung, wird zwischen § 265 und § 263 in aller Regel materielle Tatmehrheit iSd § 53 vorliegen. Mit (derselben) „Tat" kann daher nur eine „Tat im prozessualen Sinne" (= einheitlicher Lebensvorgang) gemeint sein, bei der neben einem gewissen örtlich-zeitlichem Zusammenhang eine innere Beziehung besteht, und zwar dergestalt, dass der spätere Betrug sich auf die mit dem vorangegangenen Versicherungsmiss-brauch angestrebte Versicherungsleistung bezieht.
Wer kann nur Täter des § 266b sein?
Nur der sog. „formell berechtigte Karteninhaber", d.h. derjenige, dem die Karte vom Kartenaussteller mit ihren entsprechenden Möglichkeiten überlassen worden ist. Täter kann hingegen nicht der Entwender oder Fälscher der Karte sein.
Welche Scheck- und Kreditkarten werden nach heute hM nur von § 266b er-fasst? Wird auch die ec-Karte (Maestro-Card bzw. Girocard) erfasst?
Nach hM gilt § 266b nur für Scheck- und Kreditkarten, die es ermöglichen, den Kartenaussteller im Zahlungsverkehr gegenüber Dritten zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen. Nach heute wohl hM wird die ec-Karte (Maestro-Card bzw. Girocard) nicht mehr von § 266b erfasst, da sie weder eine Scheck- noch eine Kreditkarte ieS darstellt (ec* = electronic cash - falls überhaupt noch vorhanden!), sondern eine „sonstige Zahlungskarte mit Garantiefunktion" (vgl. zu diesem Begriff den kürzlich neu gefassten § 152b IV).
Ist § 266b einschlägig, wenn der formell berechtigte Karteninhaber seine ec-Karte bedingungswidrig an einem Geldautomaten seiner Hausbank benutzt?
Zwar bejahte der BGH in der Vergangenheit im Ggs. zur wohl hL die Anwendbarkeit des § 266b auch dann, wenn die ec-Karte am Bankautomaten einer Drittbank als Codekarte verwendet wurde, da hierdurch der Kartenaussteller jedenfalls zu einer garantieglei-chen Zahlung ggü. einem Dritten veranlasst werde. Anders ist es aber jedenfalls beim Einsatz der Karte am Geldautomaten der kartenaus-stellenden Hausbank. Hier bewegt sich der Karteninhaber ausschließlich im Zwei-Personen-(Innen) Verhältnis zum Kartenaussteller und setzt die Karte lediglich zur Erleichterung der Auszahlung ein, ohne sie aber in ihrer Garantiefunktion zu nutzen.
Wie ist das Verhältnis von § 266b zu § 266?
§266b regelt einen Spezialfall der Missbrauchsuntreue des § 266 | Alt. 1, der allerdings keine Vermögensbetreuungspflicht voraussetzt.
Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266?
Ein fremdnützig typisiertes, rechtlich fundiertes oder auch faktisches Treueverhältnis, bei dem die Pflicht zur Vermögensfür-sorge für einen anderen eine bedeutende und die prägende Pflicht ist, deren Erfüllung mit einer gewissen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit wahrgenommen wird (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Filialleiter, Insolvenzverwalter, alleinverantwortlicher Kassierer usw.).
Wann ist ein Missbrauch iSd § 266 I Alt. 1 gegeben? Worin kann die Treu-bruchshandlung des § 266 Abs. 1 Alt. 2 bestehen?
• Ein Missbrauch iSd § 266 | Alt. 1 setzt voraus, dass zunächst einmal von der eingeräumten Befugnis bei einem rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Handeln im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirksam Gebrauch gemacht wird und dabei die Beschränkungen im Innenverhältnis zum Befugniserteiler überschritten werden (= „Missgebrauch").
• Tathandlung iSd § 266 1 Alt. 2 kann hier jedes (tatsächliche) Verhalten sein, durch das der Täter seine spezifischen Vermögensbetreuungspflichten verletzt. In Gegensatz zur Missbrauchs-alternative wird nicht nur rechtsgeschäftliches und hoheitliches Handeln erfasst.
„Wann kann das „Erschleichen" der Leistung eines Automaten iSd § 265a nur angenommen werden?
Nur wenn der Mechanismus oder die Elektronik des (Leistungs-) Automaten durch eine täuschungsähnliche Manipulation in ordnungswidriger Weise betätigt wird.
Wann liegt nach BGH beim „Schwarzfahren" bereits das „Erschleichen" einer Beförderungsleistung iSd § 265a vor?
Ausreichend ist bereits, dass der Schwarzfahrer wie ein befugter Fahrgast, der sein Beförderungsentgelt entrichtet hat, das Verkehrsmittel betritt, und sich so mit dem falschen Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.
Definition Täuschungshandlung bei Betrug §263 I StGB
Jede intellektuelle Einwirkung auf Vorstellungsbild eines anderen Menschen
§263 I StGB Definition irrtumsbedingte Vermögensverfügung
Jedes Verhalten des Getäuschten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung
§263 I StGB Definition Vermögensschaden durch irrtumsbedingte Vermlgensverfügung
Gesamtvermögensminderung infolge fehlenden Äquivalents für die durch die Vermögensverfügung eingetretene Vermögensminderung im Zeitpunkt der Vermögensverfügung
Zusammengesetzte Urkunde bei §267 I StGB
preisetikett auf Weinflasche (+)
Preisetikett nicht auf Flasche, sondern Kiste (-) weil Kiste zu leicht zu öffnen ist, anders wenn Kiste zugenagelt ist dann (+)
Strafantrag bei §242 I StGB - Norm und Grenzwert?
§248a StGB
Grenzwert 50€
(P) sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zueignen der Sache, §246 I StGB
(P) Wegnahme ohne/ gegen den Willen, §242 I StGB
(P) Einverständnis des Kassierers bei versteckter Ware, §242 I StGB
Definition Zueignungsabsicht, §242 I StGB
Wenigstens billigende Inkaufnahme der dauernden Enteignung des Berechtigten (=Enteignungskomponente) +
Absicht der wenigstens vorübergehenden Aneignung (=Aneignungskomponente) bezogen auf die Sachsubstanz/ verkörperten Sachwert (Vereinigungsformel mit restriktivem Sachwertbegriff)
(P) Rückveräußerungsfall bei §242 StGB
(P) Wegnahme “ohne” Willen, §242 I StGB
(P) Weitergabefall bei §242 I - Was ist Prüfungspunkt und Meinungsstreit
Drittzueignungswille bei §242 I StGB welche Vorsatzform erforderlich?
Jede Vorsatzform ausreichend
§252 I StGB reicht Scheindrohung als qualifiziertes Nötigungsmittel aus?
Auch Scheindrohung ausreichend, wenn Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird
(P) Ab wann hat ein vom Täter als Drohmittel eingesetzter Gegenstand Qualität einer Scheinwaffe?
(P) vorsätzlich bemächtigt+ Absicht zu nötigen, §239a,b StGB - Auslegung?
(P) Sicherung muss überwunden werden - Täter besaß passenden Schlüssel, §243 I 2 Nr. 2 StGB
Definition Verschlossenes Behätnis, §243 I 2 Nr. 2 StGB
Mit einem verschlossenen Behältnis ist die Sache gesichert, wenn sie sich in einem umschlossenen Raumgebilde befindet, das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist, sondern zur Aufbewahrung und Sicherung von Sachen gemacht ist und wenn dieses Raumgebilde einen Verschluss besitzt, der gerade die Funktion hat, den Inhalt vor ordnungswidrigem Zugriff zu schützen
Definition Absetzen, §259 StGB
Absetzten = selbstständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler
(P) Absatzerfolg, §259 StGB
wird von hL verlangt arg: Strafgrund des §259 sei Perpetuierung (Aufrechterhalten bzw. Vertiefung)
BGH: verlangt auch Absatzerfolg
Merke: Wenn Erwerber VMann bei Polizei ist, dann Perpetuierung (-)
(P) Drittbereicherungsabsicht - Kann bereicherter Dritter iSd §259 auch Vortäter sein?
früher hM (+) Dritter konnte Vortäter sein
Heute hM (-) dafür spricht der Wortlaut §259 StGB
§249 I StGB Definitionen vis absoluta und vis compulsiva
Vis absoluta(unwiderstehliche Gewalt): Ausschalten der Willensbildung (z.B. Betäubung) oder Unmöglichmachen der Willensbetätigung (z.B. Fesseln)
Vis compulsiva= Willensbeugende Gewalt ist gegeben, wenn durch den von der Gewaltanwendung ausgegehenden körperlich vermittelten Motivationsdruck der Wille des Opfers gebeugt oder in eine gewünschte Richtung gelenkt wird (z.B. Drängeln auf der Autobahn)
Definition Absetzenhilfe, §259 StGB
Absetzenhilfe= unselbstständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler beim entgeltlichen Weiterverschieben der Sache
§257 StGB Tathandlung: Hilfeleisten - Definition
Jedes Verhalten, das es ante gesehen obj. geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden, ohne dass aber unbedingt tatsächlich Begünstigungseffekt eintreten muss
-> auch Verwerten der aus Vortat erlangten Beute kann grds. Hilfe leisten ist §257 StGB, wenn dem Vortäter die wirtschaftlichen Vorteile gegen den Zugriff des Berechtigten gesichert werden soll
(P) Fraglich ob das Schweizer Taschenmesser (Klingenlänge 6cm) als gefährliches Werkzeug iSd §250 I Nr. 1a Alt. 2 eingestuft werden kann?
(P) Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache, §249 StGB
Finalzusammenhang, §249 I StGB
Das gegen Gewahrsamsinhaberin selbst kein qualifiziertes Nötigungsmittel iSd §249 I StGB eingesetzt werden sollte, schadet nicht.
Ausreichend ist, dass das qualifizierende Nötigungsmittel gegen M als Dritte eingesetzt worden ist und K das zumindest als eigenes empfindliches Übel empfinden + motivieren sollte
(P) absichtslos Doloses Wekzeug, §§242 I, 25 I Alt.2
§250 II Nr. 1 Alt. 2 oder anderes gefährliches Werkzeug - Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass Waffe beim Gebrauch schon funktionstüchtig und einsatzbereit ist, nicht mal erforderlich, dass Waffe durchgeladen ist, Unterladung reicht aus!
Aber gar keine Ladung= keine Waffe mangels obj. Gefährlichkeit der Waffeneigenschaft
(P) werden §123 I und §303 I StGB bei Diebstahl im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) verdrängt oder treten diese in Idealkonkurrenz daneben?
(0) Wegnahme der Münzen und damit Diebstahl nicht in der eigentlichen Wohnung, sondern im Kagerraum, noch von Qualifikation §244 I Nr. 3, IV StGB erfasst ?
(P) Vermögensverfügung als ungeschriebene Voraussetzung des §253 I StGB
(P) Lippenstift als sonstiges Werkzeug, §250 I Nr. 1b StGB ?
§249 Wegnahme fremde bewegliche Sache: in Abgrenzung des Raubes zur räuberischen Erpressung
BGH: verlangt für Gewahrsamsbruch, dass es zum Gewahrsamswechsel durch äußerliches Nehmen des Täters kommt
hL: stellt auf die innere Willensrichtung des Opfers ab, also Gewahrsamswechsel “gegen oder zumindest ohne den Willen” (= ohne Einverständnis) des bisherigen Gewahrsamsinhabers
§§246 und §242 beide verwirklicht - wie sieht es aus bzgl Konkurrenzen?
Wie ist es bei verschiedenen Tatobjekten ?
AS Fall 8
§246 tritt aufgrund Subsidaritätsklausel am Ende des Abs. 1 hinter durch dieselbe Handlung “Tat” gleichzeitig verwirklichten Diebstahl an CD zurück
-> das Diebstahl und Unterschlagung unterschiedliche Tatobjekte betroffen (CD/Cremant) hat KEINE BEDEUTUNG!, WENN SELBER RECHTSGUTTRÄGER BETROFFEN
Definition Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib + Leben, §249 StGB
(P) Kann obj.-abstrakte Gefährlichkeit durch einen konkret ungefährlichen Einsatz widerlegt werden?
§250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB
dann müsste Strafschärfung abgelehnt werden weil z.B. Abstand von 2 Metern oder Mehr im Gegensatz zu Nahschuss nicht geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen
Diese Einschränkung lehnt BGHGS ab, da jederzeit die abstrakte Gefahr in eine konkrete Gefahr umgewandelt werden könnte
(P) Werkzeug bei sich führt, §250 I Nr. 1b StGB - in welchem Bewusstsein?
Für Bewusstsein reicht es nicht aus, dass Täter nur das bloße Mitführen des Gegenstandes bewusst ist, er muss sich gerade auch bewusst machen, dass er den Gegenstand notfalls auch für Verletzungen anderer Einsatz bzw. Gebrauchsbereit, also als “gefährlichen” bzw. “verletzungstauglichen” bei sich hat (sog. aktuelles Gefährlichkeitsbewusstsein)
(P) Verwenden bei 2 Meter Entfernung? §250 II Nr 1 Alt. 2
ein Verwenden ist grds. zu bejahen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug als Raubmittel (Final) gebraucht. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Gefahrenpotenzial durch Gewaltausübung realisiert wird
Merkmal “Verwenden” ist auch erfüllt, wenn das Opfer mit der dem Gegenstand immewohnenden Gefahr nur bedroht werden soll, wobei Vss. Ist, dass das Opfer die Waffe oder gefährliches Werkzeug auch als Drohmittel tatsächlich sinnvoll wahrnimmt und somit in entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird
Definition Einsatz qualifizierter Nötigungamittel in Form von Personengewalt, §249 StGB
Personengewalt ist aktuell physisch wirkender Zwang durch eine unmittelbar/ mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach Vorstellung des Täters geeignet und dazu bestimmt ist, geleisteten oder erwartenden Widerstand zu überwinden
(P) Schreckschusspistole mit geladenen Platzpatronen = Waffe ? §250 StGB
BGH: (+) Arg: Waffenmechanik sei gleich bei den Explosionsgase durch Lauf mach vorne, wie bei scharfen Waffen, führt häufig zu Verletzungen und wird dafür eingesetzt
§250 II Nr. 3a StGB eine andere Person körperlich schwer misshandelt - was bedeutet das?
Dies verlangt über §223 I Alt. 1 StGB hinausgehende gravierende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch eine besondere rohe Misshandlung, die mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist und oder in der Zufügung massiver Schmerzen besteht.
Zu schweren Körperverletzungsfolgen iSd §226 StGB muss es aber nicht kommen.
(P) “bei der Tat” kann Qualifikation des §250 überhaupt noch in der Phase zwischen formeller Vollendung und materieller Beendigung verwirklicht werden ?
Definition Bemächtigung §239a I Alt. 1 StGB
Eine Bemächtigung liegt vor, wenn Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt hat, wobei weder Ortsveränderung erforderlich ist, noch Tatbestand der Freiheitsberaubung unbedingt erfüllt sein muss
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Täter das Opfer mit einer Waffe im Schach hält, sodass dessen körperliche Bewegungsfreiheit zumindest einschränkt und das Opfer der Willkür des Täters ausgeliefert ist
(P) Verhältnis Raub §249 und räuberische Erpressung, §§253, 255
§239b I Alt. 1 Restriktive Auslegung bei Sichbemächtigen
Definition Heimtücke §211 StGB
Heimtückisch ist das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit
Arglos ist wer die Fähigkeit besitzt Argwohn zu entwickeln und sich zum Tatzeitpunkt keines Angriffs auf Leib/ Leben versieht
Wehrlos ist wer infolge seiner Arglosigkeit zumindest erheblich in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt ist
MERKE
Nach Teil der Literatur ist eine weitere Vss. der heimtückischen Begehungsweise, dass der Täter im Verhältnis zum Opfer einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch begeht bzw. In tückisch verschlagener Weise vorgeht und sein Ausnutzen der Arg-und Wehrlosigkeit davon geprägt ist
Generalklausel niedrige Beweggründe - was wird davon erfasst?
(P) Freiwilligkeit beim Rücktritt das heißt?
Nach der heute herrschenden psychologisierenden Betrachtungsweise ist maßgebend, ob Rücktritt aus autonomen / heteronomen Motiven des Täters geschieht
(P) Zählen auch Ersparen von Aufwendungen bei der Habgier §211?
(P) Fluss als gefährliches Wekzeug, §224 I Nr. 2 StGB
Wann beginnt Leben und der damit verbundene Lebensschutz bei Kaiserschnitt ?
Bei Kaiserschnitt beginnt nach Auffassung 5.Senat Anwendungsbereich §§211ff. mit Eröffnung des Uterus (=Gebärmutter)
Also nicht schon mit Öffnung der Bauchdecke - zum Zwecke Berndigung der Schwangerschaft durch Entnahme des Kindes
(P) §224 I Nr. 5 StGB was wird bei Lebensgefahr gefordert?
enge Auffassung: tatsächlich eingetretene Lebensgefahr
hM: konkrete Eignung zur Lebensgefährdung reicht aus
(P) Umfasst Tötungsvorsatz auch Körperverletzungsvorsatz?
Tötungsvorsatz schließt nach der Einheitstheorie auch den Körperverletzungsvorsatz mit ein, soweit Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg zur Tötung ist
Problembereich Sozialadäquanz?
Wenn Täter kein rechtserhebliches Verhalten an den Tag legt
Oft beim Teilnehmer bei Mittäterschaft
Bsp: Vom Kumpel zum Tatort gefahren oder als Taxifahrer
Tipps für Schwerpunktsetzung
wenn Sachverhalt besonders detailiert ist
Anführungsstriche
Wenn Wortlaut im Gesetz wieder auftaucht
Schwierige Punktebringer selten am Anfang
Problembezogen Gewichten
Unklares Problem= Schwerpunkt setzen
Kein Wissen abladen, wo kein Problem ist
Wie baut man den Versuch auf?
Vorprüfung
nichtvollendung der Tat
Versuchsstrafbarkeit
Tatbestandsmäßigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuld
Was beherrschen die Urkundsdelikte?
Perpetuierungsfunktion
Beweisfunktion
Garantiefunktion
Rechtsgut Urkundendelikte: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs
Bei technischer Aufzeichnung: (P) anderer Begriff der Echtheit
hier kein Aussteller
Keine Erklärung
Hier iSd Authentizität
Definition Herstellen einer Urkunde
Herstellen ist jede zurechenbare nicht notwendig eigenhändige Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde
Definition Verfälschen einer Urkunde
Nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts, durch die der Anschein erweckt wird, dies sei die ursprüngliche Erklärung des erkennbaren Ausstellers. Dabei muss auch nach der Tathandlung die Urkundenqualität erhalten bleiben, nur die Beweisrichtung muss sich geändert haben.
(P) Strittig, ob auch die nachträgliche Inhaltsänderung durch den Aussteller selbst.
Definition Urkunde
Verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Urkunde in gegenwärtiger Form ist echt, wenn sie vom angegebenen Aussteller herrührt.
Urkunde = eine stofflich (fixierte), visuell wahrnehmbare, menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zumindest für Eingeweihte verständlich ist (so z.B. Preisetikett)
nicht erfasst sind: Augenscheinsobjekte, technische Aufzeichnungen (§268 II), Daten (§269), Tonbänder
Nicht erfasst sind: insbesondere historische Urkunden, konfus nichtige Urkunden und bloße Urkundenentwürfe
nicht erfasst sind: bei offener oder versteckten Anonymität (Deckname oder Allerweltsname, hinter dem niemand erkennbar wird)
Definition Gebrauchen einer Urkunde
Dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich machen, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
Aufbau Diebstahl
Wegnahme fremder beweglicher Sache
Begründung neuen Gewahrsams
Zueignungsabsicht
Was ist mit “gehören” in §274 StGB gemeint?
Es ist nicht das Eigentumsrecht gemeint, sondern wer Beweis damit führen darf, also das Beweisführungsrecht d.h. Nach bürgerlichem oder öffentlichen Recht die Herausgabe, die Vorlage oder das Bereithalten zur Einsichtnahme verlangen kann.
Deshalb kann ein Beweisführungsrecht insbesondere auch der Straßenverkehrsbehörden inklusive der für sie kontrollierend tätigen Polizei bejaht werden.
Verhältnis der Handlungsvarianten von Urkundsdelikten untereinander
Verfälschen ist ein Unterfall des Herstellens, soweit durch das Verfälschen eine unechte Urkunde hergestellt wird.
Die Verfälschung ist daher lex specialis zu dem Herstellen einer unechten Urkunde (Sonderfall: nachträgliche Änderung durch den Aussteller selbst)
Hat der Täter bereits beim Herstellen eine konkrete Gebrauchsabsicht und verwirklicht er sie, liegt nur ein Fall des §267 StGB vor (tatbestandliche Handlungseinheit)
(P) Zurechnungszusammenhang zwischen Grunddelikt und dauernder Gebrauchsunfähigkeit bei Unterlassen der Heilbehandlung? §226 StGB
Ist eine Kopie eine technische Aufzeichnung?
Nein, denn eine technische Aufzeichnung ist eine maschinell selbsttätige Leistung wie z.B. ein durch Radar gemachtes Foto
Ursprünglich wurde die Norm der technischen Aufzeichnung für die LKW Fahrtenschreiber formuliert, da diese oft manipuliert worden sind.
Aufbau Rücktritt
Versuch darf nicht fehlgeschlagen werden
Aufgabe der Tat oder Vollendungsverhinderung
Freiwilligkeit
(P) Notepad- Fall -> liegt hier §267 I Alt. 2 StGB vor?
OLG Köln lehnt Herstellen einer Urkunde iSv §267 I Alt. 1 StGB ab, da die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt wird, indem sie auf dem Touchscreen bzw Notepad erzeugt und digital gespeichert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher und auf dem Bildschirm existiert und weil es nur die als solche erkennbare Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments (=Daten) ist, wenn es ausgedruckt wird
-> aber §269 I Alt. 1 (+)
Auch davon erfasst sind: Beweiszeichen, aber keine Auto Kennzeichen
Voraussetzung für die Sonderform der zusammengesetzten Urkunde
Eine Urkunde (iSe Schriftstücks) oder ein Beweiszeichen (mit wortvertretenden Symbolen) muss mit einem Bezugsobjekt hinreichend fest verbunden sein + zwischen Urkunde bzw. Beweiszeichen und Augenscheinsobjekt muss eine inhaltliche Erklärungs- und Beweiseinheit entstehen
Die Besonderheit besteht darin, dass auch die Verbindung, aus der sich ja erst die (komplette) beweiserhebliche Gedankenerklärung ergibt, urkundlich geschützt wird.
Wann ist die Urkunde unecht?
Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der in ihr als Aussteller hervorgeht.
Aussteller ist derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht, der Erklärungsgarant (sog. Geistigkeitstheorie, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, ist nicht unbedingt entscheidend)
(P) Manchmal ist es schwierig §303 StGB zu bejahen weil an sich keine Sachverletzung vorliegt -> nach welchem Kriterium sollte man daher entscheiden?
Fallbeispiel: Mit Kamera wird Nummernschild fotografiert, aber infolge von Reflexion des Nummernschildes wird die Funktion der Kamera iSd §303 I StGB außer Funktion gesetzt
OLG München: §303 durch Brauchbarkeitsminderung (-)
Besser: Einwirkung auf Sachsubstanz (+)
Beim Fall: Hier keine körperliche Manipulation an der Kamera, sondern nur am Kameramotiv.
-> Würde man auf das Erfordernis der körperlichen Einwirkung verzichten, würde das zu nicht mehr nachvollziehbaren Ergebnissen führen, so müsste etwa auch ein Bankräuber, der durch Maskierung verhindert, dass von der Überwachungskamera sein Gesicht fotografiert wird, wegen Sachbeschädigung an der Kamera bestraft werden usw.
Wann liegt Gesamturkunde vor?
Gesamturkunde liegt bei mehreren einigermaßen fest zusammengefassten Einzelurkunden, bei denen durch eine auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung (nicht auf Zufall) beruhende Zusammenfassung eine eigene einheitliche Gedankenerklärung entsteht, die über Erklärungen der Einzelurkunden hinausgeht
(z.B Personalakte, nicht Wahlurne mit Stimmzetteln)
Was bedeutet die Nachteilszufügungsabsicht bei §274 StGB?
Erforderlich ist hierfür, dass der Täter zumindest mit Dolus Directus (1.Grades) in seinen Vorsatz aufnimmt, dass ein anderer als spezifische Folge der Beweisvereitelung oder -Erschwerung einen - nicht notwendigerweise vermögensmäßigen - (Beweis-)Nachteil erleidet
Ein tatsächlicher Eintritt des Nachteils ist nicht möglich.
=> Bei Strafen und Bußgelder Vermeidung lehnt die hM eine Nachteilszufügungsabsicht iSd §274 StGB ab.
Denn Nachteil eines “anderen” sei nicht der Beweisnachteil des Staates zur Durchsetzung eines Straf-oder Bußgeldanspruchs.
§274 sei kein Rechtspflegedelikt + das in §258 Abs. 1, 5 niedergelegte Selbstschutzprivileg würde durch eine Bestrafung aus §274 StGB unterlaufen.
Ist Fotokopie eine Urkunde?
hM geht davon aus, dass eine Fotokopie sowie jede andere Reproduktion grundsätzlich nur die Existenz einer verkörperten Gedankenerklärung widerspiegelt, ohne diese Gedankenerklärung selbst mit der erforderlichen Garantiefunktion seitens des Ausstellers zu verkörpern.
Grundsätzlich ist Fotokopie Nichturkunde
Eine Kopie kann zur (Schein-) Urkunde aufrücken, wenn sie den Anschein eines vom Aussteller autorisierten Originals erwecken kann (objektives Element) und nach der Vorstellung des Täters erwecken soll (subjektives Element)
Wer ist mit “anderen” in §274 I Nr. 1 StGB nicht gemeint?
Der Staat -> teleologische Reduktion
Was versteht man unter Beschädigen bei Urkundsdelikten?
Einwirkung auf die Beweisfunktion, so dass die Urkunde zumindest in ihrer Beweisfunktion beeinträchtigt ist
Definition technische Aufzeichnung §268 StGB
Erforderlich ist danach eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenzentren, Zuständen oder Geschehensabläufen.
Darstellung = nur eine auf Dauer angelegte Verkörperung der Information an einem vom Gerät abtrennbaren Stück
Darstellung muss vom Gerät ganz oder teilweise selbsttätig bewirkt worden sein d.h. die Leistung des Gerätes muss darin bestehen, durch einen in Konstruktion oder Programmierung festgelegten automatischen Vorgang einen Aufzeichnungsinhalt mit neuem Informationsgehalt hervorzubringen. Anders ausgedrückt: es muss geräteautonom ein neuer Informationsgehalt erzeugt werden, bei dem der “output über den input hinausgeht”.
Bloße Fotokopien, Tonbandaufnahmen, Fotografien etc sind nach hM deshalb grds. keine technischen Aufzeichnungen, weil keine neuen Informationen erzeugt werden
Bei Radarfoto geht es aber nicht um bloße Abbilung des Geschehens, denn die aufgezeichnete Geschwindigkeit, Zeit-und Datumsangabe sind das Ergebnis einer selbsttätigen Umsetzung durch die Radaranlage
Definition unechte Herstellung einer technischen Aufzeichnung, §268 I Nr. 1 Alt. 1
Unecht ist eine technische Aufzeichnung, wenn sie ihre Herkunft aus dem ordnungsgemäßen Arbeitsgang eines für solche Aufzeichnungen bestimmten Geräts vortäuscht, wenn sie also überhaupt nicht oder nicht so wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorgangs ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt.
Das ist insbesondere bei (manuellen) Imitationen der Fall, die überhaupt nicht oder nur teilweise aus dem Aufzeichnungsvorgang eines Geräts herrühren.
Störendere Einwirken §268 III StGB - was bedeutet das?
Es liegen keine störenden Einwirkungen auf den Aufzeichnungsvorgang vor, wenn nicht in den Automatismus des Geräts selbst eingegriffen wird, sondern das Aufzeichnungsergebnis lediglich durch falsches Beschicken manipuliert word (Input-Manipulation, die beim Computer von §263a I Alt. 2 erfasst werden kann
Radarfoto, dass aufgrund von Überbelichtung etc nicht benutzt werden kann, erfüllt §268 StGB nicht, da hier schon das Entsethen der Aufzeichnung verhindert worden ist!
(1) Kassierer manipuliert die Waage so, dass diese ein geringeres Gewicht anzeigt und einen entsprechenden Kassenbeleg ausdruckt -> §268 III Nr. 1 Alt. 1 iVm III (+)
(2) Kassierer hebt Ware beim Abwiegen leicht an, sodass diese ein geringeres Gewicht anzeigt und einen entsprechenden Kassenbeleg ausdruckt -> §368 I Nr. 1 Alt. 1 iVm III (-)
Definition Beschädigen technischer Aufzeichnung, §274 StGB
Ein “Beschädigen” verlangt, dass die technische Aufzeichnung derart verändert wird, dass sie in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt wird.
Bei “Blenden”, so dass Radarfoto nicht lesbar ist, wird von Anfang an bewirkt, dass eine technische Aufzeichnung mit vermindertem Beweiswert entstanden ist
(P) Sind Radaranlagen öffentliche Betriebe und von §316b I Nr. 3 StGB erfüllt?
bisher hM: soweit die Radaranlage Geschwindigkeitsübertretungen ermittele und zu Beweiszwecken fotografiere, erweise sich das Gerät als unselbstständiges sachliches Hilfsmittel der Bußgeldbehörde. Die Radaranlage stelle in dieser Funktion keine eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Sache dar. Die Bußgeldbehörde ihrerseits sei aber keine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Einrichtung, da sie repressiv tätig werde.
Neueste Rspr. des BGH: stellen hingegen mobile Geschwindigkeitsmessanlagen zumindest in der Regel Anlagen iSv §316b I Nr. 3 StGB dar, die der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. Denn die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch entsprechende Messanlagen solle nicht allein Grundlage für eine folgende Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten sein, sondern vielmehr den Gefahren des Straßenverkehrs entgegenwirken.
(P) Plumpe Urkundenfälschung = keine Beweiseignung mehr?
Die Verfälschungshandlung scheitert auch nicht daran, dass die Manipulation bei näherem Hinsehen ohne weiteres ersichtlich war
Plumpe Fälschung kommt trotzdem Beweiseignung zu, sofern sie Urkunde bleibt!
Beispiel: Mnaipüulation an der KfZ TüV Plakette
Definition zur Täuschung im Rechtsverkehr
Handelt der Täter, wenn er zum Einen will, dass der Empfänger der Urkunde an deren Echtheit glaubt, zum Anderen, dass der Empfänger durch die Täuschung zu einem rechtlich relevanten Verhalten veranlasst werden soll
Unterdrücken einer technischen Aufzeichnung §274 I StGB
Diese erst voraus, dass zunächst einmal eine echte technische Aufzeichnung existiert und diese dann dem Berechtigten zumindest vorübergehend entzogen oder vorenthalten wird
Hiervon wird ebenfalls nicht erfasst, wenn durch eine Manipulationshandlung bewirkt eine von vornherein technische Aufzeichnung mit vermindertem Beweiswert entsteht
Gebrauchen einer Urkunde §267 StGB
Dem Täuschenden zugänglich machen und damit Möglichkeit zur Kenntnisnahme
Liegt beim mehrmaligen Gebrauch der Urkunde Tateinheit oder Tatmehrheit vor?
Hat der Täter bereits beim Herstellen bzw. Verfälschen eine konkrete Gebrauchsabsicht und verwirklicht er sie, liegt ein einheitliches Delikt nach §267 I vor (tatbestandliche Handlungseinheit)
Dies gilt nach aktueller Ansicht des BGH auch dann, wenn der Täter beim Herstellen bzw. Verfälschen den Gesamtvorsatz hat, die Urkunde mehrfach zu gebrauchen, auch wenn die Urkunde an verschiedenen Tagen verwendet wird
(P) Verunstalten oder Beschmutzen von Gegenständen stellt dies Beschödigen iSd §303 I StGB dar?
Rspr lehnt dies grds ab mit dem Hinweis auf den Wortlaut und die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Verunstalten bei §134 und Beschädigen bei §303
Ausnahmsweise stellt Verunstalzen eines Gegenstandes aber dann eine Beschädigung iSd §303 I StGB dar, wenn es zugleich zu einer nicht nur unerheblichen Brauchbarkeitsminderung führte. Dies lag bei Denkmälern und Kunstwerken vor
Durch das Graffiti Bekämpfungsgetz in §303 II als auch §304 II StGB ist die unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache dem Beschädigten gleichgestellt worden, wenn sie nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist.
Damit ist klargestellt worden, dass bloße interessenwidrige Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache ohne Substanzverletzung und ohne Brauchbarkeitsminderungminderung nicht (mehr) unter den Begriff der Beschädigung gem. §303 I StGB fallen
Fall: Polizeiauto wid beschmutzt durch Farbe, diese lässt sich jedoch rückstandslos entfernen -> 303 II StGB (+)
Definition Verändern des Erscheinungsbildes §303 II StGB
Täter muss durch unmittelbare Einwirkung auf die Sache die von einem Betrachter sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen vom Status quo abweichenden Zustand versetzen (egal ob verbessernd/verschlechternd), ohne dass dies bereits die Voraussetzungen des Beschädigens/ Zerstörens iSd §303 I erfüllt
Veränderung darf nicht nur unerheblich sein
Veränderung darf nicht nur vorübergehend sein - das erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Veränderung. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die Veränderung ohne einen nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten wieder behebbar ist.
Welche Funktion hat “unbefugt” bei §303 StGB?
Doppelfunktion
Tatbestandsausschluss bei Handeln mit Einwilligung des Berechtigten bzw. aufgrund zivil-oder öffentlich-rechtlichen Befugnisse bzw Genehmigungen zur Veränderung des Erscheinungsbildes
Ansonsten deklaratorischer Hinweis auf das allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit, die bei Eingreifen allgemeiner Rechtfertigungsgründe (§§32, 34 usw.) entfällt
Was ist ein beleidigungsfähiges Kollektiv?
Ist die Polizei ein beleidigungsfähiges Kollektiv?
Über die in §194 III, IV StGB genannten Fälle hinaus wird von der hM die Beleidigungsfähigkeit von Personenmehrheiten bejaht, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion von gewisser Relevanz erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können
Beispiele: Parteien, Gewerkschaften, GmbH als Träger einer Tageszeitung, Bank AG, Rotes Kreuz usw.
Die Polizei ist kein beleidigungsfähiges Kollekiv. Zwar erfüllt die Poliztzei eine rechtlich anerkannte Funktion. Sie ist aber nicht imstande, einen einheitlichen Willen zu bilden, da es für die Polizei als solche, in ihrer Gesamtheit und als Inbegriff aller polizeilichen Einrichtungen in Bund und Ländern keine übergreifende, alle Einrichtungen umfassende Organisationsstruktur mit einem Träger politischer und verwaltungsmäßiger Verantwortung gibt.
(P) Werden psychische Beeinträchtigungen als Gesundheitsschädigung bzw. körperliche Misshandlung iSd §223 StGB eingestuft?
“immer nervöser”, “unerträglich”, “gestresst”, “fast durchdrehte” etc
hM lehnt rein psychische Beeinträchtigungen als gesundheitsschäigung bzw. Körperliche Misshandlung ab
Dafür spricht auch neben dem Wortlaut des §223 I auch die Vorschrift des §225 III Nr. 2 StGB, die zwischen einer Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung trennt
=> Erst wenn die psychischen Einwirkungen das Opfer in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen, kann von einer Körperverletzung die Rede sein.
Definition “Nachstellen” §238 StGB
Darunter sind allgemeine Handlungen zu verstehen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seines Handlungs- und der Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen
Merkmal Wiederholt bei §238 StGB - Wie oft wird verlangt?
Das Merkmal “wiederholt” verlangt, dass der Täter mehrfach und fortgesetzt (= gewisser zeitlicher, örtlicher und innerer Zusamenhang) Verhaltensweisen des Katalogs Nr. 1-8 begehen muss, wobei es nicht schadet, wenn er zwischen Varianten wechselt.
Teil d.Lit: mindestens 5 Wiederholungen
BGH: 2x
Braucht §238 StGB Nachstellung einen Antrag?
§238 IV StGB macht das Stalking zum relativen Antragsdelikt das bedeutet ein Strafantrag ist in der aktuell geltenden Fassung nicht mehr erforderlich
Was ist ein Augenscheinsobjekt?
Augenscheinsobjekte erhalte im Gegensatz zu Urkunden keine Gedankenerklärungen, sondern ermöglichen durch ihre Existenz oder Beschaffenheit bestimmte Schlussfolgerungen (zB Fingerabdruck)
Definition “unbefugt” §238 StGB
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es sich um ein echtes Tatbestandsmerkmal handeln, dass nicht nur deklaratorisch auf die allgemeine Rechtswidrigkeit verweist.
Begründet wird dies damit, dass die Varianten teilweise auch sozialadäquates Handlungen umfassen, deren Verwirklichung die REchtswidrigkeit nicht indiziere.
Art des Delikts bei §238 StGB (Nachstellung) ?
Nachstellung war früher Erfolgsdelikt und ist heute (potenzielles) Gefährdungsdelikt, so dass es jetzt nicht mehr erforderlich ist, dass das Opfer dem Druck des Stalkers nachgibt und tatsächlich sein Leben verändert wie etwa durch Verlegung des Wohnsitzes.
Heute reicht schon die (konkrete) Möglichkeit, dass durch die Nachstellung das Opfer gravierend und dauerhaft in den zentralen Lebensgewohnheiten beeinträchtigt werden könnte.
Indizien dafür sind: Häufigkeit, Kontinuität und Intensität, sowie bei dem Opfer eventuell schon eingetretene Änderungen der Lebensumstände sowie psychische und körperliche Folgen.
Was ist ein Beweiszeichen?
Wortvertretendes Symbol (= zB Prüfplakette des TÜV), das abgesehen on der Schriftform die Voraussetzungen einer Urkunde erfüllt. Das Beweiszeichen unterfällt nach hM dem strafrechtlichen Urkundenbegriff
Handelt es sich bei einer CD mit gespeicherten Daten um eine Urkunde?
Nein! Für die Urkundeneigensschaft fehlt es an der visuellen Wahrnehmbarkeit der verkörperten Erklärung. Um Strafbarkeitslücken zu schließen hat der Gesetzgeber mit §269 StGB einen eigenen Tatbestand der Datenfälschung geschaffen
(P) Ist das Übersprühen eines Kfz Kennzeichen mit Antiblitzflüssigkeit “Verfälschen” einer echten Urkunde iSd §267 I Alt. 2 StGB?
BGH lehnt dies ab, da nicht der beweiserhebliche Erklärungsinhalt der Urkunde in eine andere Richtung verändert, sondern lediglich ihr gleichbleibender Erklärungsinhalt in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt wird.
(P) Problem der Beleidigung unter Kollektivbezeichnung
Eine Beleidigung einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung ist zum einen in der Weise möglich, dass mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, wobei der Täter selbst diese Person nicht zu kennen und sich vorzustellen braucht.
Da aber feststehen muss, welche einzelnen Personen beleidigt sind, muss die bezeichnete Personengruppe grds zahlenmäßig überschaubar und sich aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt (personal konkretisiert) ist.
Aber auch die einzelnen Mitglieder zahlenmäßig größerer Gruppen können beleidigt werden, wenn der Täter sein Unwerturteil gegenüber der Personengruppe mit einem konkretisierenden Kriterium verbunden hat (bestimmtes Verhalten, bestimmtes Ereignis, bestimmte Aufgabe etc.), das den einzelnen Mitgliedern der Personengruppe zuzuordnen ist, so dass sich der einzelne aus objektiver Sicht betroffen fühlt.
Bsp: Polizeikräfte auf Demo von Stuttgart21 am… im…
Die Grenze zur tatbestandslosen Pauschalisierung ist aber dann überschritten, wenn das Urteil so allgemein gehalten ist, dass es inhaltlich schon nicht geeignet ist, einzelne Personen in ihrer Ehre zu kränken - Alle Ärzte sind Pfuscher, Alle Soldaten sind Mörder etc
Eine Beleidigung unter Kollektivbezeichnung ist aber auch noch in der Weise möglich, dass der Täter nicht auf alle, sondern nur auf einen Angehörigen oder wenige Angehörige einer Gruppe abzielt, seine Erklärung aber so formuliert, dass sie offen lässt, wer gemeint ist und damit jeder einzelne der Gruppe betroffen sein kann - aber auch hier ist die Beleidigung nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis deutlich umgrenzt und hinreichend bestimmbar ist.
BVerfG verneint eine Beleidigung unter einer Kollektivbezichnung, wenn der Täter einen Anstecker mit der Abkürzung “FCK CPS” im öffentlichen Raum trägt und dort zufällig von der Polizei angetroffen wird. Hier beziehe sich die Kundgabe nach ihrem Inhalt auf die Polizei insgesamt aber nicht auf die Individuallehre einzelner Polizisten. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reiche nicht aus, die aus dem Wortlaut der Äußerung noch nicht erkennbare Konkretisierung auf bestimmte Personen zu bewirken.
Ebenso sieht BVerfG es als nicht ausreichend für eine Beleidigung unter Kollektivbezeichnung an, wenn Täter beim Besuch eines Fußballspiels eine Hose trägt, die gut sichtbar mit dem Aufdruck A.C.A.B. versehen ist und dort von der Bereitschaftspolizei wahrgenommen wird. Anders wenn sich der Täter bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hätte, um diese gezielt mit seiner Parole zu konfrontieren.
Was ist eine schriftliche Lüge? Wird die schriftliche Lüge in §267 ff. StGB auch sanktioniert?
Von einer schriftlichen Lüge spricht man beim einer echten Urkunde mit einem unwahren Inhalt.
Grundsätzlich gewähren §§267 ff StGB bei Privaturkunden nur Echtheitsschutz und schützen nicht die inhaltliche Wahrheit. Deshalb wird eine schriftliche Lüge grds auch nicht sanktioniert. Anders ist das bei öffentlichen Urkunden. Hier schützen §§348, 271, 277 auch das Vertrauen in die inhaltliche Wahrheit.
Was ist der wichtigste Fall der gemeinschädlichen Sachbeschädigung §304 II StGB ?
§304 ist ein eigenständiges Delikt ggü §303 StGB, das unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Allgemeininteressen an besonders bedeutsamen Gegenständen schützt, also auch an tätereigenen und herrenlosen
Wichtigster Fall: Beschädigen von Gegenständen, welche zum öffentlichen Nutzen dienen
Erfasst werden davon nur solche Gegenstände, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen, sei es in Form des Gebrauchs oder in anderer Weise (zB öffentliche Verkehrsmittel, Verkehrszeichen, Telefonzellen usw)
Polizeiauto ist nicht erfasst, da dieses nur Hilfsmittel für polizeilichen Einsatz ist
Einritzen von Herz bei Parkbank (-)
Besprühen eines Eisenbahnwaggons (-)
=> Es muss der gemeinnützige Zweck beeinträchtigt werden!
Wie ist nach hM das Verhältnis des “Verfälschens einer echten Urkunde” zum “Herstellen einer unechten Urkunde”?
Ein Verfälschen iSd §267 I Alt. 2 StGB liegt vor, wenn bei einer echten Urkunde nachträglich die verkörperte beweiserhebliche Gedankenerklärung so verändert wird, dass der Anschein erweckt wird, dies sei die ursprüngliche Erklärung des Ausstellers. Dabei muss auch nach der Tathandlung die Urkundenqualität erhalten bleiben. Wird das Verfälschen duech eine andere Person als den Aussteller vorgenommen, so ist nur ein spezieller Unterfall der 1. Alternative, weil das Endprodukt eine unechte Urkunde darstellt, bei der der tatsächliche Aussteller der veränderten urkundlichen Erklärung nicht mehr identisch ist mit dem aus der Urkunde erkennbaren (ursprünglichen) Aussteller. Selbstständige Bedeutung gewinnt die 2. Alternative nach hM deshalb nur, wenn der Aussteller selbst die von ihm ausgestellte Urkunde nachträglich verändert.
Wann ist das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung iSd §268 I Nr. 1 Alt. 1 StGB gegeben?
Wenn der Täter durch (manuelles) Nachahmen (Imitation) einer technischen Auffassung oder durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang (vgl. die Gleichstellungsvorschrift §268 III) eines technischen Gerätes eine Darstellung herbeiführt, die den Anschein erweckt, das ergebnis eines unbeeinflussten geräteautonomen Aufzeichnungsvorgangs zu sein, obwohl das überhaupt nicht oder jedenfalls nicht so der Fall ist.
Was besagt die sogenannte Geistigkeitstheorie?
Nach der Geistigkeitstheorie ist Austeller der Urkunde nicht unbedingt der körperliche Hersteller (Schreiber), sondern derjenige, dem die verkörperte Gedankenerkärung als geistiger Urheber rechtlich zuzurechnen ist (Erklärer). Das ist vor allem in den Vertreter fällen von Bedeutung.
Was ist eine öffentliche Urkunde iSd §§271 bzw. 348 ?
Was ist in ihr im rechtlichen Sinne “beurkundet” ?
Öffentliche Urkunden sidn gem. §415 I ZPO solche, die von einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden und außerdem öffentlichen Glauben genießen d.h. Beweis für und gegen jedermann erbringen (zB Grundbuch, Erbschein, Examenszeugnis). Beurkundet sind lediglich diejenigen Erklärungen, Vorgänge und Tatsachen, auf die sich die erhöhte Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Urkundentypus (vgl. §§415, 417,418 ZPO) und den hierfür einschlägigen Vorschriften
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