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von Vanessa B.

(P) Problem der Beleidigung unter Kollektivbezeichnung

  • Eine Beleidigung einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung ist zum einen in der Weise möglich, dass mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle ihre Angehörigen getroffen werden sollen, wobei der Täter selbst diese Person nicht zu kennen und sich vorzustellen braucht.

  • Da aber feststehen muss, welche einzelnen Personen beleidigt sind, muss die bezeichnete Personengruppe grds zahlenmäßig überschaubar und sich aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit herausheben, dass der Kreis der Betroffenen klar abgegrenzt (personal konkretisiert) ist.

  • Aber auch die einzelnen Mitglieder zahlenmäßig größerer Gruppen können beleidigt werden, wenn der Täter sein Unwerturteil gegenüber der Personengruppe mit einem konkretisierenden Kriterium verbunden hat (bestimmtes Verhalten, bestimmtes Ereignis, bestimmte Aufgabe etc.), das den einzelnen Mitgliedern der Personengruppe zuzuordnen ist, so dass sich der einzelne aus objektiver Sicht betroffen fühlt.

    Bsp: Polizeikräfte auf Demo von Stuttgart21 am… im…

    Die Grenze zur tatbestandslosen Pauschalisierung ist aber dann überschritten, wenn das Urteil so allgemein gehalten ist, dass es inhaltlich schon nicht geeignet ist, einzelne Personen in ihrer Ehre zu kränken - Alle Ärzte sind Pfuscher, Alle Soldaten sind Mörder etc

  • Eine Beleidigung unter Kollektivbezeichnung ist aber auch noch in der Weise möglich, dass der Täter nicht auf alle, sondern nur auf einen Angehörigen oder wenige Angehörige einer Gruppe abzielt, seine Erklärung aber so formuliert, dass sie offen lässt, wer gemeint ist und damit jeder einzelne der Gruppe betroffen sein kann - aber auch hier ist die Beleidigung nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis deutlich umgrenzt und hinreichend bestimmbar ist.

BVerfG verneint eine Beleidigung unter einer Kollektivbezichnung, wenn der Täter einen Anstecker mit der Abkürzung “FCK CPS” im öffentlichen Raum trägt und dort zufällig von der Polizei angetroffen wird. Hier beziehe sich die Kundgabe nach ihrem Inhalt auf die Polizei insgesamt aber nicht auf die Individuallehre einzelner Polizisten. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reiche nicht aus, die aus dem Wortlaut der Äußerung noch nicht erkennbare Konkretisierung auf bestimmte Personen zu bewirken.

Ebenso sieht BVerfG es als nicht ausreichend für eine Beleidigung unter Kollektivbezeichnung an, wenn Täter beim Besuch eines Fußballspiels eine Hose trägt, die gut sichtbar mit dem Aufdruck A.C.A.B. versehen ist und dort von der Bereitschaftspolizei wahrgenommen wird. Anders wenn sich der Täter bewusst in die Nähe der Einsatzkräfte der Polizei begeben hätte, um diese gezielt mit seiner Parole zu konfrontieren.

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Vanessa B.

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