Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Unterlassungsdelikt?
Echte Unterassungsdeikte sind in eigenen Tabestanden geregelte Nichttätigigkeeitsdelikte (zB §§138, 142 II, 323c l).
§ 13 gilt hier nicht. Unechte Unterlassungsdelikte können grundsätzlich alle Erfolgsdelikte sein (§ 223, 212, 303 usw.), wenn die Gleichstellungsvoraussetzungen des §13 I (Garantenstellung, Entsprechensklausel) vorliegen
Wonach beurteilt sich nach hM bei mehrdeutigem Verhalten, ob der strafrechtliche Anknüpfungspunkt beim Tun oder Unterlassen liegt?
Nach hM ist bei mehrdeutigem Verhalten der strafrechtliche Anknüpfungspunkt danach zu wählen, wo bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt.
Hierbei kann ein erfolgskausaler Energieeinsatz zumindest als Indiz für den Schwerpunkt beim aktiven Tun gewertet werden.
Wo liegt der strafrechtliche Anknüpfungspunkt (Tun oder Unterlassen), wenn der Täter eigene Rettungsbemühungen abbricht?
Der Anknüpfungspunkt ist im Unterlassen zu sehen, wenn der Täter abbricht, bevor die Rettungshandlung das Tatobjekt erreicht und ihm eine realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet hat. Ein Abbruch der bereits „auf Erfolgskurs" liegenden Rettungshandlung nach diesem Zeitpunkt ist hingegen nach hM grds. als aktives Tun zu bewerten. Um Wertungswi-dersprüche zu vermeiden, werden heute weitgehend Einschränkungen insbes. über das Kriterium der Risikosteigerung gefordert.
Wo liegt der strafrechtliche Anknüpfungspunkt, wenn der Täter Rettungsbemühungen eines anderen verhindert?
Nach hM ist hier an das aktive Tun anzuknüpfen. Denn es kann im Hinblick auf die Verhaltensqualität keinen Unterschied machen, ob der Täter auf ein sachliches Rettungsmittel einwirkt und dadurch dem Opfer eine Rettungsmöglichkeit nimmt oder ob der Täter auf eine rettungswillige Person einwirkt. Eine weitere Frage ist dann aber noch die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Dies wird über den Gedanken des § 25 I Alt. 2 entschieden, je nachdem, ob die Einwirkung mit Mitteln der mittelbaren Täterschaft (Täuschung, Zwang) geschieht oder mit sonstigen Mitteln.
Wo liegt nach bisher hM der Anknüpfungspunkt, wenn der Täter eine aussichtslose Rettung durch Abschalten lebenserhaltender Apparaturen abbricht?
Bei Abschalten durch behandelnden Arzt im Unterlassen der Weiterbehandlung, da das Abschalten des Reani-mationsgeräts hier bei Aussichtslosigkeit einer Rettung nach sozialem Handlungssinn dem Unterlassen weiterer eigener Ret-tungsbemühungen entspricht in einer Phase, in der keine realistische Rettungsmöglichkeit für das Opfer (mehr) besteht (str.).
Bei Abschalten durch Dritte im aktiven Abschalten, da dies jetzt als Eingriff in fremde Rettungsbemühungen zu sehen ist.
Im Urteil des BGH zum Behandlungsabbruch, ist diese Abgrenzung allerdings kürzlich als „Kunstgriff" abgelehnt worden.
Wann fehlt dem Täter die physisch reale Möglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung?
Wenn der Täter infolge allg. oder individueller Handlungsunfähigkeit, wegen fehlender räumlicher Nähe bzw. wegen fehlender Hilfsmittel aus Sicht eines objektiv Urteilenden zur Vornahme der gebotenen Handlung nicht in der Lage ist.
Wann ist ein Unterlassen kausal für einen Erfolg?
Wenn die Vornahme der gebotenen Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der (konkrete) schädliche Erfolg entfallen wäre (umgekehrte conditio sine qua non - Formel).
Wie unterscheiden sich Beschützergarantenpflichten und Überwachungsgarantenpflichten grundlegend?
Eine Beschützergarantenpflicht verpflichtet zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts vor unbestimmt vielen Gefahren (Pflicht zum Rundumschutz).
Eine Überwachungsgarantenpflicht verpflichtet zur Überwachung einer bestimmten Gefahrenquelle zum Schutz unbestimmt vieler Rechtsgüter Pflicht zur Rundumüberwachung).
Welche Umstände begründen eine Beschützergarantenpflicht?
Gesetz;
natürliche Verbundenheit;
durch enge Vertrauensbeziehung geprägte Gemeinschaftsverhältnisse, insbes. sog. Gefahrengemeinschaften;
tatsächliche (Gewährs-)Übernahme von Schutzpflichten; • Stellung als Amtsträger
Wie lange besteht eigentlich die Beschützergarantenpflicht unter Ehegatten etwa bis der Richter oder der Tod sie scheidet?
Nach neuerer Rspr. des BGH endet die strafrechtliche Garantenpflicht unter Eheleuten auch schon vor formaler Auflösung der Ehe, wenn die Voraussetzungen für ein Scheitern der Ehe nach den §§ 1353 Abs. 2 iVm 1565 Abs. 1 BGB vorliegen.
Entscheidend ist also, dass sich ein Ehegatte tatsächlich vom anderen in der ernsthaften Absicht iSv § 1567 BGB getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen. In der Lit. wird zusätzlich verlangt, dass die endgültige Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten auch erkennbar ist.
Welche Umstände begründen eine Überwachungsgarantenpflicht?
• Gesetz;
• Ingerenz, d.h. pflichtwidriges (hM) Schaffen einer schadensnahen Gefahrenlage;
• Verantwortung für sachliche Gefahrenquellen (bei Hauseigentümer, Tierhalter, Anlagenbetreiber, Veranstalter gefährlicher Events usw.) bzw. für zu beaufsichtigende Personen (bei Erziehungsberechtigte, Lehrer usw.);
• Organisationsmacht (sog. „Geschäftsherrenhaftung")
Kann die tatsächliche Übernahme der allgemeinen Hilfeleistungspflicht iSd §323c I ein garantenpflichtbegründender Umstand sein?
Nur ausnahmsweise ist das Entstehen einer Garantenpflicht aus tatsächlicher Übernahme der allg. Hilfeleistungspflicht anzunehmen, wenn bei Hilfeleistung durch den Täter sich die Gefahr für das Opfer deswegen vergrößert, weil mit Rücksicht auf die Übernahme andere Schutzvorkehrungen unterbleiben bzw. wenn der Täter das Heft des Handelns gewissermaßen exklusiv in die Hand nimmt und so den weiteren Geschehensablauf unter Ausschluss anderer steuert.
Begründet die berufliche Stellung des Arztes für sich eine Garantenpflicht?
Für einen Arzt entstehen besondere Schutzpflichten, wenn er die Behandlung eines Patienten tatsächlich übernimmt bzw. wenn er eine ärztliche Stellung übernimmt, die ihm die Verantwortung für einen bestimmten Personenkreis auferlegt, wie z.B. beim Bereitschaftsarzt während des Dienstes. Darüber hinaus kann aber allein aus der beruflichen Stellung des Arztes bzw. aus seiner Standespflicht keine über die allgemeine Hilfeleistungspflicht iSd § 323c I hinausgehende besondere Schutzpflicht anerkannt werden, da auch dem Arzt eine „sonderpflichtenfreie Privatsphäre" bleiben muss.
Inwieweit begründet die Stellung als Amtsträger eine Garantenpflicht?
Eine Garantenpflicht besteht nur insoweit, als eine, verwaltungsrechtliche Pflicht gleichen Inhalts existiert. Sie ist beschränkt auf die Erfolgsabwendung mit verwaltungsrechtlichen Mitteln und trifft grds. nur den im Dienst befindlichen Amtsträger. Dogmatisch handelt es sich im Grunde um einen Unterfall der tatsächlichen Pflichtenübernahme.
Welche Bedeutung kommt der Entsprechungsklausel des §13 a.E. Zu?
Nach hM muss die Entsprechensklausel nicht bei reinen Erfolgsverursachungsdelikten geprüft werden, sondern nur bei sog. verhaltensgebundenen Delikten, die eine bestimmte Handlungsmodalität voraussetzen (z.B. „täuschen" bei § 263).
Worin liegt der Unterschied zwischen einem Irrtum über die Garantenstellung und über die Garantenpflicht?
Ersteres liegt vor, wenn der Täter sich über die tatsächlichen Umstände, die die Garantenpflicht auslösen, irrt (= Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1), letzteres, wenn der Täter bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände über die Garantenpflicht als solche irrt (= Gebotsirrtum gem. § 17).
Was sind die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision?
• Kollision zweier oder mehrerer (rechtlicher) Handlungspflichten, die in der konkreten Situation nur alternativ, nicht aber kumulativ erfüllbar sind;
• Bei Gleichwertigkeit der kollidierenden Pflichten: Täter kommt einer Handlungspflicht auf Kosten der anderen nach, gleichgültig welcher; bei Ungleichwertigkeit der kollidierenden Pflichten: Täter kommt der höherwertigen Handlungspflicht nach;
• Subjektives Element: Täter handelt in Kenntnis der gegebenen Kollisionslage und mit Rettungswillen.
Wann ist dem Täter normgemäßes Verhalten unzumutbar?
Wenn er durch Vornahme der gebotenen Handlung billigenswerte Eigeninteressen in erheblichem Umfang verletzen müsste und der Schutz dieser Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden steht.
(P) Durch aktives Tun/ Unterlassen als richtiger Anknüpfungspunkt bei §229 StGB bei mehrdetigem Verhalten ?
-> nach hM muss bei mehrdeutigem (ambivalentem) Verhalten eine Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen erfolgen, um Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ermitteln zu können.
rein naturalistische Betrachtungsweise: Energiekriterium- indiziell auf Energie- und Kausalitätskriterium abzustellen und zu fragen, ob Täter im Rahmen seines mehrdeutigen Verhaltens (auch) positive Energie in Richtung verletztes Rechtsgut entfaltet hat
Kausalitätskriterium: über eine Kausalkette, also ohne Hinzudenken hypothetischer Reserveursacgen erfolgskausal geworden ist
hM: sieht darin nur ein Indiz für altibes Tun und behält sich normative Korrekturen aufgrund wertender Betrachtung des sozialen Sinngehalts des Täterverhaltens vor
Objektive Sorgfaltspfichtverletzung bei objektiver Voraussehbarkeit?
Pflichtwidrig handelt, wer obj. gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz des beeinträchtigenden Rechtsguts dient. Dabei bestimmen sich Art & Maß der anzuwendenden Sorgafalt nach den Anforderungen, die bei obj. Betrachtung der Gafhrenlage ex-ante an einen besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialer Rolle des Handelnden zu stellen sind
(P) Pflichtwidrigkeitszuammenhang
-herrschend Vermeidbarkeitstheorie: Pflcihtwidrigkeitszusammenhang nur gegeben, wenn bei (gedachtem) pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters innerhalb der Grenzen des erlaubten Risikos in der konkreten Tatsituation der schädliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. -> nur dann kann gesagt werden, dass der eingetretene Erfolg gerade auf dem beruht, was die Pflichtwidrigkeit des (realen) erfolgskausalen Tatverhaltens ausmacht
-> lässt sich diese Vermeidbarkeit nicht sicher feststellen bzw. nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten zum gleichen schädlichen Erfolg gekommen wäre, muss in dubio pro reo zugunsten des Täters angenommen werden, dass Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt
(P) eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Allgemeine Ansicht: eigenverantwortlich gewollte + verwirklichte Selbstgefährdung fällt grds. nicht in Tatbestände der Körperverletzungs-/ Tötungsdelikte
-> wer eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht/ fordert, kann daher nicht wegen Körperverletzung-/Tötung veurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches soweit es sich um die Strafbarkeit wegen KV/Tötung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit strafbarer Vorgang ist
=> Diese Grundsätze gelten sowohl für die vorsätzliche als auch die fahrlässige Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung/ Selbstverletzung
(P) Richtiger Anknüpfungspunkt bei Abbruch eingeleiteter Rettungsmaßnahmen
naturalistischer Ansatz: Es muss auf Unterlassen abgestellt werden, da nach Rettungsabbruch an sich schon das Energiekriterium fehlt
hM: nicht nur naturalistischer Ansatz, sondern auch normative Korrektur aufgrund wertender Betrachtung überwiegend gilt folgende Differenzierung:
Anknüpfungspunkt ist im Unterlassen zu sehen, wenn Täter abbricht, bevor. Rettungshandlung das Tatobjekt erreicht und ihm eine realistische bzw. realisierbare Rettungsmöglichkeit eröffnet
Ein Abbruch der rettungshandlung nach diesem Zeitpunkt ist aktives Tun
Garantenstellung bei Unterlasen, §13 StGB
-> Nach §13 StGB kann wegen unechtem Unterlassungsdelikts nur bestraft werden, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt
BEschützergarantenstellung
Gesetz
enge natürliche (familiäre) Verbundenheit
Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (Bergkamerad)
faktische (vertrazenschaffende) übernahme von Schutzpflichten
Stellung als Amtsträger (Polizei) / Geschäftsführer
Überwachungsgarantenstellung
Gesetz (Verkehrssicherungspflichten)
pflichtwidrige Gefahrschaffung (Ingerenz)
Verantwortung für Gefahrenquellen (Hausbesitzer, lehrer etc)
Organisationsmcht als Unternehmensinhaber bzw. leitender Angestellter
(P) Besteht für den Arzt eine Garantenstellung aufgrund der beruflichen Stellung? (Beschützergarantenstellung)
-> Für Arzt entstehen besondere Schutzpflichten, wenn er Behandlung eines Patienten übernimmt bzw. wenn er eine örtliche Stellung übernimmt, die ihm die Verantwortung für bestimmten Personenkreis auferlegt wie Truppenarzt, Werksarzt, Bereitschaftsdienst während Dienst
-> Darüber hinaus kann aber alleinaus der beruflichen Stellung des Arztes keine über allgemeine Hilfspflicht §323c I StGB hinausgehende besondere Schutzpflicht anerkannt werden
(P) Garantenstellung aus enger persönlicher (natürlicher) Verbundenheit? (Beschützergarantenstellung)
-> strafrechtliche Handlungspflicht aus §11 I Nr. 1a/b StGB
-> Grenzen:
Kinder & Eltern gem. §1618a BGB
Eheleute gem. §1353 I 2 Hs. 2 BGB
entsprechende Regeln existieren aber nicht für Seitenlinie Verwandte (zB Geschwister) + Verschwägerte
-> Selbst unter Eheleuten + Verwandte gerader Linie muss grds. noch dazu kommen, dass sie in häuslicher Gemeinschaft zusammen leben + Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen
(P) Garantenstellung aus tatsächlicher Gewahrsamsübernahme durch Ansetzung zur Rettung? (Beschützergarantenstellung)
Allein daraus, dass eine Person einem Verunglücktem/ Hilfsbedürftigen hilft/ besteht, entsteht noch keine Garantenstellung zur Vollendung der begonnenen Hilfeleistung
Ausnahmsweise: Entstehen einer weitergehenden Erfolgsabwendungspflicht aus tatsächlichen Pflichten übernahme anzunehmen, nämlich, wenn bei Hilfeleistung durch Täter sich das Risiko für das Opfer deswegen vergrößert , weil mit Rücksicht auf die Übernahme anderer Schutzvorkehrungen berechtigterweise unterbleiben bzw. wenn Täter das Handeln gewissermaßen exklusiv in die Hand nimmt und so den weiteren Geschehensablauf unter Ausschluss anderer steuert.
(P) Verpflichtung Gefahrenquelle vor Umschlagen in unmittelbare Schädigung zu sichern oder in Fällen, in denen sich unmittelbare Gefahr realisiert hat, weitgehende Rettungspflicht ggü dem Opfer?
eA: Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf Verhinderung weiterer aus der unmittelbaren Verletzung resultierender (Folge)Schäden, sofern diese ihren Ursprung noch in verwirklichter Sachgefahr haben
aA: löst allein Bestehen der Verkehrssicherungspflicht nach keine Strafbarkeit für jeden auf der Gefahrverwirklichung beruhenden Schaden aus, weil sonst ein an sich erlaubtes Risiko haftungsbegründend wirken könnte. Die Verkehrssicherungspflicht mache ihren Träger vielmehr zum Adressaten erhöhter Sorgfaltsanforderungen
Konsequenzen: Hat der Pflichtige seine Sorgfaltsanforderungen erfüllt und ist es zum Schaden gekommen, aus dem sich ein Folgeschaden zu entwickeln droht, so wird der verkehrssicherungspflichtige nicht zum Garanten für Abwendung des drohenden Zweitschadens, nur weil seine Gefahrenquelle die Schadensurache war
Überwachungsgarantenstellung aus Ingerenz - Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzungen: Vorverhalten, dass due nahe adäquate Gefahr für den später eingetretenen Schaden geschaffen wurde
hM setzt pflichtwidriges Vorverhalten voraus, wobei bereits obj. pflichtwidriges Tun/Unterlassen ausreicht bzw. obj. rechtliche Missbilligung der Gefahrschaffung
Schuldhaftes Vorverhalten/ subj. Sorgfaltswidrigkeit ist nicht nötig
(P) Garantenstellung erloschen bzw. hinter Selbstbestimmungsrecht des Opfers zurückgetreten bei Selbsttötung ?
eA: lässt Garantenpflicht zurücktreten, da ansonsten Wertungswiderspruch
Arg.: man kann nicht aktive Beteiligung des Garanten an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung gestatten, um nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Opfers den Beteiligten zu verpflichten, Gefahr wieder rückgängig zu machen.
aA (BGH): (+) (Fort-)Bestehen der Garantenpflicht, wenn sich das allein auf Selbstgefährdung und nicht auf Selbsttötung angelegte Geschehens (erwartungswidrig) in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts (=in Richtung Tod) entwickelt
SN: letztere Ansicht ist vorzugswürdig, aufgrund Differenzierung zwischen freiverantwortlicher Selbstgefährdung und Selbsttötung.
(P) Garantenstellung als persönliches d.h. täterbezogenes Merkmal?
Teil d.Lit: (-) kein persönliches Merkmal, vielmehr habe Garantenstellung die Aufgabe das geringere Unterlassungsrecht auf das Niveau des Begehungsunrechts anzuheben und betreffe deshalb das sachliche Unrecht der Tat, sei also tatbezogen
Gegenmeinung: (+) besonderes persönliches Merkmal, da durch Garantenstellung eine besodnere Pflichtenposition des Täters geschaffen werde, die auf dem nur ihm höchstpersönlich entgegen gebrachten Vertrauen beruhe
SN: letzterer Ansicht ist zu folgen.
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