Abfindung
Eine Abfindung ist eine (in der Regel freiwillige!) einmalige Zahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
-> Wichtig: Im Normalfall besteht kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung (einzige Ausnahme: § 1a KSchG).
Abmahnung
Durch die Abmahnung macht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten aufmerksam und fordert sie:ihn dazu auf, dieses künftig zu unterlassen. Wurde ein Arbeitnehmer abgemahnt, kann der Person auf Grund des gleichen Fehlverhaltens nicht mehr gekündigt werden (es bedarf dann eines neuen Fehlverhaltens).
-> Die Abmahnung ist im Normallfall Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung.
Änderungskündigung
Als “Änderungskündigung” bezeichnet man eine Kündigung verbunden mit dem Angebot der kündigenden Vertragspartei, das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung zu veränderten (meist schlechteren) Bedingungen einvernehmlich fortzusetzen.
-> Die Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein, um wirksam zu werden (§ 2 KSchG).
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige, einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um das Arbeitsverhältnis zu beenden (im Gegensatz dazu geht die Kündigung nur von einer Seite aus).
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist die Person, die die Leistung von Arbeit von mindestens einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist.
Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer ist allgemein anzusehen, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Leistung von Diensten für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verpflichtet ist.
Betrieb
Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeiter mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
-> Der Begriff ist z.B. relevant für den Betriebsübergang, also wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil von dem ursprünglichen Inhaber auf eine andere Person übergeht.
betrieblich veranlasst
Betrieblich veranlasst ist die Tätigkeit dann, wenn sie dem:der Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag übertragen oder sie im Interesse des Arbeitgebers:in für den Betrieb ausübt wird.
betriebliche Übung
Eine Betriebliche Übung ist die regelmäßige, gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgeber, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Vergütung oder Leistung auf Dauer gewährt werden (z.B. Weihnachtsgeld).
betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn außer- oder innerbetriebliche Faktoren den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zur Folge haben und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht.
Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die rechtsverbindlich ist und – genauso wie z.B. Tarifverträge – das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer gestaltet.
Drei-Stufen-Theorie der arbeitsrechtlichen Haftung
1) Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.
2) Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer geteilt.
3) Bei grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer voll.
-> Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jeder Arbeitnehmer unterlaufen können.
-> Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Vorwurf besonderer Schwere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
-> Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Druckkündigung
Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte (z.B. Kund:innen) unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmer fordern.
-> Diese Art der Kündigung wird von der Rechtsprechung nur in sehr engen Grenzen zugelassen (z.B. wenn dem Unternehmen sonst ein nicht anders abwendbarer Schaden droht).
Kündigungsschutzklage
Wenn ein:e Arbeitnehmer meint, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, dann muss er innerhalb von drei Wochen (Dreiwochenfrist) nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben, § 4 KSchG.
Gehorsamspflicht
Die Pflicht des Arbeitnehmers, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen.
-> Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 GewO geregelt.
personenbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigungsgründe sind solche Umstände, die in der Person des Arbeitnehmer liegen.
-> Voraussetzung einer personenbedingten Kündigung ist, dass der AN auf Grund persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbarer Einstellungen nicht mehr in der Lage ist, künftig eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen.
Sic-non/aut-aut/et-et/
Im sic-non-Fall kann der Anspruch des Kläger nur aus einer arbeitsrechtlichen Norm entnommen werden.
-> Im aut-aut-Fall kann der Anspruch entweder auf arbeitsrechtliche oder allgemeine zivilrechtliche Grundlage gestützt werden, wobei nicht beide Vorschriften gleichzeitig anwendbar sind.
-> Im et-et-Fall schließen sich die beiden möglichen Anspruchsgrundlagen gerade nicht aus.
-> Die Definitionen sind für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten relevant (§§ 2, 48 ArbGG).
Tarifvertrag
Bei dem Tarifvertrag handelt es sich um ein Regelungswerk, das nur von Tarifvertragsparteien i.S.d. § 2 TVG (in der Regel: Gewerkschaft und Arbeitgeber) geschlossen werden kann über besondere Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (z.B. Kündigungsschutz, Arbeitszeiten, Urlaubstage usw.).
-> Die Vereinbarungen gelten dann für die einzelnen Arbeitsverhältnisse der Beteiligten unmittelbar und zwingend.
Unselbstständigkeit i.S.d. § 611a BGB
Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Art und Weise, Zeit, Dauer und Ort der Dienstleistung sowie die Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation (sog. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsmoment).
-> Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber ihre ganze Arbeitskraft (Verzicht auf eigene Teilnahme am Marktgeschehen).
Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind solche Umstände, die in dem Verhalten des Arbeitnehmer liegen, also ihm vorwerfbar und von ihm steuerbar sind.
-> Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können insbesondere Vertragspflichtverletzungen sein, wobei nach h.M. schuldhaftes Verhalten nur grundsätzlich, nicht dagegen zwingend erforderlich ist.
wichtiger Grund iSd § 626 BGB
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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