Periodengerechte Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen
-> Allgemeines
Der Jahresabschluss wird zum Bilanzstichtag aufgestellt. Durch diesen Bilanzstichtag wird die Abrechnungsperiode von der folgenden abgegrenzt.
Nicht alle Geschäftsvorfälle beziehen sich auf die jeweilige Abrechnungsperiode.
So ist
nicht jede Auszahlung des Geschäftsjahres gleichzeitig auch Aufwand dieses Jahres
bzw.
nicht jede Einzahlung eines Geschäftsjahres auch gleichzeitig Ertrag dieses Jahres.
- § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
- GV = Aufwendungen und Erträge
- 31.12. -> was ist in die GV aufzunehmen und was nicht
-> Überblick Einteilung
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Geschäftsvorfällen, die zu unterscheiden sind und sog. Abgrenzungsbuchungen erforderlich machen, damit alle Aufwendungen und Erträge periodengerecht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
→ § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
Der Zahlungsvorgang (Einzahlung oder Auszahlung) liegt im alten Jahr, der Erfolgsvorgang (Aufwand oder Ertrag) betrifft das folgende Jahr.
→ Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB
→ Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) § 250 Abs. 2 HGB
Der Erfolgsvorgang betrifft das alte Jahr, der Zahlungsvorgang liegt erst im folgenden Jahr.
→ Sonstige Vermögensgegenstände (Sonstige Forderungen)
→ Sonstige Verbindlichkeiten
➤ es bilden sich bei den Jahresabgrenzungen 2 Posten aufgrund von § 252
Zeitliche Abrenzung von Aufwendungen und Ertäge (1. Teil)
-> Übersicht
ARAP
- Wenn es die nächste Abrechnungsperiode betrifft, darf es auch erst im nächsten Jahr erfasst werden (im Folgejahr)
- Alle Zahlungen die das nächste Jahr betreffen, (z.B. regelmäßige Auszahlungen), müssen genau abgegrenzt werden
=> typisches Merkmal: immer ein Abfluss im alten Jahr (Bar oder per Bank)
PRAP
=> typisches Merkmal: Zufluss erfolgt (Kasse oder Bank) und diese darf aber erst Ertrag, also in die G+V im nächsten Jahr sein
Zeitliche Abrenzung von Aufwendungen und Ertäge (2. Teil)
Sonstige Vermögensgegenstände (Forderungen)
z.B. Zinsen, Mieterträge
= nimmt den Ertrag vorweg, weil der Betrag noch nicht zugeflossen ist
Sonstige Verbindlichkeiten
z.B. Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer)
Bilanzielle Behandlung eines Disagio
-> Allgemeines, Aktivierungswahlrecht
Beispiel:
Die Pleite GmbH hat zum 01.10.04 ein Darlehen i.H.v. € 200.000, -aufgenommen. Dieses Darlehen wird allerdings nur zu 90% ausgezahlt und hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Die Rückzahlung erfolgt am Ende der Laufzeit.
Disagio = 20.000, -- (= vorweg gezahlter Zins)
§ 250 Abs. 3 HGB
→ Aktivierungswahlrecht: angestrebtes Ergebnis des Unternehmens (s. unten); niedriges E. = sofort in den Aufwand buchen; hohes E. = erst als ARAP aktivieren und aufteilen
- z.B. Darlehen, Leasing
- Vorweggenommener / vorweggezahlter Zins
- Sinn und Zweck von Disagio=> Zinsen bezahlen für die kommenden Abrechnungsperioden
Disagio
-> niedriges Ergebnis
-> Hohes Ergebnis
Erhaltene Anzahlung
Erhaltene Anzahlungen → Verbindlichkeit für das Unternehmen
(Das Unternehmen muss seine Leistung noch erbringen.)
Bilanzausweis: § 266 Abs. 3 C.3 HGB
Die Chaos AG erhält im Dezember 01 eine Anzahlung per Bank für eine in 02 zu erbringende Leistung i.H.v. € 11.900, --. Im Jahr 02 wird die Leistung von der AG erbracht und dem Kunden die Schluss-rechnung gestellt, der endgültige Rechnungsbetrag beträgt 18.000, - + 19% USt.
- Anzahlungen ohne Gegenleistung
- Anzahlung -> Unternehmen -> USt.
- Anzahlungen werden Netto gebucht
- !!! immer inkl. Nebenrechnung (s. unten)
Rückstellungen
→ Verbindlichkeit deren Höhe und/oder Fälligkeit unbestimmt ist.
Abschließende Aufzählung der Rückstellungsarten des § 249 HGB
Passivierungspflicht besteht für:
ungewisse Verbindlichkeiten, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
unterlassene Instandhaltungsaufwendungen bei Nachholung inner-halb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB
unterlassene Abraumbeseitigungsaufwendungen bei Nachholung im folgenden Geschäftsjahr, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB
Kulanzleistungen, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB
(Aufwand an Rückstellung mindert das Ergebnis)
-> ungewisse Verbindlichkeiten
-> Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Zuletzt geändertvor einem Jahr