Definition Fahrzeug “führt §315c StGB
in Bewegung setzen oder lenken des Fahrzeugs unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen
Was wird unter Fahrzeug gefasst?
nicht nur Kraftfahrzeuge
Definition konkreter Gefährdungserfolg
Dies verlangt den Eintritt einer konkret kritischen Verkehrssituation, bei der aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose der Eintritt eines substanziellen Schadens in so bedrohliche Nähe gerückt sein muss, dass eine Vermeidung sich nur noch als glücklicher Zuall darstellt
Anders: es muss zu einem “Beinahe-Unfall” kommen, bei dem es rückblickend gerade noch einmal gut gegangen ist
Ab wann relative und ab wann absolute Fahruntauglichkeit?
relativ ab O,3 BAK
Absolut ab 1,1 BAK - unwiderleglich Fahruntauglichkeit
Tathandlung “Hindernisbereiten” §315b StGB
Dazu muss grds eine Einwirkung geschehen, die von außen kommt und zu Verkehrsvorgängen nicht in Beziehung steht (verkehrsfremder Außeneingriff)
Eine verkehrsinterne Verhaltensweise kann nur ausnhamsweise Eingriffscharakter iSd §315b haben (als sohg verkehrsfremder Inneneingriff)
Mindestvss: grobe Einwirkung von einigem Gewicht auf Verkehrsablauf + bewusste Pervertierung eines Verkehrsvorgangs in verkehrsfeindlicher Absicht
neue BGH Entscheidung: für verkehrsfremden Inneneingriff zusätzlich erforderlich, dass Täter das Fahrzeug mind mit bedingtem Schädigungsvorsatz etwa als Waffe / Schädigungswerkzeug missbraucht
Merkmal “Sicherheit des Straßenverkehrs” §315b
bezieht sich nur auf öffentlichen Verkehrsraum
Dies setzt voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen oder Plätzen eingegriffen wird, die jedermann oder allg bestimmten Gruppen dauernd/ vorübergehend zu Benutzung offen stehen
ACHTUNG
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, das ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird 7B Herablassen der Schranke an der Zufahrt zum Parkplatz des Supernarkts
Hilflose Lage versetzen §221
hM: ist vom Erfirdernis einer Veränderung des AUfenthaltsortes des Opfers abgerückt und lässt es ausreichen, dass das Opfer unabhängig von einer Ortsveränderung durch eine bestimmte Einflussnahme des Täters in einen Zustand gesteigerter Gefahr gerät, in dem das Opfer sich ohne fremde Hilfe nicht mehr gegen mögliche Gefahren schützen kann und es solcher Hilfe Driter entbehrt
Reicht für hinterlistigen Überfall iSd §224 I Nr. 3 das Ausnutzen eines Überrraschungsmoments aus
Nein, das Merkmal kann nur angenommen werden, wenn der Täter durch planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht berechnetes Vorgehen das Opfer mit einem unvorhergesehenen Angriff auf seine körperliche Integrität überrascht (etwa Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit, freundlichen Gruß, Erkundigung nach dem Weg oder Umgarnen mit Freundlichkeit
Allein die Ausnutzung des Überraschungsmoments reicht nicht aus
Wann ist Diensthandlung iSv §113 StGB rechtmäßig?
Nach dem sog strafrechtlichen rechtmäßigkeitsbegriff der hM ist eine Diensthandlung dann rechtmäßig, wenn der Amtsträger sachlich + örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten des Ob und Wie der fraglichen Maßnahme beachtet und ein bestehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat
Das Fehlen von sachlichen Vollstreckungsvoraussetzungen ist unschädlich, wenn der Amtsträger bei vorheriger pflichtgemäßer Prüfung zur Annahme gelangen durfte, dass die Voraussetzungene für sein Einschreiten gegeben seien (sog Irrtumsprivileg)
Bei einer Diensthandlung iSd §114 I StGB
Gesetzgeber verzichtet im Vergleich zu §113 auf den Bezug zu einer konkreten Vollstreckungstätigkeit (=gezielte hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung des staatlichen Willens im Einzelfall
Damit werden von §114 I auch tätliche Angriffe auf Amtsträger usw erfasst, die sich bei (sonstiger) allgemeiner Dienstausübung befinden wie ewa bei allgemeinen Streifendrienst, Befragungen von Passanten, Radarüberwachung, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen und andere bloß allgemeine Ermittlungstätigkeiten
tätlich angegriffen iSd §114 - was heißt das?
eA Lit: Begriff enger zu verstehen - erfasst werden nur handlungen, die konkret geeignet sind, die körperliche Unversehrtheit des AMtsträgers auch tatsächlich und nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen und dies müsse auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein (=Unternehmen einer Körperverletzung)
hM + BGH: ein tätlicher Angriff ist danach eine mit feindeligen Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten abzielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg.
Der Angriff muss nicht unbedingt (final) auf die Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung gerichtet sein. Eine körperliche Berührung oder gar Körperverletzung bzw auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Der Angriff aknn deshalb auch auf eine Freiheitsberaubung oder reine Nötigung abzielen., sowie tätliche Beleidigung durch Anspucken
Konkurrenzverhältnis §114 zu §113
-hM: §113 und §114 sind eigenständige Tatbestände mit unterschiedlichen Schutzgütern, deshalb treten die Delikte bei gleichzeitiger Verwirklichung in (klarstellende) Idealkonkurrenz gem. §52 zueinander
§211 gemeingefährlches Mittel - wann liegt das vor?
liegt vor, wenn zur Tötung Mittel eingesetzt werden, die typischerweise auf eine unbestimmte Mehrzahl von Personen wirken (Stichwort: abstrakte Gemeingefährlichkeit des Mittels) und deren Wirkung auf Leib/ Leben einer Mehrzahl von Personen der Täter nach konkreten Umständen nicht mehr in der Hand hat also nicht mehr eingrenzen kann (Sprengstoff, Giftgas)
kann ausnahmsweise auch vorliegen, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist -> maßgeblich ist dann, die EIgnung des Mittels zur Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (zB Steinwurd in dichtem Verkehr Stichwort konkrete Gemeingefährlichkeit des Mittels
Vorsatzformen
(P) sorgfältige und umfassende Gesamtwürdigung
Fehlen letztlich Feststellungen zur inneren Tatseite oder sind sie nicht vollständig, ist im Rahmen einer dorgfältigen +umfassenden Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob allle bekannten Tatumstände den Rückschluss auf das notwendige Wissens-bzw Willenselement des Eventualvorsatzes gestatten
Besonderes Gewicht hat dabei die Gefährlichkeitder fraglichen Handlung. Bei äußerst gefährlichen Verhaltensweisen liegt bedingter Tötungsvorsatz nahe (Indiz), aber auch dann können noch besondere vorsatzkritische Umstände (sog tendenziell gegenläufige Faktoren) vorliegen, die dafür sprechen, dass der Täter auf einen guten Ausgang vertraut hat
Hemmschwellentheorie ist anzumerken, dass der bloße Hinweis hierauf keinerlei argumentatives Gewicht hat und damit auch nicht im Zweifel ausschlaggebend sein kann. Die Bedeutung der “Theorie” liegt ausschließlich in dem (deklaratorischen) Hinweis, dass das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung aller Umstände besonders sorgfältig zu prüfen und von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist
Aspekt der Eigengefährdung: Zwar steht es prinzipiell dem Tötungsvorsatz nicht entgegen, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind , kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er darauf vertraut, einen Unfall noch durch seine Fahrgeschicklichkeit zu vermeiden, denn andernfalls nähe er wohl, weil er sich selbst zum Opfer seines Verhaltens macht, von seinem Tun Abstand
Leitlinie: “Je höher dabei der Grad der erkannten EIgengefährdung ist, umso stärker wird das Indiz der Gefährlichkeit der Handlung relativiert!
Definition Kraftfahrzeugrennen iSd §315d I Nr. 2
ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen (Durchschnitts)Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen (ausdrücklichen) Absprache der Beteiligten nicht unbedingt bedarf
wenn nicht abegsprochen bzw ein Einzelner es nur für sich nachstellt oder wenn Rennabrede nicht nachweisbar ist, also rennartiges Verhalten ohne Rennen, dann §315d I Nr. 3
nicht angespasster Geschwindigkeit im Straßenverkehr §315d StGB
ist dabei jede der konkreten Verkehrssituation nach den Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit gemeint, also nicht nur Verstöße gegen die Gebote des §3 I StVO, sondern auch Überschreitungen der in §3 III StVO gergelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Absicht “höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen” §315d
Einigkeit besteht dahingehend, dass die Absicht das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bia an die technischen bzw physikalischen Grenzen auszufahren nicht erforderlich ist
Das Abzielen auf eine relative nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit über eine nicht ganz unerhebliche Strecke ist bereits ausreichend
(P) Absichtsmerkmal §315d
Rspr: muss die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeir zu erreichen, nicht Haupt-oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein (-> Rasen als Zwischenziel ist ausreichend)
hL: das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit für KfZ Führer das primär verfolgte Handlungsziel, also handlungsleitend sein (Rasen um des Rasens willen)
SN: hL ist vorzugswürdig, da nach Willen des Gesetzgebers mit dem Absichtsmerkmal des §315d I Nr. 3 nur eine ganz bestimmte Tatsituation erfasst werden soll, nämlich das “Nachstellen eines Kraftfahrzeugrennens durch einen Einzelraser!
(P) Wortlaut der formellen Subsidiaritätsklausel
Nach dem Wortlaut müsste §316 aufgrund seiner formellen Subsidiaritätsklausel gegenüber allen Begehungsformen des §315c zurücktreten
Nach hM meint §316 I letzter Hs. mit “die Tat” nur die Trunkenheitstat, so dass nur zu §315c I Nr. 1a Subsidiarität besteht nicht aber zu den sonstigen Tatvarianten
Zu letzteren tritt §316 dann in Idealkonkurrenz
Überblick Raserfälle - häufigste Probleme
Überblick Straßenverkehrsdelikte
Wie lautet die Definition des bedingten Vorsatzes nach der hM?
Bedingten Vorsatz hat nach der herrschenden Billigungs- oder Einwilligungstheorie, wer den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich zumindest damit abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).
Wie lautet die Definition der bewussten Fahrlässigkeit?
Nur bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.
Formulieren Sie die bildhafte Abgrenzungsformel von Satzger!
Die Einstellung „na wenn schon" deutet auf bedingten Vorsatz hin - „es wird schon gutgehen" auf bewusste Fahrlässigkeit.
Welche Bedeutung kommt bei der Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes zur bewusst fahrlässigen Tötung der sog. „Hemmschwellentheorie" zu?
Die Bedeutung der „Hemmschwellentheorie" liegt ausschließlich in dem (deklaratorischen) Hinweis, dass das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung aller Umstände besonders sorgfältig zu prüfen und von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist. Darüber hinaus hat diese „Theorie" keinerlei argumentatives Gewicht und kann damit auch nicht im Zweifel ausschlaggebend sein.
Welcher „vorsatzkritische Umstand" ist bei Ermittlung des bedingten Tötungsvor-satzes in den „Raserfällen" besonders zu beachten?
Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung stark dafür sprechen, dass er doch noch darauf vertraut, einen Unfall durch Fahrgeschicklichkeit oder auch durch glückliche Umstände vermeiden zu können.
Wie lautet die Definition des „Widerstandleistens mit Gewalt" iSd § 113 1?
Unter Widerstand leisten ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme (final) verhindert oder erschwert werden soll. Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren.
Wie interpretiert die hM den ‚tätlichen Angriff' des § 114 I?
Ein tätlicher Angriff ist nach hM eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten abzielende Einwir-kung, unabhängig von ihrem Erfolg. Der Angriff muss nicht unbedingt (final) auf die Verhinderung oder Erschwerung der Diensthand-lung gerichtet sein muss. Eine körperliche Berührung oder gar Körperverletzung bzw. auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nach hM nicht erforderlich.
Wo liegt der Unterschied zwischen bei Vornahme „einer solchen Diensthandlung" bei §113 I und bei Vornahme „einer Diensthandlung" bei § 1141?
§ 113 I nimmt mit dem Wort „solche" Bezug auf „zur Vollstreckung berufen" und verlangt insoweit, dass der Amtsträger eine Vollstreckungstätigkeit ausübt im Sinne einer gezielt hoheitlichen Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalles. Da es im Wortlaut des § 114 I nur „bei der Vornahme einer Diensthandlung" heißt, verzichtet der Gesetzgeber hier auf den Bezug zu einer konkreten Vollstreckungstätigkeit. Damit werden von § 114 I auch tätliche Angriffe auf Amtsträger erfasst, die sich bei sonstiger Dienstaus-übung befinden, wie etwa bei allgemeinem Streifendienst oder Umfeldbefragungen, nicht aber bei reinen Privathandlungen.
Wie beurteilt die hM die „Rechtmäßigkeit" der Diensthandlung iSd § 113 III 1?
Nach dem sog. „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff" der hM ist eine Diensthandlung dann rechtmäßig, wenn der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten beachtet und ein etwa bestehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Das Fehlen der sachlichen Voraussetzungen ist unschädlich, wenn der Amtsträger bei vorheriger pflichtgemäßer Prüfung zur Annahme gelangen durfte, dass die Voraussetzungen für sein Einschreiten gegeben seien (sog. „Irrtumsprivileg").
Wie sieht die heute hM das Konkurrenzverhältnis zwischen §113 und § 114?
Nach heute hM handelt es sich bei § 113 und § 114 um eigenständige Tatbestände mit unterschiedlichen Schutzgütern, nämlich (vor allem) Schutz staatlicher Autorität bei § 113, (vor allem) Schutz der Individualrechtsgüter (Körper, Freiheit) des Beamten bei § 114. Deshalb treten die Tatbestände bei gleichzeitiger Verwirklichung in (klarstellende) Idealkonkurrenz gem. § 52 zueinander.
Ab wann liegt „Führen" eines Fahrzeugs iSv $$ 315c bzw. 316 vor?
Nach heute hM ist nötig, dass der Täter das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt.
Absolute bzw. relative Fahruntüchtigkeit bei Kfz-Führern?
Absolute Fahruntauglichkeit für Kraftfahrzeuge liegt ab einer BAK von 1,1 o/oo vor. Hier wird die Fahruntauglichkeit iSd §§ 315c ff. unwiderlegbar vermutet.
Relative Fahruntauglichkeit kann ab einer BAK von 0,3 o/oo vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbe-dingte Ausfallerscheinungen auftreten (z.B. Schlangenlinien fahren), die auf die fehlende Verkehrstauglichkeit hinweisen.
Kann § 315c allein dadurch verwirklicht werden, dass ein betrunkener Fahrer über eine längere Strecke einen Beifahrer mitbefördert?
Auch der Mitfahrer ist „anderer" iSd § 315c, solange er nicht Tatteilnehmer ist. Nach heute hM reicht aber für § 315c nicht mehr aus, dass der Mitfahrer dem betrunkenen Fahrzeugführer nur über eine längere Zeitspanne ausgesetzt ist. Für eine konkrete Gefährdung isd § 315c muss vielmehr erst noch eine unfallträchtige Verkehrssituation eintreten („Beinahe-Unfall") bzw. der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage sein, kontrollierte Fahrmanöver auszuführen, so dass das Fahrzeug quasi „führerlos" ist.
Kann das geführte Fahrzeug selbst, wenn es fremd ist, Gefährdungsobjekt iSd § 315c sein?
Nein, da das Gefährdungsmittel nicht zugleich das Gefährdungsobjekt sein kann und im Übrigen § 315c keinen isolierten Eigentumsschutz gewährt, sondern nur die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen will.
Kann eine tatbestandsmäßige Straßenverkehrsgefährdung iSd § 315c durch Einwilligung der gefährdeten Person gerechtfertigt werden?
Nach streitiger hM ist das nicht möglich, da über das durch § 315c zumindest vorrangig geschützte Allgemeingut - Sicherheit des Straßenverkehrs - eine einzelner nicht disponieren kann.
Alle Tatalternativen des § 315b setzen einen „verkehrsfremden Eingriff" voraus.
Wann liegt dieser vor?
• Bei einer Einwirkung, die von außen kommt und zu Verkehrsvorgängen nicht in Beziehung steht (externer Eingriff)
• Wenn es im Rahmen von verkehrsinternen Vorgängen zu einer bewussten Zweckentfremdung des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht kommt (sog. „verkehrsfremder Inneneingriff"), wobei für letztere der BGH jetzt subjektiv mindestens bedingten Verletzungs-oder Schädigungsvorsatz verlangt.
Der Tatbestand des § 315b ist durch eine „dreistufige Grundstruktur mit doppel-kausaler Verknüpfung" gekennzeichnet. Was bedeutet das?
Der Tatbestand des § 315b I verlangt (1) einen Eingriff dadurch (2) eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und dadurch (3) den Eintritt einer konkreten Rechtsgutsgefährdung. Erforderlich ist also grundsätzlich, dass die Tathandlung zunächst eine abstrakt erhöhte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt und sich diese dann zu einer konkreten Gefahr für das geschützte Objekt verdichtet, sei es auch nahezu zeitgleich.
Wie ist bei § 315d I Nr. 3 das Merkmal ,um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" zu interpretieren
• Mit „höchstmöglicher Geschwindigkeit" iSd § 315d I Nr. 3 ist nicht die objektiv höchstmögliche gemeint ist, sondern nur die nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers relativ mögliche Höchstge-schwindigkeit.
• Streitig ist, ob das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit das Hauptziel des Täters („handlungsleitend") sein muss (wohl hL) oder auch nur notwendiges Zwischenziel sein kann (Rspr.).
Zuletzt geändertvor 10 Monaten