Definition Vortäuschen einer Straftat §145d I Nr. 1 StGB
verlangt ein Behaupten von Tatsachen oder Schaffen einer Beweislage, die geeignet ist, eine Behörde oder Stelle zum sinnlosen Einschreiten zu veranlassen
Denn geschütztes Rechtsgut der Vorschrift ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme und der damit verbundenen Schwächung ihrer Verfolgungsintensität geschützt werden soll
Nicht erfasst von diesem TB ist das übertreiben (aufbauschen) oder vergröberte Darstellung des Täters des Tathergangs, weil Strafbehörde hier nicht wesentlich mehr Aufwand hat
(P) Wann Verdächtigung falsch
Bezichtigungs-bzw Unterbreitungstheorie: entscheidend ist, ob das vorgelegte Tatsachenmaterial falsch ist d.h. der Wirklichkeit nicht entspricht, unerheblich, ob der Verdacht im Ergebnis richtig ist und der erhobene Vorwurf selbst richtig /unrichtig ist
Beschuldigungstheorie: kommt allein auf die Unwahrheit der Beschuldigung an, der Straftatbestand des §164 richtet sich danach gegen Angaben, mit denen wahrheitswidrig der Eindruck hervorgerufen wird, der Verdächtige habe eine rechtswidrige Tat (§11 I Nr. 5) begangen oder seine Dienstpflicht verletzt
SN: Auch wenn Unterbreitungstheorie nicht verfassungswidrig ist, spricht für die zweite Ansicht eine parallele Auslegung zu §145d, wo ebenfalls die “rechtswidrige Tat” nur auf strafrechtlichen Verdacht selbst bezogen wird -> Beschuldigungstheorie soll gefolgt werden
(P) Vosatzlose Sichentfernthaben einem “berechtigten oder entschuldigten” gleichzusetzen sein?
früher Rspr: dies soll möglich sein, wenn der Unfallbeteiligte in zeitlich-räumlichem Zusammenhang vom Unfall Kenntnis erlangt hat
BVerfG: verbotenee Analohie vgl. Art. 103 II GG, das vorsatzlose Entfernen unterfällt nicht §142 II Nr. 2
Definition “zu täuschen versucht” §145d II Nr. 1 StGB
Ein Täter täuscht nur dann iSd §145d II Nr. 1 eine von ihm begangene Straftat vor, wenn er wider besseres Wissen all das behauptet, was in seiner Person die objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieses Delikts begründet
Das Vergehen des §145d II Nr. 1 ist nur umgangen, wenn der Verdacht vom wirklichen Täter auf einen anderen Täter umgelenkt wird, der sich durch die Tat auch strafbar gemacht hätte.
Andernfalls kann die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsorgane nicht auf eine falsche Fährte gelenkt, was durch §145d verhindert werden soll, sondern nur vom wahren Täter abgelenkt werden, was allenfalls nach §258 StGB strafbar ist
Definition Verdächtigen einer Straftat iSd §164 I
ist das Lenken eines Verdachts (auch Verstärken eines bestehenden Verdachts) auf einen anderen, sei es durch ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung oder durch sog Beweismittelfiktion d.h. durch versteckte Manipulationen wie zB Vorlegen oder Unterschieben belastenden Beweismaterials
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (“nemo tenetur se ipsum accusare”) bei §§145d, 164 StGB- was besagt dieser?
Dieser besagt, dass von keinem Beschuldigten strafprozessual und materiellrechtlich verlangt werden darf, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.
Dieses Selbstbegünstigungsprivileg ist bei Auslegung der §§164, 154d StGB zu berücksichtigen
ein beschuldigter darf Tatbegehung leugnen, wenn sich deswegen Verdacht auf anderen Verdächtigen reduziert
ABER Strafbarkeitsschwelle zu §§164, 145d überschritten, wenn der Beschuldugte zusätzliche Maßnahmen ergreift, um den Verdacht umzulenken, insbesondere:
wenn er die Beweislage zum Nachteil des anderen verfälscht
wenn er gegen den anderen wegen dessen Aussage, die den Beschuldigten belastet, Strafanzeige oder Strafantrag stellt oder
wenn der Täter und der Bezichtigte hinsichtlich der falschen Anschuldigung einverständlich zusammenwirken
Rechtfertigende Einwilligung bei §164 I StGB
§164 schützt ausschließlich dispositive Rechtsgüter
Jedoch wird zumindest aich die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geschützt -> Einwilligung scheidet aus
(P) Wann ist Aussage “falsch” iSd §§153ff StGB?
hM: Aussage falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt
Ob dies der Fall ist ergibt ein Vergleich zwischen ihrem Inhalt und der objektiven Sachlage
Maßstab ist die Wirklichkeit einschließlich innerer Tatsachen, nicht die Vorstellung der Aussageperson von ihr (=objektive Theorie)
aA: Falsch ist eine Aussage, die mit dem eigenen Wissen des Aussagenden nicht übereinstimmt (=subjektive Theorie)
Pflichttheorie: Aussage unwahr, wenn der Aussagende seine prozessrechtlichen Pflichten verletzt
Der Inhalt dieser Pflicht ist fürZeugen und Sachverständigen jeweils speziell zu bestimmen.
Verleitung zur uneidlichen Falschaussage iSd §160 I StGB - was wird verlangt?
Verleiten verlangt mindestens das Verursachen der Falschaussage einer anderen Person
(P) Fraglich ist, ob insweit die Gutgläubigkeit des Verleitens erforderlich ist oder aber ob eine Vollendung des Tatbestandes auch bei Bösgläubigkeit der Beweisperson gegeben ist
eA Tatherrschaftslehre: wonach Tatherrschaft objektive und vom Vorsatz umfasste Voraussetzung der mittelbaren Täterschaft ist. Fehlt diese Tatherrschaft und stellt sich der Hintermann diese nun vor, so kann auch kein vollendetes Delikt in mittelbarer Täterschaft, sondern nur ein entsprechender Versuch vorliegen
aA subjektive Täterlehre:, bei der objektive Tatherrschaft nicht erforderlich ist und für die es genügt, wenn der Hintermann sich diese nur vorstellt. Der Täter des §160 will danach eine unbewusst falsche Aussage herbeiführen. Sein Tun ist aber nicht weniger strafwürdig, weil entgegen seiner Vorstellung der Verleitete nicht gutgläubig ist, denn auch bei dieser Sachlage tritt der vom Verleitenden gewollte Erfolg ein
SN: zweiter Ansicht sollte gefolgt werdne
(P) Zeuge wurde nicht über Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt - Bestrafung nach §153 trotzdem möglich?
Manche verneinen in solchen Fällen die Tatbestandserfüllung (Tatbestandslösung), denn Aufgabe der §§153ff ist es die Organe der Rechtspflege obliegende Tatsachenfeststellung vor Gefährdung wahrheitswidriger Aussagen zu schützen
hM: Verfahrensfehler in der TB eines Aussagedelikts stehen Bestrafung nicht entgegen und zwar selbst dann nicht, wenn sie zur Unverwertbarkeit führen, Prozessmangel ist allenfalls in Strafmilderung zu berücksichtigen (Strafzumessungslösung)
SN: hM ist zu folgen.
Darf Verteidiger auch dazu raten nicht auszusagen bzw Tat zu leugnen, obwohl Täter zu Geständnis bereit?
Ja.
Es gibt keinen Katalog für erlaubtes und nciht erlaubtes Verhalten der Strafverteidigern.
Allgemein gilt die Regel:
Verteidiger darf grds alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandener Weise seinem Mandanten nützt. Er hat die Aufgabe zu einer sachgerechten ENtscheidung beizutragen und das Gericht vor Fehlentscheidungen zulasten seines Mandanten zu bewahren.
Strafbare Beihilfe zur Falschaussage liegt nur vor, wenn Verteidiger positive Kenntnis von der Unwahrheit hat
(P) Bezahlung der Strafe für einen anderen - STrafvereitelung §258 ?
Teil d Lit: (+) geldstrafe soll den Verurteilten persönlich treffen und für ihn ein fühlbares Leid darstellen, sie verliere den Sinn, wenn Dritter dem Verurteilten die Belastung abnimmt
hM: verneint Strafbarkeit §258 II Zahlung ist durchzusetzen aber egal wer zahlt
SN: hM vorzugswürdig
(P) Garantenpflicht eines nicht aussagebereiten Zeugens?
Garantenpflicht aus prozessualer Stellung als Zeuge und damit durchsetzbaren Aussagepflicht (§§70, 48 I 2 StPO) und strafbewehrten Wahrheitspflicht (§§153ff, 145d, 164 StGB)
LG Itzehoe: lehnt Garantenpflicht ab
OLG Hamm + hM: bejahen aufgrund den genannten Vorschriften eine gesetzlich begründete Beschützergarantenpflicht ees Zeugen
(P) Bestechlichkeit des Notars bei Gebührenunterschreitung
früher: (-)
heute hM: Gebührenerhebung ist Diensthandlung, da gem. §17 I 1 BnotO amtlich zur Gebührenerhebung verpflichtet(+)
Wann Diensthandlung pflichtwidrig?
Diensthandlung ist pflichtwidrig, wenn dem Täter durch Rechtssatz, Dienstvorschrift oder Anordnung die Entschließung über Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung und über die Art der Vornahme vorgeschrieben ist (gebundene Entscheidung) und er hiervon abweicht
Wann ist eine Aussage „falsch" iSd §§ 153 ff.?
• Nach objektiver Theorie bei Widerspruch zur Wirklichkeit;
• Nach subjektiver Theorie bei Widerspruch zum subjektiven Vorstellungsbild des Aussagenden;
• Nach Pilichitheorie, wenn sie nicht das Wissen wiedergibt, das der Aussa-
gende bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte wiedergeben können.
Ist § 157 I (Aussagenotstand) auch bei Falschaussagen zugunsten eines nichtehelichen Partners anwendbar?
Die hM lehnt eine Analogie mangels Regelungslücke ab. Im Gegensatz etwa zu § 35, wo der Gesetzgeber für die Notstandslage eine Gefahr für einen Angehörigen oder eine andere nahe stehende Person ausreichen lasse, habe er die Not-standslage des § 157 bewusst nur auf Angehörige beschränkt.
Wann ist eine „Berichtigung" der Falschaussage iSd § 158 gegeben?
Wie lange ist sie noch „rechtzeitig"?
Von einer Berichtigung iSd § 158 kann nur die Rede sein, wenn der Täter von seiner falschen Aussage abrückt und sie durch eine in allen Punkten richtige Aussage ersetzt. Die Rechtzeitigkeit bestimmt sich nach § 158 II.
Was ist der Unterschied zwischen Anstiften und Verleiten" iSd § 160?
Anstiften zur Falschaussage setzt voraus, dass der Aussagende bösgläubig ist, also vorsätzlich zur vorsätzlichen Falschaussage bestimmt wird. Verleiten zur Falschaussage iSd § 160 ist hingegen zu bejahen, wenn - jedenfalls nach Vorstellung des Täters (hM) - die Beweisperson gutgläubig, wenn auch fahrlässig, falsch aussagt ist.
Ist § 160 auch dann vollendet, wenn die „verleitete" Beweisperson entgegen subjektiver Vorstellung des Täters objektiv bösgläubig ist?
Die wohl hM bejaht auch hier ein vollendetes Verleiten iSd § 160 I. Der Täter des § 160 stellt sich zwar vor, eine unbewusste Falschaussage eines Gutgläubigen herbeiführen. Sein Tun ist aber nicht weniger strafwürdig, wenn entgegen seiner Vorstellung der Verleitete bösgläubig ist und bewusst falsch aussagt; denn auch bei dieser Sachlage tritt der vom Täter gewollte Erfolg - Gefährdung der Rechtspflege - sozusagen erst recht ein.
Kann auch die Polizei Adressat einer uneidlichen Falschaussage sein?
Nein! Auch die uneidliche Falschaussage muss gem. § 153 vor einer „zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle" gemacht werden. Nach §§ 161a I 3 und 163 III 3 StPO darf im Strafverfahren aber nur der Richter Eide abnehmen.
Worin besteht die Besonderheit des § 159?
In Durchbrechung des § 30 I ist hier auch die versuchte Anstiftung zu den Vergehen der §§ 153 und 156 mit Strafe bedroht.
Kann auch das „Aufbauschen" einer wirklich begangenen Straftat die Tat-handlung des $ 145d I verwirklichen?
Nach hM liegt ein „Vortäuschen" einer Straftat nur vor, wenn durch die (zusätzlich) falsch angegebenen Tatsachen die Tat ein im Kern anderes Gepräge erhält und so die Verfolgungstätigkeit in eine gänzlich falsche Richtung geleitet wird.
Nicht erfasst werden hingegen Verhaltensweisen, mit denen der Täter bei einer wirklich begangenen rw Tat Umstände nur übertreibt oder vergröbert in einer Weise darstellt, so dass der Ermittlungsaufwand nicht wesentlich erhöht wird.
Inwiefern wird § 164 durch das Selbstbegünstigungsprivileg eingeschränkt?
Der Beschuldigte hat das „Recht", die Tatbegehung zu leugnen (,nemo tenetur se ipsum accusare"). Das gilt auch dann, wenn sich dadurch der Verdacht zwangsläufig auf einen anderen reduziert, ja sogar dann, wenn von zwei in Betracht kommenden Personen jede die andere ausdrücklich als Täter bezeichnet (sog. modifizierendes Leugnen). Die Strafbarkeits-schwelle zu §§164 ist aber überschritten, wenn der Beschuldigte zusätzliche Maßnahmen ergreift, um den Verdacht umzulenken oder zu verstärken, insbes. wenn er die Beweislage zum Nachteil des anderen verfälscht (sog. qualifiziertes Leugnen).Der Beschuldigte hat das „Recht", die Tatbegehung zu leugnen (,nemo tenetur se ipsum accusare"). Das gilt auch dann, wenn sich dadurch der Verdacht zwangsläufig auf einen anderen reduziert, ja sogar dann, wenn von zwei in Betracht kommenden Personen jede die andere ausdrücklich als Täter bezeichnet (sog. modifizierendes Leugnen). Die Strafbarkeits-schwelle zu §§164 ist aber überschritten, wenn der Beschuldigte zusätzliche Maßnahmen ergreift, um den Verdacht umzulenken oder zu verstärken, insbes. wenn er die Beweislage zum Nachteil des anderen verfälscht (sog. qualifiziertes Leugnen).
Wann ist die Verdächtigung „falsch" im Sinne des §164?
Nach der Bezichtigungs- bzw. Unterbreitungstheorie ist entscheidend, ob das vorgelegte Tatsachenmaterial falsch ist, d.h. der Wirklichkeit nicht entspricht (§ 164 = „Täuschungsdelikt").
Unerheblich ist, ob der Verdacht im Ergebnis richtig und der erhobene Vorwurf selbst richtig oder unrichtig ist. Nach Ansicht des BGH und wohl hM ist Verdächtigung nur falsch, wenn (auch) die Beschuldigung selbst unwahr ist (§ 164 = „Beschuldigungsdelikt").
Wann liegt eine Beleidigung iSd §185 vor?
Bei Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch vorsätzliche Äußerung unwahrer (hM) Tatsachen ggü. Ehrträger oder Äußerung negativer Werturteile ggü. Ehrträger oder ggü. Dritten in Bezug auf Ehrträger.
Was ist eine üble Nachrede gem. §186?
Ermöglichung fremder Missachtung durch vorsätzliches Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, die nicht erweislich wahr sind (objektive Strafbarkeitsbedingung), ggü. einem vom Ehrträger personenverschiedenen Dritten.
Welche Voraussetzungen hat die Verleumdung des § 187?
Ermöglichung fremder Missachtung durch vorsätzliches Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Ehrträger verächtlich zu machen, ggü. einem vom Ehrträger personenverschiedenen Dritten, im Hinblick auf die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen (= direkter Vorsatz).
Wie unterscheiden sich Werturteil und Tatsachenbehauptung?
Werturteil ist eine subjektive Einschätzung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit als Sache persönlicher Überzeugung dargestellt wird. Die Tatsachenbehauptung beschreibt sinnlich wahrnehmbare, wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche vergangene oder gegenwärtige Vorgänge oder Umstände.Werturteil ist eine subjektive Einschätzung, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit als Sache persönlicher Überzeugung dargestellt wird. Die Tatsachenbehauptung beschreibt sinnlich wahrnehmbare, wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche vergangene oder gegenwärtige Vorgänge oder Umstände.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Personenmehrheit (Kollektiv) als solche beleidigungsfähig?
Unabhängig von § 194 III und IV, wenn die Personenmehrheit (Kollektiv) eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion von gewisser Relevanz erfüllt, einen gemeinschaftlichen Willen bilden kann und unabhängig vom Mit-gliederwechsel ist. Beispiele: Parteien, Gewerkschaften; anders z.B.: Polizei, Kaninchenzuchtverein.
Warum stuft das BVerfG die Verwendung des Tucholsky-Zitats „Soldaten sind Mörder" grds. nicht als Beleidigung ein?
Grds. richtet sich die Äußerung aus objektiver Sicht gegen das Soldatentum als solches. Dieses stellt aber weder ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar noch liegt eine Beleidigung der einzelnen Soldaten unter einer Kollektivbezeichnung vor.
Hierfür ist neben Abgrenzbarkeit und Überschaubarkeit der Gruppe Voraussetzung, dass die Außerung mit einem konkretisierenden Kriterium verbunden ist (bestimmtes Verhalten, Ereignis usw.), das den einzelnen Gruppenangehörigen zuzuordnen ist, so dass die Äußerung auf den einzelnen „durchschlägt" und sich nicht als bloßes Pauschalurteil „verflüchtigt".
Unter welchen Voraussetzungen kann der Täter infolge Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. §193 gerechtfertigt sein?
Anwendbarkeit: Grds. nur bei Beleidigungen gem. § 185 durch Werturteile und üblen Nachreden gem. §§186 und 188 I;
• Berechtigtes Interesse = jedes geschützte Eigeninteresse des Täters bzw. Allgemeininteresse
• Rechtmäßige Wahrung: nur dann, wenn die Außerung des Täters zur Durchsetzung der verfolgten Interessen geeignet und angemessen ist. Für letzteres ist eine Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einerseits (Art. 5 GG) mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bzw. mit dem Recht auf Respektierung seines sozialen Status andererseits nötigAnwendbarkeit: Grds. nur bei Beleidigungen gem. § 185 durch Werturteile und üblen Nachreden gem. §§186 und 188 I;
• Rechtmäßige Wahrung: nur dann, wenn die Außerung des Täters zur Durchsetzung der verfolgten Interessen geeignet und angemessen ist. Für letzteres ist eine Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einerseits (Art. 5 GG) mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bzw. mit dem Recht auf Respektierung seines sozialen Status andererseits nötig
Was ist eine Formalbeleidigung?
Gem. § 192 die Äußerung wahrer Tatsachen in einer nach Form oder Umständen besonders herabwürdigenden Art (insbesondere Reaktualisierung und Publikationsexzess).
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