DEF Umlaufvermögen
3.1 Grundsätze der Bilanzierung des Umlaufvermögens
3. BILANZIERUNG DES UMLAUFVERMÖGENS NACH HGB
• Im Umlaufvermögen sind solche Vermögensgegenstände auszuweisen, die nicht dauerhaft dem Unternehmen dienen sollen.
• Nach § 266 Abs. 2 HGB gliedert sich das Umlaufvermögen in die folgenden vier Hauptpositionen:
• Vorräte,
• Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,
• Wertpapiere,
• Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
Zugangs- und Folgebewertung
Zugangsbewertung
§ 255 Abs. 1 HGB
Entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände = Anschaffungskosten
§ 255 Abs. 2 HGB
Selbst geschaffene Vermögensgegenstände = Herstellungskosten
Folgebewertung
keine Abschreibung
verbleiben nur kurz im U
strengen Niederstwertprinzips (§ 253 Abs. 4 HGB)
außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nur vorübergehender Wertminderung zwingend
Vergleichswert = Börsen- oder Marktpreis
bei Wegfall Zuschreibung max Anschaffungs bzw Herstellungskosten
Bestandteile
3.2 Vorräte
• Rohstoffe: Stoffe, die in das Fertigprodukt eingehen und dessen Hauptbestandteile bilden.
• Hilfsstoffe: gehen ebenfalls in das Produkt ein, bilden aber nur untergeordnete Bestandteile (z. B. Nägel).
• Betriebsstoffe: sind kein Bestandteil des Endproduktes, sondern werden während des Produktionsprozesses verbraucht (z. B. Brennstoffe, Schmierstoffe).
• Unfertige Erzeugnisse: Vorräte an nichtverkaufsfähigen Produkten, die durch Bearbeitung im eigenen Betrieb gefertigt werden.
• Fertige Erzeugnisse: Vorräte an versandfertigen, im eigenen Betrieb hergestellten Produkten.
• Waren: Vorräte an eingekauften Produkten, die ohne wesentliche Bearbeitung weiterverkauft werden.
• Geleistete Anzahlungen: Anzahlungen stellen Vorleistungen auf schwebende Geschäfte dar. Hier werden Zahlungen an Dritte aufgrund abgeschlossener Verträge erfasst, deren Lieferung oder Leistung mit Bezug auf die Vorräte noch aussteht.
Bewertung
grundsätzlich Einzelbewertung zu Anschaffungs- bzw Herstellungskosten
unter bestimmten Umständen Vereinfachungen
Festbewertung
Gruppenbewertung
Bewertung nach Verbrauchsfolge
Festwert
Nach § 240 Abs. 3 HGB können RHB-Stoffe, die …
• … regelmäßig ersetzt werden,
• deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und
• deren Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt, …
… mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. In der Regel ist aber alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Typischer Anwendungsfall ist ein relativ stabiler Bestand an RHB-Stoffen (z. B. Leim oder Schmieröl), den ein Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Produktion ständig vorrätig hat.
es muss tatsächliche Menge und der tatsächliche Wert festgestellt werden
§ 240 Abs. 4 HGB
bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens oder bei gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen oder Schulden, können Gruppen gebildet und ein gewogener bzw gleitender Durchschnitt angesetzt werden
gewogener vs gleitender Durchschnitt
gewogener
einfache gewogene Durchschnitt wird aus dem Anfangsbestand und den Zugängen berechnet.
Mit diesem Durchschnitt werden sowohl die Abgänge als auch der Endbestand bewertet.
gleitender
Berechnet man den Durchschnittspreis nach jedem Zugang sofort neu
Die Abgänge und der Endbestand werden dann jeweils mit dem aktuellen gleitenden Durchschnitt bewertet.
Verbrauchsfolgeverfahren
gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
First-in-First-out-Verfahren (FIFO-Verfahren)
Last-in-First-out-Verfahren (LIFO-Verfahren)
ältesten Bestände zuerst verbraucht/veräußert werden.
BSP Silo
• Das LIFO-Verfahren unterstellt, dass die jeweils zuletzt beschafften Bestände zuerst verbraucht/ veräußert werden.
• BSP = gleichartige, aufeinander gestapelte Bretter, die stets von oben nach unten verbraucht werden.
DEF
3.3 Forderungen
Allgemein ist eine Forderung der rechtliche Anspruch auf die Bezahlung durch einen Dritten in der Zukunft.
DEF Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, die das Unternehmen bereits durch Lieferung oder Leistung erfüllt, der Schuldner aber noch nicht bezahlt hat
Untergliederung der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände:
• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
• Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
• Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
• sonstige Vermögensgegenstände.
Sonstige Vermögensgegenstände sind ein Sammelposten für solche Vermögensgegenstände, die keiner anderen Position zugeordnet werden können, wie z. B. Gehaltsvorschüsse, Schadenersatzansprüche, Kautionen und Steuerforderungen
Bilanzielle Erfassung
Bilanzierung durch wirtschaftlichen Eigentümer
relevant bei
Sicherungszession
Factoring (Forderungsverkauf)
echtes = Das Ausfallsrisiko der Forderung und damit das wirtschaftliche Eigentum gehen auf den Forderungskäufer über.
unechtes = Das Ausfallrisiko und das wirtschaftliche Eigentum verbleiben beim Forderungsverkäufer.
Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gesondert angegeben werden müssen (§ 268 Abs. 4 S. 1 HGB).
Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen sollen die finanzielle Verflechtung bzw. das Näheverhältnis offengelegen (vgl. § 271 HGB).
Bewertung von Forderungen
Problem der Bewertung von Forderungen lässt sich wie folgt skizzieren:
• Ein etwaiger Erfolg wird mit der Lieferung/Erbringung der Leistung und der Rechnungsstellung erfasst: Buchung einer Forderung und Umsatzerlöse (Ertrag).
• Erst durch den Zahlungseingang fließt die Liquidität zu: Ausbuchung der Forderung, Einbuchung des Geldeingangs.
• In der Zwischenzeit kann der Kunde bzw. Schuldner zahlungsunfähig werden oder die Zahlung verweigern. Forderungen sind deswegen unsichere Vermögenswerte (erst der Geldeingang stellt den Erfolg tatsächlich sicher), was bei der Bewertung berücksichtigt werden muss.
Bilanzierung mit Nennwert
Rabatte sind abzuziehen, Skonti jedoch nicht (sie werden erst bei der Bezahlung berücksichtigt)
strenge Niederstwertprinzip § 253 Abs. 4 HGB.
Forderungen unterliegen dem Risiko, dass der Schuldner die Zahlung nicht leisten kann oder will
Zweifelhafte Forderungen
Zweifelhafte Forderungen und allgemeines Kreditrisiko
sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Forderung nicht in voller Höhe realisiert werden kann
umbuchung auf das Konto „Zweifelhafte Forderungen“
dadurch besser übersichtlichkeit und überwachung
EWB
Schätzung des wahrscheinlichen Forderungsausfalls durch Einzelwertberichtigung (EWB)
keine Korrektur der Ust
EWB und PWB = passive Bestandskonten (tauchen in der Bilanz aber nicht auf da sie vor Bilanzaufstellung vom Forderungsbestand abgezogen werden)
o Am Jahresende werden nur die Veränderungen gebucht
o Sind Korrekturkonten und wirken wie eine Abschreibung = mindern die Forderungen
➔ Forderung ist ausgefallen = Forderung ausbuchen und Umsatzsteuer
korrigieren
PWB
Berücksichtigung des allgemeine Kreditrisikos durch Pauschalwertberichtigungen
durch Erfahrungssatz der Vergangenheit (z.B. 1-5%)
• Dabei werden nur solche Forderungen einbezogen, die nicht schon abgeschrieben oder einzelwertberichtigt wurden.
• Die PWB ist von den Nettoforderungen zu berechnen.
Wertpapiere
3.4 Wertpapiere und flüssige Mittel
§ 266 ABS. 2 B HGB
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere;
nur im Ausnahmefall im Umlaufvermögen und nicht unter den Finanzanlagen auszuweisen
sachgerecht, sofern die dauerhafte Besitzabsicht (§ 247 Abs. 2 HGB) widerlegt wird.
dann im Umlaufvermögen auszuweisen, wenn eine vorübergehende und kurzfristige Anlage beabsichtigt ist.
Sowohl für die Wertpapiere als auch für die flüssigen Mittel gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für das Umlaufvermögen:
• Anschaffungskosten als Ausgangspunkt und Höchstgrenze der Bewertung (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB);
• kein Ausweis unrealisierter Gewinne (Realisationsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB);
• strenges Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB), sowohl dauerhafte als auch nur vorübergehende Wertminderungen sind durch Abschreibungen zu berücksichtigen;
• Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB), d. h. Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung.
liquide Mittel
wesentlichste Position bei den sogenannten liquiden Mitteln sind im Allgemeinen die Guthaben bei Kreditinstituten
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