Nenne die zwei Verbraucherdarlehensverträge
Gem. §491 I 1 und §491 I 2 BGB
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gem. §491 II 1 und Immobiliar- Verbraucherdarlehensvertrag gem. §491 III BGB
(P) Einhaltung der Schriftform beim Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrag
Vertragist gem. §492 I 1 BGB insgesamt schriftlich abzuschließen
Gem. §126 II BGB muss bei einem Vertrag zur EInhaltung der Schriftform grds die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet werden
Was wenn nur eine Partei unterschreibt?
Gem. §492 I 2 BGB reicht es jedoch aus, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden, so dass die nach §492 I BGB erforderliche Schriftform eingehalten wird
Wo sind verbundene Verträge geregelt?
Wo ist Vetrag über Lieferung von Waren und ein Verbraucherdarlehensvertrag geregelt ?
Grds §358 BGB,
Vertrag über Lieferung der Ware mit Verbraucherdarlehensvertrag (Verträge bilden eine Einheit): §358 III BGB
Woran erkennt man “verbundene Verträge” ?
§358 III 2 BGB
muss eine wirtschaftliche Einheit annehmen, dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Verkäufer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Darlehensgeber beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmens bedient
Wo sind die Rechtsfolgen von Formmangeln beim Vebraucherdarlehensvertrag geregelt?
Können Formfehler geheilt werdeN?
§494 “Rechtsfolgen von Formmängeln”
Formfehler können gem. §494 II 1 BGB geheilt werden, wenn Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt
Was passiert, wenn der Zinssatz bzw Kosten beim Vebraucherdarlehensvertrag nicht angegeben ist?
Es führt zu einer Vertragsmodifikation.
Fehlt die Angabe über effektiven Jahreszins, so darf der Kreditgeber gem §494 II 2 BGB nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% (4 von Hundert, §246 BGB) geltend machen
Nach welcher Normenkette steht dem Verbraucher beim Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu?
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag steht dem Darlehensnehmer gem. §495 I BGB ein Widerrufsrecht iSd §355 BGB zu.
§§491 ff. BGB sind anwendbar
Widerrufsfrist beim Verbrauchsdarlehensvertrag?
Grds. beträgt WIderrufsfrist 14 Tage, §355 II 1 BGB
Aber ausnahmsweise kann Widerrufsfrist im Fall des Widerrufs nach §495 I BGB gem. der Ausnahmeregelung des §356 II 3 BGB einen Monat betragen
Fristberechnung der Widerrufsfrist
Berechnung der Widerrufsfrist bestimmt sich nach §§187 I, 188 II BGB wobei gem. §355 I 5 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist genügt
Einhaltung der Form für den Widerruf - wo geregelt?
§355 I 2- §355 I 4 BGB
Wann liegt Einwendungsdurchgriff vor? Wo prüfen?
wird geprüft bei II. Anspruch durchsetzbar
§359 I 1 BGB
liegt vor, wenn Käufer eine Einwendung gegen den Kaufvertrag hat und es sich um verbundene Verträge handelt
Definition Einwendung iSd §359 I 1 BGB
Unter Einwendungem iSd §359 I 1 BGB fallen alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und EInreden des Verbrauchers, also auch die Einrede des§320 I 1 BGB (bzw. §438 IV 2 BGB)
Wann ist Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen?
Eine Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn mit ihrer ordnungsgemäßen Erbringung innerhalb der angemessenen Frist nicht mehr zu rechnen ist und daher das weitere Zuwarten mit der Geltendmachung von Sekundärrechten sinnlos scheint
Nachbesserung gilt gem. §440 S.2 BGB nach dem erfolglosen zweiten NAchbessserungsversuch als fehlgeschlagen
Wann Widerrufsdurchgriff? und was ist besonders?
Bei verbundenen Verträgen, wenn der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf seiner auf Abschluss eines der Verträge gerichteten WE, dann ist er auch nicht mehr an den Abschluss des anderen Vertrages gerichtete WE gebunden
MERKE Besonderheit: §358 IV 5 BGB
Was ist bilaterale Rückabwicklung, wann findet das statt und wo geregelt?
wenn Darlehensbetrag (Geld) dem Unternehmer schon geflossen ist, findet Rückabwicklung zwischen Verbraucher + Darlehensgeber statt
§358 IV 5 BGB: Wenn der Darlehensbetrag dem Unternehemer, also dem Verkäufer bereits zugeflossen ist, tritt Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein -> bilaterale Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber, sodass Verbraucher nicht erst Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zurückerstatten und dann seinerseits vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen muss
Nenne alle verbundenen Verträge mit Durchgriffe
Einwendungsdurchgriff
Widerrufsdurchgriff
Rückforderungsdurchgriff
Bei Rückabwicklung verbundenen Verträgen gibt es zwei Fallgestaltungen- welche sind das?
Wenn Darlehensbetrag dem Unternehmer noch nicht zugeflossen ist
Wenn Darlehensbetrag dem Unternehmer bereits zugeflossen ist
Rückabwicklung verbundener Verträge, wenn Darlehensbetrag dem Unternehmer noch nicht zugeflossen ist
bei finanziertem Kaufvertrag
bei Verbraucherdarlehensvertrag
Dann findet Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis statt
Finanzierter Kaufvertrag:
Bei einem Leistungsaustausch zwischen Verkäufer + Käufer aufgrund KV erfolgt Rückabwicklung dann allein zwischen den Kaufvertragsparteien gem. §§358 IV, 355 III 1 BGB
Käufer kann also vom Verkäufer eine etwaige Anzahlung zurückverlangen, Verkäufer hat Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache §355 III 1 BGB
Verbraucherdarlehensvertrag:
Wenn der Darlehensgeber den Darlehensbetrag an den Verbraucher (Käufer) ausgezahlt hat und dieser ihn bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Darlehensgeber noch nicht an den Verkäufer weitergeleitet hat, so erfolgt Abwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags zwischen Darlehensgeber und Verbraucher
(P) Rückzahlungsanspruch bzgl Darlehensvaluta
WIe kann Darlehensgeber das bereits an Verkäufer ausgezahlte Darlehen zurückerhalten?
hM Darlehensgeber steht kein Anspruch gegen den Vebraucher auf Rückzahlung der dem Verkäufer zugeflossenen Darlehensvaluta zu
Arg: Verbraucher soll nicht auf Regress beim Verkäufer angewiesen sein und das Darlehensvaluta nicht “empfangenen Leistung” iSd §355 III 1, 357b I BGB sind
Lit empfiehlt, dass Darlehensgeber und Verkäufer in einem sog Rahmenvertrag diesen Fall regeln - unklar aber was bei Fehlen der Vereinbarung passiert
eA Darlehensgeber hat gegen Verkäufer Bereicherungsanspruch aus §812 I 1 Alt. 2 BGB
aA Bereicherungsanspruch scheitert am Grundsatz Vorrang der Leistungsbeziehung, weshalb analoge Anwendung des §358 IV 5 BGB geboten sei
=> jedenfalls kann Darlehensgeber aus §812 I 1 Alt. 2 BGB oder §358 IV 5 BGB analog allein an den Unternehmer (Verkäufer) halten und ggü Vebraucher kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen
(P) Rückgewähranspruch bzgl Kaufsache bei verbundenem Vertrag- wie läuft es da ab?
Tritt Darlehensgeber jedoch gem §358 IV 5 BGB an die Stelle des Verkäufers, so steht ihm seinerseits gegen den Verbraucher auch ein Anspruch auf Rückgabe und Übereignung der gelieferten Ware zu (§355 III 1 BGB)
Hier kann K dem B das FAhrrad nicht herausgeben weil er es dem Verkäufer schon gegeben hat
Zweck der Regleung ist es, dass der Rückgriffsanspruch des Darlehensgebers gegen den Unternehmer (Verkäufer) der Sache gesichert wird.
Kann K dem B das Fahrrad nicht zurückgeben, steht dieser ein Zurückbehaltungsrecht bzgl der gezahlten Darlehensrate und daher eine Einrede aus §§358 IV 5, IV 1, 357 IV 1 BGB bzgl des Anspruchs auf Rückgewähr des Fahrrads zu
(P) Umstritten, inwieweit sich bei verbundenen Verträgen eine Rückforderung gegen den Vertragspartner des inanzierungsvertrages richten kann, wegen Mängel im Hinblick auf den finanzierten Vertrag (sog Rückforderungsdurchgriff)
eA: Rückforderungsdurchgriff ausgeschlossen
hM: sieht §359 I BGB nicht als abschließend an
Anerkannt ist die Anwendbarkeit von §813 I im Falle anfänglicher Unwirksamkeit des finanzierten Vertrages, wird von hM angenommen, wenn der finanzierte Vertrag von Anfang an unwirksam wat, gleiches gilt bei §142, wenn finanzierte Vertrag angefochten ist
letztlich ist aber Rückforderungsdurchgriff gem. §813 I BGB abzulehnen
(P) Vergleichbarkeit einer Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (bzw nach Minderung / Schadensersatzverlangen) mit Rückabwicklung im Falle eines Widerrufs
II Zivilsenat BGH: hat für den Fall, dass ein Angechtungsrecht gem. §123 nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft durch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ersetzt wird, einen Rückforderungsdurchgriff bejaht und wendet insoweit als AGL §358 IV 5 BGB analog an
XI Zivilsenat BGH& hM: lehnen Rückforderungsdurchgriff analog §358 IV 5 jedoch ab, diese Vorschrift sei speziell auf die Situation eines Widerrufsrechts zugeschnitten
SN: Rückforderungsdurchgriff außerhalb von §813 BGB bei Unwirksamkeit des Vertrages ist abzulehnen
Was ist für den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes stets erforderlich?
In persönlicher Hinsicht ist stets erforderlich, dass ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB kontrahieren.
Welche Bereiche des Verbraucherschutzes sind in sachlicher Hinsicht besonders prüfungsrelevant?
Von besonderer Relevanz sind:
§§ 312b, 312 BGB (AGV);
§§ 312c, 312 BGB (FernabsatzV);
§§ 474 ff. BGB (Verbrauchsgüter-KaufV);
§§ 491 ff. BGB (VerbraucherdarlehensV);
§§ 506 i.V.m. §§491 ff. BGB Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher);
§ 510 BGB (RatenlieferungsV);
§§ 650i ff. BGB (VerbraucherbauV).
Wo ist der Darlehensvertrag im BGB geregelt?
(1) In den §§488-490 BGB wird der Gelddarlehensvertrag als der in der Praxis bedeutsamste Fall des Darlehensvertrags geregelt.
In den §§607-609 BGB wird nur das sog. Sachdarlehen geregelt.
Gemäß § 488 1 2 BGB ist die Zinszahlungspflicht im Gesetz als Regelfall vorgesehen und der Darlehensvertrag als Konsensualvertrag konstruiert.
(2) In den §§ 491 ff. BGB ist der, in der Praxis und daher auch in der Klausurenpraxis besonders relevante, Verbraucherdarlehensvertrag geregelt, bei dem der Darlehensnehmer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Darlehensgeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist.
Welche Beendigungsgründe kennt das Darlehensrecht der §§488-490 BGB?
Ordentliche Kündigung unbefristeter Darlehensverträge gemäß § 488 II BGB;
Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer gemäß § 489 BGB;
Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber gemäß
§ 490 I BGB;
Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer gemäß § 490 II BGB;
Außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB
Was ist im Hinblick auf den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB zu beachten?
Die §§ 491 ff. BGB finden unmittelbar Anwendung beim sog. Verbraucherdarlehensvertrag erfasst.
Die §§ 491 ff. BGB gelten jedoch über § 506 I BGB entsprechend bei Finanzierungshilfen (Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Was sind die wesentlichen Verbraucherschutzinstrumente beim Verbraucherdarlehensvertrag?
Die wesentlichen Schutzinstrumente sind:
(1) Formvorschriften, § 492 BGB (insb. Abs. 2 i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB);
(2) Informationspflichten (vorvertraglich: § 491a BGB; während des Vertragsverhältnisses: § 493 BGB);
(3) Widerrufsrecht, § 495 I i.V.m. § 355 BGB (Ausschluss in Abs. 2; Besonderheiten bzgl. Vss. in § 356b BGB und bzgl. Rechtsfolgen in § 357a BGB).
Was sind „Finanzierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer" i.S.d. §§ 506 ff. BGB?
„Finanzierungshilfen" sind insoweit (vgl. § 506 I BGB):
(1) der entgeltliche Zahlungsaufschub;
(2) die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe.
Was sind die Haupterscheinungsformen solcher Finanzierungshilfen?
Die Haupterscheinungsform des Zahlungsaufschubs ist das Teilzahlungsgeschäft (Begriff: § 506 III; §§507, 508 BGB), die Haupterscheinungsform der sonstigen Finanzierungshilfe (vgl. hierzu § 506 II BGB) ist der Finanzierungsleasingvertrag.
Wo sind der AGV und der Fernabsatzvertrag geregelt?
Der AGV ist in § 312b BGB, der Fernabsatzvertrag in § 312c BGB geregelt.
Was sind die beiden zentralen Instrumente des Verbraucherschutzes der
§§ 312 ff BGB für AGV und Fernabsatzverträge?
(1) Die Informationspflicht des Unternehmers, § 312d.
(2) BGB Das Widerrufsrecht, § 312g BGB.
Daneben sind die allgemeinen Pflichten für Verbraucherverträge gem.
§ 312a BGB und die Dokumentationspflichten gem. § 312f BGB zu beachten.
Welche besonderen Regelungen sind im Zusammenhang mit dem sog. elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten?
In den Regelungen der § 312i-1 BGB sind die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr normiert. Zu unterscheiden ist, dass § 312i BGB allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr normiert, also auch gilt, wenn der „Kunde" des Unternehmers selbst Unternehmer ist. Hingegen regelt § 312j BGB besondere Pflichten für den Fall, dass der Unternehmer elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern einsetzt.
Der neu eingefügte § 312k BGB regelt die Kündigung von Verbrau-cherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr („Kündigungsbutton") und § 3121 BGB allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen.
Was ist das Kernstück des Verbraucherschutzes der §§ 481 - 487 BGB?
Das Kernstück dieses Verbraucherschutzbereichs ist auch insoweit das in § 485 BGB geregelte Widerrufsrecht.
Wonach bestimmt sich das Widerrufsrecht, wenn neben § 312g BGB ein solches zugleich auch aufgrund einer anderen Vorschrift (z.B. § 495 BGB) besteht?
Gemäß § 312g III BGB ist das Widerrufsrecht des § 312g I BGB insoweit subsidiär.
Wo ist für das verbraucherschützende Widerrufsrecht die Dauer und der Beginn der Widerrufsfrist geregelt?
Die Widerrufsfrist beträgt grds. 14 Tage, § 355 II 1 BGB (Ausn.: 1 Monat, vgl. § 356b II 3 BGB).
Die Frist beginnt grds. gem. § 355 II 2 BGB mit Vertragsschluss, jedoch sind Besonderheiten je nach Widerrufsgrund gem. §§ 356 ff. BGB zu beachten.
Welche Frist gilt im Fall des Widerrufsrechts gem. § 312g BGB bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung?
Für den Fall der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung ist mit der Regelung des § 356 III 2 BGB geregelt, dass insoweit eine Frist von 12 Monaten und 14 Tagen läuft. Entgegen der früheren Rechtslage (bis zum 13.06.14) ist somit das Widerrufsrecht in diesem Fall nicht mehr zeitlich unbegrenzt möglich.
Wer trägt im Hinblick auf die Widerrufserklärung das Verzögerungs-, wer das Verlustrisiko?
Nach § 355 I 5 BGB trägt der Verbraucher im Falle des Widerrufs nicht das Verzögerungsrisiko, da die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Allerdings muss das Schreiben zugehen (d.h. das Verlustrisiko trägt der Verbraucher), ansonsten tritt keine Rechtswirksamkeit ein. Allerdings räumt die h.M. dem Verbraucher ein Recht zu unverzüglicher fristwahrender Wiederholung ein, wenn er erfährt, dass der Widerruf auf dem Transportweg verloren gegangen ist.
Was versteht man unter „verbundenen Verträgen"?
Verbundene Verträge liegen gemäß § 358 III BGB vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 | BGB) derart verbunden sind, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Was versteht man unter dem sog. Widerrufsdruchgriff, was unter dem sog.
Einwendungsdurchgriff und wo sind diese normiert?
„Widerrufsdurchgriff" bedeutet, dass der Widerruf des einen verbundenen Vertrags auf den anderen durchgreift, vgl. § 358 I und II BGB.
„Einwendungsdurchgriff" bedeutet, dass Einwendungen (dies umfasst auch Einreden) des Verbrauchers aus dem verbundenen Vertrag sich auch gegenüber dem Verbraucherdarlehensvertrag auswirken, vgl. § 359 I BGB.
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