Buffl

Rep AS Fall 12

VB
von Vanessa B.

(P) Ist ein Werkvertrag auch dann unwirksam, wenn ein zunächst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Verbotsgesetz hier: §1 II Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird?

  • eA: nachträgliche Vertragsänderung (isoliert) unwirksam (§1 II Nr.2 SchwarzArbG, §134 BGB) daher “Wiederaufleben” des ursprünglichen Vertrags

  • aA: Vertragsänderung beinhaltet “Aufhebungskonsens” bzgl Ursprungsvertrag, daher gesamter Werkvertrag nichtig

  • BGH: Gesamtnichtigkeit

    Arg: Auslegung des Gesetzes, Wortlaut und Zweck des SchwarzArbG

    Abänderungsvereinbarung isoliert nicht (!) nichtig, erst die “Verknüpfung” mit der Werkleistung begründet Schwarzarbeit

Ausführlich:

  • Lit: Zum Teil die Auffassung vertreten, dass bei einer nachträglichen “Ohne- Rechnung- Abrede” der Werkvertrag in seiner ursprünglichen Form wirksam sei.

    Arg: nachträgliche “Ohne-Rechnung-Abrede”sei Vertragsänderung, die nach §134 BGB nichtig ist. Die Unwirksamkeit der Vertragsänderung führe demnach zum WIederaufleben des Vertrags in der Form, in welcher er ursprünglich geschlossen worden ist. Die isolierte Unwirksamkeit der Abänderungsabrede hat nach dieser Sichtweise keine Auswirkungrn auf die Wirksamkeit des ursprünglich wirksam vereinbarten Vertrages, auch aus §139 BGB kann nichts anderes hergeleitet werden.

    => Hiernach bestehen alle Gewährleistungsansprüche so, als hätte es die “Ohne-Rechnung-Abrede” nie gegeben

  • Lit: Schwarzgeldabrede, die nach Vertragsschluss vereinbart wurde, kann nicht als eine vom Rechtsgeschäft losgelöste Zusatzvereinbarung gewertet werden, was zur isolierten Unwirksamkeit führen würde. Nach dieser Auffasung steht vor allem der Parteiwille der gegenteiligen Sichtweise entgegen. Denn die Vertragsparteien wollen am geschlossenen Vertrag unter den ursprünglichen Bedingungen nicht mehr festhalten, sie haben sich bewusst von einem gesetzeskonformen Vertrag in die Illegalität abgewandt

    => Aufhebungskonsens bezüglich des Ursprungsvertrags, durch den der Vertrag insgesamt nichtig ist.

  • BGH: schließt sich letztgenannten Sichtweise an und sieht im Fall einer nachträglich vereinbarten Schwarzgeldabrede den Vertrag als gem. §134 BGB, §1 II Nr. 2 SchwarzArbG insgesamt nichtig an. BGH betont, dass bereits Auslegung des Gesetzes für die Annahme einer Nichtigkeit auch in diesem Fall spreche, so treffen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Verbots beide Fallgestaltungen gleichermaßen. Ziel des SchwarzArbG ist es, die Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern zu verhindern. Daher will es nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen.

    Arg: Nachträgliche Ohne-Rechnung-Abrede kann isoliert betrachtet nicht die Voraussetzungen einer Schwarzarbeit nach §1 II Nr. 2 SchwarzArbG erfüllen und deshalb auch nicht mit §134 BGB nichtig sein. -> Obwohl BGH isolierte Prüfung der nachträglichen Abrede ablehnt, räumt er die Möglichkeit einer isolierten Unwirksamkeit der nachträglichen Schwarzgeldabrede ein.

  • SN: BGH ist im Ergebnis zuzustimmen. Hierfür spricht vor allem, dass Sinn und Zweck des SchwarzArbG in seiner Fassung ab 2004 die Schwarzarbeit strikt und umfassend bekämpfen, entscheidend dafür sprechen, im Fall einer “Ohne-Rechnung-Abrede” gleich, ob sie anfänglich oder erst nachträglich vereinbart wird, dem Vertrag die zivilrechtliche Wirksamkeit zu nehmen.

    Zudem lässt sich auch für die Sichtweise des BGH eine isolierte Unwirksamkeit der nachträglichen Schwarzgeldabrede abzulehnen, die allgemeine Rechtsgeschäftslehre zur Begründung anführen. Denn die Parteien schließen mit der Änderungsabrede gerade kein “isoliertes” Rechtsgeschäft ab, sondern ändern lediglich das bestehende ab.

    Wenn dieses geänderte RG allerdings gegen §134 BGB verstößt, muss es insgesamt nichtig sein. Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich, aus der ein “Wiederaufleben” des Vertrages hergeleitet werden kann. Insoweit kann auch nicht auf §139 BGB zurückgegriffen werden, da es sich bei der nachträglichen Abrede nicht um eine abtrennende Zusatzabrede sondern eine Abänderungsabrede handelt.

(P) Schadensersatz in welcher Höhe?

Der Mindererlös von dem Haus ihm 50.000 € oder die fiktiven Mangelbeseitigungskosten ihm 91.630 € ?

  • BGH: hatte jahrelang einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zugebilligt (hier: 91.630 €) Danach war der Besteller stets berechtigt, bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit (§251 II 1 BGB Zahlung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, auch wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen.

    Arg.: bereits der Mangel selbst begründet einen ersatzfähigen Schaden- unabhängig von dessen Beseitigung. Im Übrigen bestehe Dispositionsfreiheit im Hinblick auf das sich in seinem Eigentum befindliche Werk, sodass der Geschädigte vor einer weiteren Einflussnahme auf seine Rechtsgüter durch den Schädiger zu bewahren sei.

    Hier könnte K dann grds nach §249 II 1 BGB statt der Herstellung (Mängelbeseitigung) 91.630 € verlangen ABER es ist zu beachten, dass K die Mängelbeseitigung eben gar nicht mehr durchführen lassen will und kann, daher folgt, dass K dann die Umsatzsteuer nicht geltend machen kann, also könnte sie nur 77.000 € verlangen

  • VII. Zivilsenat des BGH für Werkvertragsrecht: hält an der Ersatzfähigkeit fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht mehr fest

    Arg: Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser nur fiktiven Aufwendungen. Ein solcher ist jedoch erforderlich, da es bei dem Schadensersatz “statt” der Leistung, wie sich aus §281 IV BGB ergibt, gerade nicht um einen Fall der Naturalrestitution handelt, sondern um Fall der Schadenskompensation iSd §251 BGB. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab, vielmehr führt sie häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.

    => Die Drürchführung der Mängelbeseitigung wird dadurch wieder stärker in den Vordergrund gerückt.

  • HEUTE: Mindererlös.

    • Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel

    • Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererks wegen Mangel der Sache bemessen.

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Vanessa B.

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