Subjektives Gewährleistungsrecht
=> Jedermanngrundrecht
Redaktionsgeheimnis => Vertraulichkeit und nicht gezwungene Veröffentlichung der Redaktionsarbeit
Informantenschutz
Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten
Auskunftsanspruch → Mindeststandard: Grenze => Berührung von berechtigten schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen
Schutz von Hilfstätigkeiten => Schutz von inhaltsfernen Hilfsfunktionen
Verbreitung rechtwidrig erlangter Informationen => Springer vs. Wallraff
Beschaffung ist nicht geschützt, doch die Verbreitung
Zulässig, wenn es sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt, der gegenüber der Rechtsbruch eine eindeutig untergeordnete Bedeutung hat.
Tendenzschutz
Negative Pressefreiheit => Unerwünschtes muss nicht veröffentlich werden
Beachtung des Gleichsatzes durch staatliche Einrichtungen
Recht des Einzelnen auf Ausübung der Pressetätigkeit ohne staatlichen Einfluss
hierzu zählen: Freiheit der publizistischen Tätigkeit, Freiheit der Gründung von Presseunternehmen,
Teilhaberecht
Schutz aller für die Presseveröffentlichung erforderlichen Tätigkeiten
Objektives Gewährleistungsrecht
Schutz der institutionellen Eigenständigkeit der Presse
hierzu zählen: freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu Presseberufen, Pflicht des Staates zur Verhinderung von Meinungskonzentration
in diesem Zusammenhang: Schutzpflicht
Drittwirkung im Privatrecht
Das Konzept geht aus dem dritten Rundfunkurteil hervor.
Danach hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Verpflichtung, ihre Freiheit im Dienst der freien individuelle und öffentlichen Meinungsbildung nutzen. Die Aufgabe des Rundfunks ist also die Sicherung individueller und öffentlicher Meinungsbildung, wobei dies objektiv, vielfaltssichernd und frei von stattlicher Beherrschung erfolgen soll. Das Konzept nimmt den Staat in die Verantwortung, mit materiellen und organisatorische Verfahrensregelungen eine Rundfunkordnung auszugestalten, welche dies ermöglicht.
Der Gesetzgeber hat im dritten Rundfunkurteil nicht nur die Notwendigkeit einer binnenpluralistischen, sondern auch außenpluralistischen Struktur geregelt.
Das Integrationsmodell ist eng mit dem Konzept der Binnenpluralität verbunden. Es geht davon aus, dass jeder Rundfunkveranstalter in seinem Programmangebot eine Vielfalt von Meinungen und Perspektiven darstellen sollte.
Das Marktmodell hingegen ist eher mit dem Konzept der Außenpluralität verbunden. Es geht davon aus, dass die Meinungsvielfalt durch eine Vielzahl von Anbietern gewährleistet wird. Jeder Anbieter kann sich auf bestimmte Nischen oder Zielgruppen konzentrieren, und die Gesamtheit dieser Angebote stellt die Meinungsvielfalt dar.
Letzteres muss nicht ausgewogen, doch weiterhin sachgemäß, umfassend und wahrheitsgemäß sein.
Was ist mit dem "Margin of Appreciation"-Konzept gemeint?
Sie ist ein analytisches Werkzeug, das vom EGMR entwickelt wurde. Das Konzept wird angewendet, wenn Bestimmungen und Rechte der Konvention und Protokolle mit anderen abgewogen werden müssen.
Das Gericht nimmt sich in seiner Kontrolldichte zurück und überträgt diese Abwägungsübung in hohem Maße auf die nationalen Gerichte. Erkennung der Expertise in Fragen des nationalen Rechts. Manche Fälle können die Mitgliedsstaaten eben besser entscheiden.
´=> Konzept dient dem Ausgleich nationaler Souveränität und dem Geltungsbereich der EMRK (vergleichbar mit der Einschätzungsprärogative, die das BVerfG dem Gesetzgeber zusteht)
kann je nach Fall größer oder kleiner sein
eher ein großer Spielraum => Es gibt keinen Konsens zwischen den MS, die Frage ist generell gesellschaftlich umstritten, besonders: Ausgleich zwischen privaten udn öffentlichen Recht
eher ein kleiner Spielraum => Betroffenheit wichtiger Rechtsgüter und Verletzung der Verhältnismäßikeit
Was ist Sinn und Zweck der „Whistleblower-Richtlinie“?
Sinn und Zweck der Richtlinie ist der ausgewogene und effiziente Schutz von Hinweisgebern vor Suspendierung, Kündigung, Einschüchterung, Mobbing und Haftung aus Zivilrecht und Öffentlichem Recht.
Art. 11 Abs. 1 S. 1 EuGrCh; Art. 10 Abs. 1 S. 1 EMRK
Meinungsäußerung
Art. 11 Abs. 1 S. 2 EuGrCh; Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK
Meinungsbildung
Informationsfreiheit
Art. 11 Abs. 2 EuGrCh (Art. 10 EMRK)
Massenmedien
Offenlegung entspricht einem starken öffentlichen Interesse
Erforderlichkeit der Offenlegung
Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung rechtfertigt Vertrauensbruch
Abwägung zwischen entstehendem Schaden und Interesse an Offenlegung
Offenlegung erfolgt nicht zugunsten eines persönlichen Vorteils (finanzieller Gewinn)
Gutgläubigkeit des Hinweisgebers bzgl. Wahrheit der Information und öffentlichem Interesse
Zuletzt geändertvor einem Jahr