Welche rechtlichen Vorgaben sind für Lehrkräfte bindend?
Lehrkräfte sind an Gesetze, Verordnungen, Lehrpläne, schuleigene Arbeitspläne und dienstliche Weisungen gebunden.
Was umfasst die Verpflichtung der Lehrkraft laut 1.2.2?
Die Lehrkraft ist verpflichtet, sich über geltende Vorschriften, Konferenzbeschlüsse und Weisungen zu informieren.
Welche Beiträge leistet die Lehrkraft zur Schul- und Unterrichtsentwicklung?
Die Lehrkraft leistet Beiträge zur Sicherung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität, basierend auf Erkenntnissen der Fach- und Erziehungswissenschaften.
Welche Bereitschaft wird für schulische Weiterentwicklung gefordert?
Schulische Weiterentwicklung erfordert die Bereitschaft zur internen und externen Kooperation sowie zur Profilbildung im Sinne einer teamorientierten Arbeitsweise.
Was bedeutet die individuelle Förderung laut 1.4.1?
Die Lehrkraft fördert die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Lernvoraussetzungen, Fähigkeiten, Interessen und Lebenssituationen.
Welche Verantwortung trägt die Lehrkraft laut 1.4.3?
Die Lehrkraft erzieht die Schülerinnen und Schüler zu Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Verantwortung für die Gemeinschaft.
Was umfasst die Fürsorgepflicht der Lehrkraft?
Die Lehrkraft nimmt die Fürsorgepflicht wahr, unterstützt die Klassenleitung in Fragen der Schulgesundheitspflege und Jugendschutz und meldet Gefahren für die Sicherheit.
Mit wem arbeitet die Lehrkraft gemäß 1.5.2 zusammen?
Die Lehrkraft arbeitet mit außerschulischen Partnern wie der Agentur für Arbeit, Jugendamt und anderen Einrichtungen zusammen.
Welche Aufgaben gehören laut 1.6.1 zu den Verpflichtungen der Lehrkraft?
Dazu gehören Klassenleitung, schulinterne Verwaltungsaufgaben, Teilnahme an Schulveranstaltungen, Gespräche mit Eltern und Schülern, Mitarbeit an Prüfungen, uvm.
Wie sind die Belange der Lehrkräfte bei Aufgabenübertragung zu berücksichtigen?
Die Belange der Lehrkräfte, insbesondere Teilzeit- und schwerbehinderte Lehrkräfte, sind bei der Aufgabenübertragung zu berücksichtigen.
Welche Aufgaben gehören laut 1.7.1 zur Verantwortung der Klassenleitung?
Zu den Aufgaben gehören u.a. die Führung der Klasse, Förderung des sozialen Zusammenhalts, Beratung der Schülerinnen und Schüler in fachlichen und pädagogischen Fragen.
Welche Rolle haben Stammkursleiterinnen und -leiter gemäß 1.7.2?
Die Bestimmungen für Stammkursleiterinnen und -leiter gelten entsprechend.
Welche Verantwortung trägt die Lehrkraft bezüglich der Leistungsfeststellung?
Die Lehrkraft ist für die Planung, Gestaltung, Beurteilung und Benotung von Leistungsnachweisen verantwortlich.
Wie soll die Notengebung laut 1.8.2 gestaltet werden?
Die Notengebung ist transparent zu gestalten, zu dokumentieren und offenzulegen, einschließlich der Kriterien.
Welche Pflichten hat die Lehrkraft laut 1.9.1?
Die Lehrkraft hat Aufsichtspflichten gewissenhaft zu erfüllen und übt das Hausrecht im Unterrichtsraum aus.
Wie soll die Lehrkraft bei festgestellten Gefahren laut 1.9.2 handeln?
Bei festgestellten Gefahren für die Sicherheit in der Schulanlage soll die Lehrkraft dies der Schulleitung oder Sicherheitsbeauftragten melden und bei Gefahr im Verzuge geeignete Maßnahmen treffen.
Welche Verpflichtung hat die Lehrkraft laut 1.10.5?
Die Lehrkraft ist verpflichtet, Vertretungsunterricht zu erteilen und sich angemessen darauf vorzubereiten.
Wann kann die Lehrkraft im Rahmen von 1.10.6 eingesetzt werden?
Die Lehrkraft kann im Haus- und Krankenhausunterricht eingesetzt werden.
Welche Regelungen gelten bezüglich Unterricht für Angehörige laut 1.11.1?
Die Lehrkraft soll Angehörigen nach Möglichkeit keinen Unterricht erteilen.
Wann ist es der Lehrkraft nicht gestattet, Nachhilfeunterricht zu erteilen (1.11.2)?
Es ist der Lehrkraft nicht gestattet, Schülerinnen und Schülern der Klassen oder Kurse, in denen sie regelmäßig unterrichtet, bezahlten privaten Nachhilfeunterricht zu erteilen.
Unter welchen Bedingungen darf die Lehrkraft nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses teilnehmen (1.11.3)?
Die Lehrkraft darf nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses an Prüfungen teilnehmen, wenn sie die Schülerin oder den Schüler im privaten Nachhilfeunterricht vorbereitet hat.
Welche Ausnahmeregelung gilt gemäß 1.11.4?
Die Regelung aus 1.11.3 gilt auch für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die als Mitglied in Prüfungsausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz berufen wurden.
Was muss die Lehrkraft im Zusammenhang mit persönlichen Veränderungen unverzüglich tun?
Die Lehrkraft muss personenbezogene Veränderungen, wie Anschrift, Telefonnummern und E-Mail, unverzüglich der Schulbehörde auf dem Dienstweg melden.
Darf die Lehrkraft ohne vorherige Genehmigung dem Dienst fernbleiben?
Grundsätzlich darf die Lehrkraft ohne vorherige Genehmigung dem Dienst nicht fernbleiben.
Was muss die Lehrkraft im Falle von Krankheit oder Verhinderung laut 1.13.2 tun?
Im Falle von Krankheit oder Verhinderung gibt die Lehrkraft der Schulleitung vor Unterrichtsbeginn Kenntnis, nennt den Grund und teilt die voraussichtliche Dauer mit.
Wie regelt sich der Urlaubsanspruch der Lehrkraft laut 1.14.1?
Der Urlaubsanspruch regelt sich nach der Landesverordnung über den Erholungsurlaub für Beamte und Tarifrecht für Beschäftigte.
Wofür können Ferienzeiten laut 1.14.2 genutzt werden?
Ferienzeiten können über den Urlaubsanspruch hinaus für Fort- und Weiterbildung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie andere dienstliche Verpflichtungen genutzt werden.
Was ist Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht laut 1.15.1?
Die Lehrkraft hat Verschwiegenheit über vertrauenswürdige Angelegenheiten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu bewahren.
Wer erteilt Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten laut 1.15.2?
Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten erteilt nur die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die für den Einzelfall beauftragte Person.
An wen kann sich die Lehrkraft mit Eingaben wenden?
Die Lehrkraft kann sich mit Eingaben an die Schulbehörde wenden, wobei der Dienstweg einzuhalten ist.
Was ist vor dem Versenden von Beschwerden zu tun (1.16.1)?
Bei Beschwerden über die Schulleiterin oder den Schulleiter soll die Lehrkraft sich zuvor mit ihnen beraten, und Begleitschreiben sind der Lehrkraft vor Absendung zur Kenntnis zu bringen.
Fall 1: Situation: Eine Lehrkraft möchte zusätzliches Honorar verdienen und bietet Schülern aus ihrer Klasse bezahlten Nachhilfeunterricht an.
Begründung & Empfohlendes Handeln!
Begründung: Gemäß 1.11.2 ist es der Lehrkraft nicht gestattet, Schülerinnen und Schülern der Klassen oder Kurse, in denen sie regelmäßig unterrichtet, bezahlten privaten Nachhilfeunterricht zu erteilen. Dies könnte zu einem Interessenkonflikt führen.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte auf das Angebot von bezahltem privatem Nachhilfeunterricht für ihre eigenen Schülerinnen und Schüler verzichten, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
Fall 2: Situation: Eine Lehrkraft erfährt von einem Sicherheitsrisiko in der Schule, meldet dies jedoch nicht der Schulleitung oder dem Sicherheitsbeauftragten.
Begründung: Gemäß 1.9.2 ist die Lehrkraft verpflichtet, von ihr festgestellte oder ihr bekannt gewordene Gefahren für die Sicherheit in der Schulanlage der Schulleitung oder der Sicherheitsbeauftragten zu melden.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte das Sicherheitsrisiko unverzüglich der Schulleitung oder dem Sicherheitsbeauftragten melden, um angemessene Maßnahmen zu ergreifen und die Sicherheit zu gewährleisten.
Fall 3: Situation: Eine Lehrkraft ist aufgrund von Krankheit verhindert, gibt jedoch erst nach einer Woche Bescheid und legt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Begrüdnung & Empfohlendes Handeln!
Begründung: Gemäß 1.13.2 muss die Lehrkraft im Falle von Krankheit oder Verhinderung der Schulleitung vor Unterrichtsbeginn Kenntnis geben und im Falle einer längeren Erkrankung unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte unverzüglich, vorzugsweise vor Unterrichtsbeginn, die Schulleitung über die Krankheit und die voraussichtliche Dauer informieren und bei längerer Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Fall 4: Situation: Eine Lehrkraft organisiert eine Klassenfahrt ohne Rücksprache mit der Schulleitung und ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Begründung: Gemäß 1.6.1 gehören zu den Aufgaben der Lehrkraft unter anderem die Durchführung von Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten, für die Genehmigungen und Abstimmungen mit der Schulleitung erforderlich sind.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte im Vorfeld Rücksprache mit der Schulleitung halten, die erforderlichen Genehmigungen einholen und die Schulveranstaltung entsprechend planen und durchführen.
Fall 5: Situation: Eine Lehrkraft hat Kenntnis davon, dass ein Schüler wiederholt den Unterricht schwänzt, informiert die Schulleitung jedoch nicht darüber.
Begründung: Gemäß 1.5.2 unterstützt die Lehrkraft die Schulleitung insbesondere bei der Überwachung des Schulbesuchs der Schülerinnen und Schüler. Bei Kenntnis von Verstößen gegen die Pflicht zum Schulbesuch sollte die Lehrkraft Maßnahmen ergreifen.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte die Schulleitung unverzüglich über die wiederholten Verstöße gegen die Pflicht zum Schulbesuch informieren, um erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Situation: Eine Lehrkraft gibt privaten Nachhilfeunterricht in einem Fach, das nicht ihrem Ausbildungsgebiet entspricht.
Begründung: Gemäß 1.10.1 sollte der Lehrkraft der Unterricht in den Fächern übertragen werden, die ihrer Ausbildung entsprechen. Die Lehrkraft sollte nach Bedarf in anderen Fächern eingesetzt werden, jedoch mit ihrem Einverständnis.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte sicherstellen, dass der private Nachhilfeunterricht in Fächern angeboten wird, die ihrer Ausbildung entsprechen. Falls eine Tätigkeit in einem anderen Fach gewünscht ist, sollte sie ihr Einverständnis geben.
Fall 7: Situation: Eine Lehrkraft nimmt an einer außerschulischen Veranstaltung teil und gewinnt wertvolle Erkenntnisse, teilt diese jedoch nicht mit ihren Kollegen.
Begründung: Gemäß 1.6.1 ist die Lehrkraft verpflichtet, an Veranstaltungen der Lehrkräftefortbildung teilzunehmen und dort gewonnene Erkenntnisse umzusetzen und weiterzugeben.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte die gewonnenen Erkenntnisse mit ihren Kollegen teilen und die Umsetzung in der schulischen Praxis fördern.
Fall 8: Situation: Eine Lehrkraft hat Probleme mit der digitalen Lehr- und Lernumgebung in ihrem Unterrichtsfach.
Begründung: Gemäß 1.6.1 ist die Lehrkraft zur pädagogischen Begleitung bei Aufbau und Pflege einer digitalen Lehr- und Lernumgebung verpflichtet.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte Unterstützung bei der digitalen Lehr- und Lernumgebung suchen und sich aktiv an deren Aufbau und Pflege beteiligen.
Fall 9: Situation: Eine Lehrkraft fühlt sich überlastet und ignoriert die Möglichkeit, Aufgaben an andere Lehrkräfte zu delegieren.
Begründung: Gemäß 1.6.2 sollten bei der Aufgabenübertragung die Belange der Lehrkräfte berücksichtigt werden, und auf eine gleichmäßige Belastung ist zu achten.
Empfohlenes Handeln: Die Lehrkraft sollte in Absprache mit der Schulleitung Aufgaben angemessen delegieren, um eine gleichmäßige Belastung zu gewährleisten.
Zuletzt geändertvor einem Jahr