Buffl

Aufsichtspflicht

AB
von Alice B.

Darf eine Lehrkraft L zu Benotungszwecken verlangen, dass Schüler S die Kamera anschaltet?

Zur Abwägung werden folgenden Fragen gestellt:

  • Welche (schutzwürdigen) Daten werden durch die Kamera erhoben? (personenbezogene Daten, privates Umfeld → Recht auf informationelle Selbstbestimmung)

  • Warum ist bei der Benotung die Kamera-Ansicht erforderlich? (Aussprache, sportliche Bewegungsabläufe, Kopfrechnen,… )

Nun werden die verschiedenen Interessen ins Verhältnis gesetzt:

Verfolgt die Maßnahme (Kamera-Ansicht), die in die Rechte des Schülers eingreift, einen legitimen Zweck und ist sie geeignet, erforderlich und angemessen?

  • Legitimer Zweck? Ja, die Maßnahme dient der Leistungsbenotung (umfasst von § 67 Schulgesetz).

  • Geeignetheit? Ja, durch die Kamera kann z. B. die Aussprache benotet werden.

  • Erforderlichkeit? Gibt es ein anderes milderes Mittel? Erreiche ich den Zweck auf eine weniger einschneidende Art? Nein, wenn z. B. die Abnahme der Prüfung vor Ort in der Schule möglich ist, so dass Daten aus dem privaten Umfeld des Schülers geschützt bleiben.

  • Angemessenheit? Steht sie im Verhältnis zum verfolgten Zweck? Hier wird geprüft, welche Rechtsgüter einander gegenüberstehen – im o. g. Beispiel: der öffentliche Bildungs- und Erziehungsauftrag versus das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ist also der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Schülers gerechtfertigt durch den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule? Ist dem Schüler zumutbar, seine Kamera einzuschalten und Privates über sich zu offenbaren, damit die Erfüllung des Bildungsauftrages gewährleistet werden kann? Hier beginnt die Abwägung anhand der oben gebrachten Argumente. Ist der Schüler allein zu sehen und offenbart nichts Individuelles aus seinem privaten Bereich? Oder ist er zusammen mit seinen Geschwistern und Eltern in einem Raum und es sind Personen und Einzelheiten aus dem privaten Umfeld erkennbar? Ist die Abnahme der Prüfung vor der Kamera für die Lehrkraft die einzige Möglichkeit der Benotung oder kann sie auf bereits bestehende Leistungsbewertungen von dem Schüler zurückgreifen?


    Ist also der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Schülers gerechtfertigt durch den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule? Ist dem Schüler zumutbar, seine Kamera einzuschalten und Privates über sich zu offenbaren, damit die Erfüllung des Bildungsauftrages gewährleistet werden kann? Hier beginnt die Abwägung anhand der oben gebrachten Argumente. Ist der Schüler allein zu sehen und offenbart nichts Individuelles aus seinem privaten Bereich? Oder ist er zusammen mit seinen Geschwistern und Eltern in einem Raum und es sind Personen und Einzelheiten aus dem privaten Umfeld erkennbar? Ist die Abnahme der Prüfung vor der Kamera für die Lehrkraft die einzige Möglichkeit der Benotung oder kann sie auf bereits bestehende Leistungsbewertungen von dem Schüler zurückgreifen?

Am Ende wird diese Abwägung bzw. die gesamte Verhältnismäßigkeitsprüfung immer eine Einzelfallentscheidung sein.


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Alice B.

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