§2 II Nr. 13 MStV
hörfunf-und fernsehähnlich sind nicht direkt legaldefiniert
Prüfung von journalistisch-redaktionell gestaltet
Definieren Sie den Begriff der fernsehähnlichen Telemedien!
Telemedien mit Angeboten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind.
=> Inhalte müssen von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden. §58 III RStV
Geben Sie Beispiele für rundfunkähnliche Telemedien!
Netflix
Amazon Prime Video
Disnep +
Grenzen Sie die Medienplattformen von den Telemedien ab!
Medienplattformen werden als Plattformanbieter definiert, die Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien, Presse- und Infodienste zu einem Gesamtangebot zusammenstellen und es Kunden anbieten.
Zuletzt geändertvor einem Jahr