FSM = Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter
§19 JMStV
Jugendmedienstaatsvertrag
Personeller Anwendungsbereich:
Kinder und Jugendliche
Sachlicher Anwendungsbereich gem. § 2 I
Rundfunk
Telemedien
Jugenschutzgesetz
Sachlicher Anwendungsbereich
Kino und Vertrieb von Trägermedien
Absolut unzulässige Angebote/Inhalte
Unzulässige Angebote/Inhalte
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote/Inhalte
§4 I JMStV
§4 II JMStV
§5 JMStV
Ausnahmsweise Zulässigkeit in Telemedien bei Sicherstellung des ausschließlichen Zugangs durch Erwachsene.
Zulässigkeit sofern K und J. der betroffenen Altersgruppen die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen-
Landesmedienanstalten, die zur Erfüllung der Aufgabe von der Kommission für Jugendmedienschutz (als Organ der LMA) unterstützt wird.
Jedoch können nach §19 I JMStV Einrichtungen der freiwilligen Selbstkonrolle gebildet werden.
Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger, §10a Nr. 1, 2 JuSchG
„Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung“, §10a Nr. 3 JuSchG
„Förderung von Orientierung ... bei der Mediennutzung und Medienerziehung“; §10a Nr. 4 JuSchG
entwicklungs-beeinträchtigend
schlicht jugendgefährdend
schwer jugendgefährdend
§10b JuSchG
§18 I
§4 II 1 Nr 3 JMStV
keine Indizierung, doch Alters-kennzeichnung §§12,14
Indizierung
§18
Jugendschutz greift auch ohne Indizierung §15 I,II
Die abschließende Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht bislang dem Zwölfer-Gremium der BPS vorbehalten.
Danach ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt gewesen, eine eigene Vorrangentscheidung zu treffen. Sie hatten lediglich nachzuprüfen, ob das Abwägungsergebnis des Zwölfer-Gremiums die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet
Diese Rechtsprechung ist nunmehr nicht mehr tragbar, da nicht mehr überzeugend begründet werden kann, dass die Verwaltungsgerichte zwar die jugendgefährdenden Wirkungen und im Rahmen der Abwägung das Gewicht der beiden Rechtsgüter bestimmen, die Letztentscheidungsbefugnis für die abschließende Vorrangentscheidung aber dem Zwölfer-Gremium der BPS vorbehalten sein soll.
Meldefunktionen für unzulässige bzw. entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte,
kindgerechte Meldefunktionen für unangemessene Kommunikation durch andere Nutzer,
Bereitstellung einer Möglichkeit für Nutzer, ihre selbst generierten Inhalte als „ab 18 Jahren“ zu kennzeichnen,
Bereitstellung technischer Mittel zur „Altersverifikation“
Zuletzt geändertvor 10 Monaten