Abgrenzung Abhilfeverlangen/ Abmahnung
Durch ein Abhilfeverlangen wird ein aktives Tun,
Durch eine Abmahnung hingegen eine Unterlassung begehrt
Definition Mangel iSd §536 BGB
Wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache von der Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt wird.
Unter Beschaffenheit sind alle der Mietsache anhaftenden physischen Eigenschaften zu verstehen.
(P) Fraglich ist, ob auf die behördliche Verfügung nach Vertragsschluss oder die Nichterfüllung der Brandschutzauflagen vor Vertragsschluss abzustellen ist als Mangel?
Das Vorhandensein eines Mangels iSd §536a I Alt. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mangel bei Vertragsschluss bereits erkennbar war.
Ausreichend ist, dass nur die Gefahrenquelle schon vorhanden war oder die Ursache bereits vorlag
Der Zustand des Mietobjekts begründet, auch wenn er erst nach erfolgter Gebrauchsüberlassung ein behördliches Einschreiten veranlasst, das die weitere Nutzung hindert, einen anfänglichen Mangel, wenn schon im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung mit einem späteren behördlichen Einschreiten während der vereinbarten Vertragszeit zu rechnen ist.
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn nach den einschlägigen Vorschriften die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, die vertraglich vorgesehene Nutzung der Miet-oder Pachtsache zu untersagen.
(P) Wann muss ein Vertretenmüssen vom Vermieter vorliegen bei §536a BGB ?
bei einem anfänglichen Mangel muss kein Vertretenmüssen vorliegen, §536a I Alt. 1 BGB
Bei einem nachträglichen Mangel muss dies vom Vermieter zu vertreten sein, §536a I Alt. 2 BGB bzw er muss sich in Verzug mit der Mängelbeseitigung befinden §536a I Alt. 3 BGB, was gem. §286 IV BGB ebenfalls Vertretenmüssens (allerdings wegen Verzug nicht Mangel) voraussetzt
Was ist die Rechtsfolge von §536a I BGB?
Gem. §536a I BGB ist Schadensersatz zu leisten.
Ersatzfähig ist das positive Interesse d.h der Mieter ist so zu stellen, als ob der Mietvertrag durch den Vermieter erfüllt worden wäre.
Das negative Interesse ist gem §536a I BGB nicht ersatzfähig
(P) Rentabilitätsvermutung
Nach Grundsätzen der Rentabiitätsvermutung kann ein Ersatz frustrierter Aufendungen auch bei Ersatzfähigkeit (nur) des Erfüllungsinteresses (und nicht des negativen Interesses) in Betracht kommen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung rentabel gewesen wären.
Der Schaden liege nicht in den frustrierten Aufwendungen als solchen, sondern im Verlust der im Fall der Vertragserfüllung bestehenden Kompensationsmöglichkeiten
Für die Rentabilität von Aufwendungen besteht im geschäftlichen Verkehr eine widerlegliche Vermutung
Nach der Gegenansicht besteht für die Rentabilitätsvermutung vor dem Hintergrund der Regelung in §284 BGB kein Bedarf mehr.
Sämtliche Aufwendungen seien ausschließlich nach §284 BGB ersatzfähig
=> Die Rentabilitätsvermutung erfasst nur das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung, bezieht sich also nur auf die unmittelbare Leistung, die nicht (ordnungsgemäß) erbracht wurde.
Hingegen erstreckt sie sich nicht auf weitere Geschäfte des Gläubigers im Hinblick auf die mit dem nicht (ordnungsgemäß) erfüllten Vertrag erworbene Sache, auch nicht auf eine möglicherweise gewinnbringende Verwendung der erworbenen Sache
(P) Ist §284 BGB auf einen Schadensersatzanspruch gem. §536a I BGB anwendbar
Nach dem Wortlaut des §284 BGB tritt der Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen an die Stelle des “SchE statt der Leistung”. Hier geht es jedoch um einen “Schadensersatz”, was gegen die Anwendbarkeit spricht. Auch findet sich in §536a I BGB keine Verweisung auf §284 BGB
§284 BGB steht systematisch jedoch im Schuldrecht AT. Die darin enthaltenen Vorschriften gelten grds auch ohne gesonderte Verweisung im Bereich des Schuldrecht BT, wenn und soweit dieses keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Dies spricht für die Anwendung!
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist der Begriff des Schadensersatzes statt der Leistung lediglich eine begriffliche Präzisierung des bisherigen Terminus des Schadensersatzes (wegen Nichterfüllung). Da im Mietrecht schlicht eine Anpassung der Formulierung unterblieben ist, spricht dies für die Anwendbarkeit von §284 BGB
SN: Anwendung von §284 BGB ist interessengerecht und findet deshalb auf §536a I BGB Anwendung.
Voraussetzungen von §284 BGB
Aufwendungen gemacht im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
(P) Ist Ersatzanspruich ausgeschlossen, wenn Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre?
Werden Aufwendungen zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommen, liegt der Zweck regelmäßig darin, auch die Erwirtschaftung entsprechender Gewinne jedenfalls die Investitionskosten zu erwirtschaften und nach Möglichkeit darüber hinaus einen Gewinn zu erzielen.
Ist dies aufgrund der Höhe der Investition und der Geschäftsentwicklung nicht möglich, ist die Zielerreichung fehlgeschlagen.
=> Anspruch aus §284 BGB ausgeschlossen!
(P) Ist ein Rückgriff auf AGLs des allgemeinen Schuldrechts wie zB §§280 I, 311 II, 241 II BGB vor dem Hintergrund des Eingreifens des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts gem. §536a I Alt. 1 BGB zulässig?
Nach Rspr bis zur Schuldrechtsreform wäre ein Rückgriff auf c.i.c nach Übergabe der Mietsache (nach Eingreifen des mietrechtlichen Gewährleistungsrechts) jedenfalls dann möglich, wenn keine Gewährleistungsvorschriften eingriffen, weil keine Pflichtverletzung bzgl Beschaffenheit der Mietsache vorlag oder der Vermieter arglistig handelte
AA: Beschränkung der Haftung aus cic nach Übergabe der Mietsache auf Vorsatz sei wenig schlüssig. Eine Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung solle uneingeschränkt neben die Gewährleistungsrechte des Mietrechts treten
Teil der Lit plädiert dafür die Haftung aus cic generell neben dem Gewährleistungsrechts nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Reformüberlegungen ausdrücklich dagegen entschieden, generell neben dem SchE statt der Leistung wahlweise einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses zu gewähren. Stattdei §284 BGB eingeführt worden, nach dem zwar auch ein Teil des negativen Interesses ersatzfähig ist, der jedoch in erster Linie eine abweichende Bereicherung des positiven Interesses zulässt. Deshalb solle die bisherige Annahme, bei Vorsatz einen Anspruch aus cic neben dem Gewährleistungsrechts zu gewähren, aufgegeben werden.
SN: Für Bereich fahrlässiger PV ist Vorrang des Gewährleistungsrechts zu beachten.
Bei Arglist des Vertragspartners kann cic aber neben Gewährleistungsrechte treten.
AGL für die Rückzahlung der Miete bzw Minderung nachträglich
Bei Minderung im Kauf-und Werkrecht wird hinsichtlich der Rückzahlung auf die §§346ff BGB verwiesen (§441 IV bzw §638 IV BGB).
Eine solche Verweisungsnorm fehlt im Mietrecht, so dass nach hM die §§812ff BGB einschlägig sind
(P) Umstritten ist, ob der Mieter darlegen muss, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vetragsgemäßen Gebrauch gemindert ist
eA (+) Für Mieter sei es in erster Linie der bei der Besichtigung gewonnene Eindruck von der Wohnung, ihrer Lage, ihres Zuschnitts und der Zimmeraufteilung maßgeblich und nicht derjenige der tatsächlichen Wohnflächengröße
aA (-) Bei einem erheblichen Flächenmangel spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, die der Mieter nicht gesondert belegen müsse. Die vereinbarte Fläche sei ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung.
SN: zweiter Auffassung ist zu folgen, denn während des Mietverhältnisses ist die Wohnfläche in aller Regel zudem Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Betriebskosten und deren Erhöhung (vgl §556a I BGB). Ebenso ist die Wohnungsgröße ein Faktor bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen eines Mietererhöhungsverlangens nach §558 II BGB
Ab welcher Flächenabweichung stellt es einen Mietmangel iSd §536 I BGB dar?
Wenn die tatsächliche Größe um mehr als 10 % hinter der im Vertrag festgesetzten Größe bleibt
Ist im Mietrecht eine Minderungserklärung bei Minderung erforderlich?
Nein, denn anders als im Kauf-und Werkrecht stellt die Minderung im Mietrecht kein Gestaltungsrecht dar.
Eine Minderung tritt im Mietrecht auutomatisch von Gesetzes wegen ein, soweit Mangel vorliegt
Wann ist §536b und wann §536c II 2 BGB einschlägig?
Bei Mängeln, die bei Vertragsschluss schon vorlagen und bekannt waren, ist §536b BGB einschlägig
Bei nachträglich auftretenden Mängeln ist §536c BGB einschlägig
(P) Rückzahlungsbegehren wegen §814 BGB ausgeschlossen?
§814 BGB erfordert positive Kenntnis von der Nichtschuld solange diese nicht da ist, kein Ausschluss
(P) Findet §536a II BGB entsprechend Anwendung, wenn eine umgehende Mangelbeseitigung aus Gründen erforderlich ist, die aus der Sphäre des Mieters stammen
eA wird angenommen, dass in Fällen, in denen Rechte oder Rechtsgüter des Mieters unmittelbar bedroht sind, der Mieter generell zur Selbstvornahme berechtigt sei. Dies folge aus dem Gedanken des §536a II Nr. 1 iVm §286 II Nr. 4 BGB, wonach Verzug auch ohne eine Mahnung eintritt, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Dies soll allerdings einschränkend nur dann der Fall sein, wenn es sich um wirkliche Notfälle handelt (zB Ausfall der Heizung bei erheblichen Minustemperaturen&Kleinkindern im Haus)
aA ist auch in Notfällen nicht auf §536a II Nr 1, 2 BGB zurückzugreifen. Für einen Verzug fehlt es trotz Entbehrlichkeit der Mahnung in solchen Fällen am Vertretenmüssen des Vermierters (§286 IV BGB). Allenfalls wenn der Vermieter über längere Zeit nicht erreichbar ist und in seiner Abwesenheit für Notfälle auch keinen Vertreter benannt hat, könne ein Verschulden bejaht werden
(P) Was ist unter Aufwendungen, die nicht “nach §536a II BGB zu eretzen sind” zu verstehen?
Nach verbreiteter Auffassung umfasst §539 I BGB auch Aufwendungen zur Mangelbeseitigung, die nur deshalb nach §536a II BGB nicht ersatzfähig sind, weil die besonderen Vss der Vorschrift nicht vorliegen. Nach dieser Ansicht gewährt §539 I BGB in Fällen einer eigenmächtigen Mangelbeseitigung jedenfalls einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Mieters. Ein Mieter dürfe nicht schlechter gestellt werden, als ein beliebiger Dritter. Der Vermieter dürfe zudem nicht in Abweichung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf Kosten des Mieters begünstigt werden. Zudem werde durch Ablehnung eines Bereicherungsanspruchs eien unzulässige Strafsanktion durchgeführt
Nach Gegenansicht fallen unter §539 I BGB nur solche Aufwendungen, die nicht durch die Beseitigung (behaupteter) Mängel entstanden sind. In §536a II BGB komme zum Ausdruck, dass der Vermieter ein vorrangiges Mängelbeseitigungsrecht habe. Dieses vorrangige Mängelbeseitigungsrecht dürfe nicht durch einen Rückgriff auf §539 I BGB umgangen werden.
SN: letzter Auffassung ist zu folgen
Wann liegen AGB vor?
vorformuliert (mit Wiederholungsabsicht)
für Vielzahl von Verträgen
vom Verwender gestellt
(P) Hält Endrenovierungsklausel der Inhaltskontrolle von AGB statt?
Die Endrenovierungsklausel geht jedoch darüber hinaus und trägt einseitig den vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Vermieterinteressen Rechnung.
Sie verpflichtet den Mieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat.
-> Unwirksamkeit der Klausel
(P) Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung?
BGH früher: Schönheitsreparaturen können dem Mieter auch zu Mietbeginn durch AGB übertragen werden
BGH heute: lehnt dies ab und geht davon aus, dass ein Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit anfallende Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf.
Wird er hingegen mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet, doe bereits durch den Abnutzungszeitraum der Vormierter entstanden sind, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung iSv §307 BGB dar, jedenfalls wenn dies ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter erfolgt
Was sind die 3 Hürden von AGB-Klauseln zu Schönheitsreparaturen?
zeitliche Modalität (Fristenplan)
Ausführungsart (durch Fachhandwerker)
gegenständlichen Umfangs
unzulässig gestaltet ist
Ist “Weißklausel” eine unangemessene Benachteiligung iSv §307 I BGB?
JA!
Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe (weiß, zudem “Sigma-Polymatt”) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist
Ist §539 I BGB Rechtsfolgen-oder Rechtsgrundverweis? (zB bei §539 I BGB iVm §§ 677, 683 S.1, 670 BGB)
§539 I BGB ist Rechtsgrundverweis, de erfordert, dass zugleich die gesetzlichen Vss einer GoA vorliegen
(P) Sind Schönheitsreparaturen “auch fremdes Geschäft” für Mieter?
Einerseits gehören Schönheitsreparaturen zum Rechtskreis des Vermieters, andererseits handelt Mieter um seine (vermeintlichen) Vertragspflichten zu erfüllen
Lit: lehnt Anwendbarkeit GoA über das “auch fremde Geschäft” für diese Konstellation ab, weil Mieter seine eigene Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag erfüllen will und gerade keinen Fremdgeschäftsführungswillen hat
-> Fall der irrtümlichen GoA iSd §687 I BGB vor, der nicht zur Anwendbarkeit der §§677ff BGB führt
Rspr BGH: liegt jedoch bereits der für eine Fremdgeschäftsführung erforderliche unmittelbare Bezug zum Rechts- und Interessenkreis des Vermieters nicht schon deshalb vor, weil die Renovierungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der Mietsache führen und damit dem Vermögen des Vermieters zugute kommen. Denn mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts anzusehen ist. Eine dadurch bewirkte Vermögensmehrung auf Vermieterseite stellt ebenso wenig wie die Zahlung der Miete eine Wahrnehmung von Vermieterinteressen und damit eine Geschäftsführung dar, welche eine Anwendung der Vorschriften über die GoA rechtfertigen könnte
(P) Wenn erbrachte Leistung des Mieters, die zur Wertsteigerung der Mietsache führt, nicht mehr in Natur herausgegeben werden kann, ist der Vermieter nach §818 II BGB zum Wertersatz verpflichtet.
Fraglich ist, welcher Wert dem Mieter zu ersetzen ist?
eA: Wertersatzanspruch ist darauf gerichtet, eine durch die Renovierungsmaßnahme eingetretene Wertsteigerung der Mieträume in Form von Vorteilen auszugleichen, die der Vermieter aus einem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können. Danach würde Wertersatzanspruch ausscheiden
aA: Wert der herauszugebenden Bereicherung bemisst sich grds nach dem Wert der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung. Dies sei geboten, weil der von dem Mieter herbeigeführte Dekorationserfolg dem entspricht, was der Vermieter in der von ihm gestellten Endrenovierungsklausel verlange und was er im Zuge der Weitervermietung nutzen konnt, ohne dass es dafür entscheidend darauf ankommt, ob und in welcher Höhe dies zu einer Wertsteigerung der Mietwohnung geführt hat
SN: Letzer Auffassung ist zu folgen
Wann liegt nach §573 ein berechtigtes Interesse zur Kündigung vor?
Ein solches Interesse liegt gem. §573 II Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat
Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss ständig unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitete, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ist, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besteht
(P) Unwirksamkeit wegen nachträglicher Zahlung, §569 III Nr. 2 BGB analog?
Nach st. Rspr des BGH: (-)lässt nachträglicher Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des §569 III Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, aber nicht fristgemäße Kündigung
aA: (+) Gesetzeszweck geht über die Vermeidung von Obdachlosigkeit hinau, wäre es dem Gesetzgeber allein darum gegangen, hätte eine Räumungsfrist zur Zweckerreichung vollkommen ausgereicht
SN: pro aA
Arg: Unterschied §573 II Nr 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung wegen Verschuldens
(P) Strittig, ob auch bei ordentlicher Kündigung qualifizierte Abmahnung erforderlich?
eA (+) über den Wortlaut von §573 II Nr 1 BGB hinaus ist eine Abmahnung erforderlich. Nicht nur aus §543 III 1 BGB sondern auch aus Vorschriften außerhalb des Mietrechts (zB §314 BGB) folge der allgemeine Gedanke für Mietverträge, dass eine Lösung vom Vertrag als Reaktion auf nicht vertragsgemäßes Verhalten der Gegenseite nur dann zuzulassen sei, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wurde, die regelmäßig besonders einschneidende Konsequenz der Vertragsbeendigung durch Verhaltensänderung zu vermeiden
BGH:(-) Abmahnung nicht erforderlich, insbesondere lasse sich aus dem Umstand, dass nach §314 II 1 BGB allgemein vor der fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund eine erfolglose Abmahnung erforderlich ist, für die fristgemäße Kündigung nach §573 I 1, II Nr. 1 BGB nichts herleiten
SN: Es besteht für Abmahnung kein Bedürfnis
Mieterhöhung §§558ff BGB
zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wenn seit mind 15 Monaten unverändert, §558 I BGB
Kappungsgrenze §558 III BGB: 20% innerhalb von 3 Jahren
§558a BGB: Form und Begründung
§558b I BGB Zustimmung des Mieters erforderlich,
sonst §558 II BGB Klage auf Zustimmung
Wann liegt Eigenbedarf iSd §573 II Nr. 2 BGB vor?
Ein Benötigen erfordert keine besondere Zwangs-oder Notlage
Vielmehr reicht es aus, dass der Familienangehörige in der Wohnung als neuer Mieter oder auch unentgeltlich Nutzungsberechtigter wohnen soll
Auch wird Eigenbedarf nicht ausgeschlossen, wenn Vermieter noch andere Möglichkeiten hatte, Familiengehörige unterzubringen
Allerdings ist vernünftiger und nachvollziehbarer Grund erforderlich, warum gerade die vermietete Wohnung benötigt wird
(P) Sonderkündigungswohnrecht §573a BGB weil Wohnung im Haus des Vermieters?
eA: Sonderkündigungsrecht nur, wenn gemeinsamer Eingang bzw das Gebäude so beschaffen ist, dass Parteien in den gemeinsamen Hausteilen eine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben
aA: Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn Vermieter und Mieter keine Möglichkeit zum Zusammentreffen haben maßgeblich ob es sich bei beiden Wohnungen nach Verkehrsanschauung um ein Gebäude handelt
(P) Ist Sonderkündigungsrecht aus §573a BGB ausgeschlossen?
Ein solcher Ausschluss könnte sich daraus ergebem, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung nach §573 II Nr. 2 BGB aufgrund Eigenbedarfs wegen Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen ist
eA: (+) wegen Erst- Recht-Schluss
aA (-)es handelt sich nicht um ein weniger, sondern um ein Aliud
SN: letzte Auffassung wegen kein genereller Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Was ist bei Kündigung zu beachten?
Zeitpunkt der Kündigung
Parteien
Form
Stellvertretung (§174 BGB)
Kündigungsausspruch ggf mit Hinweisen (§§568 II, 545, 546a, 546 BGB)
Einhaltung der Frist
Zugangsnachweis
Muss ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nein, Besonderheiten gelten nur bei Mietverträgen, die auf längere Zeit, als ein Jahr abgeschlossen werden.
Die Nichtbeachtung des §550 BGB (ggf. i.V.m. § 578 I, II BGB) führt aber nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages, sondern es liegt ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor.
Wonach richtet sich der Schadensersatzanspruch des Mieters statt der Leistung bei einem anfänglichen, unbehebbaren Mangel der Mietsache?
Bei Vorliegen eines anfänglichen, unbehebbaren Mangels ist der Vertrag jedenfalls wirksam, vgl. § 311a I BGB.
Bzgl. des Schadensersatzes statt der Leistung ist wie folgt zu unterscheiden:
- bis zur Überlassung der Mietsache ist § 311a II BGB einschlägig;
- nach Überlassung der Mietsache ist § 536a I BGB die richtige Anspruchsgrundlage.
Kann ein Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis angefochten werden, wenn sich der Mieter über einen Mangel (Eigenschaft) geirrt hat?
Nach h.M. ja, da der Schutz der Willensfreiheit Vorrang hat und das Bereicherungsrecht eine sachgerechte Rückabwicklung ermöglicht.
Anders als im Kaufrecht besteht auch nicht die Gefahr, dass Gewährleistungsfristen durch die Anfechtung unterlaufen werden, vgl. dazu § 548 BGB.
Wie verhält sich § 119 II BGB zu § 123 BGB?
§ 119 II BGB ist neben § 123 BGB anwendbar. § 123 BGB ist eine Anfechtungsregel, die eingreift, wenn die Freiheit der Willensbildung beeinträchtigt war, während § 119 II BGB ausnahmsweise dem Motivirrtum Beachtung beimisst (freilich nur gegen Ersatz des negativen Interesses).
Was unterscheidet die Minderung im Mietrecht von der Minderung im Kauf-oder Werkrecht?
Die Minderung tritt im Mietrecht automatisch ein, d.h. unabhängig von einer Erklärung des Mieters, § 536 I BGB (rechtsvernichtende Einwendung). Die Minderung im Kauf- und Werkrecht ist hingegen als Gestaltungsrecht ausgestaltet, d.h. insoweit ist eine entsprechende Erklärung erforderlich, vgl. §§ 437 Nr. 2, 441 I 1 bzw. § 634 Nr. 3, 638 I 1 BGB
Unter welcher einschränkenden Voraussetzung führt ein Mangel zur Minderung des Mietzinses?
Das Gesetz selbst stellt in § 536 I BGB auf den sog. subjektiven Fehlerbegriff ab. Unter einem „Mangel" ist danach die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes (Isttauglichkeit) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Solltauglichkeit) zu verstehen.
Der Mangel darf nicht nur unerheblich sein, vgl. § 536 I 3 BGB.
Gilt diese Einschränkung auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften?
Nein, bei Zusicherungen wird unabhängig von einer Wertminderung gehaftet (arg: § 536 II BGB verweist nur auf § 536 I 1 u. 2, nicht S. 3 BGB!).
Können öffentlich-rechtliche Beschränkungen einen Mangel der Mietsache begründen?
Ja, wenn sie in einer Beziehung zur Mietsache, z.B. ihrer Lage stehen und nicht erst in der Zukunft zu erwarten sind.
Welche Schäden werden nach § 536a I BGB ersetzt?
Nach § 536a I BGB haftet der Vermieter nicht nur für den (unmittelbaren) (Nichterfüllungs) Schaden, sondern auch für alle Mangelfolgeschäden, insbes. auch Körper- und Vermögensschäden des Mieters.
Ansonsten wäre die Bedeutung von § 536a I BGB auch gering, da der Mangelschaden regelmäßig schon von § 536 BGB erfasst wird.
Dies gilt selbst beim Vorliegen der Garantiehaftung nach § 536a I (1. Alt.) BGB.
Welche Haftungsgründe sind bei § 536a I BGB zu unterscheiden?
Garantiehaftung für ursprüngliche, Verschuldenshaftung für nachträgliche Mängel sowie Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung.
Wie verhält sich die Haftung aus §§ 280 I, 311 II zu §§ 536 ff. BGB?
Die Haftung aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (früher: c.i.c.) ist neben Mietrecht grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Anwendungsbereich des § 536a 1 BGB reicht.
§§280 1, 311 II, 241 II BGB sind daher anwendbar vor Übergabe der Mietsache; nach Übergabe der Mietsache sind §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB auch anwendbar, aufgrund der Konkurrenz zu §§ 536 ff. BGB allerdings nur bei Arglist des Vermieters (so der BGH; str.).
Wie vollzieht sich die vertragliche Übernahme eines Mietvertrages?
Durch dreiseitige Vereinbarung nach § 311 I BGB.
Was sind die Voraussetzungen für den Übergang des Mietvertrages nach
§ 566 BGB auf den Erwerber eines Grundstücks?
(1)Veräußerung des Grundstücks.
(2)Bestehendes Mietverhältnis.
(3)Sache an Mieter überlassen.
Für welche Ansprüche haftet der neue Vermieter im Falle des § 566 BGB?
Für solche Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die nach seinem Eigentumserwerb entstanden oder fällig geworden sind.
Wo sind nach der Mietrechtsreform die früheren Regelungen des MHG über die Miethöhe enthalten?
Die Regelungen über die Miethöhe finden sich nunmehr in den §§557 ff. BGB. Das frühere MHG ist weggefallen.
Setzt der Schadensersatzanspruch nach § 536c II 1 BGB wegen Verletzung der Anzeigepflicht Verschulden des Mieters voraus?
Nach h.M. entsteht der Schadensersatzanspruch nach § 536c II 1 BGB nur, wenn der Mieter die Nichtanzeige bzw. deren Verspätung zu vertreten hat.
Erläutern Sie den Zusicherungsbegriff des § 536 II BGB?
Eine Zusicherung liegt nicht schon in der bloßen Vereinbarung einer Eigenschaft oder Angabe des Verwendungszweckes.
Aus der Erklärung des Vermieters muss sich vielmehr ergeben, dass er für alle Folgen, die sich aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft ergeben, einstehen will.
Ist ein zweiter Vertrag über eine schon vermietete Sache wirksam?
Der Mietvertrag ist schuldrechtlicher Natur.
Doppelvermietungen sind daher möglich, d.h. ein zweiter Mietvertrag über eine bereits vermietete Sache ist ohne weiteres voll wirksam.
Nach welchen Vorschriften richtet sich außerordentliche fristlose Kündigung von Wohnraummietverhältnissen?
Eine solche richtet sich nach den §§ 543, 569 BGB. Erforderlich ist ein wichtiger Grund.
Was ist ein „wichtiger Grund" bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vermieters im Falle von Mietrückständen des Mieters?
Gem. § 543 II 1 Nr. 3a BGB muss der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug sein.
Gem. § 543 II 1 Nr. 3b BGB besteht ein Kündigungs-grund auch dann, wenn der Mieter in einem längeren Zeitraum mit einem Betrag in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Wodurch kann eine Kündigung des Vermieters gem. § 543 II 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen sein?
Wenn der Vermieter vor der Kündigung befriedigt wird, vgl. § 543 II 2 BGB.
Kann eine Kündigung des Vermieters gem. § 543 II 1 Nr. 3 BGB auch noch durch nachträgliche Zahlung unwirksam werden?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 569 III Nr. 2 BGB.
Welche ergänzende Regelung ist bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB bei Wohnruam zu beachten?
Die Regelung des § 569 BGB.
Was setzt eine ordentliche Kündigung des Vermieters von Wohnraummietverhältnissen neben der Einhaltung einer Kündigungsfrist voraus?
Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse, vgl. § 573 I BGB.
Fälle hierfür regelt § 573 II BGB.
Wo findet sich die Regelung der sog. „Eigenbedarfskündigung"?
In § 573 II Nr. 2 BGB.
Wo findet sich die Regelung der ordentlichen Kündigungsfrist von Wohnraum?
In § 573c BGB.
Welche Besonderheit besteht bei der Kündigung einer Wohnung in einem vom Vermieter selbstbewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen?
Hier kommt ein Sonderkündigungsrecht gem. § 573a BGB in Betracht.
Wo findet sich die Regelung der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen?
In §§ 556 II 1 Var. 2, 560 IV BGB.
Wo findet sich die Regelung der Erhöhung der Betriebskostenpauschale?
In §§ 556 II 1 Var. 1, 560 I BGB.
Wo ist die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete geregelt?
In §§ 558 ff. BGB.
Was besagt die sog. „Kappungsgrenze"?
Hiernach darf die maximale Erhöhung einer Miete gem. § 558 I BGB innerhalb von 3 Jahren 20% betragen, vgl. 558 III BGB.
Warum sollte im Falle einer Kündigung durch einen Stellvertreter eine schriftliche Vollmacht im Original beigefügt werden?
Anderenfalls kann die Kündigung gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden und ist dann unwirksam.
Muss eine Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum schriftlich erfolgen?
Ja, vgl. § 568 BGB.
Muss eine Kündigung eines Mietverhältnisses über Gewerberaum schriftlich erfolgen?
Nein, da § 578 BGB nicht auf § 568 BGB verweist.
Kann sich ein Mietverhältnis stillschweigend verlängern?
Ja. Gem. § 545 BGB verlängert sich ein Mietverhältnis stillschweigend, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt.
Kann der Vermieter in dem Fall, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache weiter gebraucht, eine Entschädigung vom Mieter verlangen?
Ja, vgl. § 546a BGB.
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