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Bauordungsrecht

EC
von Elena C.

Definition Vorbauten

Definition Vorbau § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO:

OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2023 – 2 B 1238/22, nrwe.de:

Die beispielhafte Aufzählung in der Vorgängerregelung verdeutlicht, dass es sich bei einem Vorbau um einen aus dem Kerngebäude herausragenden Gebäudeteil mit eigener - über die bloße Wohnraumerweiterung hinausgehender - Funktion handeln muss - wie sie für Erker, Balkone, Altane, Treppenräume oder Aufzugsschächte typisch war und ist. Die Fälle, in denen die Gebäudeaußenwand letztlich nur in einzelne Wandabschnitte geteilt wird, von denen ein Abschnitt gegenüber den anderen - und sei es auch nur geringfügig - hervortritt, sind daher vom Begriff des Vorbaus i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW nicht erfasst.

Unter Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ist vielmehr - auch in Anknüpfung an das Begriffsverständnis in der Architektur - ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt, zu verstehen.

Die Unterordnung des Vorbaus hat dabei nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen funktionalen Aspekt.

Die quantitativen Grenzen eines Vorbaus werden weitestgehend durch die in lit. a) und b) des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW genannte maximale Breite und Tiefe bestimmt; lediglich zur maximal zulässigen Höhe von Vorbauten enthält das Gesetz keine (ausdrücklichen) Vorgaben. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in der Begründung zur Neuregelung - nach wie vor - auch Treppenräume und Aufzugsschächte als typische Vorbauten i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ansieht, dass sich Vorbauten über die gesamte Höhe der Außenwand des Gebäudes erstrecken können, von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand.

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Elena C.

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