Wo stehen die Gesetze?
Urheberrechtsgesetz (UrhG) - UrhG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 1 UrhG).
Was gibt es für geschützte Werke?
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
PERSÖNLICHE GEISTIGE SCHÖPFUNG
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
„...Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke“
Plastische Gestaltungen, die einem Gebrauchszweck wie dem Begehen, Befahren oder Bewohnen dienen und dabei eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2UrhG darstellen
Anforderungen für den Urheberrechtsschutz an die Individualität bei Werken der Baukunst sind nicht erhöht anzusetzen
Skizzen
Konstruktionszeichnungen
Pläne (unabhängig von Planungstiefe)
Entwürfe müssen wahrnehmbare Gestaltung erfahren haben
Entwürfe von Werken der Baukunst sind geschützt, falls darin bereits ein eigenschöpferischer Ausdruck und die individuelle Prägung des Werkes sind
Architekt kann sich auf den Urheberrechtsschutz seines Entwurfes berufen, wenn das geplante Bauwerk gegenüber dem Entwurf in veränderter Form erstellt wurde
Was ist das Designrecht?
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) - DesignG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Nr. 1 DesignG)
Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen (§ 1 Nr. 2 DesignG)
Auch ein Bauwerk ist designfähig!
Was sind die Ziele des Urheberrechts?
Schutz der ideellen und wirtschaftlichen Interessen des schaffenden, kreativen Menschen
- persönlichkeitsrechtlicher und verwertungsrechtlicher Schutz
Schutz der Interessen der Allgemeinheit
- kulturelle Leistungen sollen dauerhaft bewahrt werden
Was ist nicht entscheidend beim Urheberrecht? Muss es immer einen Zweck geben?
Es ist nicht entscheidend,
auf welche Art,
aus welchem Material und
zu welchem Zweck
das Werk der Baukunst hergestellt wurde.
Erstmal gibt es für alle Werke einen Schutz!
Was hat der Zweck des Gebäude mit dem Urheberrecht zutun ?
Zweck des Bauwerks – Beispiele
Schlösser, Denkmäler, Kirchen, Einkaufszentren, Wohnhäuser, Schulen, Bahnhöfe, Plätze, Brücken, Brunnen
Aber: Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen oder sich nicht deutlich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abheben (d.h. eine rein handwerkliche planerische Routineleistung vorliegt) bzw. reine Zweckbauten ohne künstlerischen Anspruch darstellen, sind nicht geschützt.
Urheberschutz ist auszuschließen, sofern die Gestaltung vollständig durch den Gebrauchszweck vorgegeben wird.
Welche Elemente/Bereich sind schutzfähig ?
Schutzfähige Bereiche eines Bauwerks:
Grundstruktur des Baukörpers, Fassadengestaltung, Eingangsbereich, Treppenhaus, Lärmschutzwand, Bauaussenkante
Innenräume sind nicht „automatisch“ mit geschützt!
Gesamtgestaltung, Einzeldetails, Fassadengestaltung, Dachaufbau, Grundriss, Innengestaltung Treppenhaus, Zuordnung bestimmter Baumaterialien, Zuordnung von Einzelgebäuden („Ensemble“)
Welche Kriterien muss das Bauwerk erfüllen um das Urheberrecht zu haben?
„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“
Werk muss von einem Menschen geschaffen sein, der gestalterisch tätig wurde
Urheber muss subjektiv etwas Neues entstehen lassen
Urheber kann aus dem bekannten oder allgemeinen Formen- und Inhaltsschatz der Natur schöpfen
Keinen Urheberrechtsschutz genießen Werke, die durch die Natur geschaffen oder ausschließlich maschinell hergestellt wurden
Dem Werk muss eine Aussage / Botschaft innewohnen, die über das bloße sinnlich wahrnehmbare Substrat hinausgeht („geistiger Gehalt“).
Diese Aussage / Botschaft muss sich aus dem Werk selbst (ohne zusätzliche Erläuterungen) ergeben.
Die ästhetische Wirkung einer Gestaltung, die einem Gebrauchszweck geschuldet ist, kann den geistigen Gehalt einer urheberrechtlich schutzfähigen Schöpfung nicht begründen.
Geistiger Gehalt kommt durch die Formgebung zum Ausdruck, welche die Sinne anregen oder auf das geschmackliche Empfinden einwirken soll.
Unerheblich ist, ob die Formgebung als positiv oder negativ, schön oder abstoßend, künstlerisch wertvoll oder wertlos empfunden wird.
Das Werk muss eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.
Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt.
Wer ist der Urheber?
„Schöpferprinzip“: Urheber ist der Schöpfer des Werkes
Nur natürliche Personen können Urheber sein (d.h. Urheberrecht kann nicht GbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH zustehen)
Vereinbarung, dass Werk für jemand anderen geschaffen wird, ist nicht wirksam
Rechte können übertragen werden
Es können nicht irgendwelche dritten sein!
Architekt, Ingenieur
Nicht: Arbeitgeber angestellter Architekten! ODER Nicht: Auftraggeber des Architekten!
Was gibt es für Urheberpersönlichkeitsrechte?
Veröffentlichungsrecht
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft auf sein Bauwerk.
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht eine Entstellung oder andere Beeinträchtigungen zu verbieten.
Wie kann das Urheberrecht übertragen werden ?
durch Vererbung (§ 28 Abs. 1 UrhG)
Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)
durch Rechtsgeschäft (§ 29 UrhG)
-Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar (Abs. 1)
-Einräumung von Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechten ist zulässig (Abs. 2)
Bei Ausnahmen: Weiterübertragung an Dritte nur mit Zustimmung des Architekten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG)
Was ist das Nutzunggsrecht und wie können Nutzungsrechte übertragen werden?
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden.
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wenn nichts geregelt ist vertraglich unter welchen Umständen gehen Urheberrechte über?
Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG)
„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“
Was ist der Zweck der Planung ? Je detaillierter die Planung wird desto mehr wird deutlich das Zweck ist das der Auftraggeber diese auch nutzen darf.
Darf ich als Bauherr in meinen Verträgen selber alle Rechte auf mich übertragen?
Übertragung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Bearbeitungs- und Änderungsrechte können in AGB wirksam eingeräumt werden.
Dabei muss jedoch das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG) beachtet werden. Bleibt unverändert immer !
„Der AG hat das Recht, die Leistungen und Arbeitsergebnisse des AN und die auf deren Grundlage errichtete Baumaßnahme ohne Zustimmung des AN zu bearbeiten und zu ändern, soweit die geistige Eigenart des Werkes dabei gewahrt wird“
Welche Ansprüche hat man bei Urherberrechtsverletzung? Wie kann ich diese Schäden berechnen?
Beseitigungsanspruch, § 97 Abs. 1 UrhG (verschuldensunabhängig)
Architekt plant Gewölbedecke, Bauherr lässt nur Flachdecke ausführen: Anspruch auf Entfernung der Flachdecke
(LG Berlin, Urt. v. 28.11.2006 - 16 O 240/05, in: NZBau 2007, 324)
Unterlassungsanspruch, § 97 Abs. 1 UrhG (verschuldensunabhängig)
Wiederholungsgefahr erforderlich: Wird bei bereits begangenen Urheberrechtsverletzungen vermutet
Schadensersatzanspruch, § 97 Abs. 2 UrhG (verschuldensabhängig)
Drei Methoden zur Schadensermittlung möglich:
1. Konkreter Schaden einschl. entgangenem Gewinn
Z.B. entgangene Folgeaufträge des Urhebers wegen Rufschädigung
2. Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG)
Welche Vergütung hätte der Schädiger zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur
Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte?
3. Verletzergewinn (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG)
Gewinn, den der Schädiger durch die Verletzung erzielt hat
Schmerzensgeldanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG)
Bei schwerwiegender und nachhaltiger Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG)
Insbes. zur Vorbereitung der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
Was gibt es für Möglichkeiten der Durchsätzung?
Durchsätzung der Ansprüche durch…
Abmahnung / Unterlassungsverpflichtung (§ 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG)
Einstweilige Verfügung (vorläufiger Rechtsschutz)
Verteidigungsmöglichkeit: Schutzschrift
Leistungsklage
Beseitigung, Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz / Schmerzensgeld
Auskunftsklage
Was sind die Interessen die berücksichtigt werden müssen?
Erhaltungsintresse des Urhebers vs. Veränderungsintresse des Eigentümers
Abwägungskriterien
Künstlerischer Rang (Schöpfungsgrad)
Gebrauchszweck
Qualitative und quantitative Stärke des Eingriffs in das Bauwerk
Technische Notwendigkeit des Eingriffs
Art des Bauwerks
Dringlichkeit der Änderung
Länge der verbleibenden Schutzfrist
Was ist das Entstellungsverbot ?
Entstellungsverbot
Recht gegen Entstellungen ist unverzichtbares Urheberpersönlichkeitsrecht
Begriff: Besonders schwerwiegende Beeinträchtigung im Auge des Durchschnittsbetrachters, die geeignet ist, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an dem Werk zu beeinträchtigen
Keine Interessenabwägung bei Entstellung erforderlich
Darf man alles abreisen oder sollte man eine Intressensabwägung durchführen?
Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" i.S.d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.
-NEIN! Es gibt immer intressensabwägung
Was ist der Schutzzweck vom Designrecht?
Förderung der Innovation bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse und die Förderung der Investitionen für die Herstellung dieser Erzeugnisse
Durch einen angemessenen Schutz für die Rechte des geistigen Eigentums soll eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufriedenstellender Ertrag der erforderlichen Investitionen sichergestellt werden
Gibt es Anlehnungen an das Urheberrecht ?
Teilweise werden die Urheberpersönlichkeitsrechte auch auf Entwerfer angewandt
Designerbenennung
Designerbezeichnung (vgl. § 13 Satz 2 UrhG)
Recht auf Anerkennung der Entwerferschaft (vgl. § 13 Satz 1 UrhG)
Veröffentlichungsrecht (vgl. § 12 Abs. 1 UrhG)
Kein Änderungsverbot entsprechend § 39 Abs. 1 UrhG, denn Anpassungen und Weiterentwicklungen geboten sein, um den Verkaufserfolg aufrechtzuerhalten
Aber: Recht zum Verbot von Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen (vgl. § 14 UrhG)
Zuletzt geändertvor 10 Monaten