! Sicherstellung des Arbeitskräftebedarfs
Die Personalplanung hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass kurz-, mittel- und langfristig die im Handwerksbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Sie zielt ab auf:
die Anzahl (Qantität) der erforderlichen Arbeitskräfte
die qulitative Struktur der Arbeitskräfte
die zeitliche Einsatzmöglichkeit der Arbeitskräfte
den örtlichen Einsatz der Arbeitskräfte
! Ausbildungsbedarf
Die Deckung des Personalbedarfs kann durch Personalbeschaffung am Arbeitsmarkt und durch Ausbildung im Betrieb erflogen. Gerade im Handwerk erfolgt die Sicherung des Fachkräftebedarfs überwiegend durch die betriebseigene Ausbildung.
Bei der Auswahl und Festlegung der Ausbildungsberufe und -maßnahmen ist vor allem nicht nur der gegenwärtige Fachkräftebedarf, sondern der zukünftige maßgebend.
Die Ausbildung von Fachkräften ist also primär eine mittel- und langfristige Investition in das “Humankapital” des Betriebs.
! Berufsausbildung als Teil der Personalentwicklung: Betriebliche Erstausbildung
Personalentwicklung bezieht sich sowohl auf die betriebliche Erstausbildung als auch auf die Weiterbildung. In der Erstausbildung zielt sie darauf ab, Grundlagen zu schaffen für:
die Entwicklung und Verbesserung von Leistungsfähigkeit und Leistungsbereit-schaft,
die Aufgeschlossenheit für Innovationen aller Art,
die Fähigkeit, sich auf technische und von Märkten verursachte Veränderungen einzustellen,
die persönliche Entfaltung im Beruf,
die Bereitschaft, sich ein ganzes Berufsleben lang weiterzubilden,
Perspektiven der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten.
! Berufsbildungsrecht: Nenne sechs wichtige Formen des Berufsbildungsrechts
Vertragsrecht: Berufsausbildungsvertrag
Verfassungsrecht: insbesondere Grundrechte
formelle Gesetze: Handwerksordnung, Berufsbildungsgesetz
Rechtsverordnungen: Ausbildungsordnung
Satzungsrecht: Prüfungsordnungen der Handwerkskammer
Richterrecht: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts
! Berufsbildungsrecht nach Gesetzgebungszuständigkeit
Bundesrecht:
betriebliche Ausbildung
Handwerksordnung
Berufsbildungsgesetz
Landesrecht:
schulische Ausbildung
Schulpflichtgesetz
Berufsschulgesetz
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
! Öffentliches und privates Recht
Je nachdem, ob der Gesetzgeber die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger oder zwischen gleichrangigen Einzelmenschen untereinander regelt, unterscheidet man zwischen öffentlichem und privatem Recht.
Das Berufsbildungsrecht lässt sich in seiner Gesamtheit nicht dem öffentlichen oder dem privaten Recht ausschließlich zuordnen. Vielmehr setzen sich wesentliche Bereiche des Berufsbildungsrechts aus einer Verknüpfung von öffentlichem und privatem Recht zusammen.
! Nach elche Bereiche umfasst
Lernsituation: Betrieblichen Ausbildungsbedarf planen
! Berufsausbildung: Berufliche Handlungsfähigkeit Berufserfahrung
Berufsausbildung ist das Kernstück des Berufsbildungsgesetzes. Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem gesonderten Ausbildungsgang zu vermitteln. Mit
Begriffen “Fähigkeiten” und “berufliche Handlungsfähigkeit” entspricht das Berufsbildungsgesetz in seiner Terminologie den Anforderungen eines modernen Berufsbildungssystems.
Die Berufsausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
! Welches Ziel verfolgt das Berufsbildungsgesetz?
Das Berufsbildungsgesetz verfolgt das Ziel, eine umfassende bundeseinheitliche Regelung für die berufliche Bildung in der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten. Es bildet den rechtlichen Rahmen für das duale Ausbildungssystem sowie die Qualität der beruflichen Aus- und Fortbildung und trägt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs der Wirtschaftund zur Verbesserung der Ausbildungschanchen der Jugend bei.
Geltungsbereich: Im Rahmen des dualen Systems - Ausbildung in Betrieb und der Berufschule - regelt es in den Bereichen der betrieblichen Ausbildung, und zwar grundsätzlich in allen Berufs- und Wirtschaftszweigen.
! Lernkooperation
! Welche westenlichen Aufgaben hat der Landesausschuss?
die Landesregierung in den Fragen der beruflichen Bildung zu beraten,
auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken,
bei der Neuordnung und Weiterentwicklung alles was mit der Schule zusammenhängt mitzuwirken,
Empfehlungen zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote abzugeben.
Landesausschüsse für Berufsbildung:
Bei der Landesregierung besteht ein Landesausschuss für Berufsbildung, der sich aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden zusammensetzt.
An den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden, der Gemeinden und der Gemein-deverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.
! Welche Schwerpunkte hat die Berufsausbildung laut Berufsbildungsgericht?
Schwerpunkt sind unter anderem:
die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse,
der nicht besetzten Ausbildungsplätze,
der ausbildungsplatzsuchenden Personen
und das zu erwartende Angebot an Ausbildungsplätzen.
! Aufgaben und Auskunftpflicht Bundesinstitut für Berufsausbildung
Das Institut hat u.a. folgende wichtige Aufgaben:
Durchführung von Berufsbildungsforschung
Mitwirkung an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksord.
Mitwirkung an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts und an der Durch.
führung der Berufsbildungsstatistik
Förderung von Modellversuchen
Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung
Übernahme von Verwaltungsaufgaben zur Förderung der Berufsbildung
Unterstützung der Planung, Errichtung und Weiterentwicklung überbetriebi cher Berufsbildungsstätten
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten
Führung und Veröffentlichung des Verzeichnisses über die anerkannten Ausbi-dungsberufe
Prüfung, Anerkennung und Förderung des berufsbildenden Fernunterrichts.
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Behörden, die Berufsbildung durchführen, sind gegenüber dem Bundesinstitut für Berufsbildung auskunfts pflichtig.
In diesem Rahmen müssen auch notwendige Unterlagen vorgelegt und Besicht-gungen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbi-dungsplätze gestattet werden. Die Auskünfte müssen grundsätzlich unentgeltlich gegeben werden.
! Handwerksordnung: Rechtsgrundlage, nenne sechs Punkte
Die Handwerksordnung regelt als Rechtsgrundlage für den Wirtschaftsbereich Handwerk insgesamt
die Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes,
Berufsbildung im Handwerk,
das Prüfungswesen,
die Meisterprüfung und den Meistertitel
sowie das Organisationsrecht
und die Bußgeldvorschriften bei Ordnungswidrigkeiten.
! Regelungsinhalte der Handwerksordnung zur beruflichen Bildung
Zuletzt geändertvor 9 Monaten