Einzelunternehmen
1.1 Übersicht Rechtsformen
1. STEUERN ALS BESTANDTEIL DER RECHTS- UND WIRTSCHAFTSORDNUNG
Aufnahme der Tätigkeit ist - neben der Tatsache, dass ggf. die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Kommune
Personengesellschaften
Umsatzsteuer und bei der Gewerbesteuer von einer steuerlichen Rechtsfähigkeit ausgegangen, so dass die Gesellschaft selbst Schuldnerin der Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuer ist.
Einkommensteuer
Personengesellschaft = selbst nicht Steuersubjekt
Steuerpflicht entsteht erst auf der Ebene der Gesellschafter
innerhalb deren Einkommensteuererklärung eine Besteuerung der anteilig auf sie entfallenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Gesellschaft.
Einheits- oder auch Transparenzprinzp
Kapitalgesellschaften
auf einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag beruhende Körperschaft des privaten Rechts,
juristische Person, das heißt, sie ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und daher uneingeschränkt rechtsfähig
gesetzlich festgelegte Kapitalaufbringungs- (Mindesteinlage) und Kapitalerhaltungsvorschriften (Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB) gekennzeichnet
strikte Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene (Trennungsprinzip)
Mischformen
Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft (zum Beispiel als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft) auf
Ziel = die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter auszuschalten und sie auf die Gesellschaftereinlagen der natürlichen Personen zu beschränken.
Übersicht verschiedener Unternehmensformen
Einzelunternehmen und
Art
natürliche Person
juristische Person
Anzahl der Gründer
mindestens zwei Personen (Ausnahme: Einzelunternehmen)
mindestens eine Person (Ausnahme
KGaA; hier: fünf)
Gesellschaftsvertrag
formfrei (Ausnahme: bei Partnerschaftsgesellschaft Schriftform)
notariell beurkundet
Geschäftsführung/ Vertretung
grundsätzlich jeder Gesellschafter (Ausnahme: KG)
Leitung über bestimmte Organe (Vorstand bei AG, Geschäftsführer bei GmbH und UG)
Mindestkapital
kein Mindestkapital
UG: 1 €
GmbH: 25.000 €
AG: 50.000 €
Haftung
persönlich und unbeschränkt (Ausnahme: Haftungsbeschränkung auf Einlage bei Kommanditisten)
beschränkt auf die Kapitaleinlage der Gesellschafter
Besteuerung
Unternehmensgewinne müssen von den Gesellschaftern als Einkommen versteuert werden (Einheits- oder Transparenzprinzip).
Besteuerung der Gesellschaft erfolgt unabhängig von der Besteuerung der Gesellschafter (Trennungsprinzip).
Publizitätspflicht
Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Offenlegung bzw. Hinterlegung von Bilanz / Jahresabschluss (aufgrund der beschränkten Haftung sind die Mischformen der AG & Co. KG, der GmbH & Co. KG, der UG & Co. KG und der KGaA & Co. KG offenlegungs- bzw. hinterlegungspflichtig). Eine Publizitätspflicht kann ggf. nach dem Publizitätsgesetz für sehr große Einzelunternehmen und Personengesellschaften bestehen.
Pflicht zur Offenlegung bzw. Hinterlegung
Unternehmensformen
• Einzelunternehmen
• Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
• Offene Handelsgesellschaft (OHG)
• Kommanditgesellschaft (KG)
• Partnergesellschaft (PartG)
• Stille Gesellschaft
• Unternehmergesellschaft (UG)
• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
• Aktiengesellschaft (AG)
• Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Grundprinzipien der Unternehmensbesteuerung
1.2 Die Besteuerung des Unternehmensertrags
Einheits- und Transparenzprinzip
Trennungsprinzip
Besteuerungssubjekt
nur ein Besteuerungssubjekt: Einzelunterunternehmer oder Mitunternehmer der Gesellschaft
zwei Besteuerungssubjekte: Kapitalgesellschaft und Gesellschafter
Besteuerungszeitpunkt
Zeitpunkt der Gewinnermittlung
• Zeitpunkt der Gewinnerzielung (Kapitalgesellschaft) Zeitpunkt der Ausschüttung (Gesellschafter)
Einkunftsarten
Einzelunternehmer/ Mitunternehmer bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
• Kapitalgesellschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).
Gesellschafter bezieht bei Tätigkeit für die Gesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) und bei Gewinnausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).
Die Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter
Auf die Gewinne hat der Einzelunternehmer/Mitunternehmer die Einkommensteuer und ggf. Solidaritätszuschlag zu entrichten.
Gewerbesteuer Freibetrag von 24.500 € ( § 2 Abs. 1 GewStG, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
§ 35 EStG
die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft angerechnet.
maximal das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags
Die Anrechnung ist maximal auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer begrenzt
Thesaurierungsoption § 34a EStG
im Unternehmen belassene Gewinne mit einem begünstigten Steuersatz von 28,25 % zu besteuern und erst bei der Entnahme dieser Gewinne eine Nachversteuerung durchführen zu müssen späteren Entnahme ein Steuersatz von 25%
sonderfall Personenhandeslgesellschaften
§ 1a KStG als Personengesellschaft zur Anwendung des Körperschaftsteuertarifs zu optieren und so von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden,
hoher organisationsaufwand im Vorfeld
Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter
unterliegen der Körperschaftssteuer (Einkommenssteuer der jur. Personen) einheitlich 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG).zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag)
Gewerbesteuer § 2 Abs. 2 GewStG
kein Freibetrag eingeräumt, und es ist auch keine Anrechnung der bereits gezahlten Gewerbesteuer auf die zu zahlende Körperschaftsteuer zulässig.
Steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen auf der Ebene der Anteilseigner hängt davon ab, ob die Beteiligungen im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.
Betriebsvermögen (Anteile werden im Betriebsvermögen gehalten)
Privatvermögen (Anteile werden im Privatvermögen gehalten)
Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG:
• Dividenden sind zu 40 % steuerfrei.
• Aufwendungen in Bezug auf die Beteiligung sind nur zu 60 % steuerlich absetzbar (§ 3c Abs. 2 EStG).
Regelfall: Abgeltungsteuer § 32d Abs. 1 EStG (dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
Ausnahmen:
• Beteiligung von mindestens 25 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 3a EStG)
• Beteiligung zwischen 1 und 25 % und Anteilseigner beruflich tätig für die Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG) → Wahlrecht zwischen Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuerverfahren
Unterschiede bei der Steuerbelastung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Ertragsteuer
• Einkommensteuer
• progressiver Tarif (von 14 % bis 45 %)
• Grundfreibetrag
• unter Umständen Option Thesaurierungsbegünstigung mit Nachversteuerung
• Körperschaftsteuer
• einheitlicher Steuersatz: 15 %
• kein Grundfreibetrag
• bei Ausschüttung zusätzlich Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer
Gewerbesteuer
• Steuermesszahl: 3,5 %
• Freibetrag: 24.500 €
• Anrechnung auf ESt
• kein Freibetrag
• keine Anrechnung auf KSt
Verlustverrechnung
• mit anderen Einkunftsarten des Gesellschafters möglich
• Verlustrücktrag und Verlustvortrag
• keine Verrechnung mit Verlusten des Gesellschafters
Abzugsfähige Betriebsausgaben
• Unternehmerlohn kann nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
• Unternehmerlohn kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Fazit
Faktoren steueroptimale Rechtsformwahl
Die steueroptimale Rechtsform hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Gewinnverwendungsabsicht beziehungsweise vom individuellen Steuersatz der Gesellschafter.
Es ist aber klar erkennbar, dass mit einem zunehmenden Jahresüberschuss der Gesellschaft die steuerlichen Belastungen zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen sich immer stärker angleichen.
Die steuerlichen Vorteile, welche eine Personengesellschaft im Bereich eines niedrigen Gewinns in Form der Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer und des Gewerbesteuerfreibetrags hat, werden immer stärker neutralisiert und verlieren am Ende ihre Entscheidungsrelevanz fast vollständig.
Zuletzt geändertvor 10 Monaten