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2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG

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von Johannes E.

Sachliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern

Steuerliche Besonderheiten beim Ansatz von Aktiva

2.3 Ansatzvorschriften

2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG

• Notwendiges Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind;

  • Beispiel: der Lkw eines Speditionsunternehmens.

• Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zwar objektiv dazu geeignet sind, den Betrieb zu fördern, aber eine weniger intensive Verbindung zum Betrieb aufweisen als notwendiges Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige hat – möchte er eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erreichen – die Eignung der Wirtschaftsgüter zur Förderung des Betriebs im Zweifel nachzuweisen;

  • Beispiel: Wertpapiere des Speditionsunternehmens.

• Zum notwendigen Privatvermögen gehören Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen;

  • Beispiel: das ausschließlich privat genutzte Einfamilienhaus, Möbel im privaten Einfamilienhaus und reguläre (Freizeit-)Bekleidung.

Nur beim Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Verluste aus dauernder Wertminderung des Vermögens steuerwirksam, beim Privatvermögen jedoch grundsätzlich nicht.

betrieblich und private genutzte Wirschaftsgüter

  • Zuordnung nach Grad der betrieblichen Nutzung

    > 50 %

    notwendiges Betriebsvermögen

> 10 % und ≤ 50 %

gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen

< 10 %

notwendiges Privatvermögen

Wirtschaftsgüter, welche weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen sind, können dem gewillkürten Betriebsvermögen dadurch zugeordnet werden,

  • Bilanzielle Erfassung

  • aufnahme in die steuerl Aufzeichnungen, falls keine Buchführungspflicht

Steuerliche Besonderheiten bei der Zugangsbewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Bewertung von Passiva

2.4 Bewertungsvorschriften

2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG

  • Verbindlichkeiten sind beim Zugang

    • handels- und steuerrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG).


  • Ein gravierender Unterschied ergibt sich aus einer etwaigen Abzinsungsverpflichtung:

    • Steuerlich sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorleistung beruhen und die eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F.). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, entfällt die Abzinsungsverpflichtung. Außerdem ist auf Antrag des Steuerpflichtigen jedoch bereits in früheren Wirtschaftsjahren auf eine Abzinsung von Verbindlichkeiten zu verzichten. Handelsrechtlich existiert eine derartige Verpflichtung nicht.

    • Der handelsrechtliche Bewertungsmaßstab für Rückstellungen ist der Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Dieser wird steuerlich durch das Maßgeblichkeitsprinzip übernommen.


Durchbrechungen der Maßgeblichkeit

  • Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr beziehungsweise solche, die unverzinslich sind, sind

    • steuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

    • Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr mit einem Zinssatz abzuzinsen, der von der Deutschen Bundesbank monatlich bekannt gegeben wird (§ 253 Abs. 2 S. 1 und S. 4 HGB).

    • Beide Abzinsungsfaktoren werden nur in seltenen Fällen übereinstimmen

  • Pensionsrückstellungen sind

    • steuerlich gemäß § 6a Abs. 3 S. 3 EStG mit 6 % abzuzinsen.

    • Handelsrechtlich hingegen gelten die Regelungen betreffend die Rückstellungen für Verpflichtungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr.


  • Bewertung von Rückstellungen

    • handelsrechtlichen künftige Preis- und Kostenänderungen zu berücksichtigen.

    • Steuerlich dürfen künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f EStG).


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Johannes E.

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