Beschwerdeführer macht geltend, in einer seiner rügefähigen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes oder der EU selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein.
Möglichkeitstheorie: Kann möglicherweise durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte verletzt sein.
Klassischer Eingriffsbegriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt durch einen staatlichen Rechtsakt unmittelbar, final und imperativ erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Finalität = Maßnahme bezweckt eine Grundrechtsbeeinträchtigung und ist nicht nur Nebenfolge.
Unmittelbarkeit: Keine Handlung Dritter notwendig, um den Grundrechtseingriff durch die Maßnahme zu bewirken.
Rechtsförmigkeit = Rechtswirkung
Imperativität: Mit Befehl und Zwang durchsetzbar
Moderner Eingriffsbegriff => sehr weit gefasst, Eingränzung erforderlich
= Jedes staatliche Handeln, das den Einzelnen eine Tätigkeit, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, unmöglich macht oder erschwert; Handeln muss dem Staat zurechenbar sein.
Vorbhealtlos =>
Gesetzliche Grundlage erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes)
verfassungsimmanente Schranken konkurrierende Grundrechte Dritter, Staatsstrukturprinzipien, Staatszielbestimmungen)
Einfacher Gesetzesvorbehalt => Es ist eine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff erforderlich
durch Gesetz: Gesetz führt zu einem Grundrechtseingriff
aufgrund eines Gesetzes: Gesetz ermächtigt zum Grundrechtseingriff
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt => Das Gesetz muss den genannten wesentlichen Anforderungen entsprechen
=> Aus dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 GG, EU: Art. 45 III AEUV
Legitimes Ziel: Verfolgung des im qualifizierten Gesetesvorbehalts verfolgten Ziels. Förderung von Staatszielbestimmungen, des Schutzes von Grundrechten
Illegitim wenn…
rein paternalistische Maßnahmen
rein privatnützliche Maßnahmen
Geeignetheit = Förderung des Ziels in irgendeiner Weise, geringfügige Förderung ausreichend
Erforderlichkeit = Es gibt kein milderes ebenso effektives Mittel.
Angemessenheit = Das mit der Maßnahme verfolgte Ziel und die für den Betroffenen mit der Maßnahme verknüpfte Beeinträchtigung stehen nicht vollkommen außer Verhältnis.
Betroffene Personen, Personengruppen oder Situationen, die in Anbetracht eines bestimmten Bezugspunktes unter einen gemeinsamen Oberbegriff gefasst werden können und damit von anderen abgegrenzt werden können.
unzutreffende Kostenzuordnung
bestimmten Gruppen wird besondere Härte auferlegt
keine ausreichende Passgenauigkeit zwischen Maßnahme und Ziel: gerigfügig weniger effektive Alternativmaßnahme, die deutlich grundrechtsschonender ist
Meinungsäußerung = Jede Äußerung, die durch Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt ist. => Äußerung im Sachverhalt muss eine Meinungsäußerung sein.
Informationsquelle = jeder denkbare Träger von Informationen und Informationsgegenstand selbst
allgemein zugänglich = geeignet bestimmt, einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu beschaffen
Jede Form der filmischen Meinungsäußerung.
Abwägungslehre: Gesetz ist ein allgemeines Gesetz, wenn es ein Rechtgut schützt, das im Einzelfall als höherwertig anzusehen ist als die Meinungsfreiheitsschutz => doch dann: einfacher Gesetzesvorbehalt
Sonderrechtslehre: Gesetz ist ein allgemeines Gesetz, wenn es sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet.
BVerfG (Mischform): Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine bestimmte Meinung als solche verbieten, sondern die vielmehr dem Schutze eines höherrangigen Rechtsguts dienen, das bei einer Güterabwägung gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang hat
Besagt, dass das Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt, zugleich auch im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen ist.
= wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht
=> Die Äußerung darf keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung haben
= Bei Vorbedacht nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendete, nach allgemeiner Auffassung besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter
Zuletzt geändertvor 10 Monaten