Inwieweit ist der Richter beim Urteil an die Anklage gebunden?
Gem. § 264 I StPO ist Gegenstand des Urteils nur die angeklagte Tat. Nur diese dart der Richter beurteilen.
Insoweit ist der Richter an die Anklage gebunden. Gem. § 264 II StPO ist das Gericht aber nicht an die Beurteilung der Tat gebunden, wie sie der Anklage bzw. dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt wurde. Das Gericht hat vielmehr eine eigene rechtliche Beurteilung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung anzustellen (vgl. auch § 261 StPO).
Was verstehen Sie unter der angeklagten Tat iSd § 264 I StPO?
Angeklagte Tat im prozessualen Sinne ist der in Anklageschrift, § 200 StPO, und Eröffnungsbeschluss, §§ 203, 207 StPO, angesprochene (umrissene) nach der Auffassung des Lebens zusammengehörige einheitliche Lebensvorgang, wie er nach Auffassung des Lebens ein zusammengehöriges historisches Ereignis bildet, dessen Aburteilung in getrennten Verfahren eine unnatürliche Aufspaltung darstellen würde. In diesem Sinne umfasst die Tat nicht nur das einzelne in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
Was ist eine Tat im materiellen Sinne?
„Dieselbe Handlung" iSd § 52 StGB, also eine Handlung im natürlichen Sinne, eine natürliche und eine juristische Handlungseinheit.
In welchem Verhältnis stehen prozessuale und materielle Tat?
Die Tat im prozessualen Sinne ist der umfassendere Begriff und kann deshalb mehrere Taten im materiellen Sinne enthalten. Umgekehrt ist bei Vorliegen einer Tat im materiellen Sinne grundsätzlich, aber nicht zwingend, auch eine Tat im prozessualen Sinne anzunehmen.
Wann kommt §265 StPO zur Anwendung?
§ 265 StPO (Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes durch den Richter) kommt zur Anwendung, wenn in der Hauptverhandlung neue strafbarkeitsrelevante Umstände bekannt werden, die zwar zur angeklagten Tat iSd § 264 I StPO gehören, aber zu einer anderen (rechtlichen) Beurteilung der angeklagten Tat (§ 264 II StPO!) führen.
Wann kommt § 266 StPO zur Anwendung?
§ 266 StPO (Nachtragsanklage) kommt dann in Betracht, wenn die in der Hauptverhandlung neu bekannt gewordenen Umstände nicht mehr zur „angeklagten Tat" gehören, sondern zu einem neuen dazu selbständigen Lebensvor-gang, der bisher noch nicht angeklagt ist. Hier bildet die mündliche Nachtragsanklage eine kosten- und zeitsparende Alti native zur schriftlichen Anklageerhebung gem. § 170 I StPO. Voraussetzung ist allerdings u. a. die Zustimmung des Ange-klagten.
Kann eine Nachtragsanklage gem. § 266 StPO auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden?
Nach hM wird das abgelehnt, da ansonsten die kleine Strafkammer, die nach dem Gesetz ausschließlich Berufungsinstanz ist (vgl. §§ 74 III iVm 76 I 1 HS. 2 GVG), faktisch eine erstinstanzielle Zuständigkeit bekäme.
Was bedeutet die formelle Rechtskraft?
Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit einer Entscheidung mit Rechtsmitteln und Unabänderbarkeit der Entscheidung durch das Gericht (Beendigungswirkung).
Wann tritt formelle Rechtskraft beim Strafurteil ein?
• mit Abschluss der Verkündung des Revisionsurteils;
• nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist;
• bei Rechtsmittelrücknahme bzw. Rechtsmittelverzicht, vgl. § 302 StPO.
Worin besteht die entscheidende Wirkung der materiellen Rechtskraft eines
Strafurteils?
Der Strafklageverbrauch (ne bis in idem" oder Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 III GG); danach darf eine einmal rechtskräftig abgeurteilte Tat (iSd § 264 I StPO) nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt, also angeklagt oder gar abgeurteilt werden. Das gilt auch bei rechtskräftigem Freispruch. Die materielle Rechtskraft (Rk) des Strafurteils steht jedem erneuten Strafverfahren in derselben Sache als dauerndes Verfahrens(Prozess)hindernis entgegen.
Wie ist die Rechtskraftwirkung beim Strafbefehl geregelt?
Gem. § 410 III StPO steht der Strafbefehl in seiner Rechtskraftwirkung dem Strafurteil gleich. Allerdings sind in § 373a StPO die Möglichkeiten der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten wegen der Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens (summarisches Verfahren ohne mündliche Verhand-lung) gegenüber dem Normalfall des § 362 StPO erweitert worden.
Wann liegt Tatidentität zwischen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten und einer erneut angeklagten Tat vor?
Tatidentität mit der Folge des Strafklageverbrauchs (Art. 103 III GG) ist gegeben, wenn die bereits rk abgeteilten und die neu angeklagten Umstände einen derartigen örtlichen, zeitlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sie als Bestandteile desselben historischen Lebensvorgangs zu sehen sind. Das setzt allerdings immer voraus, dass die neu bekannt gewordenen Umstände nicht aufgrund Anderung der Angriffsrichtung des Täterverhaltens bzw. Änderung des Tatobjekts zu einer „wesentlichen Veränderung des Unrechtsgepräges" ggü. der bereits abgeurteilten Tat führen (streitig).
Was ist eine Ergänzungs- bzw. Vervollständigungsklage?
Nach einem Teil d. Lit. soll in den Fällen, in denen nach Rechtskraft schwere Tatfolgen (z.B. Tod) eintreten, eine Vervollständigung des bereits rk Urteils mit der Ergänzungs- bzw. Vervollständigungsklage zulässig sein.
Wie wird sie vom BVerfG verfassungsrechtlich bewertet?
Nach hM (BVerfG) verstößt die Ergänzungsklage gegen Art. 103 III GG (ne bis in idem) und die abschlie-Bende Regelung der Wiederaufnahmevorschriften der §§ 359 ff. StPO, insbesondere § 362 StPO.
Inwieweit ist ein Einstellungsurteil der Rechtskraft fähig?
Das Einstellungsurteil gem. § 260 III StPO (ergeht bei Verfahrenshindernis) erwächst zwar in formelle, grds. aber nicht in materielle Rechtskraft, da der materiellen Rechtskraft nur Sachentscheidungen fähig sind. Allerdings wird teilweise eine Ausnahme gemacht, wenn das Einstellungsurteil ein endgültiges (nicht mehr behebbares) Verfahrenshinder-nis, wie etwa Verjährung oder entgegenstehende Rechtskraft ausspricht.
Wie steht es mit der Rechtskraft bei Beschlüssen?
In volle Rechtskraft erwachsen Beschlüsse, die nur mit der sofortigen Beschwerde gem. §311 StPO angefochten werden können, mit Ablauf der Beschwerdefrist. Grds. nicht rechtskraftfähig sind Beschlüsse, die mit der einfachen Beschwerde angreifbar sind (arg. e. § 306 II - jederzeitige Abänderungsbefugnis). Zur beschränkten Rechtskraft kann es bei Einstellungsbeschlüssen (z.B. nach §§ 153 ff.) kommen.
Erwächst auch der gerichtliche Einstellungsbeschluss gem. § 153 II StPO in Rechtskraft?
Dass dem gerichtlichen Einstellungsbeschluss gem. §153 Absatz 2 StPO (nicht Absatz 1) eine beschränkte RK-Wirkung zukommt, ist heute hM. Streitig ist der Umfang der Rechtskraft: Während sich ein Teil der Lit. an §373a I StPO orientiert, ein anderer Teil d. Lit. an §§ 174 Il und 211 StPO, wendet der BGH neuerdings § 153a I 5 StPO analog an.
Wodurch kann es zu Durchbrechungen der Rechtskraft kommen?
• durch Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§359 ff. StPO;
• durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§44 ff. StPO;
• durch Revisionserstreckung auf Mitverurteilte gem. § 357 StPO;
• durch Aufhebung des Urteils durch das BVerfG im Falle einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gem. § 95 II BVerfGG.
Wie lauten die 5 Strengbeweismittel? Was ist im Gegensatz dazu ein Freibeweis (Beispiel)?
Einlassung des Angeklagten gem. § 243 Il und V 2 (Beweismittel im weiten Sinne)
Zeugenaussagen, §§48-71 StPO
Sachverständigengutachten, §§72 - 85,
Augenschein, §§86 - 93;
Urkunden, §§ 249 - 256.
Beispiel für einen Freibeweis ist etwa die Einholung einer telefonischen Auskunft durch den Richter
Wo gilt das Strengbeweis-, wo das Freibeweisverfahren?
Umstände, die in der Hauptverhandlung für den Tathergang, die Schuld des Täters und die Höhe der Strafe von Bedeutung sind, dürfen nur mit Strengbeweismitteln geklärt werden.
Reine Verfahrensfragen und Umstände, die für andere Entscheidungen als Urteile bedeutsam sind (z.B. Eröffnungsbeschluss), können im Freibeweisverfahren geklärt werden.
Worin besteht der Unterschied zwischen einem Beweisantrag, einem Be-weisermittlungsantrag und einer Beweisanregung?
• Der Beweisantrag ist jetzt in § 244 III 1 nF legal definiert.
• Nur ein Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn der Antragsteller Beweisthema oder Beweismittel nicht bestimmt bezeichnet.
• Eine bloße Beweisanregung ist gegeben, wenn die Beweiserhebung nicht ernsthaft verlangt, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Auswirkung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auf die Beweisaufnahme?
• Als formelle Unmittelbarkeit, d.h. Pflicht des erkennenden Gerichts, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen und nicht anderen Personen zu überlassen;
• Als materielle Unmittelbarkeit, d.h. Pflicht zur Verwendung des jeweils sachnächsten Beweismittels;
Ausprägung davon ist der Grds. der persönlichen Vernehmung gem. § 250, d.h. soll der Beweis einer Tatsache durch Wahrnehmungen einer Person geführt werden, so muss grds. diese Person in der HV vernommen werden und darf diese persönliche Vernehmung nicht durch Verlesung eines Protokolls ersetzt werden. Ausnahmen: §§ 251 ff.
Ist die Vernehmung eines sog. Zeugen vom Hörensagen damit vereinbar?
Ja! Denn auch der Zeuge vom Hörensagen gibt unmittelbar vor dem erkennenden Gericht in der HV eigene Wahrnehmungen wieder. Mittelbarkeit liegt nur insoweit vor, als sich seine Wahrnehmungen nicht unmittelbar auf den Tathergang beziehen. sondern auf das, was er eine andere Person darüber hat sagen hören.
Was ist ein formfreier Vorhalt? Wo liegt der Unterschied zum Verfahren gem. 8 253 StPO (nach hM)?
Der Vorhalt ist nur ein unselbständiger Vernehmungsbehelf bei der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung. Gegenstand der Beweisaufnahme wird deshalb auch nicht der Inhalt der zur Gedächtnisunterstützung vorgehaltenen Urkunde, sondern nur die auf den Vorhalt hin gemachte Aussage.
§ 253 betrifft hingegen nach hM den sog. kombinierten Zeugen- Urkundsbeweis, d.h. unter den dort genannten Voraussetzungen können Lücken, die (trotz Vorhalts) beim Zeugenbeweis mit dem in der HV anwesenden Zeugen bleiben, durch im Wege der Verlesung in die Lücken hinein geführten Urkundsbeweis geschlossen werden.
In welchen Schritten prüft man sinnvollerweise, ob eine rechtswidrige Be-weiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot (BVV) führt?
1. Schritt: Gesetzliche? Wenn (-) →
2. Schritt: Wird durch die bei der Beweiserhebung verletzte Norm zumindest auch Rechtskreis des Betroffenen geschützt („Rechtskreistheorie")? Wenn (+) →
3. Schritt: Abwägung der geschützten Individualinteressen des betroffenen Bürgers + des Interesses der Allgemeinheit an einem justizförmigen Verfahren gegen das staatl. Strafverfolgungsinteresse.
Bei Überwiegen der erstgenannten Interessen entsteht ein nicht normiertes Beweisverwertungsverbot (BVV).
Nach heute hM enthält § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern ein allgemeines (eingeschränktes) Beweisverbot.
Was bedeutet das?
Unter den Voraussetzungen des § 252 darf eine frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nicht nur nicht verlesen werden, sondern auch sonst nicht in die HV eingeführt und verwertet werden, etwa durch Vernehmung einer Verhörsper-son. Einschränkung aber nach BGH bei richterlichen Verhörspersonen. Diese dürfen ausnahmsweise über die frühere Zeugenaussage in der HV vernommen werden, wenn der Zeuge schon bei seiner früheren richterlichen Vernehmung als Zeuge vernommen wurde, sein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, vom Richter ordnungsgemäß belehrt worden ist und dennoch ausgesagt hat.
Gilt § 252 StPO auch für Aussagen eines Zeugen im Rahmen einer sog.
Verteidigervernehmung"
§ 252 StPO gilt nur für Aussagen eines „vernommenen" Zeugen. Obwohl der Verteidiger keine förmliche Vernehmung durchführen kann, wendet die hM dennoch § 252 StPO entsprechend an, da der Zeuge in eine vernehmungsähnliche Situation mit entsprechender Konfliktlage gerät, wenn er weiß, dass seine Aussage in der späteren HV gegenüber seinem Angehörigen verwendet werden soll. Im Übrigen wird durch die Anwendung des § 252 StPO verhindert, dass nach Zeugnisverweigerung in der HV, der Verteidiger einseitig bestimmen kann, ob und wieviel von der „konservierten" Zeugenaussage in die HV eingeführt wird. Andernfalls könnten dem Gericht wesentliche Teile der Verhandlungsführung entzogen werden.
Kann ein Zeuge trotz Zeugnisverweigerung auf das aus § 252 StPO fließende Beweisverbot verzichten (sog. „gespaltene Ausübung" des ZVR)?
Nach Ansicht des BGH steht das BVV aus § 252 StPO grds. zur Disposition des Zeugen, so dass er trotz Zeugnisverweigerung auf dieses Verwertungsverbot verzichten kann. Dies verlangt allerdings eine eindeutige Erklärung des Zeugen nach ordnungsgemäßer (qualifizierter) Belehrung über die Folgen. Die Gegenansicht hält das für bedenklich, da der Zeuge eine belastende Aussage in das Verfahren einbringen könne, ohne mit dem Angeklagten konfrontiert zu werden (vgl. zum „Konfrontationsrecht" Art. 6 Il d EMRK).
Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 136 I 2 StPO zu einem BVV?
Nach heute hM grds. ja, da elementare Rechte des Beschuldigten betroffen sind. Außerdem Vergleich mit § 243 V 1 StPO
Wenn bei Verletzung der Belehrungspflicht in der Hauptverhandlung (HV) ein BVV angenommen wird, dann erst recht, wenn der b schuldigte bei der ersten Vernehmung nicht belehrt wird, weil er hier auf die Belehrung noch mehr angewiesen ist als in der HV.
Wann wird im Zshg. mit § 136 I 2 eine „qualifizierte Belehrung" verlangt?
Falls der Vernehmungsbeamte eine zunächst unterlassene Belehrung gem. § 136 I 2 StPO nachholt, wird von der heute hM eine „qualifizierte Belehrung" mit dem zusätzlichen Hinweis verlangt, dass wegen der bisher unterbliebenen Belehrung die bis dahin gemachten Angaben des Beschuldigten nicht verwertbar sind.
Führt der Verstoß gegen diese qualif. Belehrungspflicht zu einem BVV?
Nach Ansicht des BGH ist die Frage des Verwertungsverbots auch hier durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Für ein BVV spricht dabei vor allem, dass der Beschuldigte mangels qualifizierter Belehrung tatsächlich davon ausgegangen ist, seine bisher schon gemachte Aussage so und so nicht mehr aus der Welt schaffen zu können und (nur) deshalb erneut ausgesagt hat (Fortwirkung)
Führt der Verstoß gegen §55 lI StPO zu einem BVV?
Nach hM nein! § 55 StPO schützt (im Gegensatz zu § 52 SPO) nicht den Rechtskreis des Beschuldigten, sondern nur den mit dem Beschuldigten nicht verwandten oder verschwägerten Zeugen selbst und dessen (nicht beschuldigte) Angehörige.
Hat ein BVV Fernwirkung?
Grds. nein! Lahmlegung des Strafverfahrens durch Fernwirkung von BVV aus reinen Disziplinierungsgründen wäre unver-hältnismäßig; ausreichende Disziplinierung der Strafverfolgungsorgane durch Straf- und Disziplinarrecht.
Wann wird bei Vernehmungen das Beschuldigtenrecht auf Verteidiger-konsultation mit der (regelmäßigen) Folge eines BVV verletzt?
•Wenn der Beschuldigte über dieses Recht (§§ 137 I, 136 I 2 Alt. 2) nicht (ausreichend) belehrt wird;
• Wenn die Konsultation eines gewünschten Verteidigers nicht effektiv ermöglicht bzw. sogar aktiv behindert wird;
• wenn nach Scheitern der gewünschten Verteidigerhinzuziehung die Vernehmungsperson die Vernehmung fortsetzt (,nachbohrt"), ohne dass der Beschuldigte dem nach erneuter Belehrung (ausdrücklich) zugestimmt hat.
Wie unterscheiden sich Verdeckter Ermittler und Vertrauensperson?
VE = Beamter des Polizeidienstes, der unter einer auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermittelt, §§ 110a ff StPO.
VP = Privatperson, die zum Zwecke der Informationsbeschaffung durch Zeugenbeweis eingesetzt wird.
Wann liegt nach der Rspr. des BGH eine unzulässige (rechtsstaatswidrige) staatliche Tatprovokation vor. Was sind die Rechtsfolgen hiervon?
Eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person darf überhaupt nicht in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet werden. Auch bei bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, wenn die Einwirkung auf die Zielperson im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig" ist. Nachdem der BGH bei unzulässiger Tatprovokation zuletzt noch die „Strafzumessungslösung" vertreten hat, bejaht jetzt der 2.Senat ein Verfahrenshindernis.
Zuletzt geändertvor einem Jahr