Was sind die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte?
1. Leistungsnähe des Dritten;
2. Schutzinteresse des Gläubigers;
3. Erkennbarkeit für den Schuldner;
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten.
Was ist die Rechtsgrundlage des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte?
Dies ist umstritten:
nach früherer A.: § 328 BGB analog;
nach aA: ergänzende Vertragsauslegung (§§133, 157 BGB);
nach aA: auf § 242 BGB beruhende richterliche Rechtsfortbildung;
nach im Vordringen befindlicher A.: Rechtsgrundlage in § 311 III 1 BGB.
Wie löst die hM die Fälle der sog. „Berufs- bzw. Expertenhaftung"?
Nach hM unterfallen diese Fälle den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte.
Welche Einschränkung ist ggf. bei dem Anspruch des Dritten aus VSD zu be-achten?
Nach hM kommt ggf. eine analoge Anwendung des § 334 BGB in Betracht.
Muss für die Anwendung der Grundsätze der VSD ein vertragliches Schuldver-hältnis vorliegen?
Nein, es reicht jedes Schuldverhältnis aus, daher auch ggf. ein Schuldverhältnis iSd § 311 II BGB.
Was versteht man unter „Allgemeinen Geschäftsbedingungen"?
AGB sind gem. §305 I BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Welche Besonderheiten in Bezug auf die Anwendbarkeit von der §§ 305 ff. BGB sind bei Verbraucherverträgen zu beachten?
Bei Verbraucherverträgen sind insoweit die Regelungen des § 310 III BGB zu beachten.
Welche Besonderheiten in Bezug auf die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB sind bei Arbeitsverträgen zu beachten?
Hier regelt §310 IV 2 BGB Besonderheiten. Bei Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen ist § 310 IV 3 BGB zu beachten.
Wonach richtet sich grundsätzlich die Einbeziehung von AGB in den Vertrag?
Die Einbeziehung richtet sich grds. nach § 305 II und III BGB, sowie in besonderen Fällen nach §305a BGB.
Wie ist das Verhältnis von AGB und Individualabreden?
Individualabreden haben nach § 305b BGB Vorrang.
Wo ist die Inhaltskontrolle bei AGB geregelt?
In den §§307-309 BGB.
Welche Reihenfolge ist bei der Inhaltskontrolle von AGB zu beachten?
1. § 309 BGB;
2. § 308 BGB;
3. (subsidiär) § 307 I, II BGB („unangemessene Benachteiligung").
Welche Besonderheit ist bei der Inhaltskontrolle von AGB, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, zu beachten?
Hier ist § 310 I BGB zu beachten:
gem. § 310 I 1 BGB sind § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB nicht anzuwenden;
nach § 310 I 2 BGB können diese Regelungen im Rahmen der Prüfung des § 307 BGB jedoch mittelbar Auwirkung haben.
Wo sind die Rechtsfolgen bei unwirksamer AGB-Klausel geregelt?
In § 306 BGB:
gem. § 306 I BGB ist nur die betreffende Klausel unwirksam (der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam);
gem. § 306 II BGB tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel das dispositive Gesetzesrecht
Wo ist das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen geregelt?
In § 312g I BGB.
Woraus ergibt sich der Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers nach einem Widerruf eines Fernabsatzvertrages?
Aus §§ 355 III, 357 I BGB.
Besteht ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht auch bei einem nichtigen Vertrag?
nach eA ist dies zu bejahen, um dem Verbraucher die gegenüber §§ 812 ff. BGB günstigeren Rechtsfolgen der §§ 355 ff BGB zu erhalten;
nach aA ist dies abzulehnen, da ein Widerruf nur bei einem wirksamen Vertrag erklärt werden könne.
Auf welche Ansprüche ist der Ausschlussgrund des § 817 S. 2 BGB anwendbar?
§ 817 S. 2 BGB ist direkt auf den Anspruch aus § 817 S. 1 BGB anwendbar.
Nach hM ist er darüberhinaus aber auch bei allen anderen Leistungskondiktionen analog anwendbar.
Zuletzt geändertvor 10 Monaten