2.2 Maßgeblichkeitsprinzip
2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG
Verknüpfung von Handels- und Steuebilanz
eine einzige Bilanz, die geleichzeitig handels- und steuerrechtliche Vorschriften berücksichtigt
materielle und formelle Dimension
Materielle Maßgeblichkeit
GoB + spezielle Steuernormen
§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG
§ 5 Abs. 6 EStG
Bilanzierung durch handeslrechtliche GoB
soweit keine steuerliche Norm dagegen
Bewertung primär nach steuerlichen Sondervorschriften
es sein denn keine st. Sonderregelungen dann
handelsbilanziell
Regelungen laut Bundesfinanzhof BFH
• Ein handelsrechtliches Aktivierungsgebot führt zu einem steuerrechtlichen Aktivierungsgebot.
• Ein handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht führt zu einem steuerrechtlichen Aktivierungsgebot.
• Ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot führt zu einem steuerrechtlichen Aktivierungsverbot.
• Ein handelsrechtliches Passivierungsgebot führt zu einem steuerrechtlichen Passivierungsgebot.
• Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt zu einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot.
• Ein handelsrechtliches Passivierungsverbot führt steuerrechtlich zu einem Passivierungsverbot.
Handels und Steuerbilanz trotzdem ungleich da verschiedene Ansatz und Bwertungsregeln
Formelle Maßgeblichkeit
Unter der formellen Maßgeblichkeit ist die Maßgeblichkeit der konkret erstellten Handelsbilanz für die Steuerbilanz zu verstehen.
Darstellung der handelsrechtlichen GoB
Über das Maßgeblichkeitsprinzip finden die handelsrechtlichen GoB Eingang in die derivative Steuerbilanz
für Steuerbilanz relevante GoB
• Realisationsprinzip: Gewinne sind erst auszuweisen, wenn sie am Markt realisiert wurden (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
• Imparitätsprinzip: Noch nicht realisierte, aber antizipierte Verluste sind, anders als realisierbare Gewinne, auszuweisen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
• Anschaffungskostenprinzip: Vermögensgegenstände und Schulden sind höchstens mit ihren historischen beziehungsweise fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB).
• Niederstwertprinzip: Vermögensgegenstände sind bei Wertminderungen (außer-)planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 S. 3 und 4 HGB und § 253 Abs. 4 HGB). Analog sind Schulden im Zuge des Höchstwertprinzips bei Erhöhung des Erfüllungsbetrags mit dem höheren Wert anzusetzen.
• Grundsatz der Pagatorik: Eine Bewertung hat immer basierend auf zu leistenden oder geleisteten Zahlungen zu beruhen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen dient damit ausschließlich der Periodisierung von Zahlungen.
Zuletzt geändertvor 10 Monaten