Buffl

2.3 Ansatzvorschriften

JE
von Johannes E.

Sachliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern

Steuerliche Besonderheiten beim Ansatz von Aktiva

2.3 Ansatzvorschriften

2. STEUERLICHE GEWINNERMITTLUNG

• Notwendiges Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind;

  • Beispiel: der Lkw eines Speditionsunternehmens.

• Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zwar objektiv dazu geeignet sind, den Betrieb zu fördern, aber eine weniger intensive Verbindung zum Betrieb aufweisen als notwendiges Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige hat – möchte er eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erreichen – die Eignung der Wirtschaftsgüter zur Förderung des Betriebs im Zweifel nachzuweisen;

  • Beispiel: Wertpapiere des Speditionsunternehmens.

• Zum notwendigen Privatvermögen gehören Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang zum Betrieb aufweisen;

  • Beispiel: das ausschließlich privat genutzte Einfamilienhaus, Möbel im privaten Einfamilienhaus und reguläre (Freizeit-)Bekleidung.

Nur beim Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Verluste aus dauernder Wertminderung des Vermögens steuerwirksam, beim Privatvermögen jedoch grundsätzlich nicht.

betrieblich und private genutzte Wirschaftsgüter

  • Zuordnung nach Grad der betrieblichen Nutzung

    > 50 %

    notwendiges Betriebsvermögen

> 10 % und ≤ 50 %

gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen

< 10 %

notwendiges Privatvermögen

Wirtschaftsgüter, welche weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen sind, können dem gewillkürten Betriebsvermögen dadurch zugeordnet werden,

  • Bilanzielle Erfassung

  • aufnahme in die steuerl Aufzeichnungen, falls keine Buchführungspflicht

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Johannes E.

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