Angriff
jede von einem Menschen ausgehende unmittelbare Gefährdung rechtlich geschützter Interessen
Bande
ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verwirklichung fortgesetzter Diebes- oder Raubtaten verbunden hat.
beendeter Versuch
wenn der Täter aus seiner Sicht bereits alles getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen
Behältnis
ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Beisichführen
liegt vor, wenn der Täter den Gegenstand jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand zum Einsatz bringen kann
Beschädigen
Eine Sache ist beschädigt, wenn sie aufgrund einer körperlichen Einwirkung in ihrer Substanz oder in ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde
Beweglich
ist die Sache, wenn sie fortbewegt werden kann
Drohend (Defensivnotstand)
gegeben, wenn Gefahreneintritt wahrscheinlich ist („mehr als 50%“)
Einbrechen
ist ein gewaltsames Aufheben der Zutrittssicherung gegen Unbefugte
Einsteigen
setzt voraus, dass der Täter mit einem nicht nur unerheblichen Teil seines Körpers durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung in das Gebäude gelangt ist (bloßes Eingreifen oder Herausangeln reicht nicht aus)
Erforderlich (Notwehr)
Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn und soweit die gewählte Verteidigungshandlung das mildeste Mittel darstellt, d.h. unter mehreren, gleich wirksamen Verteidigungsmitteln ist das für die Rechtsgüter des Angreifers Schonendste zu wählen
Falscher Schlüssel
ist ein Schlüssel, wenn er nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist
Fehlgeschlagener Versuch
wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg nach seiner Vorstellung nicht mehr oder nur aufgrund eines neuen Tatentschlusses herbeiführen kann
Freiwillige Tataufgabe
liegt vor, wenn der Täter als Herr seiner Entschlüsse aus selbst gesetzten, autonomen Motiven heraus handelt.
Fremde Sache
ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Geboten (Notwehr)
Verteidigungshandlung ist nicht geboten, wenn das Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist oder das Notwehrrecht aus anderen sozialethischen Gesichtspunkten eingeschränkt werden muss
Geeignet (Notwehr)
geeignet ist die Notwehrhandlung bereits, wenn durch diese der Angriff abgeschwächt wird
Gefahr (Notstand)
aufgrund von tatsächlichen Umständen ist der Eintritt eines Schadens an dem Rechtsgut wahrscheinlich [ex-ante-Sicht]
Gefährliches Werkzeug (§ 224 StGB)
sind solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und der konkreten Verwendungsart dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Knüppel, Glasflasche, Stein, gehetzter Hund)
Gefährliches Werkzeug (§ 244 StGB)
sind Gegenstände, die nach ihrer Art nach ein erhebliches Verletzungspotential aufweisen und in der konkreten Tatsituation waffenvertretende Funktion haben
Gegenwärtig (Notstand)
gegeben, wenn Gefahr jederzeit in Schaden umschlagen kann
Gegenwärtig (Notwehr)
jeder Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade vorgetragen wird oder noch andauert
Gesundheitsschädigung
jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines nicht nur unerheblichen pathologischen Zustands. Pathologisch ist ein Zustand, wenn dieser vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweicht
Gewahrsam
ist die von einem Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Gewahrsamsbruch
liegt vor, wenn die Aufhebung des Gewahrsams (=Verfügungsgewalt) gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgt.
Gewahrsamsenklave
Wenn der Täter die Sache eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt und sich weiterhin im fremden Machtbereich befindet.
Gewerbsmäßiger Diebstahl
gewerbsmäßig stiehlt, wer in der Absicht handelt, sich durch den Diebstahl eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen
Herrenlos
ist eine Sache nur dann, wenn nie Eigentum daran bestand (z.B. wilde Tiere) oder aber der Eigentümer sein Eigentumsrecht endgültig aufgegeben hat
Körperliche Misshandlung
jede üble und unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
Mittäterschaft
liegt vor, wenn eine Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinschaftlich begangen wird, § 25 II StGB. Erforderlich ist ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinschaftliche Tatausführung.
Notstandfähiges Rechtsgut
jedes rechtlich anerkannte Interesse
Notstandswille
Handeln in Kenntnis der Notstandslage und mit Gefahrabwendungswille
Rechtswidrige Zueignung
wenn der Täter keinen Anspruch auf die Sache hat.
Rechtswidriger Angriff
wenn der Angriff objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
Sache
sind alle körperlichen Gegenstände
Täterwille
Täterwillen hat, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern die Tat als eigene will.
Umschlossener Raum
ist ein Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und gegen Zutritt Unbefugter gesichert ist
Unbeendeter Versuch
wenn der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Unmittelbares Ansetzen
Ein unmittelbares Ansetzen ist dann zu bejahen, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht´s los“ überschreitet d.h. wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmünden sollen, sodass das Opfer bereits konkret gefährdet erscheint.
Verteidigungswille
Handeln in Kenntnis der Notwehrlage und mit dem Willen zur Verteidigung
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Waffe (§ 224 StGB)
sind alle Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen (z.B. Pistole, Totschläger, Dolch, Pfefferspray)
Wegnahme
versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams
Wohnungen
sind abgeschlossene und überdachte Raumgebilde, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen
Zerstören
Eine Sache ist zerstört, wenn sie aufgrund einer körperlichen Einwirkung vernichtet wurde oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat
Zueignung
ist die Absicht, sich die Sache oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben und den Willen, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Herrschaftsposition zu verdrängen.
Zuletzt geändertvor 25 Tagen