Anfangsverdacht einer Straftat
Aufgrund von Tatsachen muss die Möglichkeit bestehen, dass eine Straftat begangen wurde
Anscheinsgefahr
Wirkt zuerst wie eine Gefahr, im Endeffekt gab es nie eine.
Beschuldigter
Die Beschuldigteneigenschaft liegt vor, wenn objektiv ein Anfangsverdacht für eine Straftat iSd § 152 II StPO besteht und die Strafverfolgungsbehörden den subjektiven Willen haben, das Strafverfahren förmlich gegen die betroffene Person zu führen.
Beweismittel
Beweismittel sind alle Gegenstände, die Rückschlüsse auf Tat, Täter oder die Tatzusammenhänge ermöglichen können.
Dringender Tatverdacht
aufgrund von Tatsachen besteht die große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Erhebliche Ordnungswidrigkeit
ist z.B. gegeben, wenn durch OWi eine Vielzahl von Personen unzumutbar betroffen ist oder eine neg. Vorbildfunktion droht
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr besteht, wenn es bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung stellt.
flüchtig
Flüchtig ist, wer seinen Lebensmittelpunkt aufgibt, um sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.
Gefahr im Verzug
liegt vor, wenn die Festnahme durch das Abwarten der richterlichen Entscheidung gefährdet wäre
Ingewahrsamnahme
mit hoheitlicher Gewalt hergestellter Freiheitsentzug
Konkrete Gefahr
Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, in der bei ungehindertem Fortgang der Ereignisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem der geschützten Rechtsgüter eintreten wird.
Öffentliche Sicherheit
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung, alle Individualrechtsgüter sowie Bestand und Funktion des Staates und seiner Einrichtungen.
Unerlässlich
Kein milderes Mittel gegeben
Unmittelbar
gegenwärtig d.h. Situation kann jederzeit in Schaden umschlagen
Verborgen
Verborgen hält sich derjenige, der seinen Aufenthaltsort vor den Behörden bewusst verschleiert. Entscheidend ist jeweils der Wille, den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung zu stehen.
Verdächtiger
Verdächtiger ist jede Person, bei der tatsächliche hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sein könnte.
Verdunklungsgefahr
Verdunklungsgefahr besteht, wenn sich aus dem Verhalten des Beschuldigten konkrete Tatsachen ergeben, dass er durch bestimmte Handlungen auf Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird. Beachte: § 113 StPO.
Wiederholungsgefahr
Wiederholungsgefahr besteht, wenn ein dringender Tatverdacht bezüglich einer der im Gesetz genannten Anlasstaten besteht und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Täter vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde.
Zeuge
Zeuge ist, wer seine Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll, ohne Sachverständiger oder Beschuldigter zu sein.
Dringende Gefahr
Eine im Hinblick auf die zeitliche Nähe oder den Rang des geschützten Rechtsgutes besonders qualifizierte Gefahrenlage
Zuletzt geändertvor 25 Tagen