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VERRE Fragenkatalog

FP
von Federico P.

Wie kommt ein Bundesgesetz zustande?

Es gibt 4 Arten von Gesetzesinitiativen:

  1. durch (gesamte) Bundesregierung (Regierungsvorlage)

  2. durch Initiativantrag von 5 Nationalratsabgeordneten oder durch Nationalratsausschuss

  3. durch (Mehrheits-)Beschluss des Bundesrates oder nur durch Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates

  4. durch Volksbegehren

Jeder Gesetzgebungsantrag beim Nationalrat einzubringen:

  • Anträge zumeist auf Parlament-Homepage veröffentlicht und an div. Verbände, Interessensvereinigungen, Sozialpartner, öff. Einrichtungen. oder Org., für die Gesetzesentwurf bedeutsam, zur Begutachtung und Einräumung einer Stellungnahme weitergeleitet

    (z.B. bei Änderungen von Unigesetz werden alle Unis nach ihrer Meinung gefragt)

Es folgen 3 Lesungen im Nationalrat:

  1. Debatte über Gesetzesvorlage & Zuweisung an zuständigen Ausschuss des NR

  2. Generaldebatte über Eckpunkte des Gesetzesvorschlags & Spezialdebatte über Details

  3. Korrektur von Schreib-, Druck-, sonst. Redaktionsfehler, endet mit endgültiger Abstimmung

    • erhält Gesetzesvorschlag erforderliche Mehrheit, liegt offiz. Gesetzesbeschluss des NR vor, der dann BR übermittelt wird

Bundesrat hat 3 Möglichkeiten hinsichtlich des Gesetzgebungsbeschlusses des NR:]

  1. Zustimmung (= Beschluss, keinen Einspruch zu erheben)

  2. Begründeter Einspruch (innerhalb 8W, in dem Fall wird Gesetzesbeschluss an NR zurückverwiesen)

  3. Verstreichen lassen der 8-wöchigen Einspruchsfrist

bei Einspruch:

  • wirkt idR nur verzögernd (suspensives Vetorecht)

  • NR kann mit Beharrungsbeschluss (Achtung: Präsenzquorum beträgt in dem Fall mind. Hälfte der NR-Mitglieder) den Gesetzesbeschluss trz durchbringen

  • nur in wenigen Fällen (z.B. bei Gesetzesänderungen, die Stellung/Kompetenzen des BR/der Bundesländer erheblich betreffen) hat der BR absolutes Vetorecht

kein Einspruch oder bei Beharrungsbeschluss des NR:

  • Gesetzesbeschluss wird Bundespräsidenten weitergeleitet

    • er prüft nur verfassungsmäßes Zustandekommen des Beschlusses, beurkundet durch Unterschrift (hat kein inhaltliches, nur formelles Prüfungsrecht)

  • nach Unterschrift des Bundespräsidenten, muss Bundeskanzler gegenzeichnen und Publikation des Gesetzes im Bundesgesetzblatt & RIS veranlassen



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Federico P.

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