Besonderheiten des öffentlichen Arbeitsverhältnisses
Sonderstatusverhältnis: Personengruppen, die zum Staat in einer besonders engen Rechtsbeziehung stehen
Begründung des Dienstverhältnisses: durch Verfügung oder verwaltungsrechtlicher Vertrag
Pflichten des Personals: Amts- und Treuepflichten
Rechte des Personals: Besoldung, PK- und Versicherungsansprüche sowie Mitbestimmungsrechte
Rechtsschutz: gemäss Personalrecht
Art. 47 Kantonsverfassung ZH
> Arbeitsverhältnisse und Verantwortlichkeit
Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht.
Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:
a. Staats- und Gemeindepersonal;
b. Behördenmitgliedern;
c. Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 53 Gemeindegesetz ZH
> Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden, Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.
Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen, gilt sinngemäss das kantonale Personalrecht
Zuletzt geändertvor 9 Monaten