4.1 Standort
Standortentscheidungen
Definition
Standortentscheidungen sind Entscheidungen über die Anzahl und die geografische Lage der Orte, an denen die Leistungen eines Unternehmens erstellt und/oder die Abwicklung des Absatzes der Leistungen erfolgt
Ziel der Standortwahl
Das Ziel der Standortwahl soll sein, dass hierdurch die Verfolgung des übergeordneten Unternehmensziels in Form eines langfristigen größtmöglichen Nettogewinns nach Abzug der Steuern unterstützt wird. Dies ist dort zu erreichen, wo die Differenz zwischen standortbedingten Erträgen und Aufwendungen maximal ist.
Veränderungen von Standortentscheidungen
verändern sich mit Wachstums-, Schrumpfungs- und Strukturveränderungszielen von Unternehmen.
4.2 Rechtsformen am Beispiel Deutschlands
—Unterscheidungskriterien—
• Leitungsbefugnis;
• Haftung;
• Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung;
• Höhe der rechtsformabhängigen Kosten;
• steuerliche Belastung;
• Publizität.
Ausgewählte Rechtsformen von Unternehmen
Gliederung
Öffentlich-rechtliche Unternehmensformen
Öffentlich-rechtliche Unternehmensformen sind der Eigenbetrieb, Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. das Kommunalunternehmen oder der Zweckverband
Privatrechtliche Unternehmensformen
Bei den privatrechtlichen Unternehmen sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.
Nutzwertanalyse bei der Standortwahl
——nochmal im Skript nachlesen——
Die Standortwahl kann mithilfe der Nutzwertanalyse vorgenommen werden (Jung 2010, S. 75). Dabei wird für jede Handlungsalternative (hier: Standortalternative) ein Nutzwert bestimmt, welcher sich additiv aus mehreren Teilnutzwerten für Zielkriterien (hier: Standortfaktoren) zusammensetzt. Die Zielkriterien werden dabei nach ihrer subjektiv eingeschätzten Bedeutung gewichtet
Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die GbR wird in den §§ 705–740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Gesellschafter der GbR (mind. zwei Personen) haften persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Kommanditgesellschaft (KG),
die in den §§ 161– 177 HGB geregelt ist. Der Unterschied zur OHG besteht in der begrenzten Haftung eines Teils der Gesellschafter (Kommanditisten) auf den Betrag der Vermögenseinlage. Kommanditisten sind zudem in der Regel nicht geschäftsführungsberechtigt. Der andere Teil der Gesellschafter (Komplementäre) haftet dagegen unbegrenzt persönlich.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Offene Handelsgesellschaft (OHG);
sie wird in den §§ 105–160 HGB geregelt. Die Offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Die Haftungssituation ist hier wie bei der GbR.
Mischformen
GmbH & Co. KG bzw. AG & Co. KG
Diese Mischformen gelten als Personengesellschaft, bei der die GmbH bzw. die AG der persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.
Kapitalgesellschaften
Societas Europaea (SE)
basiert auf europäischem Recht und ermöglicht es, mit Gesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten zu fusionieren
KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
ist eine Kapitalgesellschaft. Die KGaA verfügt über mindestens einen persönlich haftenden Komplementär. Die Aktionäre, die bei dieser Unternehmensform als Kommanditaktionäre bezeichnet werden, haften wie die Kommanditisten einer KG lediglich bis zur maximalen Höhe ihrer Einlage
Aktiengesellschaft (AG)
ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt.
Das Mindestgrundkapital bei Gründung beträgt 50.000 Euro (§ 7 AktG). Dieses Grundkapital wird in Aktien zerlegt (§ 1 AktG), die von den Gesellschaftern (Aktionäre) gehalten werden.
Im Gegensatz zur GmbH sind Gesellschafterwechsel (Aktionärswechsel) einfacher durchführbar, da Aktien leichter handelbar sind und auch weitere Aktien neu ausgegeben werden können.
Sofern eine AG an die Börse geht, können Aktien des Unternehmens dort frei gehandelt werden.
Die Haftung ist bei einer AG analog zur GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Organe der AG sind Vorstand (Leitungsorgan), Aufsichtsrat (Überwachungsorgan) und Hauptversammlung (Beschlussorgan) (§§ 76ff. AktG)
Rechtsformumwandlung
Haftungsänderungen, Tod des Alleininhabers, zur Vorbereitung der Beteiligung externer Investoren, der Steuerersparnis oder Umgehung von Publizitätspflichten vorgenommen.
vorgenommen werden durch
Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und durch Formwechsel (§§ 1ff. UmwG).
setzen sich aus einer personen- und kapitalgesellschaftlichen Bezeichnung zusammen
Grundkapital
Aktienkapital einer Aktiengesellschaft (AG), entspricht zahlenmäßig dem Nennwert aller ausgegebenen Aktien.
Stammkapital und Stammeinlage
Stammkapital
Einlage- oder Nominalkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das sich aus der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile ( Stammeinlagen, Geschäftsanteil) ergibt.
Stammeinlage
Geschäftsanteil. Die auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Beteiligung am Stammkapital der GmbH.
Standortfaktoren
Einzelunternehmen
Einzelunternehmen entstehen im weitesten Sinne bei der selbstständigen Betätigung einer einzelnen natürlichen Person, welche dann als Inhaber fungiert und die Geschäfte führt.
hohen Unabhängigkeit dieser Rechtsform steht die unbeschränkte persönliche Haftung des Einzelunternehmers gegenüber
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
GmbH finden sich im GmbH-Gesetz (GmbHG). Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG). Es setzt sich aus den Stammeinlagen des oder der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) zusammen. Die Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.
Die Geschäftsführung und Vertretungsmacht der GmbH nach außen erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer (Leitungsorgan). Die Gesellschafterversammlung ist das beschließende Organ. Bei GmbHs mit über 500 Mitarbeitern ist rechtlich noch ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan vorgeschrieben.
Ein Wechsel der Gesellschafter und eine Verschiebung der Gesellschaftsanteile einer GmbH müssen notariell beurkundet werden.
Zuletzt geändertvor 10 Monaten