28a SPG
Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung
2+3
Gefahrenerforschung obliegt den Sicherheitsbehörden bei Annahme einer Gefahrensituation
§21/2 SPG
Gefahrenabwehr
gefährlicher Angriff ist UNVERZÜGLICH zu beenden
§33SPG
Beendigung gefährlicher Angriff
Befehls und Zwangsgewalt darf angewendet werden
§17 SPG
mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung
= gerichtlich strafbare Handlungen die mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind
§19 SPG
1
EAH
sind
leben
gesundheit
freiheit
eigentum von Menschen
unmittelbar oder gegenwärtig in Gefahr
so trifft die Sicherheitsbehörden die EAHpflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung
1 in Zuständigkeit der Verwaltungsbejhörden fällt
oder zum Hillfs und Rettungswesen oder der Feuerpolizei gehört
§19/2 SPG
Gefahrenerforschung
sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß 1. vorliegt, sind die Sb verpflichted festzustellen ob eine solche Gefährdung vorliegt;
ist dies der Fall unaufschiebbare Hilfe zu Sorge
liegt allgemeine Gefahr vor hat deren Erforschung & Abwehr im Rahem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe Ordnung und Sicherheit zu erfolgen
fällt die Gefahrenabwehr in die Zuständigkeit anderer Behörden (Rettung, Feuerwehr) sind diese unverzüglich zu verständigen
§19/3+4
auch wenn Gefährdung weiterhin besteht, endet EAH wenn
Gefährdete Hilfe ablehnt
Abwehr von Gefahr nicht unter Abs.1 fällt
EAH endet ungeachtet der Zuständigkeit anderer Behörden mit dem Einschreiten der dafür zuständigen Behörden
Befugnisse im Zsmhang mit §19 SPG
§32 SPG => eingriffe in RG im Rahmen der EAH
§34SPG => Auskunft verlangen
§35/1 SPg Ermächtigung der OdöS zur Feststellung der Identität eines Menschen; wenn sich dieser in Hilflosigkeit befinden & dies erforderlich ist
Identitätsfeststellung bei Fremdgefährlichen
§38/1a SPG => Wegweisung vom Vorfallort
§39/3 SPG => durchsuchen von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen nach einem gefährlichen Menschen
§44/1 SPG => Inanspruchnahme von Sachen
§50 SPG => Befehls und Zwangsgewalt
§16 SPG 1
eine allgemeine Gefahr besteht
bei einem gefährlichen Angriff
sobald sich 3+ Menschen mit dem Vorsatz verbinden eine strafbare handlung zu begehen
= Kriminelle Verbindung
§16/2 SPG
ein gefährlicher Angriff ist
die Bedrohung eines Rechtsgutes
durch Verwirklichzng eines rechtswidrigen Tatbestandes
einer gerichtlich strafbaren Handlung
welche vorsätzlich begangemn wurden
und nicht bloß auf verlangen des Verletzen verfolgt wird
sofern es sich um einen Straftatbestand laut:
-Verbotsgesetz
-Anti Dopping Bundesgesetz
-neu psychoaktive Substanzen Gesetz
Strafgesetzbuch
Suchtmittelgesetz
-Fremdenpolizeigesetz
handelt
§16/3 SPG
gefährlicher Angriff= auch ein Verhalten das darauf abzielt eine solche Bedrohung vorzubereiten; sofern dies im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angestebten Verwirklichung liegt
§16/4 SPG
Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer solchen Gefahrenquellwe und eines solchen Sachverhaltes
§ 50 SPG
Unmittelbare Zwangsgewalt
Abs.1
OdöS sind ermächtigt unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen
Abs.2
ausübung von Zwangsgewalt ist IMMER anzudrohen und Anzukündigen
Abs.3
Es gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchgesetzes
Abs. 4
physische Gewalt gegen Sachen darf angewendet werden
Achtung Gefährdung von Menschen ist zu verhindern
§ 93 StPO
Kriminalpolizei darf Zwang anwenden:
Zwangsgewalt und Beugemittel
-beim ausüben von Befugnissen
-mit Verhältnismäßigkeit
-Immer Anzudrohen & Anzukündigen AUßer es erschwert die Ermittlungen
.Tatorte absperren & Siegel anbringen
-Beugemittel dürfen durch STA; Gericht verhängt werden
Anordnungen mittels Anlassbericht => Hausdurchsuchung berechtigt
§5 StPO
in Verbindung mit §93
Gesetzes& Verhältnismäßigkeit
Menschenrechte sind zu beachten
Ultima Ratio Prinzip
Abs. 3
Folter zur Entlockung eines Geständnisses ist VERBOTEN
§ 29 SPG
zu §50 SPG
Verhältnismäßigkeit
Abs1
Eingriff in MEnschenrechte erforderlich ist muss dies Verhältnismäßig geschehen
angemessen-erforderlich-geeignet
OdöS haben
von mehreren Befugnissen jenes zu wählen was den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt
gegen WEM richtet sich die Maßnahme?
Schaden & Erfolg müssen IMMER zusammenpassen
Ausübung von Zwangsgewalt sind schutzwürdigen Rechte & Interessen zu bewahren
Befehls- & Zwangsgewalt ist zu beenden sobald jeweiliger Erfolg eingetreten ist oder jene Maßnahme keine Wirkung zeigt
§ 30 SPG
Rechte eines Betroffenen
Bei Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung hat Betroffene
auf Verlangen über Anlass & Zweck des Einschreitens zu informieren
DN Weitergabe des Amthandelnden Beamten an Betroffenen
Berechtigt eine Vertrauensperson; Rechtsbeistand hinzuzuziehen
berechtigt mir für den den Tatbestand relevante Tatsachen mitzuteilen.
dies gilt NICHT wenn Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre
Rechte vonZeugen, Beteiligten & Parteien im Rahmen Verwaltungsverfahren bleiben unberührt
Richtlinien des Einschreitens
Richtlinienverodnung zzu einfachen Bundes
Zuletzt geändertvor 10 Monaten