Was versteht das BGB unter „digitalen Produkten"?
Gem. § 327 I 1 BGB sind digitale Produkte entweder digitale Inhalte oder digitale Dienstleisungen. Den Begriff der digitalen Inhalte definiert § 327 II 1 BGB, den des digitalen Dienstleisungen § 327 I 2 BGB.
Wo ist der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB geregelt?
Der Anwendungsbereich ist in §§ 327 und 327a BGB geregelt. Grundsätzlich ist gem. § 327 I 1 BGB das Vorliegen eines Verbrauchervertrages erofrderlich, welcher die Bereitstellung (vgl. hierzu § 327 b BGB) digitaler Produkte (vgl. hierzu § 327 II BGB) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand hat.
Was versteht man unter ienem „Verbrauchervertrag" i.S.d. § 327 I 1 BGB?
Die Legaldefinition des Verbrauchervertrages findet sich in § 310 III BGB.
Welche zwei Besonderheiten sind bei dem TBM „Zahlung eines Preises" i.S.d § 327 I 1 BGB zu beachten?
Zum einen ist „Preis" i.S.d. §§ 327 ff. BGB auch eine digitale Darstellung eines Werts (z.B. Bitcoin), § 327 I 2 BGB.
Zum anderen wird insoweit auch erfasst, wenn der Verbraucher dem Unternehmer lediglich personenbezogene Daten bereitstellt (sog. „Bezahlen mit Daten") oder sich zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des § 312 la S. 2 BGB liegen vor, vgl. § 327 III BGB.
Wo sind die Rechte des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung der digitalen Produkte durch den Unternehmer geregelt? Welche sind dies?
Die Rechte des Verbrauchers bei unterbliebener Bereitstellung sind in § 327 c BGB geregelt. Insoweit regelt §327 c I BGB das Recht zur Beendigung des Vertrags, § 327 c II BGB sieht den Schadensersatz- und Aufwendungsersatz-anspruch des Verbrauchers vor.
Kann der Verbraucher bei Verzug der Unternehmers mit der Bereitstellung auch Ersatz eines Verzugsschadens verlangen?
Ja, denn § 327 c II BGB verweist auf den Schadensersatz „nach den §§280 und 281 I 1..." und daher auf sämtliche Absätze des § 280, somit auch auf § 280 II BGB. Daher kann sich ein Anspruch aus § § 280 I, II, 286 BGB ergeben.
Wo ist das Gewährleisungsrecht bei den §§327 ff. BGB geregelt?
Das Gewährleistungsrecht ist in §§ 327 d ff. BGB geregelt.
Wann liegt bei digitalen Produkten ein Mangel vor?
§ 327 e BGB, ergänzt durch § 327 f BGB (Aktualisierungen), regelt den Produktmangel, § 327 g BGB den Rechts-mangel.
Welche wichtige Neuerung sieht § 327 e BGB beim Produktmangel vor?
Von besonderer Bedeutung ist, dass der Unternehmer nunmehr auch zur Bereitstellungen von Aktualisierungen verpflichtet ist und die unterbliebene Aktualisierung einen Produktmangel begründen kann, vgl. § 327 e II 1 Nr. 3 und III 1 Nr. 5 iVm § 327 f BGB.
Sind abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale möglich?
Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale sind nur unter den Voraussetzugen des § 327 h BGB möglich.
Gibt es eine Regelung eines „Katalogs" der Mängelrechte des Verbrauchers bei den §§ 327 ff. BGB?
Ja, § 327 i BGB stellt (vergleichbar mit § 437 BGB) eine solche Katalogvorschrift dar.
Was sind die Rechte des Verbrauchers bei bei Mängeln der digitalen Produkte?
Mängelrechte sind:
1. § 327 i Nr. 1 iVm § 327l BGB: Nacherfüllung;
2. § 327 i Nr. 2 iVm § 327m bzw. § 327n BGB: Vertragsbeendigung bzw. Minderung;
3. § 327 i Nr. 3 iVm § 280 I oder § 327 m III bzw. § 284 BGB: Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Gibt es eine besondere Verjährungsregelung beim Gewährleistungsrecht der §§ 327 i ff. BGB?
Ja, diese ist in § 327 j BGB geregelt. Für die Vertragsbeendigung bzw. Minderung verweist § 327 j V BGB auf die Regelung des §218 BGB.
Woraus ergibt sich der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nach Ver-tragsbeendigung wegen Mangels?
Anspruchsgrundlage ist §§ 327 i Nr. 2, 327m I, 327o II, IV BGB.
Woraus ergibt sich der Anspruch des Verbrauchers auf teilweise Rückzahlung nach Minderung wegen Mangels?
Anspruchsgrundlage ist §§ 327 i Nr. 2, 327n I, IV BGB.
Verweist § 327 i Nr. 3 BGB auch auf den Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB?
Nein, da - anders als bei § 327 c II 1 BGB! - § 327 i Nr. 2 ausschließlich auf § 280 I BGB (und damit eben nicht auf sämtliche Absätze des § 280 BGB) verweist.
Welches Gewährleistungsrecht gilt bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient?
Hier sind gem. § 475 a 1 BGB ausschließlich die §§ 327 ff. BGB anwendbar.
Welches Gewährlesitungsrecht gilt bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann?
Hier ist gem. § 475a II BGB zu differenzieren: im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, weche die digitalen Produkte betreffen, gelten gem. § 475 a II 1 u. 2 BGB die §§327 ff. BGB, im Hinblick auf die Ware selbst gelten im Übrigen die §§ 434 ff. BGB.
Zuletzt geändertvor 10 Monaten