Sache
Jeder körperliche Gegenstand im Sinne des Pragrafen 90BGB
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Erscheinungsbild
Umfasst das Äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.
Nicht nur vorübergehend
Sind Veränderungen, welche nicht ohne einen nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit , Kosten wieder behebbar sind. Eine gewisse Dauerhaftigkeit der Sache, die das Erscheinungsbild verändert, muss vorliegen.
Nicht nur unerheblich
Verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde.
Unbefugt
Ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch den Berechtigten, bzw. die berechtigte Stelle vorliegt.
Verändert
Ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als vorher.
Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
(Hier ist nur zu prüfen, ob der genannte Raum mit der Definition übereinstimmt)
Verweilen
Trotz Aufforderung des Berechtigen verweilen
Eindringen
Wurde der geschützte Raum gegen den Willen des Berechtigen ganz oder mit einem Teil des Körpers betreten?
Formvorschriften 163b I StPO
-Tatvorwurf Paragraf 163a IV
-RBB
-Entlassung der Person, sobald Identität festgestellt ist
-Maximal 12h Festhalten zur IDF
Straftatverdächtiger
Ist jeder, der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt
Straftatverdacht
Es bestehen zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat. Dies entspricht dem sog. Anfangsverdacht im Sinne des Paragraf 152 Abs. 2 StPO.
Tatverdächtiger
Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Person Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
Woraus ergibt sich die VHM bei einer repressiven Maßnahme?
Artikel 20(3) GG -> Rechtstaatsprinzip
Tatunverdächtige Person
Alle Personen, die nicht zu den Verdächtigen im Sinne des Paragraf 163b StPO gehören.
Muss allerdings Erkenntnis von Straftat haben.
Zuletzt geändertvor 9 Monaten