Haushaltsaufstellung: Anmeldung der Haushaltsmittel für ein künftiges Haushaltsjahr.
Haushaltsgesetzgebung: Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz.
Gleichzeitige Zuleitung des Entwurfs an Bundesrat und Bundestag
Feststellung durch das Parlament
Haushaltsgesetz und Haushaltsplan werden mit einfacher Mehrheit beschlossen
Haushaltsausführung: Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel.
Haushaltskontrolle: Rechnungslegung der bewirtschafteten Haushaltsmittel, Kontrolle durch den BRH und Entlastung der Bundesregierung.
Steuergesetzgebung - Art. 105 II GG
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer.
Steuerertrag - Art. 106 III GG
Das Aufkommen der Einkommenssteuer (…) steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuer),…
Finanzverwaltung - Art. 108 II und III GG
II: Die übrigen Steuern werden durch Landesbehörden verwaltet.
III: Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so weden sie im Auftrag des Bundes tätig.
Bundeshaushaltsplan - Art. 110 GG
Ausgaben von Etatgemehmigungen - Art. 111 I und II GG
(Vorläufige Haushaltsführung)
I: (…) so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,…
II: (…) darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zu einer Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes…
Die Ertragshoheit an einer Steuer hat diejenige Gebietskörperschaft, welcher das Aufkommen aus der jeweiligen Steuer (Steueraufkommen) zufließt.
Die Ertragshoheit liegt im Falle der Bundessteuern beim Bund, im Falle der Landessteuern bei den Bundesländern und im Falle der Gemeindesteuern bei den Gemeinden.
Gliederung einer Haushaltsstelle
Wer darf für welchen Zweck über Mittel verfügen?
Beispiel: 0634/453 01
06 = Einzelplan (hier: BMI)
0634 = Kapitel (hier: HS Bund)
4 = Hauptgruppe (hier: Personalausgaben)
45 = Obergruppe (hier: sonstige personalbezogene Ausgaben)
453 = Gruppe (hier: Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung)
453 01 = Titel
Einnahmen = alle Titel der Hauptgruppen 0 – 3
Ausgaben = alle Titel der Hauptgruppe 4 - 9
Verpflichtungsermächtigungen = Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren (§ 6 BHO).
Planstellen = nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnung ausgebrachte Stellen für Beamtinnen und Beamte.
Stellen = in den Erläuterungen abgedruckte Stellen für Tarifbeschäftigte.
Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 8 S. 1 BHO
“Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.”
“Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.”
Geboren durch ständiges Gesetz (Straßenbaufinanzierungsgesetz)
Gekoren durch Haushaltsgesetz § 6 VII und VIII HG oder
gekoren durch Haushaltsvermerk
Voraussetzung: Einnahmetitel - Ausgabetitel
Echte Zweckbindung: Einnahmen zwingend für bestimmte Ausgaben (HVM “nur” oder “zweckgebunden”)
Unechte Zweckbindung: Verstärkung des Ausgabetitels mögich (HVM “können”, “dürfen”)
Grundsatz der (Einzelveranschlagung) und sachliche Bindung
(§ 17 I BHO - Einzelveranschlagung
“Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen”.)
§ 45 I BHO - Sachl. Bindung
“Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck geleistet oder in Anspruch genommen werden.”
geboren aus Dauergesetz § 20 Abs. 1 BHO (praktisch inzwischen sehr eingeschränkt)
gekoren aus Haushalt - § 20 Abs. 2 BHO (VV-BHO zu § 20)
(2.) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
gekoren durch § 5 Abs. 2, 3, 5 HG oder durch Haushaltsvermerk
Voraussetzung: 2 Ausgabetitel
§ 5 HG
§ 5 Abs. 2 HG
Deckungsfähigkeit nur innerhalb der jeweiligen Hauptgruppe (innerhalb Hgr 4, Hgr 5, usw.)
§ 5 Abs. 3 HG
Hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit (z.B. Verstärkung von Hgr 7 aus Hgr 8)
Dann aber 20 %-Regel beachten: Berechnungsbasis ist nicht der einzelne Titel, sondern die AUFNEHMENDE Hauptgruppe, wobei hier nur die flexibiliserten Titel berücksichtigt werden dürfen (pro Haushaltsjahr).
Grundsatz der Jährlichkeit und zeitlichen Bindung
Art. 110 II G: Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
§ 1 BHO: Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet
§ 45 I BHO: Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden.Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
geboren durch § 19 Abs. 1 S. 1 BHO
“Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
gekoren durch § 19 Abs. 1 S. 2 BHO
“Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.”
gekoren durch § 5 Abs. 4 HG
“Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.”
Voraussetzung: Alle Titel & echte Zweckbindung
Bildung von Ausgaberesten
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des HH-Jahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das HH-Jahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten (VV Nr. 1 zu § 19 BHO).
Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sind als Investitionen geboren übertragbar nach § 19 Abs. 1 S. 1 BHO,
Ausgaben aus echt zweckgebundenen Einnahmen (gem. § 19 I S. 1 BHO iVm Nr. 5.5.2 HRB) sind ebenfalls geboren übertragbar.
flexibilisierte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO iVm § 5 IV HG
durch Haushaltsvermerk im Kapitel für übertragbar erklärte Ausgaben gem. § 19 I S. 2 BHO
Die Bildung eines Ausgaberestes bei übertragbaren Ausgaben geschieht am Jahresende des aktuellen Haushaltsjahres durch den BfdH (Beauftragter) einer Dienststelle in eigener Zuständigkeit, VV Nr. 3.3.5 zu § 9 BHO.
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bereits gebildeter Ausgabereste erfolgt erst im folgenden oder zweitnächsten Haushaltsjahr (vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BHO) und bedarf grundsätzlich der Einwilligung des BMF sowie einer kassenmäßigen Einsparung, § 45 Abs. 3 BHO.
Aufstellung: § 15 I 1 BHO (Bruttoveranschlagung)
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
Ausführung: § 35 I BHO (Bruttonachweis)
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 I 2 und 3 BHO nichts anderes ergibt.
geboren aus § 15 I 2 BHO
“Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben.”
gekoren aus § 15 I 3 BHO
“Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften.”
gekoren aus § 6 I, II und VI und § 13 HG
gekoren aus Haushaltsvermerk
Eine echte Zweckbindung liegt vor, wenn die Einnahmen für einen bestimmten Zweck verwendet werden müssen und somit einer rechtsverbindlichen Verwendungsauflage unterliegen, die auch im Haushaltsvermerk genannt ist (z.B. Spenden, Aufträge von Dritten).
Damit echt zweckgebundene Einnahmen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können, müssen diese zunächst auf einen durch die Zweckbindung zugelassenen Ausgabetitel gebucht werden. Hierbei ist also die Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 S. 1 BHO) zu beachten.
Mehreinnahmen aus unecht zweckgebundenen Einnahmen (vgl. Nr. 5.5.1 HRB) dürfen nur innerhalb des gleichen Haushaltsjahres, in dem die Einnahmen entstanden/gebucht sind, getätigt werden. Sie sind nicht übertragbar!
Ausgabeermächtigungen (AE)
= Sollansatz
ermächtigen die Verwaltung, im jeweiligen Haushaltsjahr Ausgaben zu leisten.
Als Haushaltsausgaberest werden nicht ausgeschöpfte Ausgabeansätze bezeichnet, die am Jahresende nicht verfallen, sondern ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Verpflichtungsermächtigungen (VE)
erlauben der Verwaltung, sich zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren zu verpflichten.
werden in der Phase der Haushaltsaufstellung in der Zweckbestimmung beim jeweiligen Titel angebracht
müssen für die gesamte Laufzeit der Verpflichtung vorliegen
dürfen grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden (Grundsatz zeitliche Bindung - § 45 I 1 BHO)
sind niemals übertragbar - VV Nr. 3 zu § 19 BHO
die im letzten Haushaltsjahr vorhanden, aber nicht vollständig genutzt worden sind, gelten in den Haushaltsjahren, in denen das Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres verabschiedet wird, weiter - § 45 I 2 BHO
können beim Eingehen einer mehrjährigen Maßnahme in Einzelfällen entfallen, wenn es sich entweder
um ein sog. laufendes Geschäft handelt - § 38 IV 1 BHO oder
die Verpflichtung aufgrund einer übertragbaren Ausgabeermächtigung des laufenden Haushaltsjahres eingegangen wird - § 38 IV S. 2 BHO
VV Nr. 5.1 zu § 38 BHO definiert Verpflichtungen für laufende Geschäfte als Verpflichtungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung, die sich auf Titel der Hauptgruppen 4 und 5 beziehen.
Voraussetzungen für laufende Geschäfte
nur bei Personenausgaben (= Titel der HG 4)
oder sächlichen Verwaltungsausgaben (= Titel der HG 5 - ohne Gruppe 551, 554-559)
die Maßnahme muss sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung bewegen (muss regelmäßig in der einzelnen Behörde vorkommen)
also nie VE für Titel für Personalausgaben erforderlich, weil die Einstellung von Personal und dessen Verwaltung immer zur Durchführung des Dienstbetriebs erforderlich ist
anders: Maßnahmen der Gruppen 551, 554-559 bedürfen immer einer VE (Wehrforschung & militärische Beschaffungen)
Miet- & Pachtverträge der Gruppe 518 mit Jahresmieten unter 120.000 € können ohne VE geschlossen werden
Unvorhergesehen & Unabweisbar
Eine benötigte VE ist außerplanmäßig, wenn für den vorgesehenen Zweck im Haushaltsplan überhaupt keine VE vorgesehen ist - VV Nr. 2.2 zu § 38 BHO.
Kein laufendes Geschäft
keine freie übertragbare Ausgabeermächtigung
Voraussetzung für die Einwilligung des BMF ist, dass ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf vorliegt - § 38 I 2 BHO.
Unvorhergesehen = Bedarf ist bei der Haushaltsplanaufstellung nicht gesehen worden (keine Doppelveranschlagung)
Unabweisbar = Bedarf, der sachlich unbedingt notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist (fallbezogene & ausführliche Begründung für BMF nötig!)
Der Bedarf ist in jedem Fall NICHT unabweisbar, wenn ein Nachtragshaushaltsgesetz noch herbeigeführt werden kann.
Wie bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedarf es dann keines Nachtragshaushaltsgesetzes, wenn der Gesamtbetrag der Überschreitung den in § 4 II HG festgelegten Betrag nicht überschreitet - § 38 I 3 BHO.
10 Mio. € für mehrjährige Verpflichtungen
5 Mio. €, wenn die späteren Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden
Definition:
Eine VE ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte VE unter Berücksichtigung der zu Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen VE hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (VV Nr. 2.1 zu § 38 BHO)
Unter “vorgesehenen Zweck” ist nicht unbedingt eine bestimmte Einzelmaßnahme gemeint. Es reicht aus, wenn in der Zweckbestimmung des Titels eine VE vorhanden ist.
Eine Deckungsfähigkeit der VE zur Verstärkung der Jahresbeträge ist nicht möglich, da kein entsprechender Deckungsvermerk vorhanden ist.
Einzige Möglichkeit ist die Beantragung der Einwilligung des BMF in eine überplanmäßige VE gem. § 38 I 2 BHO. Die Voraussetzungen entsprechen denen bei der beantragung einer außerplanmäßigen VE.
Übersicht
Unvorhergesehener Bedarf
(= Bedarf nicht bei Haushaltsaufstellung berücksichtigt)
Unabweisbarer Bedarf
(= sachlich unbedingt notwendiger und zeitlich unaufschiebbarer Bedarf = ausführliche Begründung!)
Kein Nachtragshaushalt erforderlich
(§ 38 I 3 BHO i.V.m. § 4 II HG = unter 10 Mio. € bzw. wenn VE nur für 1 Jahr, dann unter 5 Mio. €)
(Haushaltsmäßige) Einsparung bei vergleichbarer VE
(nicht bei Ausgabeermächtigung (Soll-Ansatz) eines Titels!), VVNr. 2.3 zu § 38 BHO, Nr. 4.2/2.3 HFR BMF 2023)
Einwilligung des BMF nach entsprechendem Antrag
(auf dem Dienstweg)
Ein Haushaltsvorgriff kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausgabe für das nächste Haushaltsjahr geplant war, nun aber aus verschiedenen Gründen bereits in diesem Haushaltsjahr vorgenommen werden soll/muss.
Schwellenwerte geben Auskunft darüber, welche Auftragsvorgaben dem 4. Teil des GWB unterliegen und ab welchem Auftragswert zwingend ein EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen ist.
Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission alle 2 Jahre überprüft und ggfs. angepasst.
§ 106 I GWB legt fest, dass der 4. Teil für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gilt, deren geschätzter Auftragswert ohne USt die von der EU festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt.
Wird der geltende Schwellenwert nicht erreicht, ist die UVgO (= Unterschwellenvergabeordnung) anzuwenden (§ 1 I UVgO).
Für die Vergabe unterhalb der Schwellenwerte gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts (§ 55 BHO).
Schwellenwerte:
öff. Lieferungs- & Dienstleistungsaufträge = 140.000 €
andere öff. Auftraggeber = 215.000 €
Bauleistungen = 5.382.000 €
Die Schätzung des Auftragswerts (§ 3 VgV) erfolgt vor der Durchführung des Vergabeverfahrens. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung, die aber aufgrund objektiver Kriterien zu erfolgen hat und nachvollziehbar sein muss. Dabei ist der Nettoauftragswert (ohne MwSt) maßgeblich.
= Grundprinzipien des Beschaffungswesens
§ 2 I UVGO (national) & § 97 I GWB (EU)
Das Wettbewerbsgebot fordert den größtmöglichen Wettbewerb, denn nur dieser garantiert ein wirtschaftliches Ergebnis.
Das Transparenzgebot beinhaltet eine nachvollziehbare Durchführung des Vergabeverfahrens, aber auch eine möglichst umfassende Information der Bieter.
Gleichbehandlungsgebot/Diskriminierungsverbot bedeutet, dass alle Bieter gleich zu behandeln sind oder umgekehrt, dass kein Teilnehmer vom Wettbewerb ausgegrenzt werden darf. Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen (Straftatbestände, Geldbuße).
Berücksichtigung aller Aspekte: Der Preis soll nicht das alleinige, ausschlaggebende Kriterium sein. Die öffentliche Auftragsvergabe soll stärker auf Qualität ausgerichtet sein und im Rahmen der Wertung des besten Preis-Leistungsverhältnisses auch soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen.
Unterschwellenverfahren: § 8 UVgO
Oberschwellenvergabe: § 119 GWB (näher bestimmt in § 14 VgV)
Details
Ist neben der beschränkten Ausschreibung die förmlichste Verfahrensart.
Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen, Angebote einzureichen
Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung (§ 28 UVgO)
Geheimhaltung der Angebote
Hat Vorrang vor den übrigen Verfahrensarten
Ist durch § 55 BHO gleichrangig mit der öffentlichen Ausschreibung anwendbar.
zweistufiges Verfahren
Aufforderung an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen, einen Teilnahmeantrag abzugeben (§ 10 I UVgO)
Auswahl einer beschränkten Anzahl von Bewerbern mittels Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, die ein Angebot abgeben sollen
Bei Prüfung der Teilnahmeanträge mit besonderem Augenmerk auf der Eignung der Bewerber bereits vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Auftraggeber entscheidet vor Vergabe in eigener Zuständigkeit, welche Unternehmen (mindestens drei) er zur Abgabe eines Angebots auffordert.
Diese Verfahrensart ist nur bei Vorliegen von einem der beiden Gründe in § 8 III UVgO zulässig
Öff. Aussschreibung hat kein wirtschaftliches Ergebnis nach § 48 I Nr. 3 UVgO gebracht
Die öff. Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung mit TNW würde einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen
Keine förmliche Verfahrensart.
Leistungsgegenstand muss nicht in allen Einzelheiten bei der Anforderung der Angebote festgeschrieben sein
Angebote können abgeändert werden, nachdem sie abgegeben worden sind
Angebote sind nicht form- und fristgebunden
Möglichkeit zur Verhandlung der Vertragsbedingungen besteht
Für nationale Vergabe abschließend (!) in § 8 IV UVgO geregelt
Zuwendungen sind
Geldleistungen, die der Bund zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben an
Stellen außerhalb der Bundesverwaltung erbringt,
ohne dass der Empfänger vor der Bewilligung einen Rechtsanspruch darauf hat.
Eng verwand sind die Begriffe Zuwendungen und Zuweisungen, die aber nicht im Gegenteil zueinander stehen:
Zuweisungen sind zweckgebundene Leistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs, mit denen öffentliche Ausgaben gefördert werden sollen.
Da Zuwendungen nach der Begriffsbestimmung nur an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, können durch Zuweisungen auch Projekte innerhalb der Bundesverwaltung gefördert werden. Es handelt sich um eine Bezeichnung des Zahlungsverkehrs.
Ein (Bundes-)Zuschuss ist eine einmalige oder laufende Geldleistung des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, für den keine Rückzahlung gefordert wird. Ein Zuschuss kann daher auch eine Zuwendung sein.
Zuwendungsarten (VV Nr. 2 zu § 23 BHO) bestimmen die Veranschlagung der HH-Mittel + Ausgestaltung/Abwicklung des Zuwendungsverfahrens:
Bei der Regelung der Finanzierungsform geht es um die Frage, ob die Zuwendung als
unbedingt rückzahlbare,
bedingt rückzahlbare oder als
nicht rückzahlbare
Zuwendung bewilligt wird (VV Nr. 1.1 zu § 23 und VV Nr. 1.1 zu § 44 BHO).
Die Festlegung der Finanzierungart kärt, in welchem Umfang gefördert wird und hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Zuwendung.
Es werden folgende Finanzierungsarten unterschieden (VV Nr. 2 zu § 44 BHO):
Bei der Vollfinanzierung übernimmt der Zuwendungsgeber sämtliche zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO).
bei der üblichen Teilfinanzierung (Regelförderung) werden drei Arten unterschieden:
Anteilfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
Die unterschiedlichen Finanzierungsarten haben insbesondere Auswirkungen auf
die Auszahlung von Zuwendungen (nur bei Projektförderung)
die Rückforderung durch den Zuwendungsgber bei Minderausgaben
die Entscheidung über eine (nachträgliche) unabweisbare Erhöhung der Ausgaben
Das Zuwendungsrecht ist in hohem Maße einzelfallbezogen. Die nachfolgenden Darstellungen sind daher exemplarisch und sollen nicht als “abzuarbeitendes” Schema missverstanden werden:
VV Nr. 15.1 zu § 44 BHO
Das Besserstellungsverbot legt fest, dass Empfänger von Zuwendungen ihre Mitarbeiter nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Angestellte des Zuwendungsgebers. Entsprechende Regelungen finden sich in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (AnBest) der jeweiligen Zuwendungsbescheide und beruhen auf VV 15.1 zu § 44 BHO.
Zuletzt geändertvor 9 Monaten