Republikprinzip
Bundesland-/staatsprinzip
Demokratieprinzip
Sozialstaatprinzip
Rechtsstaatliches Prinzip
Das Prinzip der Republik besagt, dass es kein monarchisches Staatsoberhaupt geben kann. Der Staat wird durch ein demokratisch gewähltes Staatsoberhaupt repräsentiert.
Besteht aus verschiedenen Elementen:
Aufteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern.
Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben die Kompetenz zur Regelung der Bildung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. (Art. 70 ff. GG)
Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Die Länder haben das Recht zur eigenen Verwaltung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch eigene Behörden. (Art. 83 ff. GG)
Finanzwesen: Der Bund und die Länder sind gemeinsam für die Finanzierung des Staates verantwortlich, wobei den Ländern eigene Finanzquellen zustehen. (Art. 104a ff. GG)
Bundestreue: die Verpflichtung von Bund und Ländern zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies beinhaltet die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen wie der Inneren Sicherheit oder der Bildungspolitik und stellt sicher, dass keine Seite einseitig entscheidet.
Souveränität des Volkes: Bedeutet, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. (Artikel 20 II 1 GG)
Repräsentative Demokratie: Die Macht des Staates, obwohl das Volk sein Träger ist, wird nicht direkt ausgeübt, sondern von den drei Gewalten (Gesetzgebung, Exekutive und Judikative). (Artikel 20 II 2 GG)
Streitbare Demokratie: Die Freiheiten der Demokratie dürfen nicht aktiv missbraucht werden, um sie zu beseitigen. Es muss sichergestellt werden, dass die Grundwerte der Demokratie auch in Krisenzeiten aufrechterhalten werden.
Mehrheitsprinzip (mit Minderheitenschutz): Die Entscheidungen der Demokratie werden durch das Mehrheitsprinzip getroffen.
Wahlrecht: Das Wahlrecht stellt sicher, dass alle Bürger die Möglichkeit haben, an der politischen Entscheidungsfindung teilzunehmen. Gleichzeitig gewährleistet es eine offene politische Debatte, in der verschiedene Meinungen und Interessen vertreten werden können. (Art. 28 I, 38 GG)
Parteiensystem: Das Parteiensystem ermöglicht es den Bürgen, ihre Interessen und Meinungen durch politische Parteien zu vertreten und sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen. (Art. 21 I GG)
Bezieht sich auf die Schaffung und Aufrechterhaltung der sozialen Sicherheit und des Rechts. Dabei ist es wichtig, den Schutz des Einzelnen vor den zentralen Lebensrisiken wie Alter, Krankheit usw. sicherzustellen.
Schutz vor zentralen Lebensrisiken: Der Sozialstaat gewährleistet Schutz vor zentralen Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Altersarmut .
Sozialversicherung gewährleistet die soziale Absicherung im Krankheits-, Arbeitslosigkeits- und Rentenfall und sorgt somit für eine Verringerung sozialer Ungleichheit.
Soziale Gerechtigkeit: Schutz der Schwächsten im Wirtschaftsrecht, beispielsweise im Mietrecht und Arbeitsrecht und Vermeidung von Benachteiligungen von Menschen mit niedrigem Einkommen oder in schwierigen Lebenssituationen.
Besteht aus verschiedenen Elementen, die die materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit gewährleisten sollen:
Gewaltenteilung in den Bereichen Gesetzgebung, Exekutive und Judikative.
Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass staatliche Organe nur auf Basis von Gesetzen handeln dürfen und das Rechtssystem über allen anderen Interessen steht. (Art. 20 Abs. 3 GG)
Vorbehalt des Gesetzes: Staatliches Handeln muss auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage basieren und darf nicht willkürlich erfolgen.
Bestimmtheitsgebot, d.h. jede Regel muss so formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten entsprechend anpassen können.
Begründungspflicht: Staatliches Handeln muss transparent sein und nachvollziehbar begründet werden, um eine Kontrolle durch die Betroffenen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
Rückwirkungsverbot: Es ist grundsätzlich verboten, Gesetze zu erlassen, die in die Vergangenheit zurückwirken. Dadurch wird gewährleistet, dass niemand für eine Handlung bestraft werden kann, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung legal war.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (= Übermaßverbot), um eine angemessene Abwägung zwischen dem Schutz öffentlicher Interessen und dem Schutz individueller Rechte zu gewährleisten.
Artikel 19 IV GG garantiert die Rechtsschutzgarantie und Artikel 103 I GG das rechtliche Gehör. Jeder Bürger hat das Recht, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen und gehört zu werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Art. 20 GG
Das Rechtsstaatsprinzip bindet die Staatsgewalt an das geltende Recht. Es schützt und sichert dadurch die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger vor Eingriffen des Staates.
Artikel 20 III GG trennt nicht nur die unterschiedlichen Staatsgewalten, sondern bindet sie zugleich rechtlich an die verfassungsmäßige Ordnung und an Gesetz und Recht. Gesetze dürfen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Verwaltung muss sich bei ihrem Handeln an die Gesetze halten.
Legislative = Gesetzgebende Gewalt (Parlament)
Exekutive = Ausführende Gewalt (Regierung)
Judikative = Richterliche Gewalt (Gerichte)
Das Rechtsstaatsprinzip besagt auch, dass für alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Gesetze gelten und sie vor Gericht auch gleich behandelt werden (Art. 3 GG).
Art. 19 IV GG
Allen steht der Rechtsweg offen. Jeder kann vor Gericht ziehen, aber nicht nur gegen andere Menschen oder Unternehmen.
Es muss in einem Rechtsstaat auch die Möglichkeit geben, das Handeln des Staates überprüfen zu lassen. Art. 19 IV GG bestimmt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
Das bedeutet, dass man in einem Rechtsstaat auch gegen den Staat klagen können muss. Unabhängige Gerichte wachen in einem Rechtsstaat über die Einhaltung der Gesetze.
Grundrechte sind in eine Verfassung übersetzte, d.h. in einer neuen Rechtsform verankerte und konkretisierte Menschenrechte.
Als “Grundrechte” werden die ersten 19 Artikel des GG und die dort geschaffenen Rechtsgarantien bezeichnet.
Weitere Grundrechte finden sich aber auch in anderen Artikeln (Art. 101 I 2 GG, Art. 103 I GG) und werden als “grundrechtegleiche Rechte” bezeichnet.
Freiheitsrechte legen einen bestimmten Handlungsbereich fest. Innerhalb dieses Bereichs kann der Einzelne so handeln, wie er will.
Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Allg. Handlungsfreiheit (Art. 12 I GG) und
Gleichheitsrechte regeln, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich zu behandeln sind.
Gleichheitsrecht (Art. 3 I GG)
Staatsbürgerliche Gleichheit (Art. 33 II GG)
Menschenwürde
Freiheit
Religion/Weltanschauung
Meinung
Presse
Kunst
Versammlung
Freizügigkeit
Beruf
Wohnung
Durchsuchung
Eigentum
Art. 1 I GG: Negative Abgrenzung mithilfe der sog. Objektsformel: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt herabgewürdigt wird.
Art. 2 II GG: Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen.
Art. 4 I GG: Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.
Art. 5 I 1 GG: Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.
Art. 5 I 2 GG: Zur Presse gehören alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (auch neue Erscheinungsformen wie etwa Online-Medien).
Art. 5 III GG: Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
Art. 8 I GG: Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Art. 11 I GG: Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
Art. 12 I GG: Eine Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Art. 13 I GG: Eine Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.
Art. 13 II GG: Eine Durchsuchung meint das ziel- und zweckgerichtete Suchen in einer Wohnung, um dort etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
Art. 14 I GG: Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
Grundrechtsfunktionen:
Abwehrfunktion (Bürger gegen den Staat)
Nichtdiskriminierungsfunktion (Gleichberechtigung Art. 3 GG)
Leistungs- u. Teilhabefunktion (Grundrecht auf Leben Art. 2 GG)
Mitwirkungsfunktion (Wahlrecht)
Objektive Werteordnung (Antidiskriminierungsgesetz)
Einrichtungsgarantie (Ehe und Eigentum / öff. Rechte wie Berufsbeamtentum)
Grundrechtsgleiche Rechte haben die gleichen Funktionen wie Grundrechte, und sind abschließend in Art. 93 I Nr. 4 a GG aufgezählt:
- das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
- der Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG)
- das Wahlrecht (Art. 38 GG)
- die Justizgrundrechte (Art. 101, 103 und 104 GG)
"Drittwirkung von Grundrechten" bedeutet, dass die Grundrechte nicht nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gelten, sondern auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander beeinflussen:
Die unmittelbare Drittwirkung ist gegeben, wenn in einem Grundrecht selbst diese Drittwirkung bestimmt wird. Von der unmittelbaren Drittwirkung wird immer dann gesprochen, wenn die Grundrechte ohne eine Beteiligung der öffentlichen Gewalt unmittelbar zwischen den Bürgern wirken.
Die mittelbare Drittwirkung tritt immer dann ein, wenn die Anwendung der Grundrechte nicht unmittelbar zwischen den Bürgern stattfindet, jede zu treffende Entscheidung aber im Lichte der Grundrechte betrachtet werden muss. Klagt ein Bürger gegen einen anderen Bürger, so dürfen bei der Urteilsfindung die Grundrechte nicht außer Acht gelassen werden.
Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, also jede freiheitsverkürzende Maßnahme.
Einfach & qualifiziert
Dem Gesetzgeber in der Verfassung ausdrücklich erteilte Befugnis, ein Grundrecht durch Gesetz einzuschränken oder die Verwaltung gesetzlich zur Einschränkung zu ermächtigen.
Einfacher Gesetzesvorbehalt: Ermächtigt den Gesetzgeber allgemein zur Einschränkung (Art. 12 I 2 GG).
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Ermächtigt den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten (Art. 5 II, 11, 13 GG).
Natürliche oder juristische Personen, die sich auf Grundrechte berufen können, also Grundrechtsträger sind.
In diesem Zusammenhang wird zwischen „Deutschenrechten“ und „Jedermannrechten“ unterschieden.
Bei juristischen Personen kommt Art. 19 III GG eine wichtige Bedeutung zu.
EU-Bürger dürfen nach Art. 18 EUV nicht diskriminiert werden, so dass ihnen auch der Schutz der Deutschengrundrechte zukommt. Zudem werden alle Nichtdeutschen in vergleichbarer Weise über Art. 2 I GG geschützt.
Schranke = Grundlage für staatliche Eingriffe in Grundrechte
Es gibt unterschiedliche Grundrechtsschranken, wie den einfachen und qualifizierte Gesetzesvorbehalt sowie verfassungsimmanente Schranken.
Schranken-Schranke = Grenzen der staatlichen Eingriffsbefugnisse
Die bedeutsamste Schranken-Schranke ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die immer zu prüfen ist. Daneben können anlassbezogen auch das Verbot des Einzelfallgesetzes, das Zitiergebot, die Wesensgehaltsgarantie sowie bei Grundrechten des Art. 5 I das Zensurverbot geprüft werden.
Immer wenn ein Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält, unterliegt es verfassungsimmanenten Schranken.
Verfassungsimmanente Schranken sind Schranken, die sich aus dem System des Grundgesetzes mit gleichrangigen Grundrechten ergeben. Immer dann, wenn Grundrechte gegenseitig in Konkurrenz treten, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, wie weit die beteiligten Grundrechte jeweils eingeschränkt werden müssen.
Verfassungsimmanente Schranken gelten für alle Grundrechte. Also auch für die, die von ihrem Wortlaut her schrankenlos erscheinen (zum Beispiel Artikel 3 I, 4 I GG).
Einzige Ausnahme ist der Artikel 1 I GG. Er kann nie eingeschränkt werden.
Entscheidend in der “Schrankentrias” ist die verfassungsmäßige Ordnung, die als Rechtsordnung und damit als Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Normen, zu verstehen ist.
Rechte andere, die nicht Bestandteil der Rechtsordnung sind, existieren nicht. Somit handelt es sich insoweit um einen normalen Gesetzesvorbehalt.
Problematisch ist hier das Sittengesetz: Die Beurteilung, was sittlich oder unsittlich ist, ist eine moralische, aber keine rechtliche. Moralische Bewertungen, die nicht Gesetzesform erlangt haben, sollten jedoch keine Rolle für staatliches Handeln spielen. Moderne Auffassungen billigen dem Element “Sittengesetz” in Art. 2 I GG daher keine Bedeutung zu und belassen es bei dem Verständnis als einfacher Gesetzesvorbehalt.
Persönlich & sachlich
persönlicher Schutzbereich: Kreis der Grundrechtsberechtigten, die sich auf ein Grundrecht berufen können („Werist geschützt?“).
sachlicher Schutzbereich: Menschliches Verhalten, das vor staatlichen Eingriffen geschützt ist, wie Beruf, Meinung, Freiheit oder Glaube („Wasist geschützt?“).
(Art. 19 II GG)
Dem Gesetzgeber auferlegtes Verbot, ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt anzutasten.
Den Kern einer jeden Grundrechtsprüfung stellt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes und der konkreten Maßnahmen dar. Ganz überwiegend entscheidet es sich hier, ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt.
Verfahrensart vor dem BVerfG nach Art. 93 I Nr. 4a GG, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden kann, in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt worden zu sein.
In der Klausur sind immer alle in Frage kommenden Grundrechte zu prüfen. Hierbei gilt für die Prüfungsreihenfolge, dass die
Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten und
innerhalb derselben Gruppe die speziellen Rechte vor den allgemeinen
geprüft werden.
Obersatz: Blablabla könnte gegen das xxx-Recht verstoßen.
Schutzbereich
(Subsumtion des §)
Eingriff
(Tatbestand erläutern)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ergebnis
In grundrechtliche Schutzbereiche kann eingegriffen werden. Der Begriff des „Eingriffs“ enthält noch keine Aussage darüber, ob der Eingriff auch erlaubt ist. Dies wird erst bei der Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs untersucht. Kommt diese zum Schluss, dass der Eingriff nicht gerechtfertigt ist, dann stellt der Grundrechtseingriff zugleich eine Grundrechtsverletzung dar.
Merke: Grundrechtsverletzung = nicht gerechtfertigter Grundrechtseingriff!
Der Beschwerdeführer muss gemäß § 90 I BVerfGG ausreichend substantiiert (detailliert) behaupten, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, so dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.
Außerdem muss er behaupten, selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein; diese Kriterien sind allerdings in erster Linie bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze relevant.
Solange I (E 37, 271 ff.):
Grundrechtsschutz wird durch BVerfG wahrgenommen, solange er auf Gemeinschaftsebene nicht existiert.
Solange II (E73, 339 ff.):
Anerkennung eines im wesentlichen gleichen Grundrechtsschutzes auf EG-Ebene.
kein Tätigwerden des BVerfG mehr, solange Grundrechtsschutz generell gewährleistet ist.
Zulässigkeit: Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
Antragsberechtigung: Nach § 90 I BVerfGG ist jedermann antragsberechtigt, soweit er fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein (natürlich oder juristisch)
Verfahrensfähigkeit: Die Verfahrensfähigkeit richtet sich nach der Grundrechtsmündigkeit. Grundrechtsmündig sind selbständige Volljährige und Minderjährige, wenn sie die geistige Reife und Einsichtsfähigkeit besitzen (flexible Altersgrenze).
Beschwerdegegenstand: Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann gem. § 90 I BVerfGG jede Maßnahme der deutschen unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt sein.
Beschwerdebefugnis: Der Beschwerdeführer muss nach § 90 I BVerfGG plausibel behaupten, in seinen Grundrechten (hier nennen) oder in diesen gleichgestellten, dort genannten Rechten aus dem Grundgesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein.
Frist & Form:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 I BVerfGG binnen eines Monats zu erheben und zu begründen (nach erschöpftem Rechtsweg) oder die Verfassungsbeschwerde kann laut § 93 III BVerfGG schriftlich, begründet und innerhalb eines Jahres nach Erlass des Gesetzes erhoben werden (gegen ein Gesetz).
Nach § 23 I BVerfGG schriftlich und begründet.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A in seinen Grundrechten verletzt ist. In Betracht kommt eine Verletzung von Art. xxx GG.
Schutzbereich des betroffenen Grundgesetzes (persönlich & sachlich)
Eingriff: Grundsätzlich jedes staatliche Verhalten, dass dem Einzelnen ein Verhalten erschwert oder unmöglich macht. EGL § xxx Gesetz greift in das Grundrecht des A aus Art. xxx GG ein.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Gesetzesvorbehalt = einfach, qualifiziert oder vorbehaltslos
Der Eingriff durch § xxx Gesetz ist gerechtfertigt, wenn die Norm verfassungsgemäß ist.
Eingreifendes Gesetz = Norm nennen
Mit § xxx Gesetz wurde eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Eingriffsrechtfertigung erlassen.
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Formell: Gesetzgebungskompetenz nach § 72 II BVerfG
Materiell: § xxx Gesetz muss eine verhältnismäßige Eingriffsnorm darstellen.
Verhältnismäßigkeit
Verfassungslegitimer Zweck
Der Zweck des xxx-Gesetzes muss verfassungslegitim sein. Zweck ist es…
Geeignetheit
§ xxx Gesetz muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern oder
die durch § xxx Gesetz eröffnete Maßnahme ist dazu geeignet (Sachverhalt) den angestrebten Zweck zu erreichen.
Erforderlichkeit
Erforderlich ist der Grundrechtseingriff dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber das betroffene Grundrecht weniger einschränkendes (milderes) Mittel nicht zur Verfügung steht.
Zumutbarkeit/Angemessenheit
Bei der Abwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein.
Zuletzt geändertvor 9 Monaten