Fristberechnung
§ 57 II VwGO -> § 222 ZPO -> §§ 187ff. BGB
Feiertage: § 57 II VwGO iVm § 222 II ZPO
Unterbliebene bzw fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
§ 58 II VwGO
Unterblieben:
obligatorischer Teil (vgl. § 58 I VwGO) -> stets Jahresfrist
fakultativer Teil -> kommt darauf an, ob sie geeignet ist, die EInlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren
Problem: Rechtsbehelfs wird (fristgerecht) beim unzuständigen Gericht eingelegt und Klagefrist läuft vor Weiterleitung an das zuständige Gericht ab.
Kommt es auf die Einlegung oder den Eingang beim zuständigen Gericht an?
§ 83 VwGO -> § 17b I 2 GVG -> Frist gewahrt
Aber: Einlegung beim falschen Gericht wahrt nicht die Frist, da ansonsten jeder Rechtsbehelf beim falschen Gericht eingereicht werden könnte, ohne dass es Nachteile bedeutetn würde
Anfechtungsklage
§ 74 I 1 VwGO: Ab Moment der Bekanntgabe einen Monat
(P): Beginn der Frist bei einem Verkehrszeichen?
h.M: Bekanntgabe gegenüber allen Verkehrsteilnehmern mit Aufstellen; Frist beginnt aber erst zu laufen wenn der Betroffene das erste Mal in den Einwirkungsbereich des Schildes gerät
Versagungsgegenklage
§ 72 II, I VwGO: Ebenfalls einen Monat nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung
Untätigkeitsklage
es gibt keinen Zeitpunkt an den angekmüpft werden könnte -> daher auch keine Klagefrist
Aber: § 75 S.2 VwGO: mindestens 3 Monate
Allgemeine Leistungsklage
keine Frist - weil §§ 68 ff. VwGO gelten grds. nur für AFK und VPK
Aber: Verwirkung
Zeitmoment = es muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein, indem der Anspruch nicht geltend gemacht wurde
Umstandsmoment = beim Klagegegner muss das berechtigte Vertrauen geweckt werden, dass der Kläger seine subjektiven Rechte nicht mehr geltend machen möchte
Wertung von § 58 II VwGO -> idR nicht vor Ablauf eines Jahres
Feststellungsklage
keine Frist
Fortsetzungsfeststellungsklage
Direkte Anwendung
Analoge Anwendung
Klagefrist des § 74 I muss eingehalten werden, da ansonsten der erledigte VA bereits bestandskräftig wäre
e.A: analog § 74 I VwGO
h.M: keine Frist erforderlich; aber Verwirkung
Normenkontrollantrag
Jahresfrist, vgl. § 47 II 1 VwGO
(P): Analoge Anwendung des § 193 BGB auf den Fristbeginn
nein, weil § 193 BGB dem Umstand Rechnung trägt, das Handlungen gegenüber Behörden und Gerichten nicht möglich sind; Handlungen gegenüber Bürgern sind aber möglich
Wiedereinsetzung
§ 60 VwGO
(P): Verschulden des Anwalts
Zugerechnet gem. § 173 S.1 VwGO iVm. § 85 II ZPO
Überwachungs-, Auswahl- und Organisationsverschulden
Zuletzt geändertvor 7 Tagen