Allgemeine Funktion des Rechts
Jede Rechtsform erfüllt einen eigenen Zweck, allgemeine Funktionen des Rechts prägen aber alle Rechtsgebiete.
Schutzfunktion
Ausgleichsfunktion
Befriedigungsfunktion
etc. zahlreiche weiter Funktionen werden diskutiert
-> Rechtsordung hat keinen Selbstzweck, sondern existiert aus gutem Grunde
Bürger*innen vor Gefahren schützen - GG § 1, 2
Ausgleich verschiedener Interessen in Konstellationen, in denen Interessensgegensatz nicht konsensual beseitig werden kann, z.B. ein Machtgefälle besteht (z.B. Vermietende - Mietende)
Wenn eine konsensuelle Lösung nicht möglich ist, kann gerichtlich bindende, entgültige Entscheidung herbeigeführt werden
Verjährung für Rechtsfrieden - unterschiedlich lang ja nach Gegenstand
Ethik
wissenschaftliche Disziplin, die sich mit Moral befasst
Rechtsethik
setzt Recht zu Zielen und Werden wie Gerechtigkeit in Beziehung, “fragt nach dem richtigen Recht”
Moralische Bewertungsmaßstäbe
-> für moralische Bewertungen gibt es keine einheitlichen Maßstäbe
-> Fragen der Ethik können völlig unterschiedlich beantwortet werden, verschiedene Philosophen haben alle unterschiedliche Maßstäbe (z.B. Kan, Habermas, Rawls, Nussbaum) - Ethik ist also vom streit unterschiedlicher Anstätze geprägt und unterliegt außerdem zeitlichem Wandel
Moralische Bewertungsmaßstäbe: Bsp. Verteilungsgerechtigkeit
“Nach welchen Prinzipien werden Güter und Lasten verteilt?”
Gleichheitsprinzip
Leistungsprinzip
Bedarfsprinzip
[Anrechtsprinzip]
Güter und Lasten sollten in einer Gesellschaft gleich verteilt werden, alle Menschen sollen gleich viel erhalten
-> dazu kann nach dem Ansatz der Chancengleichheit auch der freie Zugang zu Chancen fallen, bsp. Umverteilung von Steuern
diejenigen in der Gesellschaft, die mehr leisten, erhalten mehr; setzt positiven Anreiz für das Erbringen von Leistungen
Verteilung, die individuelle Bedarfe anerkennt und sich danach richtet, was der*die Einzelne benötigt
z.B. Existenzsicherung, kann sich aber auf jede Art von Bedürfnis beziehen
Verteilung von Gütern auf der Basis von Statusmerkmalen wie Familienansehen, Herkunft oder in der Vergangenheit Erreichtem
Recht
(Normbegründung/Zwang)
Normbegründung:
Rechtsnormen entstehen durch einen geordneten Entstehungsprozess, sind Ergebnis eines komplexen Aushandlungsprozesses “autorisierter Institutionen” -> “geronnene Politik”
moralische Erwägungen aus der Rechtsethik fließen mit ein, bilden aber nur eine Dimension
Zwang: können zwangsweise durchgesetzt werden
Moral
Normbegründung: Moralische Fragen werden im philosophischen Diskurs über Jahrhunderte hinweg entwickelt
Zwang: könenn nur “moralisch-gesellschaftlich” sanktioniert, aber nicht vollstreckt werden
Verhältnis zwischen Recht und Moral
Wesentliche Denkschulen
umstritten!
Zwei wesentliche Denkschulen:
Rechtspositivismus
Naturrechtslehre
Recht und Moral werden strikt voneinander getrennt
Bedingung des Bestehen des Rechts ist nur, dass eine Rechtssetzung erfolgt ist, geschriebenes, beschlossenes Recht gilt
stets Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit
sog. positives Recht
Recht und Moral stehen in untrennbarem Zusammenhang
Rechte müssen bestimmten inhaltlichen Maßstäben folgen
wenn verabschiedete Gesetze vollkommen ungerecht sind, kann es trotz eines ordnungsgemäßen Entscheidungsprozesses kein Gesetz sein
auch unabhängig von verschriftlichtem Recht bestehen unabhängige Rechte der Bürger*innen, dich sich aus der Moral ableiten lassen
Relevanz in deutscher Geschichte nach WW2
Können diejenigen, die bei völkerrechtswidrigen Angriffen Deutschlands und an der Verfolgung und Ermordung von Minderheiten und jüdischer Bevölkerung zur Verantwortung gezogen werden?
Im Nationalsozialismus wurden entsprechende rechtsgrundlagen geschaffen, die diese Handlungen legitimieren sollten (z.B. Nürnberger Rassengesetze); Führerbefehl wurde zur obersten Quelle des Rechts erhoben (“Der Führer schützt das Reich”), Morde wurden gesetzmäßig gemacht
Nach WW2 beriefen sich viele Nationalsozialisten auf “Gesetz ist Gesetz” - sie hätten lediglich auf Befehl und damit rechtmäßig gehandelt
Rechtsphilosoph Gustav Radbruch: Gesetze willkürlichen und verbrecherischen Inhalts stellen kein Recht dar, es gibt auch gesetzliches Unrecht, kann nicht als Rechtfertigung zur Handlung der Täterinnen genutzt werden -> Radbruchsche’ Formel auch vom Bundesverfassungsgericht grundlegend anerkannt
Werteordnung des Grundgesetzes
"Die Würde des Menschen ist unantastbar”
Neben Fragen der Grundrechte und Staatsordnung beinhaltet das Grundgesetz auch eine “Werteordnung”
-> Recht ist im modernen Sozialstaat an grundlegende Werte gebunden!
für die SozA besonders wichtig
Achtung des Menschen als Person (Würde des Menschen Art. 1 Abs. 1 GG)
Sorge für Benachteiligte (Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG)
Verzicht auf jede Diskriminierung (Gleichheitssatz, Art. 3 GG)
-> dennoch stellt nicht jede moralische Pflich auch eine rechtliche Pflicht dar!
Zentrale Erkenntnisquelle rechtlicher Pflichten sind das positive Recht, zentrale Erkenntnisquelle moralischer Rechtsnormen sind in der Vernunft
In der gesamten Geschichte äußerst umstritten, wird in der Teildisziplin “Epistemologie der Moral” diskutiert
Moralische Normen fließen auch in sog. “Billigkeitsnormen”, also solche in denen eine umfassende Wertung zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit vorgenommen werden muss, in die Rechtsordnung ein (z.B. "§ 138 BGB Sittenwidrigkeit, "§ 242 BGB Treu und Glauben)
Legaldefinition
Häufig müssen Jurist*innen die Definition von Rechtsbegriffen in der Fachliteratur recherchieren oder auch eigenständig entwickeln. Enthält das Gesetz jedoch eine Definition, nennt man das Legaldefinition.
Klage
wird gestellt zur gerichtlichen Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (im Familienrecht “Antrag”)
Anklage
Staatsanwaltschaft verfolgt Straftaten (Vergehen und Verbrechen), Voraussetzung ist hinreichender Tatverdacht
Zuständigkeiten
sind geregelt im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG
§ 23 Zuständigkeiten der Amtsgerichte in Zivilsachen (als erste Instanz)
§ 13 GVG: Legaldefinition von Zivilsachen
Zivilrechtliche Streitigkeiten
u.a. Fragen des Familienrechts, Mietrecht, Erlassen von Mahnbescheiden (§ 688 ZPO) durch Zentrales Mahngericht, welches beim Amtsgericht angesiedelt ist
Alles, wobei der Streitwert 5000 € unterschreitet
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Zivilrechtliche Fragestellungen
“Wer will was von wem woraus?” - zivilrechtliche Ansprüche
Strafrechtliche Fragestellungen
Frage nach Strafbarket des Handelns einer Person
Anklage wird durch Staatsanwaltschaft erhoben
Fachgerichtsbarkeit
Arbeitsgerichte
Individual- und Kollektivarbeitsrecht (§§ 2f ArbGG) z.B. Kündigungsschutz
Verwaltungsgerichte
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind (§ 40 VwGO), z.B. Baurecht, Gefahrenabwehrrecht, Schulrecht, Kommunalrecht, Aufenthaltsrecht
Sozialgericht
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die die Sozialversicherungen betreffen
Fragen der Sozialhilfe
Schwerbehinderten Status
…
Finanzgericht
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten um Abgaben, insb. Steuern (§ 33 FGO)
Instanzenzug
Dient der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen. Höhere Gerichte überprüfen die Entscheidung der jeweils niedrigeren Gerichte durch…
Berufung
Revision
kann gegen ein Urteil der ersten Instanz erhoben werden.
sowohl beweiserhebliche Tatsachen als auch rechtliche Wertung des Gerichts werden überprüft, also doppelte Kontrolle des erstinstanzlichen Urteils (2. Instanz)
Überprüfung ausschließlich der rechtlichen Wetung des Gerichts, da zweifache Überprüfung der Beweislage äußerst aufwendig ist und wenig Nutzen bringen würde (“Prozessökonomie”) (3. Instanz)
Zweck
Überprüfungsmöglichkeiten schaffen, um Grundrecht des effektiven Rechtsschutz zu genügen und einheitliche Rechtssprechung zu wahren, indem Entscheidungen auf höheren Instanzen vereinheitlicht werden.
Instanzenzug in Zivilsachen
Amtgericht
Landgericht
Bundesgerichtshof
Instanzenzug: Landgericht als Einzugsinstanz
(Streitwert über 5000€)
Oberlandesgericht
Instanzenzug in Familiensachen
Amtsgericht
Instanzenzug in einfachen Strafsachen
Instanzenzug in schweren Strafsachen
Landesgericht
Instanzenzug in Staatsschutzstrafverfahren
Instanzenzug: Sprungrevision
§ 566 ZPO
Berufungsinstanz (2) wird übersprungen
Bundesverfassungsgericht
wacht darüber, dass Parlamente, Regierungen und Gerichte das GG einhalten
außerhalb des regulären Instanzenzugs, aber mittels Verfassungsbeschwerden können Urteile geprüft werden
geprüft wird allein die Vereinbarkeit mit spezifischem Verfassungsrecht
gegründet 1951, höchstes Gericht in DE, Sitz in Karlsruhe
Verfahrensarten - Überblick
Verfassungsbeschwerde
Organstreitverfahren
Bund-Länder-Streit
Abstrakte Normenkontrolle
Parteiverbotsverfahren
Wahlprüfungsbeschwerde
Verfahrensarten - Verfassungsbeschwerde
Jede*r kann Verfassungsbeschwerde erheben, der sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt sieht
Verfahrensarten - Organstreitverfahren
Streit zw. Bundesorganen (z.B. Bundestag und Bundesregierung) über Umfang ihrer Rechte und Pflichten
Verfahrensarten - Abstrakte Normenkontrolle
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen eingereicht durch Bundesregierung, Landesregierungen oder einem Viertel der Mitglieder des Bundestags
Verfahrensarten - Parteiverbotsverfahren
Verfassunsgwidrige Parteien (Ziele oder Verhalten der Anhängenden gehen darauf aus, die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu Beseitigen oder den Bestand der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland gefährden) können durch Bundesverfassungsgericht verboten werden
Verfahrensarten - Wahlprüfungsbeschwerde
Prüfung des Ablaufs einer Wahlt auf Rechtsverletzungen und Unregelmäßigkeiten
Zuletzt geändertvor 9 Monaten