Buffl

Rechte, Gesetze und Pflichten

JE
von Jana E.

Psych-KHG

—> Freiheitsentziehende Maßnahmen

Was ist in diesem Gesetz geregelt?

- Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

- freiheitsentziehende Unterbringung von Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit besteht, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung)

Voraussetzungen

- wenn Patient die Notwendigkeit der jeweiligen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann

- Pat. kann es nicht schriftlich mitteilen (z.B. bei Demenz), aber ist einsichtsfähig → mutmaßliche Einwilligung

- Pat. ist einwilligungsunfähig und hat einen Betreuer, der für Gesundheitsvorsorge und Aufenthaltsbestimmung zuständig ist

- Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung

- Zwangsmaßnahme muss zum Wohl des Pat. sein, um erheblichen Schaden zu verhindern/ zu minimieren

- der zu erwartende Nutzen muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen überwiegen

- muss vom Gericht genehmigt werden (außer im akuten Notfall, dann aber nach 24 Std.)

- rechtgefertigter Notstand/ Notwehr/ Nothilfe

Welche Unterschiede im pflegerischen Umgang gibt es, seit das PsychKHG in Kraft getreten ist?

—> Hessen: HPsychKHg

- ärztliche Verordnung

- Sicherstellung der jeweiligen Rechtsgrundlage

- eingewiesenes Personal

- 2 Stündige Kontrolle der Fixierung

- Durchführungs- und Überwachungsverantwortung

- Suche nach „mildere“ Fixierungen (Alternativen)

- Dokumentation

- Prophylaxen beachten, da Patient jetzt immobil ist

Welche Dokumentation braucht es, dass die Krankenkasse die Kosten für eine Fixierung übernimmt?

- eine richterliche Genehmigung und Anordnung vom Arzt

Schwerbehinderung

  • Menschen gelten als “schwerbehindert”, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde.

  • geregelt in : § 2 Abs. 2 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)

  • Arten von Behinderung:

    • Geistige Behinderung

    • Körperliche Behinderung

    • Lernbehinderung

    • Hör- und Sehschädigung

    • Verhaltensstörung

    • Sprachbehinderung

  • Personen mit einem Behinderungsgrad von 30 bis 50Prozent können sich Schwerbehinderten gleichstellen lassen, um die gleichen Rechte am Arbeitsplatz geltend zu machen.

  • nach Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) niemand benachteiligt werden darf, weil er eine Behinderung hat

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer werden vom Gesetzgeber besonders geschützt, wie z.B. einen erhöhten Kündigungsschutz, einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr und eine besondere Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.

  • gem. § 154 Abs. 1 SGB IX müssen alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze an schwerbehinderte Menschen vergeben

    • für Schwerbehinderte gibt es aber auch keine Möglichkeit, auf eine Einstellung zu bestehen. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, einen bestimmten schwerbehinderten Arbeitnehmer einzustellen.

  • Ausgleichsabgabe als Zahlung

  • Schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz – das bedeutet jedoch nicht, dass sie unkündbar sind. Es gelten jedoch bestimmte Auflagen.

  • Wurden Sie als Schwerbehinderter gekündigt, sollten Sie den Rat eines Rechtsanwaltes einholen, um Ihre Rechte im Einzelfall durchzusetzen.

  • Der Arbeitgeber hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass der entsprechende Arbeitsplatz behindertengerecht gestaltet wird

  • Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht bezahlter Zusatzurlaub in Höhe von 5 Arbeitstagen im Jahr zu (§ 208 SGB IX)

    • Dieser wird aber nur anteilig gewährt, d.h. arbeiten Sie lediglich 2 Tage in der Woche, dann wird Ihnen auch nur ein Zusatzurlaub von 2 Tagen gewährt. Gleichgestellte haben hingegen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Das ist gesetzlich gem. § 151 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen.

  • Schwerbehinderte Menschen sind zudem auf Ihr eigenes Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Mehrarbeit im Sinne des Gesetzes ist jede Arbeitszeit, die über die gesetzliche Zeit von 8 Stunden Arbeit am Tag hinausgehen

    • Das bedeutet, dass es Ihnen erlaubt ist, eventuelle Überstunden gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu verweigern, wenn Sie an diesem Tag bereits 8 Stunden gearbeitet haben

Author

Jana E.

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