Allgemeines Verwaltungsrecht
Alldiejenigen Aspekte, die themenübergreifend für das gesamte Verwaltungsrecht gelten
Handlungsformen der Verwaltung
DIfferenzierhung zw. gebundener und Ermessensentscheidung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Besonderes Verwaltungsrecht
Spezifische Teilgebiete des Verwaltungsrechts, z.B.
Gefahrenabwehrrecht
Schulrecht
Öffentliches Recht
mindestens ein Rechtssubjet ist beteiligt, das “Träger hoheitlicher Gewalt” ist
Staat (Bund, Länder)
Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden, staatliche Hochschulen, Industrie- und Handelskammern, Bundesagentur für Arbeit..)
Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftung Haus der Geschichte der BRD, Max Weber Stiftung)
-> jeweilige Institutionsarten sind nicht ausnahmslos in genannter Rechtsnorm ausgestaltet! (z.B. kommunale Verkehrbünde sind privatwirtschaftlich, manche Hochschulen als Stiftungen öffentlichen Rechts)
Bereiche der Verwaltungstätigkeit
(Historische und aktuelle Funktion des Staats)
Rechtshistorisch war der Staat allein zum Schutz der Bürger da (“Wächterstaat”). In modernen Sozialstaaten nimmt der Anteil an Leistungsverwaltungen zu (Gewährleistungsstaat), der Staat übernimmt zunehmend Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge um “Eintritt unerwünschter Lagen zuvorzukommen” (Präventive Wende).
Wächterstaat -> Präventive Wende -> Gewährleistungsstaat
Eingriffsverwaltung
Eingriff der Verwaltung in die Rechte der Bürger*innen, indem sie diesen Verpflichtungen und Belastungen auferlegt”
Hohe Regelungsdichte, Voraussetzungen des behördlichen Handelns genau definiert, besonders, wenn eine Rechtsnorm eingriffsinntensiv (in Grundrechte eingreift) ist (z.B. Inhobhutnahme, Wohnungsverweisung, Gewerbeuntersagung)
Leistungsverwaltung
Verwaltung gewährt Bürger*innen Leistungen und Vergünstigungen
z.B. BaFöG, Baugenehmigung, öffentliche Daseinsvorsorge (lebensnotwendige Güter, Infrastruktur, Bildung)
Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)
Zentrales Element im System verwaltungsrechtlicher Handlungsformen - Grundform des Verwaltungshandelns (alle anderen werden in Abgrenzung zum Verwaltungsakt definiert)
jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist
Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) - Merkmale
Hoheitliche Maßnahme/Einseitigkeit (stets von Unter-/Überordnungsverhältnis geprägt, Behörde handelt einseitig)
öffentlich-rechtlich
Reglungswirkung (verbindliche Rechtsfolgen für Betroffen)
Beanspruchung lediglich im Einzelfall Geltung (im Gegensatz zu Rechtsnormen)
Ausschließlich durch Behörden möglich (Behörde = jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt)
Richten sich an außerhalb der Verwaltung stehende Personen
Allgemeinverfügung (§ 35 VwVfG)
Unterform des Verwaltungsakts
-> Können an einen größeren Personenkreis gerichtet sein, sofern dieser sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihrer Benutzung durch die Allgemeinheit regelt (z.B. Verkehrsschilder)
Schlichtes Verwaltungshandeln
Realakt oder informelle Absprachen
ist auf einen “tatsächlichen Erfolg” gerichtet
z.B. Absprachen im Vorfeld einer Baugenehmigung (unverbindlich, keine Rechtsfolge)
öffentlich-rechtlicher Vertrag
Beidseitiger Vertrag statt einseitiger Verwaltungsakt, Gleichrangigkeit der Vertragspartner*innen, Staat handelt nicht in hoheitlicher Maßnahme
Beziehen sich auf einen öffenltich-rechtlichen Vertragsgegenstand (z.B. will ein Unternehmen eine Fabrik errichten und die Behörde hierzu eine vorläufige Genehmigung erteilen will, so muss sich das Unternehmen vorab in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, notfalls den früheren Zustand des Grundstücks wiederherzustellen)
Zwang zum Abschluss gibt es nicht
privatrechtlicher Vertrag
-> Behörde handelt privatrechtlich, z.B. Kaufvertrag zur Beschaffung von Büromaterial
Rechtsverordnung (Art. 80 GG)
unterhalb der Ebene der Parlamentsgesetze
dürfen mit Ermächtigung eines Parlaments oder Ministerien erlassen werden
Satzung
unterhalb der Ebene der Rechtsverordnungen
dürfen von Selbstverwatungskörperschaften erlassen werden (z.B. Gemeinden)
Sind auf den jeweiligen Bereich begrenzt, betreffen nur einen bestimmten Personenkreis
Verwaltungsvorschriften & Weisungen
sind verwaltungsinterne Handlungsformen und haben keinen unmittelbaren Einfluss auf Bürger*innen
Behördliches Ermessen
Behördliches Handeln ist, besonders dann, wenn in die Rechte der Bürger*innen eingegriffen wird, an tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft, Handlungsspielräume sind gesetzlich geregelt
-> Signalworte “kann”, “hat” oder “ist” - “die Bundespolizei kann … eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen” (§ 38 BPolG), weniger eindeutig als Folgende Formulierung: “Die festgehaltene Person ist zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist” (§ 42 BPolG) -> Gebundene Entscheidung = kein Ermessensspielraum für die Behörde
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
legitimer Zweck: öffentliches Interesse, Schutzpflichten
Eignung des Mittels: geeignet ist jedes Mittel, welches die Erreichung des legitimen Zweck fördert
Erforderlichkeit des Mittels: Mittel ist dann erforderlich, wenn kein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht (mildestes, grundrechtsschonendes, effektivstes Mittel wird gewählt)
Angemessenheit des Mittels: Abwägung anhand der Grundrechte, Grundrechtseingriff darf nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck stehen (bei Kindeswohlgefährdung ist Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Kindes höher als das Recht der Eltern auf Unverletzlichkeit der Wohnung)
-> Von überragender Wichtigkeit im deutschen Verwaltungsrecht, bei jeder behördlichen Maßnahme, die in die Grundrechte eingreift, zu prüfen!
Gerichtliche Überprüfbarkeit historisch
“A king can do no wrong” - Überprüfbarkeit von Behördenhandeln im 19. Jhd. noch keine Selbstverständlichkeit
Durchsetzen eigener Interessen/Rechte: Erste Schritte
eigene Forderungen dem Gegenüber (staatliche Behörden oder Privatpersonen) mitteilen
Vorverfahren/Widerspruchsverfahren: Betroffene können sich nach erster erfolgloser Antragstellung zunächst erneut an die Verwaltung wenden, die dann selbst erneut prüft - erst danach kann eine Klage erhoben werden (dient der Entlastung der Verwaltungsgerichte)
Verwaltungsgerichte
> können grundsätzlich mit jeder öffentlich rechtlichen Streitigkeit befasst werden.
Ausnahmen:
Sozialrecht -> Sozialgericht
Steuerrecht -> Finanzgericht
Verfassungsrecht -> Bundes-/Landesverfassungsgericht
Klagearten
Übersicht
Verpflichtungsklage
Anfechtungsklage
Allgemeine Leistungsklage
Feststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Erlass eines abgelehnten/unterlassenen Verwaltungsakts
Aufhebung eines Verwaltungsakts
Herbeiführen des Handelns einer Behörde, welches keinen Verwaltungsakt darstellt sondern schlicht-hoheitliches Handeln (z.B. Fällen eines Baums)
Feststelltungsklage
Bestehen oder nicht-Bestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen
Feststellungsklage eines bereits erledigten Verwaltungsaktes (z.B. Nachträgliches Feststellen einer Rechtswidrigkeit)
Eilrechtsschutz
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Normenkontrollantrag
wenn sich die Klage gegen Rechtsordnungen oder Satzungen richtet
Prüfung der Zulassung einer Klage: Obersatz
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Statthafte Klageart
Klagebefugnis
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Vorheriges Widerspruchsverfahren
Klagefrist
Zuständiges Gericht
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Richtige Klagegener*in
Besonderes Verwaltungsrecht: Gefahrenabwehrrecht
> Greift besonders tief in die Grundrechte ein, weshalb die Voraussetzungen möglichst klar und eindeutig festgelegt sind.
Primäres Ziel: Schutz der öffentlichen Sicherheit
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
objektive Rechtsordnung: Gesamtheit aller Rechtsnormen - in der Praxis besonders relevant
Rechte und Rechtsgüter von Einzelpersonen: privatrechtliche Ansprüche werden ggü. Zivilgerichten geltent gemacht, subsidär kann jedoch mittels Gefahrenabwehrrecht Individualrecht geschützt werden
Staat und seine Einrichtungen: z.B. Schutz des Parlaments vor einem Eindringen einer Menschenmenge
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgen nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertegehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen ist.
sehr vage, auslegungsbedürftig
in der täglichen Praxis wenig relevant, weil bei den meisten Fällen eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt (relevant z.B. bei Störungen einer Gedenkveranstaltung durch Rechtsextreme)
liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor…
stehen Behörden und Polizei gesetzlich geregelte Standardmaßnahmen zur Verfügung, die teils an weitere Voraussetzungen geknüpft sind (z.B. Platzverweis)
In dem Fall, dass keine Standardmaßnahme greift, steht der zuständigen Behörde zudem eine sog. Gefahrenabwehrrechtliche Gedenkklausel zur Verfügung (Einzelfälle sind mitunter so komplex und individuell, dass Gesetzesgeber diese nicht prognostizieren kann), die befähigt, flexible Maßnahmen vorzunehmen - diese sind durch Verwaltungsgerichte prüfbar
Besonderes Verwaltungsrecht: Schulrecht
Erziehungsmittel
Nimmt Lehrkraft oder Schulleitung vor
z.B. Ermahnung, Nachsitzen, Maßnahmen zur Wiedergutmachung
Ordnungsmaßnahmen
nimmt Lehrkraft oder Schulleitung vor
höhere Eingrifftintensität
z.B. schriftlicher Verweis, Unterrichtsausschluss, Überweisung in Parallelklasse, Entlassung von der Schule
-> Bestehen im Bezug auf einen Sachverhalt spezifische Rechtsnormen, etwa aus dem Bereich des Schulrechts, so gehen diese den allgemeinen Rechtsnormen des Gefahrenabwehrrechts vor
Zuletzt geändertvor 9 Monaten